Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W229 2206706-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmstraße 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.02.2016 beantragte der Vater des minderjährigen XXXX im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass diesem der gleiche Umfang des internationalen Schutzes wie ihm gewährt werde.
2. Am 10.04.2018 gab der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, dass er einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle und sich dieser Antrag auf das Familienverfahren des Vaters, XXXX, geb. am XXXX, beziehen solle.
3. Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde dem Antrag gem. § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde ua auch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.09.2018, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Solche Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gem. § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gem. § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. 131 Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012 ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).
Da - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - dem Antrag vom 15.02.2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, GZ XXXX, gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben wurde und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wurde dem Antrag vollinhaltlich entsprochen. Da der Beschwerdeführer durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit nicht beschwert ist, war die Beschwerde mangels Beschwer, welche bereits bei Erhebung der Beschwerde nicht vorgelegen ist (vgl. VwGH 15.05.1991, 90/05/0242, 02.07.199, 98/07/0018), zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung, Klaglosstellung, mangelnde Beschwer, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2206706.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019