Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2175687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2017, Zl. 929 001 Jv 1538-5C/17i, betreffend Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit am 05.04.2017 beim Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangtem Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beim Landesgericht XXXX für die Sprache Arabisch nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG).
Seinem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.03.2017 an, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 der Polizei als Dolmetscher für Arabisch, Englisch und Französisch zur Verfügung gestanden sei, im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 in 198 Fällen als Dolmetscher für die genannten Sprachen von der Polizei angefordert worden sei und er seine Dolmetschertätigkeit zur vollen Zufriedenheit erledigt habe.
Weiters brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015 in Vorlage, worin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in die bei der Behörde aufliegende Liste an Dolmetschern aufgenommen worden sei und im Bedarfsfall für Übersetzungen herangezogen werde, wobei jedoch gerichtlich beeidete Dolmetscher bevorzugt herangezogen würden.
2. Die belangte Behörde holte zur Frage des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG die nach § 4 Abs. 2 SDG vorgesehene begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) ein.
Die Zertifizierungskommission nahm eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen vor und unterzog hierbei den Beschwerdeführer am 26.09.2017 der mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG.
3. Die Zertifizierungskommission erstattete die begründete Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 26.09.2017, in welcher sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z1 lit. a SDG im Fall des Beschwerdeführers als nicht gegeben beurteilte.
Dies wurde wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe die erforderliche fünfjährige Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeit nachgewiesen. Er habe glaubhaft versichert, über die für die Erstellung von Übersetzungen erforderliche Ausrüstung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer habe sich am 26.09.2017 der Überprüfung seiner Sachkunde gemäß § 2 Abs. 2 Z 1a SDG durch die Zertifizierungskommission unterzogen. Im Rahmen der Überprüfung der Sachkunde hätte der Beschwerdeführer jeweils im Gerichtsalltag gebräuchliche Texte schriftlich und mündlich aus der arabischen Sprache in die deutsche Sprache und umgekehrt zu übersetzen gehabt, einen juristischen Fragebogen in deutscher Sprache auszufüllen und eine mündliche Dolmetschung aus der arabischen Sprache in die deutsche Sprache und umgekehrt zu absolvieren gehabt. Die schriftliche Übersetzung einer Heiratsurkunde in die deutsche Sprache sei im Ausmaß zu gering und aufgrund von Rechtschreibfehlern und Auslassungen sinnverfälscht gewesen. Gleiches hätte für die schriftliche Übersetzung einer Vollmacht ins Arabische gegolten. Dazu wären Fehler die Fachbegriffe betreffend gekommen. Der juristische Fragebogen sei nur zu 30 % richtig ausgefüllt worden. Der Bewerber verfüge nicht über das einfachste juristische Grundwissen. Signifikant sei, dass er mit "SDG" und "GebAG" nichts anzufangen gewusst habe. Dazu seien Grammatikfehler wie "...wenn man das Urteil Nicht Folge leistet" gekommen. Auch bei der mündlichen Dolmetschung einer Urkunde ins Deutsche sei nach langem Durchlesen eine unbrauchbare, für den Gerichtsgebrauch nicht geeignete mündliche Übersetzung erfolgt. Diese habe Grammatikfehler und große Fehler in der Terminologie gezeigt und sei mangels juristischer Grundkenntnisse laienhaft erfolgt. Lediglich die mündliche Dolmetschung eines Vertrages aus der deutschen Sprache sei brauchbar gewesen, weil sie einen einfacheren und juristisch anspruchsloseren Text betroffen habe. Bei der Dolmetschung einer Beschuldigteneinvernahme aus der arabischen in die deutsche Sprache und umgekehrt sei die Aufforderung des Senates zur Notiztechnik vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, er übersetze sofort innerhalb des Satzes. Der Hinweis einer sehr laienhaften Übersetzung ohne richtige Termini sei vom Beschwerdeführer damit beantwortet worden, er sei kein Anwalt, sondern nur Dolmetscher, weshalb er keine juristischen Kenntnisse benötige. Die so produzierte Dolmetschung sei für den Gerichtsgebrauch nicht geeignet. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer sehr von sich eingenommen sei und sich völlig uneinsichtig gezeigt habe. Die Kommission komme daher stimmeneinhellig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Eintragung erforderliche Sachkunde verfüge. Das Ergebnis sei dem Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung mitgeteilt worden. Sämtliche Prüfungsunterlagen seien angeschlossen. Im Hinblick auf die festgestellten Mängel sei nach Auffassung der Zertifizierungskommission nicht anzunehmen, dass der Bewerber diese Mängel in einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr beheben könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Dolmetscher) gemäß § 4 Abs. 3 SDG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zertifizierungskommission laut begründeter Stellungnahme vom 26.09.2017 zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Eintragung in die Dolmetscherliste für die arabische Sprache erforderliche Sachkunde verfüge. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscher lägen daher nicht vor.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe sich dem Anhörungsverfahren zur Eintragung unterzogen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer eine Prüfung abzulegen gehabt hätte. Die Prüfungsaufgaben seien zum Großteil auf alten Urkunden handschriftlich verfasst und daher schwer lesbar gewesen. Es habe bei der Übersetzung Zeitdruck geherrscht und sei die Verwendung von Hilfsmitteln wie Lexika nicht erlaubt gewesen. In der Praxis habe der Dolmetscher jedoch überwiegend bei Vernehmungen anwesend zu sein und das gesprochene Wort zu übersetzen. Üblicherweise würden ihm Urkunden postalisch oder elektronisch übermittelt werden und bestünde bei der Übersetzung kein Zeitdruck bzw. könnten Hilfsmittel hierzu verwendet werden. Sohin sei die Prüfungssituation völlig unangemessen und entspreche nicht den realen Anforderungen, denen ein Dolmetscher in der Praxis gewachsen sein müsse. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gewonnen, dass es im Anhörungsverfahren darum gehe, so wenig wie möglich Dolmetscher zuzulassen. Gerade, weil auch in diesem Bereich ein unglaublicher Bedarf bestehe, sei nicht verständlich, weshalb hier solche Hürden aufgebaut würden und eine völlig unrealistische Prüfungssituation geschaffen werde. Das Verlangen der Übersetzung alter Schriftrollen, die im Dialekt verfasst und zudem in einer unleserlichen Handschrift gehalten seien, sei eine Zumutung. Der Zweck der Anhörung im Eintragungsverfahren liege nur darin, dass der listenführende Gerichtspräsident in der Zukunft davon ausgehen könne, dass der Gutachter die Eignung aufweisen werde. Es handle sich um eine vorausschauende Prognose der fachlichen Eignung des Sachverständigen. Im Zuge seiner Dolmetschertätigkeit habe sich der Beschwerdeführer jedoch bereits als geeignet herausgestellt. Die fachliche Eignung des Beschwerdeführers sei unbestritten und bekannt. Es sei nicht auf die momentane Beurteilung der Sachverständigenvereinigung abzustellen, insbesondere deshalb nicht, da die Prüfungsbedingungen unangemessen gewesen seien.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer die Zertifizierungsprüfung im Prüfungsfeld Sachkunde nicht bestanden hat und von der Zertifizierungskommission eine begründete Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG erstattet wurde, in welcher die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z1 lit. a SDG aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses als nicht gegeben beurteilt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer die Zertifizierungsprüfung im Prüfungsfeld Sachkunde nicht bestanden hat, ergibt sich aus der von der Zertifizierungskommission (des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher) erstatteten begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG und aus den Prüfungsunterlagen, insbesondere dem Prüfungsprotokoll. Daraus ergibt sich, welche Prüfungsaufgaben dem Beschwerdeführer gestellt wurden (S. 1 der begründeten Stellungnahme) und auch, dass er jeweils im Rahmen des Gerichtsalltags gebräuchliche Texte schriftlich und mündlich aus der arabischen in die deutsche Sprache und umgekehrt übersetzen musste. Die Aufgaben wurden in "schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache", "Übersetzung in die Fremdsprache", "juristischer Fragebogen", "vom Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache" und "Dolmetschung aus der deutschen und in die deutsche Sprache" gegliedert und separat bewertet. Die vom Beschwerdeführer schriftlich erbrachten Übersetzungen liegen samt vorgenommenen Korrekturen durch die Prüfer im Akt ein.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen. Die Beschwerde brachte keine konkreten, substantiierten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der begründeten Stellungnahme und der Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1.-in der Person des Bewerbers
a)-Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
...
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1.-nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
2.-von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(3) ...
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Für die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Dolmetscher) müssen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG gegeben sein.
Solche - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG "Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens".
Aus § 2 Abs. 2 Z 1a SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) drei Prüfungsfelder (1. Sachkunde, 2. Verfahrensrechtskunde, 3. Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG3, Anmerkung 5 f zu § 2 SDG).
Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer im Prüfungsfeld der Sachkunde jedoch nicht. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme enthält eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. Es wurde dem Beschwerdeführer von der Zertifizierungskommission unter anderem attestiert, unbrauchbare und - für den Gerichtsgebrauch - nicht geeignete (mündliche und schriftliche) Übersetzungen erstattet zu haben. Die Dolmetscherleistung des Beschwerdeführers habe teilweise zu sinnverfälschten und unvollständigen Ergebnissen geführt und sei mangels juristischer Grundkenntnisse laienhaft erfolgt. Lediglich die mündliche Dolmetschung eines Vertrages aus der deutschen Sprache sei brauchbar gewesen, weil sie einen einfacheren und juristisch anspruchsloseren Text betroffen habe. Aus diesem von der Zertifizierungskommission im Zuge der mündlichen Prüfung erhobenen Befund, der sich mit der Prüfungsdokumentation deckt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, lässt sich unschwer ableiten, dass es dem Beschwerdeführer an der für einen Gerichtsdolmetscher erforderlichen Sachkunde mangelt, hat doch die (mündliche und schriftliche) Übersetzung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers fachlich vollständig, richtig und einwandfrei zu sein und den an Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung dazu in der Lage war, kann aufgrund des dargestellten Prüfungsergebnisses jedenfalls nicht gesagt werden. Genau dieser Schluss ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, die schlüssig und substantiiert das Nichtvorliegen der erforderlichen Sachkunde und damit die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Dolmetscher) darlegt.
Hinzu tritt, dass die Sachkunde nur ein Prüfungsfeld des § 2 Abs. 2 Z 1a SDG darstellt, und für die Eintragung auch Kenntnisse im Bereich der Verfahrensrechtskunde sowie der Gestaltung der Befundaufnahme und der Erstattung des Gutachtens erforderlich sind. Somit kann dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens erhobenen Einwand, dass es für ihn als Dolmetscher nicht notwendig sei, über juristische (Grund)Kenntnisse zu verfügen, nicht gefolgt werden. Dass dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem Prüfungsergebnis ergibt - nicht einmal die für Gerichtsdolmetscher einschlägigen Gesetze (etwa SDG und GebAG) bekannt waren, legt nahe, dass der Beschwerdeführer auch nicht über hinreichende Kenntnisse in diesen Prüfungsfeldern verfügt und auch deshalb die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1a SDG für die Eintragung nicht gegeben sind.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Prüfung unangemessen gewesen sei (Zeitdruck; die Verwendung von Hilfsmitteln wie Lexika sei nicht erlaubt gewesen; "unzumutbare" Texte; die Prüfungssituation hätte "in keiner Weise den realen Anforderungen, denen ein Dolmetscher in der Praxis gewachsen sein müsse", entsprochen) und der Beschwerdeführer ohnehin überwiegend bei Vernehmungen das gesprochene Wort zu übersetzen habe, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Zertifizierungskommission zu erschüttern oder Mängel des Verfahrens bzw. der Prüfung aufzuzeigen. Zum einen geht aus der Prüfungsdokumentation und aus der begründeten Stellungnahme nachvollziehbar hervor, dass es sich bei den Texten, deren Übersetzung der Beschwerdeführer als "unzumutbar" bezeichnete, um solche handelte, die im Gerichtsalltag gebräuchlich sind und kann im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass die dem Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung abverlangten Dolmetscherleistungen und der (zeitliche) Kontext, in dem diese zu erstatten waren, den "realen Anforderungen" an einen Dolmetscher in gerichtlichen Verfahren widersprechen würden. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Tätigkeit eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers, dem die Stellung eines Sachverständigen zukommt, sowohl die Übersetzung schriftlicher Texte als auch die mündliche Translation (vor Gericht) umfasst - dementsprechend ist auch in § 14 Z 5 zweiter Satz SDG normiert, dass für Dolmetscher eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereiches, zum Beispiel eine Einschränkung auf nur schriftliche Übersetzungen, nicht möglich ist, vgl. Dokalik/Weber3, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, Rz 2 zu § 14 SDG - , sodass für die Eintragung in die Sachverständigenliste die fachliche Eignung (die Sachkunde) für mündliche und schriftliche Übersetzungen bestehen muss, die jedoch im Fall des Beschwerdeführers mit schlüssiger Begründung von der Zertifizierungskommission verneint wurde.
Es besteht - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete begründete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, Rz 3 zu § 11 SDG), an deren Bestehen im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel hegt. Der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme sind gut dokumentierte Aufgabenstellungen, klar erkennbare Ergebnisse und nachvollziehbar abgeleitete Schlüsse zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt nicht konkret und substantiiert Anhaltspunkte auf, die die durchgeführte mündliche Prüfung als mit (wesentlichen) Fehlern behaftet oder die erstattete begründete Stellungnahme als unvollständig oder unschlüssig erkennen ließen.
Nach dem Gesagten liegt hier mit der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils vor, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält.
Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in § 2 Abs. 2 Z 1 a SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, sodass die mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetscherliste, Eintragungsvoraussetzungen, fachlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2175687.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019