TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 I413 2143715-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I413 2143715-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich sowie durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er unter Druck gesetzt worden sei, er sei von einem Mann bedroht worden, welcher zu einer religiösen bewaffneten Gruppe gehöre. Er sei Fußballspieler im Verein "XXXX". Ein Funktionär eines anderen Fußballvereines habe ihn und seinen Freund zwingen wollen, dass er für dessen Verein spiele. Er habe dies abgelehnt und habe ihm gesagt, dass die Karriere auf seine Art und Weise geändert werde.

2. Am 18.05.2016 führte die belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Er gab dort zu Protokoll, dass er als Fußballer im Verein "XXXX" gespielt habe. Ein Trainer vom Verein "XXXX" habe ihn gebeten, bei ihnen zu spielen, das sei viel besser für ihn gewesen. Er habe ein Jahr - im Jahr 2014 - für ihn gespielt. Als der Vertrag abgelaufen sei, habe er Angebote von Vereinen aus der ersten Liga bekommen und als er einen Vertrag mit dem Verein "XXXX" unterschreiben wollte, hätte ihn der Verein "XXXX" gezwungen, bei ihnen zu bleiben. Dieser Verein gehöre der schiitischen Miliz "XXXX". Er habe sich geweigert, bei ihnen zu bleiben, weil er seine Karriere weiterverfolgen wollte. Sie hätten ihn mit der Beendigung seiner Fußballkarriere gedroht, wenn er den Verein verlassen würde. Er habe dann an keinem Training mehr teilgenommen. Am 11.02.2015 habe er einen Drohbrief erhalten, in diesem stünde, dass sie ihn umbringen wollten, wenn er den Ort nicht verlasse. Seine Familie sei sehr besorgt gewesen. Er habe sich teilweise bei seinem Onkel versteckt, bis er seine Flucht vorbereiten konnte.

3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.12.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2016). In der Beschwerde wird der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen; in eventu ihm gemäß §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

5. Mit Bescheid vom 14.11.2015 erteilte das AMS dem Hotel XXXX in XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit von 01.12.2017 bis 15.05.2018 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem endmonatlichen Entgelt von EUR 1.460,00 brutto eine Beschäftigungsbewilligung.

6. Mit E-Mail vom 31.01.2016 teilte die Abteilung Soziales, XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit 31.12.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden ist, weil er eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeit aufweist.

7. Mit Schreiben vom 16.10.2018 gab Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und legte zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt und der sprachlichen Integration einen Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat Deutsch A1, ein Zertifikat Deutsch A2, die Bestätigung des AMS betreffend Einstellungszusage bei der XXXX, die Arbeitsbescheinigung Hotel XXXX, den Arbeitsvertrag mit dem Kinderhotel XXXX, die Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 14.11.2017, das Dienstzeugnis vom 15.04.2010, Lohnabrechnungen Jänner bis April 2018 betreffend Kinderhotel XXXX sowie Lohnabrechnungen Mai und August 2018 betreffend das Arbeitsverhältnis bei XXXX vor.

8. Am 18.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der am XXXX in Bagdad geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, ledig, volljährig und kinderlos. Er bekennt sich zum Islam, schiitische Ausrichtung. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule, die er jedoch nicht mit einem Abschluss verließ. Seinen Lebensunterhalt im Irak verdiente er als Friseur. Zudem spielte der Beschwerdeführer für den Verein XXXX in der zweiten Fußballliga Fußball.

Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 25.03.2015 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus XXXX, der Mutter XXXX, den Brüdern XXXX, XXXX, XXXX und der Schwester XXXX lebt im Irak, gegenwärtig in Kurdistan.

Der Beschwerdeführer bezog zwischen 01.04.2015 und 31.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und geht seit 04.12.2017 bis laufend einer Arbeit, zunächst als Abwäscher im Hotel XXXX und seit 25.04.2018 als Arbeiter für XXXX nach. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied und Spieler im Fußballklub XXXX, wo er in der Kampfmannschaft des USV XXXX im Mittelfeld spielt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßige Kontakte zu seinem Trainer XXXX, der im selben Haus wie er in XXXX lebt und ihm freundschaftlich verbunden ist.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland weder aus Gründen seiner politischen und religiösen Einstellung, noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder sozialen Gruppe verfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Miliz XXXX bedroht wurde oder bedroht wird.

