TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W119 1258924-5

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W119 1258924-1/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und vertreten durch den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 10. 2015, Zl 811105308-14075655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 9. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 4. 10. 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2005 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.

Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.

Am 23. 9. 2011 stellte die Beschwerdeführerin nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 23. 4. 2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Beschwerdeführerin legte ein Sprachzertifikat A2 für die deutsche Sprache vor.

Am 13.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein mit 03.07.2012 datierter Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien, ersuchte das Generalkonsulat der Mongolei sowohl mit Schreiben vom 20. 11. 2012 als auch nach Urgenz am 2. 5. 2013 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Mit Schreiben vom 20. 12. 2013 bemühte das Bundesasylamt das Bundesministerium für Inneres um Unterstützung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da eine Antwort der Konsularabteilung der Mongolei noch ausständig sei.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. 11. 2013 beim Magistrat der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Begründend führte sie aus, dass sie sich seit nunmehr zehn Jahren in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und sich bisher wohlverhalten habe. Sie legte einen Mietvertrag, eine Anstellungsvereinbarung, ein A2 Sprachzertifikat sowie Unterstützungserklärungen vor.

Mit Schriftsatz vom 29. 8. 2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 4. 10. 2004 in Österreich eingereist sei und mittlerweile beide Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Mitte September 2010 Österreich verlassen und sei am 23. 09. 2011 wiederum nach Österreich eingereist, wo ihr letztes Asylverfahren am 5. 11. 2012 neuerlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Weiters habe sie am 14. 11. 2013 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt.

Es sei somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt, da eine Abwägung iSd Art 8 EMRK ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten seien. Die Beschwerdeführerin wurde um die Vorlage integrationsbegründender Unterlagen ersucht.

Mit Schriftsatz vom 19. 9. 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren in Österreich aufhältig sei, passabel Deutsch spreche und einen Arbeitsplatz in Aussicht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 2a FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 10. 2015, Zl. 811105308-14075655, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit September 2011 unrechtmäßig gewesen sei und dieser unrechtmäßige Aufenthalt im Verschulden der Beschwerdeführerin liege. Zudem lebe die Familie der Beschwerdeführerin in der Mongolei. Überdies sei sie auch der Ladung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 28. 9. 2015 unentschuldigt ferngeblieben.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverblieb in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung vom 12. 10. 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. 10. 2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und verwies erneut auf die bereits bestehende fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz vom 21. 9. 2016 teilte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten Psychose leide.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige um Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zur Abklärung folgender Fragen:

Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist sie einvernahmefähig? Ist die Beschwerdeführerin in der Lage, das Erlebte wiederzugeben? War die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der beiliegenden Einvernahme das Erlebte wiederzugeben? Welche Folgen hätte eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei? Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Mongolei aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage in der Mongolei den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? Ist die Beschwerdeführerin eigen- und fremdgefährdend? Ist die Beschwerdeführerin geschäftsfähig? Bedarf die Beschwerdeführerin eines Sachwalters?

Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten Folgendes aus:

"Bei XXXX besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.

Die Erkrankung wird gegenwärtig mit einem oralen Depot-Neuroleptikum (Acemap), einem weiteren Neuroleptikum (Seroqel) und einem Antidepressivum (Ciüralex) behandelt. Die regelmäßige medikamentöse Behandlung erscheint auch weiterhin erforderlich.

Durch die krankheitsbedingt veränderte Realitätswahrnehmung und - verarbeitung ist Frau XXXX nicht verlässlich in der Lage Erlebtes realitätskonform wiederzugeben.

Beziehungsideen, Beeinflussungsideen und paranoid-halluzinatorische Verarbeitung beeinflussen die Wahrnehmungen der Untersuchten.

Die Erfassung von Konsequenzen ihres Verhaltens, zB einer Abschiebung, ist erheblich beeinträchtigt durch die krankheitsimmanente Verleugnungstendenz.

Die Überstellung in die Mongolei erscheint aus ärztlicher Sicht möglich; die wahnhafte Realitätsverarbeitung würde jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbildes (und neuerlichen Versuchen, das Land zu verlassen) führen.

Frau XXXX ist in Österreich in der Lage Unterstützung anzunehmen und ihre Alltagsgelegenheiten zu erledigen. Ein Erwachsenenvertreter erscheint nicht erforderlich.

