TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W159 2192699-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W159 2192699-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1157552000/170739526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin des Irans und Angehöriger der Volkgruppe der Aseri, gelangte spätestens am 23.06.2017 nach Österreich und stelle an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde sie einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) XXXX unterzogen. Hiebei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, sich vor fünf Jahren von ihrem ersten Mann getrennt zu haben. Vor ca. drei Jahren habe sie ihren derzeitigen Mann, einen Afghanen (dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird), über Facebook kennen. Keine Behörde habe sie trauen wollen, ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Ein Beamter habe dem Vater der Beschwerdeführerin nahegelegt, diese umzubringen. Sie sei von ihren Brüdern und ihrem Vater misshandelt und geschlagen worden, weil sie einen Afghanen geheiratet habe. Deshalb sei sie geflohen.

Am 06.03.2018 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Wien, Außenstelle Wien. Sie gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

Im Iran habe sie acht Jahre die Schule, danach vier Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die Universität besucht. Sie habe fünf Jahre lang in einer Erwachsenenschule gearbeitet. Da ihr Gatte sie nicht mehr arbeiten lassen hätte wollen, habe sie eine Werkstatt eröffnet und als Schneiderin gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren geschieden. Ihr Exmann habe sie misshandelt, während aufrechter Ehe eine weitere Frau geheiratet und er sei frauenfeindlich gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei seit acht Monaten mit ihrem jetzigen Mann verheiratet. Sie hätten am Telefon nach islamischen Regeln geheiratet. Damals sei die Beschwerdeführerin im Iran gewesen und ihr Mann in Österreich.

Die Beschwerdeführerin habe keinen Reisepass und könne deshalb nicht in Österreich heiraten. Der Reisepass sei der Beschwerdeführerin vom Schlepper abgenommen worden.

Ihren jetzigen Mann habe sie auf Facebook kennengelernt. Nach ihrer Scheidung habe sie an schweren Depressionen gelitten und sich am Abend mit sozialen Medien beschäftigt. Ihr jetziger Mann habe ihr eine Freundschaftsanfrage geschickt, die sie angenommen habe. Sie sei damals sehr einsam gewesen, ihr Mann habe ihr geholfen, diese Lücke zu füllen. Erst nach einem Jahr hätte die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Mann aus Afghanistan stamme. Sie sei anfangs sehr schockiert gewesen, aber sie sei seelisch abhängig von ihm gewesen. Ihre Familie sei streng gegen die Eheschließung gewesen, weil der Mann der Beschwerdeführerin Afghane sei. Sie hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Mann, der viel älter als sie sei, heirate. Das habe sich die Beschwerdeführerin aber nicht vorstellen können.

Die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne und eine Tochter. Derzeit sei sie schwanger.

Österreich sei das Zielland der Beschwerdeführerin gewesen, weil sich ihr Gatte in Österreich befände. Deshalb habe sie auch anderorts keinen Asylantrag gestellt.

Ein Familienleben führe die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten. Freunde bzw. Bekannte habe sie in Österreich noch nicht, Vereinen oder Organisationen gehöre sie nicht an. In ihrer Freizeit treffe sie sich mit den afghanischen Damen, die sie in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt habe. Sie treffe sich mit einer österreichischen Bekannten namens Maria, ihr Hobby sei nähen und besuche sie seit drei Wochen einen Deutschkurs.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, im Iran werde eine alleinstehende Frau ständig misshandelt. Sie habe als solche nicht allein leben dürfen. Die einzige Möglichkeit sei es gewesen, einen Mann, der viel älter gewesen sei als die Beschwerdeführerin, zu heiraten oder mit ihrem Exmann weiter unter einem Dach zu leben. Sie sei nach Österreich gekommen, um als Frau in Freiheit leben zu können.

Die Beschwerdeführerin hätte nicht noch einmal gegen ihren Willen verheiratet werden wollen. Sie habe diese bittere Erfahrung bereits einmal gemacht. Im Iran habe sie ihren jetzigen Partner auch nicht heiraten können, weil die Eheschließung mit Ausländern praktisch nicht möglich sei. Andererseits hätten sie ihre männlichen Verwandten unter Druck gesetzt. Ihre Brüder hätten sie jeden Tag geschlagen. Sie hätte keine Anzeige gegen ihre Brüder erstatten können, weil sie Iran-Türken und sehr stolz seien und sie eine geschiedene Frau ohne hin nicht gerne bzw. als Schande sähen. Sie hätte den Ruf ihres Vaters im Dorf durch eine Anzeige nicht beschädigen dürfen. Einmal hätten sie ihre Brüder massiv geschlagen und ohne Kopftuch aus dem Haus geschmissen. Sie hätten sie mit dem Tod bedroht und ihr vorgeworfen, in einen Afghanen verliebt zu sein.

Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. In ihrer Region, wo die iranischen Türken leben würden, wäre allein die Scheidung eine große Schande. Man habe nur die einzige Möglichkeit, indem man einen älteren Mann heirate.

Aufgefordert, ein konkretes Bedrohungsszenario zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin Folgendes: An einem Tag, an dem ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien, hätten sie ihren jüngeren Bruder XXXX zur Beschwerdeführerin geschickt, um bei ihr zu übernachten, damit sie nicht alleine sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Handy mit in ihr Zimmer genommen, um nach Mitternacht mit XXXX zu skypen. Sie sei beim Videochatten leicht bekleidet gewesen. Ihr Bruder habe das Ganze durch ein Fenster in der Tür sehen können. Daraufhin habe er ihren Bruder XXXX und den Cousin XXXX angerufen. Diese seien ins Zimmer gestürmt. XXXX habe ein Messer gehabt und XXXX habe eine Hundeleine aus Eisenketten gehabt. XXXX habe laut geschrien, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle und in sie verliebt sei. Daraufhin habe XXXX das Messer an die Kehle der Beschwerdeführerin gesetzt. Sie habe einen Pyjama angehabt und XXXX habe die Beschwerdeführerin mit der Kette heftig geschlagen. Sie hätten sie als "Hure" bezeichnet. Inzwischen habe XXXX , welcher behindert sei, die Eltern des Beschwerdeführers verständigt, weil er gefürchtet habe, dass sie der Beschwerdeführerin etwas antun würden. Die Mutter habe XXXX und XXXX angerufen, wobei XXXX mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen sei. Ihnen sei es gelungen, die Beschwerdeführerin aus diesem Streit zu befreien. Sie habe überall blaue Flecken und Verletzungen am Körper gehabt. Fünf Tage sei sie bei XXXX gewesen, dann sei sie wieder nachhause gegangen.

Dieser Vorfall sei ca. einen Monat vor der Ausreise gewesen.

Auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, die Dolmetscherin sei Afghanin gewesen und habe viele nicht verstanden.

Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin getötet. Ihr Leben sei in Gefahr. Da die Familie der Beschwerdeführerin der Meinung sei, dass sie unverheiratet schwanger geworden sei, würden sie das Kind der Beschwerdeführerin als uneheliches Kind bezeichnen. Ihre Familie wisse nicht, dass sie schwanger sei.

Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Wien, Außenstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Afghanistan" zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung des Bescheides stellte das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und traf Feststellungen zum Iran. Ausgeführt wurde unter anderem, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religion unwiderlegte und glaubhafte Angaben vorliegen und diese festgestellt werden. Zu den Ausreisegründen hielt das BFA fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Iran aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die Beschwerdeführerin habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht geltend machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Bedrohung im Herkunftsstaat bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität besucht und sich als Schneiderin selbstständig gemacht habe. Es sei ihr zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es hätten sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können, ergeben. Es seien keine individuellen Umstände hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derartige extreme Gefährdungslage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil III. hielt das BFA fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorlägen. Sie habe in Österreich keine tiefgreifenden sozialen Bindungen; es ergebe sich auch keine besondere Integration in Österreich, insbesondere wegen des kurzen Aufenthaltes, während noch zahlreiche Bindungen an den Herkunftsstaat bestehen würden. Bei einer Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei ein Vorrang der öffentlichen Interessen, gegen die er durch die illegale Einreise verstoßen habe, festzustellen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA aus, das die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst (gerafft) das bisherige Fluchtvorbringen wiedergegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.08.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien mit ihrem Ehemann und einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich und hielt ihr bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht.

Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Aseri an und sei schiitische Moslemin. Ihre Volksgruppenangehörigen hätten sie im Iran in ihrer Freiheit eingeschränkt und unter Druck gesetzt worden. Mit staatlichen Behörden habe sie aber keine Probleme gehabt.

Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 16 Jahren geheiratet, sie sei 13 Jahre mit ihrem damaligen Mann zusammen gewesen, mit diesem habe sie in XXXX gelebt. Die folgenden zwei Jahre hätten sie getrennt gelebt. Während der zweijährigen Trennung hätten ihre Eltern bei der Beschwerdeführerin gelebt. Das sei die Bedingung für deren Zustimmung zur Scheidung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann in XXXX geblieben. Sie sei dann im Herbst 2016 über die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe maturiert, danach sechs Monatelang einen voruniversitären Kurs besucht, danach habe sie zwei Jahre an der Universität Literatur studiert. Eine Fortsetzung des Studiums habe ihr ihr Ehemann nicht gestattet.

Im Iran habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre lang unterrichtet sowie zehn Jahre lang in ihrem eigenen Geschäft als Schneiderin gearbeitet. Sie habe in ihrem Dorf den Älteren das Alphabet beigebracht. Sie habe damit aufgehört, weil es ihr ihr Mann verboten habe.

Auf Vorhalt, dass es nicht logisch erscheine, dass ihr ihr Mann die Tätigkeit als Lehrerin verboten habe, nicht aber die als Schneiderin, gab die Beschwerdeführerin an, der Grund sei darin gelegen, dass ihr ihr Mann vorgeworfen habe, sie wäre in den benachbarten Dörfern nicht nur als Lehrering tätig gewesen, sondern hätte sich auch entgeltlich prostituiert. Gegen die Tätigkeit als Schneiderin habe er keine Einwände gehabt, weil sich das Schneidergeschäft direkt neben der Wohnung befunden hätte.

Ihren Mann habe sich die Beschwerdeführerin nicht aussuchen können, ihre Eltern hätten diese Entscheidung für sie getroffen. Sie sei damals erst 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber die Schule abschließen und das Studium beginnen können und sei in der Folge berufstätig gewesen. Ihr damaliger Mann habe ein niedrigeres Ausbildungsniveau gehabt und damit nicht leben können, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Ausbildung genieße.

Die Beschwerdeführerin habe drei Kinder im Iran, die Tochter XXXX , 15 Jahre, und die Söhne XXXX , 19 Jahre, und XXXX , sieben Jahre alt. Ca. acht Jahre nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr damaliger Mann eine weitere Frau und eine Tochter habe. Die Initiative zur Scheidung sei von der Beschwerdeführerin ausgegangen, ihr Mann habe sie stets geschlagen, beschimpft und sich der Beschwerdeführerin gegenüber unangemessen verhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Familie ernährt habe, habe sie sich nicht weiter demütigen lassen wollen.

Die Beschwerdeführer sei "religiös" und staatlich verheiratet gewesen. Sie seien zwischenzeitig offiziell geschieden. Die Kinder habe der Mann bei sich behalten, jedoch nicht für deren Unterhalt aufkommen können, sodass er XXXX und XXXX zu den Eltern der Beschwerdeführerin gebracht habe.

Die Beschwerdeführerin habe dann gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Kindern gelebt. Die Beschwerdeführerin selbst habe drei Brüder und zwei Schwestern.

Die Eltern bzw. die Brüder der Beschwerdeführerin hätten Druck auf sie ausgeübt, sich wieder zu verheiraten. Infolge ihrer schlechten Erfahrungen habe aber die Beschwerdeführerin niemanden heiraten wollen, der von ihren Eltern bestimmt gewesen wäre. Ihre Eltern hätten sie an einen viel älteren Mann verheiraten wollen.

Ca. ein Jahr nach ihrer Scheidung habe die Beschwerdeführerin ihren Mann über eine Freundschaftsanfrage auf Facebook kennengelernt. Sie sei nach ihrer Scheidung in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, weil wegen der Scheidung alle schlecht über die Beschwerdeführerin gesprochen hätten.

Als die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann kennengelernt habe, sei dieser gerade im Gefängnis in Griechenland gewesen. Sie habe ihrer Mutter anfangs davon erzählt, diese habe es an die Familie weitererzählt.

Der Vater habe den Brüdern der Beschwerdeführerin daraufhin gesagt, dass sie mit Absicht Schande über die Familie bringen. Er habe die Bestrafung der Beschwerdeführerin angeordnet. Diese hätten sie mehrmals verprügelt.

