Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2182675-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 24.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit Problemen durch Korruption und verschiedene Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat begründete.
2. Bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit
XXXX an. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der XXXX festgelegt.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er von einer Gruppe namens "XXXX" aufgefordert worden sei, sich dieser anzuschließen. Von dieser Kultorganisation sei sein Freund getötet worden, da er nicht beitreten wollen habe. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrfach aufgefordert worden, beizutreten. Da er das einzige Kind sei, haben ihn die Eltern nicht verlieren wollen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen.
4. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde festgelegt. (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018, Zl. I412 2182675-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
6. Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 12.04.2018 konkret geändert habe, erklärte er: "Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe war ich traurig und verzweifelt. Ich dachte dass ich nach Nigeria abgeschoben werde. Daraufhin habe ich meinen Freund John angerufen. Als ich in Nigeria war hatte ich mit Männern Sex. Ich erzählte John (näheres ist mir nicht bekannt) von meiner Situation und dass ich vielleicht zurückkommen werde. Er sagte ich soll ja nicht zurückkommen. Ich fragte nach dem Grund. Er teilte mir mit dass ich gesucht werde. Er erzählte mir auch dass der Mann mit dem ich in Nigeria Sex hatte (Peter - näheres ist mir nicht bekannt) festgenommen wurde weil dieser mit Männern Sex hatte. Peter wurde verhört und musste alle Namen bekannt geben mit denen er Sex gehabt hatte. Darum hatte er auch meinen Namen erwähnt. Daraufhin wurde ich zur Fahndung ausgeschrieben. Es hängen überall Fahndungsschreiben mit meinem Foto. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt und habe nichts mehr hinzuzufügen."
7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestehen. Als neuen Fluchtgrund gab er an, in Nigeria homosexuell gewesen zu sein, und zwar für einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren. Danach habe das sein Vater herausgefunden und gemeint, er solle damit aufhören. Der Beschwerdeführer habe aber nicht auf ihn gehört. Danach habe er sich hingesetzt und über sein Leben nachgedacht. Er habe beschlossen, dies nicht mehr wieder zu tun. Er habe seinen Vater angerufen und gesagt, dass er Nigeria verlassen möchte. Aus diesem Grund habe er dann Nigeria verlassen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nicht bereits im Erstverfahren angegeben habe, erklärte er: "Zunächst einmal war ich homosexuell und die Kultanhänger wollten, dass ich ihnen beitrete. Hier habe ich über Kultanhänger geredet. Als ich in Österreich war, hat mich ein Freund aus Nigeria angerufen. Er erzählte mir, dass ein Freund von mir verhaftet worden ist. Ich soll nicht zurückkehren, da mich die Polizei ebenfalls verhaften würde."
Zum verhafteten Freund habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre lang eine Beziehung geführt und diese auch öffentlich ausgelebt, wobei es nie Probleme gegeben habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine nun behauptete Homosexualität nie erwähnt, weil er damals nicht gewusst habe, dass es in Österreich anders sei. Er gehe seiner Homosexualität in Österreich auch nicht nach. Er sei seit letztem Jahr heterosexuell und habe eine Freundin in Österreich. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, vor seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2015 heterosexuell geworden zu sein, erklärte er: "Ich hatte damals keine sexuelle Orientierung."
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit. Ihm drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weil er dort wegen des "Delikts" der Homosexualität gesucht werde, welches in Nigeria strafbar sei. Es bestehe zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nigeria aufgrund der katastrophalen Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in eine existentielle Notlage gerate. Deshalb hätte man ihm subsidiären Schutz gewähren müssen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren damit zur inhaltlichen Erledigung zuzulassen, sowie der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Er befindet sich seit mindestens 28.11.2016 in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. In Österreich hat er keine Verwandten. Er machte geltend, seit Oktober 2017 eine Freundin namens XXXX zu haben, welche nigerianische Staatsbürgerin sei, in Wien lebe und mit der er sich dreimal im Monat treffe. Gelegentlich erhalte er Geld von ihr. Diese Beziehung erreicht jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.
