Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2112287-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.a) und 1.c) stattgegeben und werden diese Spruchteile ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.b) und 2. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX(= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) richtete mit E-Mail vom 19.01.2015 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde). Die Datenschutzbeschwerde begründete XXXX im Wesentlichen folgendermaßen:
Seit 2007 sei er als Facharzt bei der Beschwerdeführerin angestellt und seit Juni 2013 für seine minderjährige Tochter in Elternteilzeitkarenz.
Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 vor dem zuständigen Bezirksgericht sei von seiner damaligen Lebensgefährtin, die die alleinige Obsorge zu der gemeinsamen Tochter für sich zu erwirken versuche, sein Krankenstandstag vom 01.11.2014 sowie der Inhalt eines Gesprächs zwischen Herrn Verw.-Stv. XXXX und ihm vorgebracht worden und auch ein - ihm bis dahin nicht bekannter - Aktenvermerk über dieses Gespräch vorgelegt worden.
Im Rahmen einer Übergabe der minderjährigen Tochter habe ihn die Kindesmutter mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 - wegen akuter Erkrankung seiner Mutter - konfrontiert.
Die Kindesmutter sei zuvor auch über die Kündigung seiner Dienstwohnung informiert worden und werde regelmäßig über seine Diensteinteilungen informiert.
Das Obsorgeverfahren zu seiner minderjährigen Tochter sei der kollegialen Führung der Beschwerdeführerin bekannt. Die kollegiale Führung der Beschwerdeführerin habe er mit Schreiben vom 30.12.2014 aufgefordert, eine Weitergabe seiner Daten, insbesondere an seine damalige Lebensgefährtin bzw. Mutter der gemeinsamen Tochter, zu unterbinden, dennoch werde sie über die Beschwerdeführerin informiert; die kollegiale Führung der Beschwerdeführerin glaube offenbar für die Einhaltung einschlägiger Datenschutzbestimmungen nicht verantwortlich zu sein: Die kollegiale Führung habe ihm mit Schreiben vom 12.01.2015 nur mitgeteilt, selber keine Informationen an seine damalige Lebensgefährtin bzw. Mutter der gemeinsamen Tochter übermittelt zu haben.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 gab die Beschwerdeführerin zu der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde folgende Stellungnahme ab:
I. Es sei richtig, dass XXXX Bediensteter der Beschwerdeführerin sei. Er sei als Facharzt am Standort der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. angestellt und befinde sich seit Juni 2013 in Elternteilzeit.
II. Bei den Sonderkrankenanstalten der Beschwerdeführerin handle es sich um "Krankenanstalten" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG). Demgemäß seien die Bestimmungen des KaKuG auch auf die Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. anzuwenden. § 6 a KaKuG sehe die Leitung einer derartigen Einrichtung durch die sogenannte "kollegiale Führung" vor. Diese bestehe aus
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dem ärztlichen Leiter als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7),
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dem Verwalter als mitverantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen administrativen und technischen Angelegenheiten und des erforderlichen Verwaltungspersonals (§ 11), sowie
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dem Leiter des Pflegedienstes als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes (§ 11a).
Die Bediensteten würden sohin dienstrechtlich dem jeweiligen Leiter ihrer Berufsgruppe unterstehen.XXXX als Facharzt unterstehe sohin dienstrechtlich dem Primar als ärztlicher Leiter der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H..
III. Richtig sei, dass die kollegiale Führung XXXX mit Schreiben vom 12.01.2015 mitgeteilt habe, keine Informationen an Frau XXXX übermittelt zu haben.
IV. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, ob XXXX in einem bezirksgerichtlichen Verfahren Aussagen, wie in der Datenschutzbeschwerde vorgebracht, getätigt habe.
V. Auf Grund des Vorbringens in der Datenschutzbeschwerde seien bei der Beschwerdeführerin interne Erhebungen durch die Abteilung "Interne Revision" durchgeführt worden. Demnach lasse sich folgender Sachverhalt zur Darstellung bringen:
a. XXXX sei auf Grund seiner Elternteilzeit verpflichtet, drei Dienste im Monat (07.45 Uhr bis 08.15 Uhr des Folgetages) zu verrichten. Er wäre auf Grund dieser Verpflichtung unter anderem je für einen Dienst am 01.11.2014 sowie am 26.12.2014 eingeteilt gewesen. Da ihm diese Dienste mutmaßlich ungelegen gekommen wären, habe er sich an etliche Kolleginnen und Kollegen gewandt, mit dem Ersuchen, mit ihm diese Dienste zu tauschen. In weiterer Folge wäre es jedoch keiner Kollegin bzw. keinem Kollegen möglich gewesen, mit ihm den gewünschten Tausch durchzuführen. Bedauerlicherweise sei XXXXkurzfristig am 01.11.2014 erkrankt und habe sodann für den 26.12.2014 eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen. Diese Tatsachen seien von unzähligen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. wahrgenommen worden und würden sich auch alle Befragten an diese Begebenheit erinnern, dass ein Mitarbeiter, der lediglich drei Dienste/Monat zu verrichten habe, just an dem Tag erkranke bzw. eine Pflegefreistellung in Anspruch nehme, an dem er Dienst habe, den er im Vorfeld wegtauschen habe wollen. Insbesondere den Teilen des Personals des Hauses sei dies in Erinnerung, die von dem dadurch eingetretenen plötzlichen Arbeitsausfall von XXXX direkt betroffen gewesen wären.
b. Da sich XXXX auch direkt mit seiner Beschwerde an die Abteilung "Interne Revision" der Beschwerdeführerin gewandt habe, sei er aufgefordert worden, den von ihm angesprochenen Aktenvermerk vorlegen zu wollen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen.
