TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W182 2207854-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2

Spruch

W182 2207854-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. IFA-Zahl: 1002147705 + VZ 14126837, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII.

des bekämpften Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste illegal ins Bundegebiet ein und wurde hier am 21.02.2014 beim Versuch, mit einem gestohlenen und verfälschten polnischen Reisepass ein Konto zu eröffnen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Bei einer Vernehmung in einer Polizeiinspektion am 21.02.2014 stellte er nach Konfrontation mit dem Vorwurf des verfälschten Reisedokumentes einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in China von der Polizei verfolgt werde und in Lebensgefahr sei. Er habe China glaublich im Oktober 2011 verlassen und sei nach einer Schleppung, die etwa drei Monate gedauert habe, 2012 illegal nach Österreich eigereist. Auf die Frage, warum er gerade nach Österreich gekommen sei, gab der BF an: "Österreich ist in China bekannt, dass man leicht Arbeit bekommt und dass die Sozialleistungen sehr gut sind. Ich habe dies von Leuten in meiner Gegend gehört." Er habe bisher auch illegal ein wenig gearbeitet. Den polnischen Pass habe er im November 2013 in Ungarn um € 17.000,-

erworben, wobei ihm seine Frau in China die Kontakte nach Ungarn telefonisch übermittelt und den Geldbetrag überwiesen habe. Sie hätten noch etwas Geld aus seinen "beiden Geschäften" gehabt. In China würden seine Eltern, seine Ehefrau sowie zwei Kinder leben.

Laut Auskunft im Zentralen Melderegister war der BF seit 30.12.2013 im Bundesgebiet gemeldet, wobei als Staatsangehörigkeit Polen und als Reisedokument ein polnischer Reisepass vermerkt war. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF von 07.01.2014 bis 13.02.2014 unselbstständig erwerbstätig. Eine sicherheitsbehördliche Anfrage im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen wurde von den polnischen Behörden mit Schreiben vom 10.02.2014 dahingehend beantwortet, dass der vom BF vorgelegte polnische Reisepass nicht an diesen, sondern an eine polnische Staatsangehörige ausgegeben worden und der Pass in Polen als gestohlen gemeldet sei.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2014 wurde der BF wegen des Besitzes und Gebrauches eines verfälschten polnischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.03.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er in China eine illegale Spielhalle betrieben und dazu einem stellvertretenden Leiter einer Polizeistation für ein Jahr im Voraus Bestechungsgelder bezahlt habe. Dessen Bruder habe ein paar Monate später in der Nähe vom Lokal des BF eine Spielhalle eröffnet. Diese sei nicht so gut gegangen wie die des BF und habe der stellvertretende Leiter der Polizeistation mit vielen Polizisten eine Kontrolle im Lokal des BF durchgeführt und zusätzlich Bestechungsgeld verlangt. Der BF sei dann in weiterer Folge zum Haus des stellvertretenden Leiters der Polizeistation gegangen, habe auf diesen gewartet und, da er so wütend gewesen sei, ihm dann mit einem Küchenbeil mit 5 oder 6 Hieben den linken Arm abgehackt. Dieser habe sich nicht gewehrt und sei zu Boden gefallen, der BF sei weggelaufen. 3 Tage später habe der Leiter der Polizeistation Polizisten beauftragt, aber auch parallel Leute von der Mafia dazu angeheuert, nach dem BF zu suchen. Seine Eltern hätten dem BF geraten, sich zu verstecken, was er getan hätte. Wann die Vorfälle sich zugetragen haben, konnte der BF auf Nachfragen nicht mehr angeben. Der BF verneinte anfänglich in der Einvernahme die Frage, ob er in China jemals Probleme mit Behörden (Polizei, Gericht, Innenministerium, Verwaltungsbehörden) gehabt habe und gab auf die Frage, ob er im Herkunftsland strafbare Handlungen begangen habe, ursprünglich in völliger Abweichung zu seinem späteren Vorbringen an, dass er einen seiner Kunden geschlagen habe, jedoch nicht angezeigt worden sei. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, erklärte der BF vorerst, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass der Betrieb einer illegalen Spielhalle und Bestechung strafbare Handlungen gewesen seien. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass wenn er beim Betrieb einer illegalen Spielhalle erwischt werde, eine Geldstrafe erhalte, und wenn er nicht bezahlen könne, ins Gefängnis komme, gab er im Wesentlichen an, dass in China so etwas üblich und Bestechung normal sei. Auf die Frage, ob das auch für schwere Körperverletzung gelte, gab der BF an, dass er angegeben habe, dass er einen Kunden geschlagen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass es nicht um den Kunden, sondern um den Polizisten gehe, gab der BF an, dass es dieselbe Tat gewesen sei. Auf Vorhalt, dass Schlagen und einen Arm Abhacken ein Unterschied sei, erklärte der BF, dass es in China üblich sei, dass man mit Schlagen auch Abhacken meine. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF an, dass in China seine Eltern sowie seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden, wobei er deren Namen und Alter nannte. Weiters gab er auf Nachfragen ausdrücklich an, keine Geschwister zu haben. Der BF habe um den 20.09.2011 seine Heimatprovinz verlassen und sei mit LKWs illegal nach Österreich gereist, wo er Mitte Februar 2012 eingereist sei.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 27.06.2018 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit einem Bruder eines Vorstandes einer Polizeistation eine Spielhalle eröffnet habe. Das Geschäft sei sehr gut gelaufen, doch habe sein Partner dann vom BF verlangt, dass er ihm auch seine Hälfte abtrete. Es sei zu einem verbalen Konflikt gekommen, wobei der Bruder seines Partners ihm verboten habe, sich weiterhin daran zu beteiligen, woraufhin der BF diesen in einer Nacht verletzt habe. Als der Verletzte sich rächen habe wollen, sei der BF ausgereist. Er habe auf den Vorstand einer Polizei mit einem Beil eingehackt und ihn am Arm verletzt. Dies sei aber keine schwere Verletzung gewesen. Ganz detailliert könne er die Vorfälle nicht mehr schildern. Auf Nachfragen, ob es zutreffe, dass er den Mann also nicht schwer verletzt habe, erklärte der BF: "Weder leicht noch schwer". Auf Nachfragen, was man sich darunter vorstellen könne, erklärte der BF: "Man kann es als schwere Verletzung einstufen, genau weiß ich es auch nicht, ich bin sofort nach dem Vorfall weggelaufen." Auf Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass er dem Mann den Arm komplett abgehackt hätte, erklärte der BF. "Ja, das habe ich mit schwerer Verletzung gemeint."

Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland nannte der BF wiederum seine Eltern, seine Frau und seine Kinder, wobei seine nunmehrigen Angaben zu deren Namen und Alter deutliche Abweichungen zu seinen entsprechenden Angaben in der ersten Einvernahme aufwiesen. Weiters gab er im Widerspruch zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme an, dass sich ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden. Unter Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in der ersten Einvernahme bestritt der BF diese. Danach befragt, ob er in China einer Beschäftigung nachgegangen sei und wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der BF, als Koch gearbeitet zu haben. In Österreich dürfe er nicht arbeiten und lebe von der Grundversorgung. Er habe einmal versucht, in einem Restaurant zu arbeiten. Er habe auch einmal für 20 Tage einen Deutschkurs besucht, habe dann aber aufgehört, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er habe sich auch nicht in Vereinen oder karitativ engagiert, sein Deutsch sei zu schlecht. Er lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine intensiven Freundschaften. Er habe "nicht wirklich" besondere Bindungen zu Österreich. Er sei gesund und stehe in Kontakt mit seinen Eltern. Zuletzt habe er vor einen halben Monat mit ihnen telefoniert.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF als Person nicht glaubwürdig sei, seine Identität nicht feststehe und die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Der BF sei ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, habe Schulbildung und habe in China gearbeitet. Er verfüge im Herkunftsland über familiäre Beziehungen (Eltern, Geschwister, Kinder, Frau) und sei es ihm zuzumuten, wie bereits vor seiner Ausreise mit Hilfe der eigenen Arbeitskraft den Lebensunterhalt in China zu sichern. Er sei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des Aufenthaltsortes flexibel. In Österreich habe der BF weder Verwandte noch Familienangehörige und bestehen auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er spreche nicht Deutsch und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Der BF sei im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt worden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF getroffen und daraus abgeleitet, dass auch aus der allgemeine Lage im Herkunftsland eine Gefährdung des BF nicht ersichtlich sei.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Feststellung in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des BF als Person nicht nur angesichts der Tatsache getroffen worden seien, dass er sich vorsätzlich ein gefälschtes Identitätsdokument besorgt habe und dieses zum Nachweis seiner Personalien missbräuchlich verwendet habe, sondern auch hinsichtlich seiner Angehörigen in China in keinster Weise konsistente Angaben gemacht habe. So würden diese Angaben hinsichtlich der vom BF bei beiden Befragungen genannten Namen und Altersangaben teilweise erheblich voneinander abweichen, wobei den Angaben vom BF persönlich gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen zugrunde liegen und sohin Transkriptionsfehler mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Zudem sei besonders auffällig, dass der BF im März 2015 auf Nachfragen noch angegeben habe, keine Geschwister zu haben, wobei er im Juni 2018 im gleichen Zusammenhang im höchsten Maß widersprüchlich zwei Schwestern und einen Bruder genannt habe. Die generelle Unglaubwürdigkeit des BF würde sohin auch ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens darstellen. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens würden jedoch noch eine Reihe von eklatanten Widersprüchen sowie eine äußerst diffuse Darstellung der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse hinzutreten. Die Schilderung der Fluchtgründe habe sich als äußerst vage und detailarm erwiesen. Der BF habe von sich aus keine Einzelheiten vorgebracht und sei auch unter Nachfragen nicht in der Lage gewesen, Details wie genaue Zeit- und Ortsangaben zu tätigen. Vielmehr habe der BF den Eindruck erweckt, seine Geschichte noch während der Einvernahme zu konstruieren. Auch die emotionslose und geradezu beiläufige Schilderung des Tathergangs hinsichtlich der Körperverletzung deute darauf hin, dass es sich dabei um eine offensichtlich konstruierte Geschichte handle. Schon alleine, dass jemand, der mit einem Küchenbeil angegriffen werde, sich nicht im Geringsten zu verteidigen versuche und sich ohne jegliche Gegenwehr den Arm abhacken lasse, erscheine in keinster Weise nachvollziehbar, umso mehr als es sich bei dem Opfer um einen Polizeibeamten gehandelt hätte, der allein aufgrund seiner für diesen Berufsstand erforderlichen Ausbildung und seiner Berufsausübung mit zumindest grundlegenden Verteidigungsstrategien vertraut gewesen sein müsse. Hinzu treten aber noch erhebliche Widersprüche. So habe