TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W218 2180859-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 2180859-1/ 8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 20.11.2017, Zl. 1122406604-160974773, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.07.2016 alleine illegal ins Bundesgebiet ein, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 13.07.2015 zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Es gibt Krieg in Afghanistan. Mein Vater ist seit vielen Jahren verschollen. Wir wissen bis heute nicht, was mit ihm geschehen ist. Mein Bruder wurde ebenfalls getötet. Meine Mutter sagte mir, dass mein Leben in Gefahr ist. Wir haben dort Feinde. Sie hat beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen soll. Genaueres kann ich dazu nicht sagen, das hat mir meine Mutter nicht erzählt. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.09.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass sein Bruder bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei und sein Vater verschollen sei. Sein anderer Bruder sei schon seit 2011 in Österreich und habe hier Asyl erhalten. Das Leben in Afghanistan sei schwer und er wolle Profifußballer werden. Seine Mutter habe ihn aus Afghanistan weggeschickt. Warum sein Bruder damals Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht. Es gäbe Feinde in Afghanistan, er wisse aber darüber nichts Näheres.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er in Afghanistan Feinde habe und gefährdet sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 24.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde nach eingehender rechtlicher Beratung die Beschwerde durch die gesetzliche Vertreterin zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2018.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2018.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2180859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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