c. Bei diesem "Aktenvermerk" handle es sich um eine Niederschrift des Herrn Verw.-Stv. XXXX (Beilage ./1). Diese gebe den Inhalt eines Gesprächs mit XXXX vom 21.08.2014 wieder. Dieser hätte an diesem Tag keinen Dienst gehabt und habe sich nur deshalb auf dem Gelände der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. befunden, weil er eine ihm zur Verfügung gestandene Dienstwohnung noch zu räumen gehabt hätte. Diese Wohnung hätte er seinerzeit mit XXXX bewohnt und wäre auch diese an jenem Tag vor Ort gewesen, um Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen. Da sie offensichtlich in keinem guten Einvernehmen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gestanden sei, habe sie darum ersucht, dass ein Bediensteter der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bei der Wohnungsräumung anwesend sein wolle, da sie sich - wie sie selbst angegeben hätte - vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten fürchte. Nachdem im Beisein eines Bediensteten die Wohnung geräumt worden wäre und der Bedienstete wieder sein Büro aufgesucht hätte, sei XXXX ebendort mit der niederschriftlich festgehaltenen Aussage erschienen.
d. Die gegenständliche, als "Aktenvermerk" bezeichnete Niederschrift des Verw.-Stv. XXXX enthalte keine schutzwürdigen, personenbezogenen Daten des XXXX. Ungeachtet dessen, dass diese auf einem Papier der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. erfolgt sei, handle es sich um die Dokumentation einer außerhalb von seiner Dienstzeit von XXXX getätigten Aussage. Sie stehe in keinerlei Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen. Trotz Recherche durch die Abteilung "Interne Revision" sei es nicht gelungen, in Erfahrung zu bringen, wer diesen Aktenvermerk tatsächlich an die genannte XXXX weitergegeben habe.
e. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde (unabhängig von der Beantwortung der Frage, wie der Aktenvermerk tatsächlich an Dritte gelangt sei) dadurch jedoch nicht der Anspruch des XXXX auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt. Zum einen enthalte dieser keine personenbezogenen Daten, die der Übermittlungsempfängerin nicht ohnedies bekannt wären. Selbst wenn, so hätte XXXX keinerlei schutzwürdiges Interesse daran. Ja sogar dann, wenn man ein derartiges Interesse als gegeben erachten wolle, handle es sich bei der Übermittlung dieses Aktenvermerks, der rechtmäßig entstanden sei, um eine Verwendung nach Treu und Glauben iSd § 6 DSG 2000. Die Übermittlung an XXXX sei diesfalls durch ihr wohl überwiegendes berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Dieses bestehe darin, dass sie ein vitales Interesse daran habe, zu erfahren, wenn der Vater ihres Kindes sich gegenüber Dritten in der Art wie am 21.08.2014 äußere. Nur XXXX selbst sei in der Lage einzuschätzen, ob sie eine derartige Aussage als potentielle Bedrohung erachte oder dieser keine ernst zu nehmende Bedeutung beimesse.
f. Ergänzend sei festzustellen, dass es sich auf Grund der Organisationsstruktur der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. als Krankenanstalt mit kollegialer Führung bei Herrn Verw.-Stv. XXXX nicht um einen Vorgesetzten des XXXX handle. Der Verw.-Stv. habe auch keinen Zugriff auf die Personalakte des XXXX. Demgemäß befinde sich dieser Aktenvermerk auch nicht darin.
g. Die Beschwerdeführerin setze im Bewusstsein der Tatsache, dass sie einen außergewöhnlich hohen Bestand personenbezogener (sensibler) Daten verwalte, geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Daten vor unberechtigtem Gebrauch. Dazu gehöre auch, dass die Bediensteten sowohl bei Eintritt als auch in weiterer Folge in geeigneter Weise über die Wahrung des Datengeheimnisses belehrt würden. Zusätzlich stehe eine "allgemeine Dienstanweisung" in Geltung, die ausdrücklich und umfassend festlege, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zulässig sei. Neben diesen, ausdrücklich auf den "Datenschutz" bezogenen Regelungen, seien die Bediensteten gemäß § 460a ASVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
h. Krankenstände/Pflegefreistellung usw. würden elektronisch durch konkret bestimmte Mitarbeiter, zu deren ausdrücklichen Aufgabenbereich die "Personalverwaltung" zähle, eingegeben. In der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. seien das zwei Bedienstete. Diese würden eine vom IT-Bereich vergebene Berechtigung für den Programmzugriff besitzen. Darüber hinaus müssten sie sich am Datenverarbeitungsgerät (PC) mit einem nur ihnen bekannten Passwort anmelden und müssten in das "Personalverwaltungsprogramm" zusätzlich mit einem geheimen Passwort einsteigen. Durch das bestehende Berechtigungssystem werde gewährleistet, dass ein Zugriff nicht berechtigter Bediensteter auf Personaldaten des XXXX nicht möglich sei. Zudem würden technische Sicherheitsvorkehrungen das System vor unbefugten Zugriffen von außen absichern.
i. Ebenso wenig habe bisher festgestellt werden können, obXXXX tatsächlich die in der Datenschutzbeschwerde angeführten Informationen habe und von wem sie diese erlangt habe. Selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass XXXX Kenntnis von dem Krankenstandstag am 01.11.2014 (bzw. von der Pflegefreistellung am 26.12.2014) habe, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran. Dies deshalb, da sie - wie dargelegt - in umfassender Weise die Bediensteten hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses belehre. Trotz dieser Belehrungen und Erteilung von schriftlichen Dienstanweisungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz könne nie verhindert werden, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Tatsache, dass ein dienstverpflichteter Arzt plötzlich erkrankt sei, einem Dritten mitteile.
V. Aus dem bisher Gesagten folge, dass der Anspruch des XXXX auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Für den Fall, dass tatsächlich Daten an die von ihm bezeichnete Person übermittelt worden sein sollten, handle es sich zumindest im Hinblick auf den Aktenvermerk um "keine personenbezogenen Daten" bzw. würden schutzwürdige Interessen einer Dritten diejenigen des XXXX überwiegen. Hinsichtlich allfälliger anderer Datenarten, die angeblich übermittelt worden sein sollten, treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Organisationsverschulden daran. Sie habe als Dienstgeberin sämtliche Maßnahmen gesetzt, die erforderlich, aber auch ihr zumutbar seien, um sicherzustellen, dass die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten und damit auch des XXXX gewährleistet sei.
