TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 G312 2177170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2177170-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2017, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 und 10.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die BF zur Nachentrichtung von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen verpfichtet ist.

Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hiezu Berechtigten unmittelbar nach Verkündung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2177170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten