Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
ASVG §410Spruch
G312 2177170-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2017, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 und 10.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die BF zur Nachentrichtung von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen verpfichtet ist.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hiezu Berechtigten unmittelbar nach Verkündung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2177170.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019