Auf Ersuchen der Datenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 17.03.2015 einerseits bekannt, dass XXXX in der Zeit vom 16.04.2007 bis 31.03.2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdeführerin gewesen wäre, und legte andererseits das dem Bediensteten XXXX betreffende Zugriffsprotokoll auf die elektronische Zeiterfassung (konkret Krankenstände/Pflegefreistellungen betreffend) für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 18.12.2014 vor.
Mit E-Mail vom 07.04.2015 nahm XXXX zu den obigen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
Der Argumentation der Beschwerdeführerin vermöge er nicht zu folgen, da die Weitergabe persönlicher Daten an XXXX nicht zu Recht erfolgt sei. Sein Dienstgeber versuche ihm zu schaden, er betreibe "Mobbing" gegen ihn und versuche so erneut auf illegale Art eine Auflösung seines Dienstverhältnisses zu erreichen.
1.
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Aktenvermerk des XXXX aus August 2014 erst auf Ersuchen von XXXX verfasst worden sei und dass dieser Aktenvermerk von Herrn XXXX auch an XXXXweitergeleitet worden sei und auch im Personalakt (in welchem sonst) abgelegt worden sei.
Festzustellen, ob dieser Aktenvermerk des XXXX überhaupt rechtmäßig entstanden sei, wäre seines Erachtens Sache der Inneren Revision gewesen.
Jedenfalls sei dieses "Schreiben" auf offiziellem Papier der Beschwerdeführerin und in der Dienstzeit verfasst worden. Seitens der Zentrale der Beschwerdeführerin werde dieser Aktenvermerk nun als bloße Niederschrift darzustellen versucht.
Auch sei selbst seitens der Beschwerdeführerin festgestellt worden, dass dieser "Vorfall" aber in keinem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehe.
Fakt sei, dass dieses Schreiben aber in einem Akt (welchem auch immer) der Beschwerdeführerin verwahrt werde und ihm bis dato eine Einsichtnahme in seinen Personalakt verwehrt werde.
Fakt sei auch, dass dieser Aktenvermerk eine knappe Woche nach der Begebenheit erst verfasst und noch einen Tag später von einem weiteren "Kollegen" unterfertigt worden sei.
Bewiesen sei, dass dieses Schreiben der Mutter seiner Tochter (XXXX) übermittelt und vor dem zuständigen Familiengericht rund vier Monate später von dieser auch "ausgespielt" worden sei. Informiert sei er seitens der Beschwerdeführerin über die Existenz dieses Aktenvermerks nicht.
Fakt sei, dass die Übermittlung des Aktenvermerks durch die Beschwerdeführerin an XXXX nicht ermittelt habe werden können.
Unbekannt sei, ob die Beschwerdeführerin beispielsweise überhaupt bei XXXX nachgefragt habe, von wem sie den Aktenvermerk erhalten habe.
Auch die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass nur XXXXallein in der Lage wäre, eine "Bedrohung" zu erkennen, entbehre jeglicher Logik: Selbstredend wäre jeder durchschnittlich begabte Mensch in der Lage, seine Aussage als sarkastische Bemerkung zu erkennen, dies auch ohne Verbindung zu den "Spitzen" zuvor und die Worte von XXXX "Gott sei Dank habe ich mit Fr. XXXX vorher telefoniert" und "Da müssen wir die Polizei holen" (siehe Aktenvermerk) seien wohl nur gering kompatibel.
Dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse habe, seine Daten (Krankenstand/Pflegeurlaub) zu schützen, liege auch auf der Hand. Bemühungen, den Informanten zu ermitteln, habe es nur zum Schein gegeben. Sei XXXX diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin befragt worden?
2.
Die Beschwerdeführerin nehme in ihrem Schreiben auch Stellung zu seinen einzigen beiden "Fehltagen" seit fünf Jahren: Krankenstand 01.11.2014 bzw. Pflegeurlaub 26.12.2014.
Fakt sei, dass er wiederholt für Kollegen eingesprungen sei, weil diese privaten Verpflichtungen nachkommen hätten wollen, er wiederholt Dienste getauscht habe, um Dienstverhinderungen zu vermeiden, und eine einvernehmliche Dienstplangestaltung - über Monate - nicht vorgenommen worden sei. Fakt sei auch, dass er angeboten habe, selbst am 24.12.2014 Dienst zu versehen, und er, als dies ihm nicht gestattet worden sei, Vorkehrungen getroffen habe, um am 26.12.2014 seinen Dienst antreten zu können.
Den diesbezüglichen "Erhebungen" der Beschwerdeführerin bzw. deren Zentrale bei seiner Kollegenschaft, die Wiedergabe dieser an die Datenschutzbehörde, erlaube er sich folgendes der Beschwerdeführerin Bekanntes zu ergänzen:
ad 01.11.2014:
Tatsächlich habe er sich ca. zwei Wochen vor bis noch viele Tage nach dem 01.11.2014 in ärztlicher Behandlung befunden. Er habe u.a. Infusionen zur Schmerztherapie erhalten (Nachweis bei Bedarf über NÖ GKK).
ad 26.12.2014:
Die akute Erkrankung seiner 80-jährigen Mutter und die notwendige Pflege durch ihn sei ärztlich bestätigt worden. Eine TIA ("kleiner Schlaganfall") sei nicht vorhersehbar.
Die rechtliche Beurteilung des Vorgehens der Beschwerdeführerin obliege der Behörde.
Er erachte jedenfalls den Umgang mit Aktenvermerken und persönlichen Daten bei der Beschwerdeführerin und die Verteidigung dieses Vorgehens durch deren Zentrale als nicht legal bzw. als moralisch verwerflich.
Am 28.05.2015 fand vor der Datenschutzbehörde eine mündliche Verhandlung statt, an welcher XXXX und XXXX sowie ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Frau XXXX sagte in dieser Verhandlung nach Wahrheitserinnerung als Zeugin wörtlich Folgendes aus:
"Das ist richtig. Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung am 18.12.2014 wurde der Aktenvermerk vom 26.08.2014 in Vorlage gebracht und zum Gerichtsakt genommen. Ob ich darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer (XXXX) am 01.11.2014 einen Krankenstandstag hatte, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen.
Befragt über die Tatsache, ob ich im Rahmen der Übergabe der gemeinsamen Tochter den Beschwerdeführer (XXXX) mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 konfrontiert habe, gebe ich an:
Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiß lediglich, dass ich gefragt wurde, ob ich an diesem Tag, am 26.12.2014, auf die gemeinsame Tochter aufpassen könnte.
Befragt zur Kündigung der Dienstwohnung gebe ich an:
Ich habe davon erst im August 2014 erfahren. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich zuvor angegeben habe, dass ich davon bereits im Juli 2014 Kenntnis gehabt hätte, gebe ich an:
Ich habe von der Kündigung der Dienstwohnung keine Kenntnis gehabt. Mir ging es lediglich darum, meine Sachen aus der Wohnung zu holen, weil ich bereits eine Ersatzwohnung in Wien gefunden hatte.
Wenn ich gefragt werde, woher ich den Aktenvermerk vom 26.08.2014 erhalten hatte, den ich bei Gericht in Vorlage gebracht habe, gebe ich an:
Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ich habe ihn auf mehrere Arten erhalten. Ich habe keinen Aktenvermerk über das Gespräch angefordert.
Befragt über den Aktenvermerk vom 26.08.2014 gebe ich weiters an:
Mir wurde der Inhalt des Gesprächs vom 21.08.2014 mündlich zugetragen. Daraufhin habe ich an XXXX sowie Herrn XXXX vermutlich im Oktober 2014 ein E-Mail gerichtet, mit der Bitte, den Inhalt des Gesprächs entsprechend zu dokumentieren. Ich habe sie vermutlich um eine eidesstattliche Erklärung ersucht. Dabei hatte ich das Wohl meiner Tochter im Sinn.
Befragt zum Verhältnis zu meinem ehemaligen Dienstgeber gebe ich an:
Ich habe nach wie vor Kontakt zu meinen ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer (XXXX) und ich waren seinerzeit beide in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. tätig, bis ins Jahr 2009.
Nochmals befragt über den Aktenvermerk vom 26.08.2014 gebe ich an:
Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie ich in den Besitz des Aktenvermerks kam. Ich kann jedoch bestätigen, dass er mir zugetragen wurde. Der Aktenvermerk wurde von mir bei Gericht zur Vorlage gebracht.
(...)
Befragt zum Aktenvermerk zum 26.08.2014 gebe ich über Befragung durch die Beschwerdegegnerin (= Beschwerdeführerin vor dem BVwG) an:
Wie ich mündlich vom Inhalt des Gesprächs am 21.08.2014 um ca. 15.00 Uhr im Büro von XXXX erfahren habe, habe ich Angst gehabt. Bereits vor diesem Vorfall habe ich eine Auskunftssperre aus dem Melderegister über meine Wohnadresse verfügen lassen. Ich hatte Angst um mein Leben und auch Angst um das Leben meines Kindes.
Befragt vom Leiter der Amtshandlung über die Konsequenzen des Aktenvermerks vom 26.08.2014 gebe ich ergänzend an:
Der Aktenvermerk wurde beim Bezirksgericht N. zur Vorlage gebracht. Ich stellte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Beschwerdeführers (XXXX). Dies wurde vom Gericht nicht aufgegriffen."
Mit E-Mail vom 09.06.2015 gab XXXX zur Verhandlung vom 28.05.2015 folgende schriftliche Stellungnahme ab:
Die Zeugin XXXX hätte in der Verhandlung ausgesagt, "im Oktober 2014 per E-Mail" einen Aktenvermerk bzw. eine eidesstattliche Erklärung über das gegenständliche Gespräch bei der Beschwerdeführerin urgiert zu haben, und hätte angegeben, gleich mehrfach den Aktenvermerk der Beschwerdeführerin, datiert mit 26.08.2014, erhalten zu haben.
Aus den Aussagen der Zeugin ergebe sich für ihn u.a. die Frage, ob der Aktenvermerk über das Gespräch vom 21.08.2014 tatsächlich "schon" am 26.08.2014 oder etwa vielleicht zwei Monate nach dem Gespräch, im Oktober 2014, von XXXX erstellt und der Aktenvermerk sohin um zwei Monate vordatiert worden sei.
Seiner Meinung nach wäre in der Verhandlung auch zu erfragen gewesen, wie viele Aktenvermerke ohne dienstlichen Bezug in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. verfasst würden, ob diese und allfällige andere Aktenvermerke auf "Zuruf" ausgestellt würden, wie/wo derartige Aktenvermerke abgelegt würden, wer Zugriff auf diese Ablage habe, wie diese "Ablage" vor unberechtigtem Zugriff gesichert sei, ob und in welcher Form dieser Aktenvermerk auch an die Zentrale der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei, etc..
Die Ausführungen der Zeugin stünden im Wesentlichen im Einklang zu seinen eigenen Aussagen: Sie hätte ausgesagt, den Aktenvermerk der Beschwerdeführerin durch einen oder mehrere Angestellte der Beschwerdeführerin erhalten und diesen Aktenvermerk dem Bezirksgericht N. vorgelegt zu haben und ebenfalls durch Angestellte der Beschwerdeführerin Kenntnis über den ihn betreffenden Krankenstandstag sowie Pflegeurlaub erlangt zu haben.
Mit Bescheid vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Beschwerde teilweise statt
und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin
vor der Datenschutzbehörde) den XXXX (= Beschwerdeführer vor der
Datenschutzbehörde) dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie XXXXa) dessen Krankenstandstag vom 01.11.2014 und c) dessen Pflegefreistellung für den 26.12.2014 mitgeteilt habe sowie b) mündlich über ein Gespräch am 21.08.2014
zwischen dem XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde)
und zwei Bediensteten der Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin
vor der Datenschutzbehörde) informiert und auf Ersuchen von XXXX am 26.08.2014 einen Aktenvermerk über dieses Gespräch verfasst und später übermittelt habe, wobei dieser Aktenvermerk im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 im Obsorgeverfahren vor dem BG (GZ 13 Ps 9/13f) zur Vorlage gebracht worden sei. In Spruchteil
2. dieses Bescheides war die Beschwerde im Übrigen abgewiesen worden.
Begründend führte die Datenschutzbehörde darin im Wesentlichen aus (Anm.: Bei der wörtlichen Wiedergabe der Begründung des o.a. Bescheides steht das Wort "Beschwerdegegnerin" für die Beschwerdeführerin vor dem BVwG und das Wort "Beschwerdeführer" für
XXXX):
Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an XXXX übermittelt habe. Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die Datenschutzbehörde fest:
Der Beschwerdeführer sei seit 2007 als Facharzt Bediensteter der Beschwerdegegnerin und versehe seinen Dienst, seit 2013 in Elternteilzeit, in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum
H..
XXXX wäre von 2007 bis 2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdegegnerin gewesen und hätte ihren Dienst damals ebenfalls in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. versehen.
Die gemeinsame Tochter sei am XXXX geboren worden. Derzeit sei vor dem BG N. zur GZ 13 Ps 9/13 f ein Streit über die alleinige Obsorge der Tochter anhängig. Der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX sei der Beschwerdegegnerin und vielen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bekannt. XXXX habe nach wie vor Kontakt zu einigen ihrer ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer habe eine Dienstwohnung in H., welche er bis zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit XXXX bewohnt hätte. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sei XXXX aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Hinsichtlich ihrer neuen Meldeadresse hätte sie eine Meldesperre verfügt. Die Dienstwohnung sei vom Beschwerdeführer im Mai 2014 gekündigt worden. Kurz danach sei der Beschwerdeführer von der Jugendwohlfahrtsbehörde verständigt worden, dass Nachschau gehalten werden müsse, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Die Jugendwohlfahrtsbehörde hätte von der Kündigung der Wohnung keine Kenntnis gehabt. Am 21.08.2014 sei die Wohnung vom Beschwerdeführer sowieXXXX (im zeitweisen) Beisein zweier Bediensteter der Beschwerdegegnerin geräumt worden. XXXX hätte von der Kündigung der Wohnung bis zum Sommer 2014 keine Kenntnis gehabt. Im Anschluss an die Räumung der Wohnung am 21.08.2014 sei der Beschwerdeführer gegen 15.00 Uhr im Büro von XXXX, einem Bediensteten der Beschwerdegegnerin erschienen. XXXX, ein weiterer Bediensteter der Beschwerdegegnerin, wäre ebenfalls anwesend gewesen. Dabei sagte der Beschwerdeführer: "Ich hab die XXXX umgebracht und die Fliesen, es ist alles voller Blut! Was soll er jetzt tun?" Über dieses Gespräch sei auf dem Briefpapier der Beschwerdegegnerin ein Aktenvermerk mit Datum 26.08.2014 angefertigt worden, welcher von XXXX sowie XXXXunterfertigt worden sei, wobei letzterer den Aktenvermerk am 27.08.2014 unterfertigt hätte. Dieser Aktenvermerk sei von XXXX auf Ersuchen von XXXX verfasst und ihr übermittelt worden, nachdem XXXX zuvor die Aussagen des Beschwerdeführers mündlich zugetragen worden wäre. Der Aktenvermerk sei von XXXXbeim BG N. in der Tagsatzung am 18.12.2014 in Vorlage gebracht und der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer gestellt worden. Dieser Antrag sei aber vom Gericht in Folge abgewiesen worden.
Der Krankenstandstag vom 01.11.2014 und die Pflegefreistellung vom 26.12.2014 seien XXXX von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden.
Als Beweiswürdigung dieser Sachverhaltsfeststellungen hielt die Datenschutzbehörde fest: Die Feststellungen würden auf den Aussagen der Verfahrensparteien und der im Rahmen einer Verhandlung vernommenen Zeugin beruhen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die Datenschutzbehörde aus:
Der Eingriff einer staatlichen Behörde - wozu auch die Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin gemäß § 32 iVm § 538 a ASVG zu zählen sei - in das Grundrecht auf Datenschutz bedürfe nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage.
Zu Spruchteil 1.:
Im vorliegenden Fall sei es - wie festgestellt - zu einer Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers an eine dritte Person, XXXX, gekommen.
Zu prüfen sei, ob die Übermittlung durch § 1 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 9 DSG 2000 gedeckt gewesen wäre. Hinsichtlich einer gesetzlichen Grundlage, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützen könnte, habe der Verwaltungsgerichtshof bejaht, dass sich eine solche (für Auftraggeber des öffentlichen Bereiches) direkt aus § 8 DSG 2000 ergeben könne (vgl. dazu VwGH vom 12.03.2010, Zl. 208/17/0136). In Betracht käme vorliegend § 8 Abs. 3 Z 3 DSG 2000, wonach schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten (wie der Mitteilung über das Gespräch und den Aktenvermerk oder der Information über die Pflegefreistellung) dann nicht verletzt seien, wenn die Verwendung von Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich sei. Eine ähnliche Grundlage werde in § 9 Z 8 DSG 2000 für sensible Daten (wie der Information über den Krankenstandstag) normiert.
i) Zum Gespräch vom 21.08.2014 und den Aktenvermerk darüber:
Soweit es die mündliche Information über das Gespräch und die Übermittlung des Aktenvermerks betreffe, sei für die Datenschutzbehörde nicht auszuschließen, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers am 21.08.2014 XXXX in Angst versetzt hätten und sie Sorge um das Wohlergehen der gemeinsamen Tochter gehabt hätte. Auch entspreche es der Lebenserfahrung, dass gerade in Obsorgestreitigkeiten die betroffenen Elternteile versuchen würden, dem jeweils anderen Elternteil die Fähigkeit zur Obsorge abzusprechen und dies mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern.