Der Beschwerdeführer hat den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen, um ein besseres Leben und eine Karriere als Fußballer in Europa zu machen.

Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr durch staatliche Behörden oder Institutionen. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe ausgesetzt wäre oder ernstlich Gefahr laufen würde, Opfer eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, oder in eine existenzielle Notlage zu geraten.

1.3. Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat

Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären

Quellen:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) Zentralverband der assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V., Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014

(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf [Abfrage 25.10.2018]).

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung bzw Verfolgung durch die in BAGDAD aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Dass in BAGDAD im Zeitraum von Anfang 2014 bis laufend gezielt Angriffe auf Fussballspieler oder andere Sportler verübt worden wären, ist in den Länderberichten nicht erwähnt.

Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 25.10.2018).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, letzter Zugriff am 25.10.2018

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde und in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die nachgereichten Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers, in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunde sowie durch Einsicht in das Länderinformationsblatt für den Irak, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018.

2.1. Zu den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu der Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Ersteinvernahme, der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und seiner Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018. Aufgrund des von ihm vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises konnte seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung zu seinem religiösen Bekenntnis ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.10.2018. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich ebenfalls aus diesen Angaben. Seine Angaben zur Schulausbildung basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018, welche sich mit den zuvor getätigten Aussagen vor der belangten Behörde und vor Organen des Sicherheitsdienstes decken. Dass der Beschwerdeführer im Irak Familie (Eltern, Geschwister) hat, die gegenwärtig in Kurdistan leben, ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.10.2018. In seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Familie 2016 nach Kurdistan übersiedelt sei. Diese Aussage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer über Integrationsmerkmale in Österreich verfügt, und zwar in Form seiner guten Deutschkenntnisse, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, sowie von seiner Freundschaft zu dem Trainer XXXX, ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der im Akt einliegenden Bescheide des Arbeitsmarktservice berechtigt, als Saisonier in Österreich legal zu arbeiten. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung und zu seinen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug sowie dem Speicherauszug aus der Betreuungsinformation über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale aufweist, ergibt sich daraus, dass - wie sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 selbst persönlich überzeugen konnte - der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht, einer Beschäftigung als Arbeiter seit Dezember 2017 durchgehend nachgeht und in einem Verein Fußball spielt. Hierzu hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen vorgelegt, wie zum Beispiel die Fußballzeitung vom 05./06.08.2015 der Bezirksblätter XXXX, wo auf Seite 38 der Beschwerdeführer für die Kampfmannschaft des USV XXXX als Mittelfeldspieler bezeichnet wird und auf einem Bild der gesamten Mannschaft in der ersten Reihe als zweiter von links abgebildet ist. Dass der Beschwerdeführer begeisterter Fußballspieler ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dies aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018. Dass der Beschwerdeführer auch über normale Kontakte mit Österreichern hinaus eine enge Freundschaft zum Trainer XXXX pflegt, ist für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls glaubhaft. So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er auch gemeinsam mit XXXX und seiner Familie, den er als Nachbarn bezeichnet, Weihnachten gefeiert habe, was auf eine soziale Integration durchaus hindeutet. Auch seine Vereinsmitgliedschaft beim USV XXXX deutet in diese Richtung. Daher steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass Integrationsmerkmale in Österreich gegeben sind.