Die Begründung einer besonderen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich seit Abschluss des Vorverfahrens in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er spielt gelegentlich Fußball, geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 10.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.09.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I412 2182675-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass er an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leidet. Laut eigener Angabe befindet er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt auch keine Medikamente. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, bis zum 20.09.2018 identitätsbezeugende Dokumente der von ihm erwähnten Freundin XXXX vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass trotz dieser vorgebrachten Beziehung weder ein schützenswertes Privat- noch ein Familienleben im Sinne der EMRK besteht, und zwar sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Alle von Seiten des Beschwerdeführers vorgenommenen integrativen Schritte wurden bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unterzogen, weshalb nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 15.10.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.10.2018.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2016 zusammengefasst mit Problemen durch Korruption und verschiedene Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat begründet. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.04.2018, Zl. I415 2182675-1/5E, zum Schluss, dass der Antrag unbegründet war.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiert und stellte kurze Zeit danach, am 02.05.2018, den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.09.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Nigeria wegen des dort strafbaren "Delikts" der Homosexualität gesucht werde.
Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt er in seinem gegenständlich zweiten Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria Verfolgung drohe, war ihm bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria und somit zu einem Zeitpunkt bekannt, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt.
Ungeachtet dessen stuft die Behörde die von ihm behauptete Homosexualität im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus den folgenden Gründen:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Während der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren noch einen völlig anderen Fluchtgrund angab, baute er den Sachverhalt im Folgeverfahren dahingehend aus, dass er in Nigeria über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren homosexuell gewesen sei und nun deswegen gesucht werde.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits einmal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und im Zuge dessen die angeblich bestehende Homosexualität mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl er in der Beschwerde vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt wurde.
Der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann. (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170) Ein spätes, gesteigertes Vorbringen kann aus Sicht des VwGH als unglaubwürdig qualifiziert werden. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Nigeria ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete homosexuelle Vergangenheit in Nigeria erst zwei Jahre nach seiner Erstantragsstellung erwähnen sollte.
Der Beschwerdeführer erklärt sein langes Zögern damit, sich während seines ersten Asylverfahrens furchtbar geschämt zu haben. Deshalb habe er sich gegenüber der belangten Behörde nicht gleich öffnen können. Dies sei in Anbetracht der Konsequenzen, welche in Nigeria bei Homosexualität drohen, auch nicht weiter verwunderlich.
Es wird dabei nicht verkannt, dass aus dem Umstand allein, dass eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und ihre Homosexualität nicht sofort angibt, nicht automatisch auf ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden kann. Allerdings deuten im konkreten Fall auch noch weitere Umstände stark auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hin.
Der Beschwerdeführer selbst erklärte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2018, dass er seine Homosexualität in Nigeria öffentlich ausgelebt habe. Er und sein Freund seien von einigen Personen zusammen gesehen worden, doch es habe niemals Probleme deshalb gegeben. Wie auch von der belangten Behörde aufgegriffen, ist jedoch wenig plausibel, weshalb es erst Jahre nach einer über einen Zeitraum von zwei Jahren öffentlich ausgelebten homosexuellen Beziehung zu einer Verhaftung kommen sollte und diese Gefährdung nicht schon zuvor bestanden habe.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, mittlerweile wieder heterosexuell zu sein und eine Freundin in Österreich zu haben lässt die Aussage des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen. Als Grund für seine Umorientierung erklärte der Beschwerdeführer wenig lebensnahe, dass er zunächst für sich entschieden habe, homosexuell zu sein und dann - nachdem sein Vater ihm geraten habe, damit aufzuhören - beschlossen habe, nicht mehr homosexuell zu sein. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgebracht hat, welche seine Angaben bestätigen könnten.
Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er es tatsächlich aus Scham bzw. Angst nicht geschafft hätte, sich während des bis zum 12.04.2018 geführten Erstverfahrens zu öffnen und seinen Fluchtgrund der Homosexualität vorzubringen.
Bereits im Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen und auch seine nunmehrigen Aussagen weisen keinen glaubhaften Kern auf.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass - wie in der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - mit der Behauptung einer bereits vor 2015 manifesten Homosexualität des Beschwerdeführers, der sich mittlerweile wieder als heterosexuell bekennt, im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrags selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nichts zu gewinnen wäre.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, allerdings geht die Beschwerde überhaupt nicht darauf ein, inwiefern eine Änderung eingetreten sei und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schritt sich erübrigt, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern innewohnt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den beiden Asylverfahren nur wenige Wochen liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein.
Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2018 vorgebrachte Beziehung zu seiner Freundin bestand laut eigener Aussage bereits seit Oktober 2017 und somit schon vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. Es kann daher nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, behauptet, ohne auch nur ansatzweise anzuführen, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen würden und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen e