TE Bvwg Beschluss 2018/10/16 L504 2206679-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L504 2206677-1/5E

L504 2206680-1/2E

L504 2206678-1/2E

L504 2206679-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von

XXXX StA. Syrien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX,

2. XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018,

XXXX,

3. XXXX, XXXX StA. Libanon, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, XXXX,

4. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, XXXX,

beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 u. bP2] stellten am 08. bzw. 09.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren eigenen Angaben nach ist die bP1 [Ehegattin] syrische Staatsangehörige und die bP2 [Ehegatte] libanesischer Staatsangehöriger. Sie hätten zuletzt im Libanon gelebt und dort auch geheiratet. Für die in Österreich nachgeborenen Kinder [bP3 u. bP4] wurde nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Als Ausreisegrund wurden im Wesentlichen familiäre Probleme durch die Verbindung bzw. Eheschließung der bP1 und bP2 ins Treffen gebracht.

Mit oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Libanon zulässig sei und gem. § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise verfügt.

Dagegen wurde von den bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

1. Feststellungen:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Weitgehende, grundlegende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

Konkret hat die Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zur festgestellten libanesischen Staatsangehörigkeit der bP1 getätigt.

Das Bundesamt hat hinsichtlich der Feststellungen zum Herkunftsstaat Libanon - die bP2 bis bP4 sind unstreitig libanesische Staatsangehörige - veraltete Berichte für die Rückkehrprognose herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.

Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.

Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheits-lage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012 ua.; 11.3.2015, E 1542/2014; 22.9.2016, E 1641/2016; 23.9.2016, E 1796/2016; 27.2.2018, E 2124/2017; 26.6.2018, E 2177/2018).

Das Bundesamt stützte seine Entscheidung zur Beurteilung, ob die bP im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung bzw. refoulementrelevante Gefährdung zu gegenwärtigen hätten, im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.04.2016, welches Berichte aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 enthält. Die vom BFA verwendeten Berichte sind zwar geeignet grds. die Lage zum Ausreisezeitpunkt einzuschätzen, nicht jedoch zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt.

Im gegenständlichen Fall wurde durch die Verwendung von als veraltet geltenden Berichten zum Herkunftsstaat somit der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ebenso hätte das ho. Gericht iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens "an die Stelle" der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.

Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörde hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der bP1 keine hinreichenden Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen getroffen hat. Die bP1 gibt im gesamten Verfahren stringent immer nur an, dass sie syrische Staatsangehörige sei und zuletzt den Libanon auch mit ihrem syrischen Reisepass verlassen habe. Auch das Bundesamt geht über weite Strecken im angefochtenen Bescheid von der syrischen Staatsangehörigkeit der bP1 aus, prüft jedoch im Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz als Herkunftsstaat den Libanon.

Die bP1 gibt zu keinem Zeitpunkt an, dass sie die libanesische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft erlangt habe. Das Bundesamt setzt sich im Bescheid auch nicht konkret mit dem libanesischen Staatsbürgerschaftsrecht auseinander, um beurteilen zu können, ob die bP in der Tat (auch oder nur mehr) libanesische Staatsangehörige ist. Diesen Vorschriften kann zwar entnommen werden, dass eine Nicht-Libanesin, die mit einem libanesischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein Jahr nach Registrierung ihrer Ehe im libanesischen Zivilstandsregister einen Antrag auf Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit stellen kann. Es handelt sich jedoch nicht um einen ex lege Erwerb, wie etwa bei einem neugeborenen Kind eines Libanesen, sondern ist dafür ein eigenes Antragsverfahren vorgesehen und ein Erwerb erst bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (vlg. dazu zB http://www.libanesische-botschaft.info/index.php/de/konsulardienste/erwerb-der-libanesischen-staatsangehoerigkeit-durch-eheschliessung sowie

http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/Einbuergerung-.pdf; ebenso AS 443 des vorliegenden Verwaltungsaktes) vorgesehen.

Weder ergibt sich aus den Aussagen der bP1 und bP2 konkret, dass sie den Antrag stellte bzw., dass einem Antrag auf Erteilung der libanesischen Staatsbürgerschaft Folge geleistet worden wäre, noch können dem Ermittlungsergebnis des BFA nachvollziehbare Erkenntnisse entnommen werden, die eine syrische Staatsangehörigkeit zum Entscheidungszeitpunkt annehmen lassen. Wenn sich die Behörde auf die Anfragebeantwortung (AS 441) stützt, wonach die bP 1 "auf alle Fälle wieder in den Libanon zurückreisen könne, da sie ja mit einem Libanesen verheiratet ist und ihre Kinder auch die Libanesische StA besitzen", scheint sich diese Auskunft offenkundig nur auf ein Aufenthalts- bzw. Einreiserecht zu beziehen, gibt aber letztlich kein Sachverhaltssubstrat, um daraus im konkreten Fall die libanesische Staatangehörigkeit der bP1 nahezulegen.

Die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hat sich auf den Herkunftsstaat zu beziehen. Gem. § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Faktum ist, dass die syrische Staatsangehörigkeit der bP1 im Verfahren offenkundig unstreitig ist. Dies stellt die Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest. Die Behörde legt jedoch der Prüfung des Antrages den Libanon als Herkunftsstaat zugrunde. Dies hätte einer nachvollziehbaren Darstellung bedurft, dass die bP1 tatsächlich die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Diesbezüglich hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt, ebenso nicht ob gegebenenfalls etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft besteht, diesbezüglich hätte die bP dann zwei Herkunftsstaaten.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. So ergäbe sich etwa für das BVwG nach der nunmehr stRsp des VwGH auch im Falle der Einbringung neuer Berichte durch das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs hier grds. die Verpflichtung eine Verhandlung durchzuführen, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren, in dem etwa die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs alleine genügt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG.

Dem Bundesamt ist als Spezialbehörde bekannt, dass auch aktuelle Berichte zur Beurteilung der Rückkehrsituation im Herkunftsstaat heranzuziehen sind und hätte die Behörde auch die Möglichkeit gehabt, diesen groben Mangel im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch, wodurch die Absicht der Delegation dieser zentralen Aufgabe an das BVwG in diesem Punkt auch auf der Hand liegt.

Bei dem nunmehr vorzunehmenden Ermittlungsverfahren zu den oa. entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich des LIB, ist noch Folgendes anzuführen:

Soweit sich das Bundesamt nur auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" stützt ist anzumerken, dass die gängige Praxis der Staatendokumentation, dieses "LIB" durch Kurzinformationen zu "aktualisieren" nicht generell geeignet ist bzw. bedeutet, eine Aktualisierung auch hinsichtlich der anderen Punkte darzustellen. So führt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.02.2018, E2124/2017, zu diesen "integrierten Kurzinformationen" Folgendes aus: "[...] Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen bezüglich der Länderfeststellungen eine Aktualisierung aus dem Jahr 2016 betreffend Friedensabkommen, Sicherheitslage und Verkehrsverbindungen hinsichtlich des gesamten Staates Afghanistan an, jedoch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt Kabul. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz- und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit (Schiiten), ethnische Minderheiten (Hazara), Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Behandlung nach Rückkehr usw auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen.[...]".

Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2206679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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