Jedoch sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz iVm § 7 Abs. 3 DSG 2000 ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz in der gelindest möglichen Form zu erfolgen habe.
Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt, habe der Aktenvermerk als Beweismittel im Obsorgeverfahren gedient. Die Information über das Gespräch und die Übermittlung eines Aktenvermerks darüber stelle angesichts der Tatsache, dass dieser Vorfall auch im Zuge des gerichtlichen Verfahrens durch die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen bestätigt hätte werden können, nicht das gelindeste Mittel dar. Darüber hinaus wiege der Eingriff umso schwerer, als der Beschwerdeführer mit einem Dokument konfrontiert worden sei, in welchem eine ihm zugeschriebene Aussage wiedergegeben werde, die den Anschein erwecke, er hätte eine Straftat begangen.
Darüberhinausgehende Rechtsgrundlagen, die eine Übermittlung gerechtfertigt hätten, seien für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich.
ii) Zum Krankenstandstag und zur Pflegefreistellung:
Soweit es die Übermittlung der Information über den Krankenstandstag bzw. Pflegefreistellung betreffe, sei für die Datenschutzbehörde kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 8 oder § 9 DSG 2000 ersichtlich.
Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin ein Organisationsverschulden treffe oder nicht. Die Datenschutzbehörde prüfe lediglich, ob ein objektiver Gesetzesverstoß vorliege. Ob hier hingegen ein individuelles Verschulden vorliege, sei von der Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde nicht erfasst.
Zu Spruchteil 2.:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass XXXX die Kündigung der Dienstwohnung mitgeteilt worden sei, habe sich im Ermittlungsverfahren kein derartiger Beweis erbringen lassen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Nachschau der Jugendwohlfahrtsbehörde - nach Ansicht des Beschwerdeführers von XXXX beantragt - in keinem Zusammenhang mit der Kündigung der Wohnung gestanden sei. Auch habe XXXX glaubwürdig angegeben, von der Kündigung der Wohnung bis zum Sommer 2014 keine Kenntnis, sondern lediglich Interesse daran gehabt zu haben, ihre Fahrnisse aus der Wohnung zu holen.
Soweit es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdegegnerin teile XXXXregelmäßig seine Diensteinteilungen mit, betreffe, habe das Ermittlungsverfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. sei vom Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Beweis erbracht worden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Anm.: Bei der wörtlichen Wiedergabe der Beschwerdebegründung steht das Wort "Beschwerdegegnerin" für die Beschwerdeführerin vor dem BVwG und das Wort "Beschwerdeführer" für XXXX):
Der Bescheid werde wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
I) Aktenwidrigkeit:
1. Die belangte Behörde treffe auf S. 4 des angefochtenen Bescheides folgende Feststellung:
"Der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ist der Beschwerdegegnerin und vielen Bediensteten der SKA-RZ H. bekannt."
2. Auf S. 5 des angefochtenen Bescheides werde folgende Sachverhaltsfeststellung getroffen:
"Der Krankenstandstag vom 01.11.2014 und die Pflegefreistellung vom 26.12.2014 wurden
XXXX von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht."
3. Beide Feststellungen seien aktenwidrig erfolgt. So sei von keiner der Verfahrensparteien noch von der einvernommenen Zeugin ausgesagt worden, dass der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX der Beschwerdegegnerin und vielen Bediensteten der SKA-RZ H. bekannt gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde lediglich behauptet, dass das Obsorgeverfahren zu seiner Tochter der kollegialen Führung der SKA-RZ H. bekannt sei. Bei dem Begriff "kollegiale Führung" handle es sich um einen terminus technicus aus dem Krankanstaltenrecht und umfasse dieser gemäß § 16a Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter sowie den Leiter des Pflegedienstes (drei Personen).
Es sei weder vorgebracht worden, noch habe die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, dass der Krankenstandstag des Beschwerdeführers vom 01.11.2014 und dessen Pflegefreistellung vom 26.12.2014 ihr von der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl Bediensteten der Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis gebracht worden seien.
II) Unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:
1. Sollte das angerufene Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass gegenständlich keine Aktenwidrigkeit vorliege, so würden die oben angeführten Feststellungen unter diesem Beschwerdegrund ausdrücklich gerügt.
2. Wenn man die Auffassung vertrete, dass die Feststellung hinsichtlich des Bekanntseins des Obsorgestreites zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde von Relevanz sei, hätte die belangte Behörde bei korrekter Beweiswürdigung zu der zutreffenden Feststellung kommen müssen, dass der kollegialen Führung der SKA-RZ der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX bekannt gewesen wäre, die kollegiale Führung diese Information jedoch nicht an Dritte übermittelt habe.
3. Krankenstandstag und Pflegefreistellung:
Die Zeugin habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgeführt, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob sie darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2014 einen Krankenstandstag gehabt hätte. Und hinsichtlich der Pflegefreistellung für den 26.12.2014 habe sie ausgeführt: "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiß lediglich, dass ich gefragt wurde, ob ich an diesem Tag, am 26.12.2014, auf die gemeinsame Tochter aufpassen könnte." (Verhandlungsprotokoll, S.2)
Der Beschwerdeführer selbst habe lediglich angegeben, dass sein Krankenstandstag vom 01.11.2014 mündlich erwähnt worden sei (Verhandlungsprotokoll, S.1). Es sei aus diesen Aussagen in keiner Weise dargetan, dass die Beschwerdegegnerin bzw. Bedienstete der Beschwerdegegnerin diese Informationen an Dritte, weitergegeben hätten. Ebenso wenig sei dargetan, wer den Krankenstandstag des Beschwerdeführers erwähnt habe.