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgrund an, dass er von einer schiitischen Miliz, der XXXX, bedroht und verfolgt werde, weil er die Fußballmannschaft wechseln wollte. Zur Bedrohung legt er zudem auch einen Drohbrief in arabischer Sprache vor, welcher gemäß der Übersetzung die Warnung ausspricht hierzubleiben, er müsse weggehen und das Haus verlassen, ansonsten sei sein Schicksal der Tod. Man würde ihm 24 Stunden Zeit geben, um wegzugehen. Dieses Drohschreiben hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 im Original eingesehen. Es ist ein Computerausdruck, der keinerlei eigenhändige Unterschrift oder andere Individualisierungsmerkmale enthält. Es sind neben dem aufgedruckten Logo zwei Wasserstempel in roter Farbe aufgedruckt, deren Authentizität für das Bundesverwaltungsgericht fraglich ist, weil diese Stempel mit dem Logo auf dieser Urkunde nicht in Einklang gebracht werden können. Auch konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise erklären, inwiefern es zu dieser Drohung gekommen ist. Die Frage, ob er und aus welchen Gründen er das Schreiben als authentisch ansieht, beantwortete der Beschwerdeführer in keiner Weise. Auch konnte er nicht erklären, inwiefern der Drohbrief der Miliz auf der einen Seite mit dem Fußballspielen auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist. Er antwortete hierauf nur, dass er ein Jahr lang nicht Fußball gespielt habe und vermute, dass sie ihm Angst einjagen wollten, wenn er zurückkomme. Auch konnte er in keiner Weise erklären, weshalb er vermutet, dass er im Irak bestimmt verletzt oder anderswertig in seiner Integrität verletzt worden wäre. Auch auf die Frage, ob das Drohschreiben unterschrieben sei oder ob er eine Unterschrift erkennen könne, antwortete der Beschwerde, dass es nur einen Stempel gäbe. Über die Frage des Richters, ob er wisse, ob das ein authentischer Stempel sei, dass dieser von der Miliz sei, von der er gesprochen habe, teilte er lediglich mit, dass die Sicherheitslage im Land schlecht sei, es gäbe Krieg, Parteien und und Tötung. Er habe einen Drohbrief erhalten und wenn man so etwas erhalte, habe er so einen Drohbrief noch nicht erhalten. Diese Antwort wurde dann mit der Gegenfrage kombiniert, was der erkennende Richter in seiner Situation machen würde. Über Wiederholung der Frage wurde erneut mit einer Gegenfrage geantwortet. Dies deutet unmissverständlich daraufhin, dass der Beschwerdeführer sich bewusst ist, dass diese Stempel nicht authentisch sein können. Anderswertig hätte er eine klare Antwort auf die Frage des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 gegeben. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Drohbrief nicht authentisch ist und daher die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in keiner Weise zu stützen vermag. Es kann jedes Dokument im Irak, gleich ob gefälscht oder nicht, gegen Bezahlung beschafft werden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017). Es sind sogar gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf. Daher ist der Beweiswert dieses Drohschreibens nicht gegeben. Die in diesem Zusammenhang beantragte forensische Überprüfung des Drohschreibens auf seine Echtheit war nicht erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hegt, dass das Drohschreiben nicht echt ist. Ein Sachverständigenbeweis ist nur erforderlich, wenn dieser notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil das gegenständliche Dokument ein Computerausdruck ist, keinerlei Individualisierungsmerkmale aufweist und ein Vergleich zwischen dem Logo des Briefkopfes und den dort befindlichen Stempeln auf ersten Blick ergibt, dass diese in keiner Weise übereinstimmen oder auch nur entfernt miteinander übereinstimmen können. Eine solche durch bloßen Abgleich des Logos und der Wasserstempel zu treffende Feststellung bedarf keiner fachlichen Unterstützung durch einen Sachverständigen, weshalb ein Sachverständigenbeweis nicht erforderlich war. Ob eine forensische Untersuchung überhaupt zum Erfolg führen hätte können, war in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft erklären, weshalb er aufgrund dieses Drohbriefes sofort seine Heimat verlassen hatte. Weder begründete er schlüssig, dass er hierdurch beunruhigt gewesen wäre - die diesbezüglichen Fragen des erkennenden Richters beantwortete er nicht bzw stellte hierzu Gegenfragen - noch konnte er schlüssig aufzeigen und begründen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, innerhalb des Irak einen anderen Ort aufzusuchen, hätte er sich bedroht