Selbst- oder Fremdgefährdung war zu(m) Untersuchungszeitpunkt nicht erhebbar. Bei einer Rückkehr in die Mongolei müsste von einer Exacerbation des gegenwärtig stabilisierten Zustandsbildes mit psychosegeleitetem Verhalten, unzureichender Einsicht in Alltagsgefahren sowie dem Unvermögen den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen, ausgegangen werden.

Am 17. 9. 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Eingangs legte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie für Berufstätige, eine Anmeldung für die Ausbildung zur Heimhelferin, ein A2-Sprachzeugnis, Kursbesuchsbestätigungen für B1 und B2- Deutschkurse, einen Arbeitsvorvertrag sowie zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Weiters gab zu ihren integrativen Bemühungen an, dass sie in einer Mietwohnung lebe und auch einen Partner habe, mit dem sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser unterstütze sie im Bedarfsfall. Sie habe im Jahr 2014 als Kindermädchen gearbeitet und sich auch versichern lassen. Sie beziehe keine Grundversorgung. Zudem gab sie an, entgegen ihrer früheren Behauptung, nicht im Jahr 2011 in die Mongolei zurückgekehrt zu sein. Dies habe sie nur deshalb angegeben, weil ihr andere Mongolen dazu geraten hätten. Sie wolle in Österreich ihre Ausbildung abschließen und danach als Heimhelferin arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stellte am 4. 10. 2004 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.

Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.

Am 23. 9. 2011 stellte die Beschwerdeführerin am 23. 9. 2011 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23. 4. 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien, ersuchte das Generalkonsulat der Mongolei sowohl mit Schreiben vom 20. 11. 2012 als auch am 2. 5. 2013 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Mit Schreiben vom 20. 12. 2013 ersuchte das Bundesasylamt das Bundesministerium für Inneres um Unterstützung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da eine Antwort der Konsularabteilung der Mongolei noch ausständig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 2a FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. 11. 2013 beim Magistrat der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer ersten Antragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Bei der Beschwerdeführerin besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die Überstellung in die Mongolei erscheint aus ärztlicher Sicht möglich; die wahnhafte Realitätsverarbeitung würde jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbildes (und neuerlichen Versuchen, das Land zu verlassen) führen.

Die Beschwerdeführerin lebt seit diesem Jahr in einer Partnerschaft, wenngleich kein gemeinsamer Haushalt besteht. Ihr Partner unterstützt sie finanziell. Im Jahr 2014 war sie bereits ehrenamtlich als Kindermädchen tätig. Sie besucht derzeit die Bundeshandelsakademie für Berufstätige und beginnt in diesem Jahr eine Ausbildung zur Heimhelferin. Zudem verfügt sie über einen Arbeitsvorvertrag. Sie ist im Besitz des A2-Sprachzertifikates und absolvierte bereits die B1- und B2-Kurse für die deutsche Sprache. Wie die zahlreichen Unterstützungserklärungen zeigen, ist die Beschwerdeführerin in Österreich sozial gut integriert.

In der Mongolei leben die Kinder der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht auf ihrem vorgelegten, aber bereits im November 2004 abgelaufenen mongolischen Reisepass.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht - wie im bisherigen Verfahren angeführt - im Jahr 2011 in die Mongolei ausgereist ist, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wonach ihr diese unrichtige Angabe von mongolischen Staatsangehörigen empfohlen worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms auf der Niveaustufe A2 ihre grundlegenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig sein wird, beruhen auf dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag.

Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Mongolei beruht auf ihren glaubhaften Angaben.

Die Angaben zur Erkrankung der Beschwerdeführerin basieren auf dem von einer psychiatrischen Sachverständigen erstatteten Gutachten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0010 mwN).

Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15.06.2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22.06.2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12.01.2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).

Zur Berücksichtigung konkreter Auswirkungen im Falle der Ausreise im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK siehe auch VfGH vom 14.03.2018, E 3964/2017-12.

Psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers können zu einer höheren Schutzwürdigkeit ihres im Bundesgebiet entfalteten Familienleben führen (vgl. VfGH vom 11.06.2014 B623/2013, wo im gegenständlichen Fall die Beibehaltung eines stabilen familiären Umgebung medizinisch indiziert war).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ra 2016/20/0152, vom 02.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0100, jeweils mwN).