der BF etwa ursprünglich auf die Frage, ob er im Herkunftsland jemals strafbare Handlungen begangen habe, angegeben, dass er einmal einen seiner Kunden geschlagen hätte, von diesem aber nicht angezeigt worden wäre. Im völligen Gegensatz dazu habe er dann im weiteren Verlauf der Einvernahme erzählt, dass er eine illegale Spielhalle betrieben sowie den stellvertretenden Leiter einer Polizeistation - um den weiteren Betrieb seines Geschäftes zu gewährleisten - wiederholt Geld gegeben habe und den erwähnten Beamten schlussendlich durch mehrere Hiebe mit einem Küchenbeil den linken Arm abgetrennt habe. Darauf angesprochen, hab der BF angegeben, er wäre sich dessen nicht bewusst gewesen und habe überdies behauptet, dass es in China üblich wäre, mit dem Ausdruck "Schlagen" auch "Abhacken" zu meinen. Hinzu komme weiters, dass der BF erst im Zuge der Vernehmung, in der er mit dem Vorwurf der Verwendung eines gefälschten polnischen Reisepasses konfrontiert worden sei, nach über 2 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Wäre der BF im Herkunftsland tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, welche letztendlich zum Verlassen des Landes geführt hätte, sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass er sich umgehend um Schutz an die Behörden des jeweiligen Aufenthaltsstaates gewandt hätte. Rechtlich wurde seitens der Behörde zudem argumentiert, dass das Vorbringen des BF keine Asylrelevanz aufweise. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde in einer Interessensabwägung dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung mehr Gewicht eingeräumt, als den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG hingewiesen, und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und sein Vorbringen - wie der Beweiswürdigung zu entnehmen sei - auch offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Anhand seiner illegalen Einreise und seiner Verurteilung sei zudem festzustellen, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang, somit in seinen Spruchpunkten I. - VII. angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund von Ereignissen, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, massive Verfolgungshandlungen seitens der kommunistischen Behörden sowie mit diesen verbundenen mafiösen Gruppierungen ausgesetzt sei und darüber hinaus der Gefahr willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung bedroht sei, die in China regelmäßig mit schwersten Menschenrechtsverletzungen einhergehe. Das Bundesamt begründe seine abweisende Entscheidung damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht asylrelevant wäre, implizierend, dass deshalb auf eine konkrete inhaltliche Beurteilung seiner Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr nach China verzichtet werden könnte. Die Erklärung des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, sei jedoch nicht nachvollziehbar und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zu Kenntnis nehme, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich erscheine. Zum Vorwurf, der BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über seine Probleme in der VR China gemacht, sei festzustellen, dass der BF dies in der Einvernahme ausführlich erklärt habe. Außerdem sei er in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig seien, wobei das Bundesamt sich nicht mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden dem BF gegenüber auseinandergesetzt habe. Dazu wurden in weiterer Folge die im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt es zudem verabsäumt habe, in Betracht zu ziehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukomme. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland verfüge. Bei einer Abschiebung in die VR China wäre der BF in realistischer Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Bewertung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der Gefährdung, der der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, und ob er in China eine zumutbare Existenz führen könne, sei falsch. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien wohl begründet. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der BF sei seit 4 Jahren in Österreich aufhältig und sei in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen, auch wenn er in der Stresssituation der Einvernahmen nur bedingt auf Deutsch kommunizieren habe können. Er habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei er ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig und würde im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, und die Behauptung des Bundesamtes, dass der BF keine Fluchtgründe vorgebracht habe, sei nicht verständlich. Es wurde u.a. beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Wann genau die Einreise erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Eine erste polizeiliche Meldung erfolgte im Dezember 2013.

