Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
ABGB §871Spruch
W134 2163645-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 06.03.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 20.02.2017, GZ 2113/2016/72, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 20.02.2017, GZ 2113/2016/72, enthält folgenden Spruch: "Das Grundstück .89 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2017 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Grenzverlauf der Mappendarstellung von dem Verlauf in der Natur abweiche. Die Grenzverhandlung am 23.09.2016 sei von einem Vermessungstechniker geleitet worden, der dazu nicht berechtigt gewesen sei. Es gebe eine Feldskizze (Fortführungshandriss) von 1954 auf der eine Vermessung von 15.06.1954 und eine Mappenberichtigung von 20.08.1954 der Grundgrenze durch das Vermessungsamt Klagenfurt beurkundet werde und welche der neuen Darstellung widerspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks .89, KG 72001 Feistritz im Rosental, bildet der Plan vom 11.10.2016 mit der GZ 8021/16, Planverfasser Diplom-Ingenieur Werner WOLF. Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu der Festlegung des Grenzverlaufes des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. (Akt des Vermessungsamtes Klagenfurt)
Wie sich auch aus dem beurkundenden Protokoll der Grenzverhandlung vom 23.09.2017 ergibt, liegt insbesondere die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vor. (Akt des Vermessungsamtes Klagenfurt) In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2017 hat der Beschwerdeführer dies bestätigt. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2017)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013 lauten:
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
§ 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet:
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks .89, KG Feistritz im Rosental, bildet der Plan vom 11.10.2016 mit der GZ 8021/16, Planverfasser Diplom-Ingenieur Werner WOLF. Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen des betroffenen Eigentümers zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei der Grenzverhandlung am 23.09.2016 nicht gewusst hätte, dass eine Mappenberichtigung geplant sei. Er habe jedoch dem Stand in der Natur zugestimmt.
Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermessungsG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37).
In diesem Sinne ist im gegenständlichen Fall das angebliche Unwissen des Beschwerdeführers darüber, dass die Zustimmung zum Grenzverlauf zu einer Mappenberichtigung führt, bei der Unterfertigung der Zustimmungserklärungen durch den Beschwerdeführer unbeachtlich, da die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers so zu verstehen war, dass er mit dem in der Verhandlung vom 23.09.2016 festgesetzten Grenzverlauf einverstanden ist.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Grenzkataster, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2163645.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019