Der VwGH führte in einer rezenten Entscheidung vom 18.04.2018, Ro 2017/22/0002, in einer anders gelagerten Konstellation an, dass sich aus einer Behinderung ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis ableiten kann bzw. damit Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehen. Allerdings stellt eine Behinderung auch diesfalls nur einen Aspekt unter vielen dar und hat daher nicht jedenfalls zur Folge, dass bei Vorliegen einer Behinderung - bzw. allgemein bei einer unverschuldeten Notlagegleichsam im Wege eines Automatismus bzw. im Regelfall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen und der beantragte Aufenthaltstitel daher zu erteilen ist.

Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 4. 2012, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG ausgewiesen wurde, bereits aufgrund ihrer im Jahr 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit als Kindermädchen, ihrer nunmehrigen schulischen Ausbildung, ihrer bestehenden Partnerschaft sowie ihrer nunmehr hervorgetretenen psychischen Erkrankung eine maßgeblich veränderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2004 ununterbrochen in Österreich auf. Wenngleich sie sich seit November 2012 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, ist dem entgegenzuhalten, dass seit November 2012 vom Bundesasylamt erfolglos versucht wurde, von der Konsularabteilung der Mongolei ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Erst mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, an der Erlangung des Heimreisezertifikates mitzuwirken. Obwohl sie dieser Ladung keine Folge leistete, ist jedoch festzuhalten, dass sie bereits am 14. 11. 2013 beim Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hatte.

Wenn das Bundesamt nun in seinem Bescheid den Umstand des seit November 2012 unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin angemerkt hat, ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in Kauf genommen, dass ein Heimreisezertifikat für sie ausgestellt und sie somit in die Mongolei abgeschoben werden kann. Der Ladungsbescheid des Bundesamtes, mit dem die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an der Erlangung des Heimreisezertifikates aufgefordert wurde, wurde erst im September 2015 erlassen. Trotzdem hat das Bundesamt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt, sodass im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein dringendes und gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung in Österreich besteht.

Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 3. 2015, Ra 2014/22/0154, hinweist, wonach verbesserte Deutschkenntnisse, eine Arbeitsplatzzusage sowie Unterstützungsschreiben keine wesentliche Sachverhaltsänderung zulassen würden sowie bei einem fünfjährigen, jedenfalls unsicheren Aufenthalt der Partei eine Abwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten der Partei falle, so ist in diesem Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt seit 14 Jahren in Österreich - wenn auch nicht immer rechtmäßig - aufhältig ist, sie bereits ehrenamtlich tätig war, eine Abendschule besucht, sich zur Heimhelferin ausbilden lässt, einen Arbeitsvorvertrag vorlegte, der ihre Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglichen würde und sie überdies (wenn auch erst seit diesem Jahr) eine Partnerschaft eingegangen ist. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist das im Bescheid zitierte Erkenntnis nicht geeignet ums als Vergleichsgrundlage herangezogen zu werden. Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).

Schließlich ist auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, wobei nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen die wahnhafte Realitätsverarbeitung der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes führen würde. Zudem findet die Beschwerdeführerin in Österreich ein intensives soziales Netzwerk vor, das sich ebenfalls positiv auf sie auswirkt.

Zusammengefasst ist das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erhöht, weil sie der Ladung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge leistete. Dennoch muss der Beschwerdeführerin zwar ihr nicht allzu ausgeprägtes Familienleben, aber dennoch ihr Privatleben, das sich in den letzten Jahren durch ihre zahlreichen integrativen Maßnahmen intensivierte, zugestanden werden. Da die Beschwerdeführerin lebenslang an ihrer psychischen Erkrankung leiden wird, sie in Österreich bereits sprachliche Integrationsschritte gesetzt hat und einen aktuellen Vorvertrag über eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorgelegt hat, der ihr eine Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ermöglichen würde, überwiegen ihre familiären und privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich, in einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen sie.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich somit aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.

Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen, beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die Beschwerdeführerin erfüllt durch das bereits vor dem 01.10.2017 in Vorlage gebrachte ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011), weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse,
Integration, Interessenabwägung, Privatleben, psychische Erkrankung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W119.1258924.5.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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