gefühlt. Seine Familie hat ebenfalls Bagdad verlassen und ist nach Kurdistan gezogen. Die Frage, weshalb er nicht auch nach Kurdistan gegangen ist, beantwortete er lediglich mit "Nein, niemals" und begründete das damit, dass sein Leben in Gefahr sein, sollte er in den Irak zurückkehren. Die Partei sei sehr groß und würde sofort wissen, dass er hier sei und ihn töten wolle. Er sei hierhergekommen wegen seiner Zukunft (Protokoll vom 18.10.2018, Seite 10). Damit erklärt der Beschwerdeführer keineswegs, weshalb er tatsächlich nicht innerhalb vom Irak einen sicheren Ort gefunden hätte. Vielmehr zeigt er deutlich auf, was sein wahrer Beweggrund war, den Irak zu verlassen. Es ist ihm darum gegangen, seine Zukunft zu sichern, also sich wirtschaftlich zu verbessern. Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 ausgesprochen überzeugend, da er mehrfach betont, dass er im Irak kein Leben mehr hätte, nicht zurückkehren wolle und seine Pläne in Österreich verwirklichen wolle. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er über die Frage, ob er unter der Annahme, dass die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht gegeben wären, er in seinem Herkunftsstaat leben könne, dies zwar bejaht, aber sofort relativiert. Er teilt mit, dass wenn es dieses Problem nicht gäbe, er sicher dort leben könne, aber wegen seiner Zukunft, er sei noch jung und sie hätten seine Zukunft zerstört, er sei fast vier Jahre nun hier, er gehe arbeiten, könne die Sprache sprechen und integriere sich. Hieraus ist deutlich zu sehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, sich vor Verfolgung oder befürchteter Verfolgung im Irak zu schützen, sondern um seine persönliche Zukunft zu verbessern. Aus diesen Gründen waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Situation im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer erhielt gemeinsam mit der Ladung vom 11.09.2018 zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak mitübermittelt. Ebenso erhielt die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Ladung diesen Länderinformationsbericht. Der Beschwerdeführer hatte sohin mehr als ein Monat Zeit, sich im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorzubereiten. Aus diesem Grund war auf das Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt nicht weiter einzugehen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme allenfalls abzugeben. Dies insbesondere auch, weil er vertreten war und seine Rechtsvertretung ebenfalls das aktuelle Länderinformationsblatt mehr als zeitgerecht erhielt. Zudem dient die mündliche Verhandlung insbesondere auch zur Erörterung dieser Länderfeststellungen, sodass auch der aktuell auftretende Rechtsvertreter ein entsprechendes Vorbringen erstatten hätte können.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich somit zweifelsfrei aus den im aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Quellen und den im Rahmen der getroffenen Feststellungen angeführten Quellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegen. Er bringt vor, dass die Sicherheitslage im Irak bei null Prozent liegt. Dies widerspricht klar den vorzitierten Quellen. Auch wenn es so ist, dass es im Irak immer wieder zu Anschlägen kommt, so ist die Situation und allgemeine Sicherheitslage im Irak nicht so, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak gleichsam dem Tod ausgeliefert wäre, wie er offenkundig vermeint. Vielmehr ist es so, dass es möglich ist, dass die Bevölkerung hier im Irak leben kann und nicht damit rechnen muss, in ihrer persönlichen Integrität verletzt zu werden, wenn sie ihre Wohnungen verlässt. Zudem ist auch festzustellen, dass zahlreiche irakische Asylwerbende freiwillig in den Irak zurückkehren. Die Behauptung, dass dies nur deshalb geschehe, um abzuwarten, dass ein anderes Land die Grenzen öffne, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal in der Zwischenzeit sich ja die betreffende Person im Irak aufhalten würde und dort nach den Angaben des Beschwerdeführers mit einer Sicherheitslage von null Prozent konfrontiert wäre. Kein rationaler Asylwerber würde bei so einer Bedrohung in den Irak zurückkehren, selbst wenn er beabsichtigt, später in ein anderes Land zu reisen, um dort Asyl zu beantragen. Daher ist die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 stark zu relativieren. Dies trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen der belangten Behörde und den nun vorliegenden Länderinformationsblatt nicht zu. Die Feststellung, dass eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, nicht durch die Rückkehr automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt würde, basiert auf diesen oben zitierten Quellen und dem Länderinformationsblatt für den Irak.