Der BF stellte infolge einer Festnahme am 21.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Festnahme erfolgte aufgrund des Umstandes, dass der BF sich einen verfälschten polnischen Reisepass verschafft und missbräuchlich zum Nachweis seiner Identität im Bundesgebiet verwendet hat. Der BF wurde diesbezüglich mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2014 gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Der etwa 44-jährige und gesunde BF ist arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und ist u.a. als Koch erwerbstätig gewesen. Er verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Frau, 2 Kinder, 2 Schwestern, 1 Bruder).

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF auf.

Der BF konnten keinen abgeschlossenen Deutsch-Sprachkurs nachweisen. Er bezieht Grundversorgung und ist bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Das Vorbringen des BF, im Herkunftsland wegen eines von ihm verübten Gewaltdeliktes gegen einen korrupten Polizeioffizier von Polizisten bzw. gedungenen Kriminellen verfolgt worden zu sein bzw. zu werden, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF bei einer Rückkehr hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsland einer existenzbedrohenden Notsituation ausgesetzt wäre.

Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Zur Situation im Herkunftsland wird von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).

International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).

Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).

Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).

Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).

Quellen:

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BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018

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DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018

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DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018

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DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen,

http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018

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DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018

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NZZ - Neue Züricher Zeitung (1.2.2018): Ein kämpferischer Geist in den Fängen der chinesischen Behörden, https://www.nzz.ch/international/ein-kaempferischer-geist-in-den-faengen-der-chinesischen-behoerden-ld.1352463, Zugriff 1.2.2018

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The Guardian (19.1.2018): Outspoken Chinese human rights lawyer Yu Wensheng held by police

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/19/outspoken-chinese-human-rights-lawyer-yu-wensheng-arrested , Zugriff 22.1.2018

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).

China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).

Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017

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AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook

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China,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017

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FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016).

Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016).

Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016).

Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016).

Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).

Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016).

Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014).

2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a).

Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).

Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017).

Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das 4. Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017

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FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017

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FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China

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ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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