Aus der Tatsache, dass die Zeugin als ehemalige Bedienstete Kontakt mit ehemaligen Arbeitskollegen pflege, könne wohl nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Arbeitskollegen eo ipso Datenschutzrechtsverletzungen begingen.
Die oben bereits zitierte Aussage der Zeugin weise doch in erster Linie darauf hin, dass der Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Kindesvater) selbst die Zeugin ersucht habe, auf die gemeinsame Tochter am 26.12.2014 aufzupassen. Völlig lebensfremd wäre es, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage an die Zeugin gerichtet hätte! Weshalb sollte die Beschwerdegegnerin als Betreiberin einer Sonderkrankenanstalt ein Interesse daran haben zu erfahren, ob Frau XXXX Zeit für ihr Kind am 26.12.2014 habe?!
Folglich sei die Feststellung "Der Krankenstandstag vom 01.11.2014 und die Pflegefreistellung vom 26.12.2014 wurden XXXX von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht" daher weder vom Vorbingen noch von den Beweisergebnissen im Verfahren geweckt.
4. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, dass eben nicht festgestellt werden könne, ob die Beschwerdegegnerin bzw. ihr zurechenbare Personen den Krankenstandstag des Beschwerdeführers an Frau XXXX übermittelt hätten sowie dass Frau XXXX jedenfalls nicht von der Beschwerdegegnerin bzw. eines ihrer Bediensteten auf einen Pflegefreistellungstag am 26.12.2014 hingewiesen worden sei, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer insofern nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei.
Ebenso wenig fuße die Feststellung, dass der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin Frau XXXX vielen Bediensteten der SKA-RZ H. bekannt gewesen sei, auf tatsächlich erhobenen Beweisen oder Vorbingen.
III.) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in der Übergabe eines Aktenvermerks mit dem Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers an Frau XXXX durch die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegnerin darstelle.
2. Richtig erkenne die belangte Behörde, dass diese Äußerung des Beschwerdeführers, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin umgebracht, wohl lebenswichtige Interessen der von dieser behaupteten Handlung Betroffenen berühre und kein Zweifel daran bestehen könne, dass eine Weitergabe dieser Behauptung an die davon Betroffene zur "Wahrung ihrer lebenswichtigen Interessen erforderlich war" wie es § 8 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 vorsehe. Es dürfe wohl angenommen werden, dass derjenige, von dem ein Dritter (hier der Beschwerdeführer) behaupte, er hätte ihn umgebracht, ein vitales Interesse an dieser Information habe und derjenige der dies behaupte kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Aussage geltend machen könne.
3. Die belangte Behörde vermeine jedoch, die Beschwerdegegnerin habe bei der an sich erlaubten Datenverwendung nicht das gelindeste Mittel gewählt. Begründet werde dies damit, dass dieser Aktenvermerk sodann als Beweismittel in einem Obsorgeverfahren verwendet worden sei. Dies sei für die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, insbesondre sei nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer schützenswerter sein solle als die von seiner Aussage Betroffene. Welcher qualitative Unterschied zwischen der Weitergabe einer Niederschrift über diese unbestrittene Aussage und der mündlichen Weitergabe dieser Aussage an die davon Betroffene bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Der Umstand, dass die Zeugin in weiterer Folge den ihr übermittelten Aktenvermerk bei Gericht in einem Obsorgeverfahren vorgelegt habe, sei nicht der Beschwerdegegnerin vorwerfbar. Mit dieser Handlung habe die Zeugin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bereits selbst als "Auftraggeberin" iSd Datenschutzrechtes gehandelt.
Die Beschwerdeführerin stellte daher abschließend in der Beschwerde den Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Datenschutzbeschwerde abweisen,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben, das Verfahren im Wege der Durchführung einer Verhandlung ergänzen und sodann in der Sache selbst entscheiden,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.08.2015 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes war die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W224 abgenommen und der Gerichtsabteilung W101 am 02.11.2016 neu zugewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Spruchteilen 1.a) und 1.c) des o.a. Bescheides:
Die Beschwerdeführerin selbst oder ein ihr zurechenbarer Bediensteter hat einer Dritten (XXXX) weder den Krankenstandstag vom 01.11.2014 noch den Pflegefreistellungstag für den 26.12.2014 von XXXX mitgeteilt.
1.2. Zu Spruchteil 1.b) des o.a. Bescheides:
Am 21.08.2014 hat das Gespräch zwischen XXXX und Verw.-Stv. XXXX, unter Anwesenheit eines weiteren Bediensteten der Beschwerdeführerin, stattgefunden und hat XXXX während dieses Gesprächs sinngemäß ausgesagt, er habe "XXXX" - seine ehemalige Lebensgefährtin - umgebracht.
Der Aktenvermerk selbst ist auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin erstellt und mit 26.08.2014 datiert worden, wobei die Bestätigung der Richtigkeit dieses Gesprächs durch XXXX mit 27.08.2014 datiert wurde. Dieser Aktenvermerk wurde auf (späteres) Ersuchen von XXXX an sie übermittelt. Sie hat diesen Aktenvermerk in weiterer Folge in einem Obsorgeverfahren vor dem Bezirksgericht N. im Dezember 2014 in Vorlage gebracht.
Hinsichtlich dieses Spruchteiles ist maßgeblich, dass gemessen am Gespräch vom 21.08.2014 sowohl das spätere Erstellen des Aktenvermerks darüber als auch der Inhalt des Aktenvermerks selbst dafürspricht, dass es sich bei dessen Übermittlung mit personenbezogenen Daten des XXXX an eine Dritte weder um das gelindeste Mittel noch um eine Maßnahme im lebenswichtigen Interesse einer natürlichen Person gehandelt hat.
1.3. Zu Spruchteil 2. des o.a. Bescheides:
Hinsichtlich dieses Spruchteiles ist maßgebend, dass weder die Kündigung der Dienstwohnung noch sonstige Dienstleistungen des XXXX von der Beschwerdeführerin selbst oder einem ihr zurechenbaren Bediensteten der Dritten (XXXX) mitgeteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015, und der Beschwerde.
Die im Verwaltungsakt aufliegenden Beweismittel sind folgendermaßen zu würdigen:
ad 1.1.
Die von der Datenschutzbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandstages vom 01.11.2014 und des Pflegefreistellungstages für den 26.12.2014 und die diesbezügliche Beweiswürdigung vermag der zuständige Senat nicht zu teilen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2015 glaubhaft dargelegt, dass sie für die elektronische Verarbeitung von Personaldaten ihrer Bediensteten wie z.B. Krankenstände und Pflegefreistellungen in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. den Zugriff auf zwei bestimmte Mitarbeiter mit einem gesicherten Berechtigungssystem beschränkt hat, sodass "ein Zugriff nicht berechtigter Bediensteter auf Personaldaten des XXXX nicht möglich" ist (siehe Stellungnahme unter Pkt. V.h.; oben zitiert auf S. 5).
Davon ausgehend, dass in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. der Zugriff auf elektronisch erfasste Personaldaten der Bediensteten durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist, ergibt sich aus der Einvernahme der Zeugin in der Verhandlung vor der Datenschutzbehörde Folgendes:
Die Zeugin hat auf die Frage, ob sie im Rahmen der Übergabe der gemeinsamen Tochter XXXX mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 konfrontiert habe, ausgesagt: Sie wisse lediglich, dass sie gefragt worden sei, ob sie an diesem Tag, am 26.12.2014, auf die gemeinsame Tochter aufpassen könnte.
Die Frage, auf die "gemeinsame Tochter aufpassen" zu können, kann aller Lebenserfahrung nach nur vom anderen Elternteil - dem Vater der gemeinsamen Tochter (XXXX) - gestellt worden sein. Aus der genannten Aussage der Zeugin ist daher eindeutig abzuleiten, dass Frau XXXX durch XXXX selbst Kenntnis über dessen Pflegefreistellungstag für den 26.12.2014 und nicht über eine Mitteilung durch die Beschwerdeführerin oder durch einen ihr zurechenbaren Bediensteten erlangt hat.
Über die Kenntnis des Krankenstandstages von XXXX am 01.11.2014 hat die Zeugin in der Verhandlung nichts ausgesagt. Auch aus weiteren Aussagen der Zeugin, wie etwa jener, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren ehemaligen Arbeitskollegen in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. habe, lässt sich eine solche Kenntnis durch Mitteilung der Beschwerdeführerin selbst oder einen ihr zurechenbaren Bediensteten nicht ableiten.
ad 1.2.
Im Ergebnis würdigt der zuständige Senat diesen Aktenvermerk mit personenbezogenen Daten des XXXX ebenso wie die Datenschutzbehörde.
Hervorzuheben bleibt aber in diesem Zusammenhang als Erwägungen:
Das Gespräch selbst zwischen XXXXund Verw.-Stv. XXXX (im Beisein von XXXX) hat unbestrittener Maßen am 21.08.2014 stattgefunden. Vom Inhalt dieses Gesprächs wurde Frau XXXXbereits an diesem Tag vom Verw.-Stv. XXXX telefonisch in Kenntnis gesetzt.
Der "Aktenvermerk" ist auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin erstellt und mit 26.08.2014 datiert worden. Dieser hat das (emotionale) Gespräch vom 21.08.2014 zum Inhalt, in dem XXXX die festgestellte Aussage getätigt hat.
Der konkrete Zeitpunkt des Erstellens dieses Aktenvermerks ist nachträglich nicht mehr bestimmbar, was aber gegenständlich nicht von Relevanz ist. In der Verhandlung vor der Datenschutzbehörde hat die einvernommene Zeugin dazu ausdrücklich ausgesagt, "im Oktober 2014 per E-Mail" gebeten zu haben, über den Inhalt des Gesprächs einen Aktenvermerk zu erstellen und diesen übermittelt zu bekommen. Fest steht folglich, dass der Aktenvermerk auf (späteres) Ersuchen von XXXX erstellt wurde, sei es nun rund eine Woche oder mehrere Monate nach dem Stattfinden des tatsächlichen Gesprächs.
Ebenso ist der konkrete Zeitpunkt der Übermittlung dieses Aktenvermerks an XXXX nachträglich nicht mehr bestimmbar. Richtig ist zwar, wie in der Beschwerde u.a. geltend macht, dass der Umstand der Weitergabe des Aktenvermerks in weiterer Folge durch XXXX in einem Obsorgeverfahren vor Gericht nicht der Beschwerdeführerin vorwerfbar bzw. zurechenbar ist. Aber aufgrund der Tatsache, dass XXXX vor Gericht diesen Aktenvermerk gegen XXXX in Vorlage gebracht hat, ist erwiesen, dass sie ihn (jedenfalls vor der Gerichtsverhandlung) übermittelt bekommen hat. Da die Übermittlung des Aktenvermerks an XXXX gegenständlich von entscheidender Relevanz ist, wurde die obige Feststellung zum Obsorgeverfahren getroffen.
Hält man sich nun den nachträglichen Zeitpunkt des Erstellens des Aktenvermerks vor Augen, so verwundert umso mehr der Inhalt des Aktenvermerks, der wörtlich mit "Aktenvermerk über Herrn XXXX" betitelt ist: XXXX rügt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.04.2015 zu Recht, dass zu dem nachträglichen Zeitpunkt des Erstellens des Aktenvermerks "jeder durchschnittlich begabte Mensch in der Lage" gewesen wäre, seine (emotionale) Aussage vom 21.08.2014 "als sarkastische Bemerkung zu erkennen".
ad 1.3.
Hinsichtlich der Kündigung der Dienstwohnung und sonstiger XXXX betreffender Dienstmitteilungen würdigt der zuständige Senat die erhobenen Beweismittel ebenso wie die Datenschutzbehörde.
Aus den dargelegten Erwägungen hat der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der b