Dies trifft insbesondere auch auf den Beschwerdeführer zu, da er keinerlei Bedrohung glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nichts substantiiert zur Lage im Irak vor. Auch das nunmehrige Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 erweist sich als nicht berechtigt, da die vorzitierten Quellen und Berichte sowie das Länderinformationsblatt für den Irak ein anderes Bild zeichnen. Sein nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen vermag daher diese Quellen und Berichte und die darauf basierenden Feststellungen nicht zu relativieren. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak stehen daher als erwiesen fest. Im Fall der Rückkehr einer Person in den Irak besteht daher keine ernstliche Gefahr, dass diese der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder als Person durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt gefährdet wäre. Es war daher entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer gibt lediglich wirtschaftliche Gründe an, die ihn zur Ausreise aus dem Irak gezwungen hätten. Die behauptete Privatverfolgung erscheint - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubhaft. Es ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft macht, damit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattgegeben werden könnte. Zu Recht hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen, weil keine solchen Gründe glaubhaft gemacht wurden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, weshalb selbst in dem Fall, dass der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht hätte, gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG abzuweisen gewesen wäre. Dass eine solche innerstaatliche Fluchtalternative besteht, zeigt der Umstand, dass seine Familie in Kurdistan - im Norden des Irak - Schutz erhielt und der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen konnte, weshalb ausgerechnet ihm dort kein solcher Schutz gewährleistet hätte werden können.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht im Irak - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über Erfahrung aufgrund seiner Schulbildung, konnte sich nunmehr auch Fremdsprachenkenntnisse aneignen, sodass eine Möglichkeit zur Finanzierung des Lebensunterhaltes im Irak möglich ist.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, größere Zukunftschancen hat, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derartig exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete, jedoch nicht glaubhafte Bedrohung durch Privatpersonen vermag keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. Protokolls zu EMRK bedeuten. Insbesondere stellt auch eine solche Bedrohung keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts dar, da es an einem solchen Konflikt fehlte, sollte man die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers als glaubhaft ansehen. Solche Bedrohungen von Personen oder Einzelpersonen (Milizen) ist auch deshalb nicht geeignet, eine Grundlage für die Zuerkennung von subsidiären Schutz zu gewähren, weil im Heimatstaat nicht generell die Staatsgewalt nicht funktioniert und zudem auch eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Ausweichen auf den Nordteil des Irak (Kurdistan) möglich wäre. Von einer Billigung der behaupteten, jedoch nicht glaubhaft gemachten Drohung durch staatliche Stellen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen:

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zu prüfen wäre und nur im verneinenden Fall einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet vom Tag der Antragstellung am 26.03.2015 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 06.12.2016, zwar eine gewisse, auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 26.03.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers von knapp dreieinhalb Jahren beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Art und Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitschell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine familienähnliche Beziehung in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zumindest mit Christoph HUBER über einen engen Freund und Förderer, er engagiert sich in einem Fußballklub. Damit stehen Anhaltspunkte, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren entstandener Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ergeben können. Seit Dezember 2017 nimmt der Beschwerdeführer aufgrund einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung auch am Erwerbsleben teil. Er hat auch gute Deutschkenntnisse in dieser Zeit erworben. Andererseits hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und insbesondere auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - ggf. nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechtes und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer, als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Ein knapp über dreijähriger inländischer Aufenthalt, der lediglich auf Basis des gegenständlichen Asylantrages beruhte, vermag daher nicht den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet derart großes Gewicht zu verleihen, dass es gegenüber dem öffentlichen Interesse, das geltende Migrationsrecht zu vollziehen, überwiegt. Hieran ändert weder sein Bemühen um eine Integratio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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