Die Beschwerdeführerin habe darauf bestanden, weiterhin mit ihrem jetzigen Mann in Kontakt zu bleiben. Sie habe nicht gewusst, dass er Afghane sei. Das habe sie erst nach einem Jahr erfahren, aber immer außer Acht gelassen; sie habe ihm immer mehr vertraut. Als die Familie erfahren habe, dass ihr Mann Afghane sei, habe sie die Beschwerdeführerin noch mehr unter Druck gesetzt. Sie hätten der Beschwerdeführerin gesagt, dass Afghanen meistens drogenabhängig oder als Schlepper tätig seien.

Eines Tages habe es die Beschwerdeführerin satt gehabt, immer Leid zu erfahren und gehänselt zu werden. Sie habe als geschiedene Frau keine Rechte mehr gehabt, sie habe nicht außer Haus gehen dürfen. Sie sei immer wieder geschlagen worden, ihr Vater habe ihr gesagt, sie dürfte keine männliche Kleidung nähen. Ihr Exmann habe ihr über ihren Sohn die Drohung ausrichten lassen, er würde als Vergeltung ihr Gesicht mit Säure besprühen.

Staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, weil ihre Brüder und ihr Vater der Beschwerdeführerin gegenüber sehr gewalttätig gewesen seien und gegenüber der Beschwerdeführerin gesagt hätten, dass sie den Ruf der Familie zerstört hätte - sie habe sich nicht getraut Anzeige zu erstatten.

Am 05.12.2016 habe die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg den Iran verlassen. Im Juni 2017 habe sie ihr Mann nach XXXX gebracht. Dort ei sie in sein Elternhaus und von dort hätten sie mit einem Mullah im Iran telefoniert, der sie telefonisch getraut habe.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann und ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt, welchen sie sich teilen würden. Ihr Mann mache die Einkäufe und helfe der Beschwerdeführerin bei diversen Hausarbeiten.

Zu ihrer Familie im Iran habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Sie habe Stresssituationen. Die Vorstellung, von ihrer Tochter getrennt zu sein, sei für die Beschwerdeführerin unerträglich. Auch habe sie großen Stress, weil sie noch nicht wisse, ob ihr internationaler Schutz gewährt werde. Sie habe öfters Albträume. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei die Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger gewesen, nach zwei Monaten habe sie den negativen Bescheid erhalten. Ihr sei es nicht gut gegangen und ihr Kind sei im achten Monat als Frühgeburt auf die Welt gekommen. Sie habe starke Blutungen gehabt und ihr Uterus sei entfernt worden.

Ihre Tochter sei gesund und mit 2,7 kg auf die Welt gekommen. Mit den Familienangehörigen ihres jetzigen Mannes habe die Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis.

In Österreich fühle sich die Beschwerdeführerin frei. Sie habe keinen Stress, weil sie die Freiheit genieße. Vor der Geburt ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin als Schneiderin gearbeitet und für Verwandte und Freunde genäht. Sie habe einen Deutschkurs besucht und sobald ihre Tochter zwölf Monate alt sei und sie sie in den Kindergarten bringen könne, wolle sie weitere Deutschkurse besuchen und später als Schneiderin arbeiten. Sie verbringe sehr viel Zeit mit ihrer Tochter und treffe sich auch mit Freunden, ohne dass sie ihren Mann um Erlaubnis fragen müsste.

Im Iran oder Afghanistan könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann nicht leben.

Verlesen wurde der aktuelle Auszug aus dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ausgehändigt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von chronischer Hepatitis B in Afghanistan und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 03.07.2018.

Mit Schreiben vom 17.09.2018, am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, nahm die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit seinen anderen Familienangehörigen) zu den Länderinformationen Stellung Die Beschwerdeführerin würde gemeinsam mit ihren Familienangehörigen um Asyl bitten, damit sie nicht getrennt würden und als Familie mit ihrer mj. Tochter ohne Angst in Österreich leben könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Irans, gehört der Volksgruppe der Aseri an und ist schiitische Moslemin. Laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung wurde sie am XXXX in der Provinz Ardabil geboren. Die Beschwerdeführerin war im Iran verheiratet, hat sich aber scheiden lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann, einen Afghanen, über Facebook kennengelernt hatte, bekam sie mit ihren Eltern, Brüdern und anderen Familienangehörigen Probleme. Diese gingen - abgesehen von wüsten Beschimpfungen - so weit, dass die teilweise körperlich misshandelt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 23.06.2017 in Österreich aufhältig, wobei sie gleich einen Asylantrag stellte. In Österreich halten sich ihr Ehemann, eine Tochter im Alter von unter einem Jahr, sowie Verwandte ihres Ehegatten auf. Die Beschwerdeführerin ist physisch gesund, leidet aber unter Stress.

Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende

Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).

Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).

Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind

Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).

Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).

Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember 2016. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017).

Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018).

Quellen:

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- AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018

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- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

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Islamischen Republik Iran

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- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018

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- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018

-

- Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft,

https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018

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- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a):

Geschichte und Staat Iran,

https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018

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- ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Nach dem Iran-Irak-Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Esfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 3.2018c).

In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil durchaus relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen), unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf (AA 23.2.2018).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 23.2.2018). Unabhängig vom Alter kann eine Frau nicht ohne Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten. Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben (HRW 18.1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018, ACCORD 12.2015). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 23.2.2018).

Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetes Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u. a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Die Arbeitslosenrate bei Frauen ist doppelt so hoch wie jene der Männer. Offizielle Statistiken über die Situation der Arbeitslosen im Iran sind nicht besonders zuverlässig. Gemäß dem Global Gender Gap Report 2015 sind nur 23% der Frauen zwischen 15 und 64 Jahren in den Arbeitsmarkt integriert. Selbst gut qualifizierte Frauen haben Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieses Ungleichgewicht hat sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Vor allem junge Frauen sind von Arbeitslosigkeit betroffen. Es gab einen drastischen Anstieg der Anzahl arbeitsloser Frauen im Alter von 15-24 Jahren. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt. Spezifische gesetzliche Regelungen bestimmen die Arbeit von Frauen und unterstreichen die traditionelle Rolle der Frau in der Gesellschaft - nämlich als Mutter und Ehefrau (ÖB Teheran 9.2017). Konservative Kreise betonen immer wieder, dass sie Frauen in einer islamischen Gesellschaft ausschließlich in ihrer Rolle als Mütter sehen (AA 23.2.2018). Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben, und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellenausschreibungen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich - ungeachtet ihrer Qualifikationen - für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und werden Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat (ÖB Teheran 9.2017).

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Geschiedene Frauen haben auch das Recht auf Entschädigung für erbrachte Hausarbeit während der Ehe, vor allem wenn der Mann die Scheidung ohne triftigen Grund verlangt hat. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 9.2017).

Krisenzentren und Frauenhäuser existieren mittlerweile in Iran. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 9.2017).

Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Alleinstehende Frauen, die nicht geschieden sind, sind laut Gesetz in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es wird berichtet, dass Frauen - vorwiegend in ländlichen Regionen - oft eine Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigen, um alleine zu reisen und einen Reisepass zu beantragen. Alleinreisende Frauen in ländlichen Regionen sind demnach Belästigungen durch staatliche und nicht staatliche Akteure ausgesetzt. Letztlich erlebte auch die Diskussion rund um das Stadionverbot für Frauen wieder frischen Wind, nachdem die iranische Männerfußballnationalmannschaft nach ihrer Qualifikation zur WM 2018 bei Präsident Rohani eine Gesetzesänderung forderte. Der Oberste Führer Khamenei erließ im September 2016 eine Fatwa, die das Radfahren für Frauen in der Öffentlichkeit verbietet. Seitdem protestieren Radfahrerinnen empört in den Sozialen Medien durch das Hochladen von Bildern, die Frauen beim Radfahren zeigen. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alleinstehende Frauen in Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nur beschränkt erwarten können. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zuteilwird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben (Prostituierte, Betroffene des Frauenhandels, weggelaufene Mädchen, Geschiedene, lesbische Frauen) sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen, vor allem in ländlichen Regionen, veranlassen Frauen, das Land zu verlassen und in die Stadt zu ziehen oder zu emigrieren (ÖB Teheran 9.2017).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 23.2.2018). Vergewaltigung ist generell mit der Todesstrafe bedroht, bei Ehepartnern wird Vergewaltigung jedoch nicht anerkannt (ÖB Teheran 9.2017). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, sind weit verbreitet und werden nicht geahndet.

Geschlechtsspezifische Gewalt ist weiterhin nicht strafbar. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist seit 2012 anhängig. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie Mädchen noch früher verheiraten wollten. Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Nach der Wahl berief Präsident Rohani keine Frau in sein Kabinett. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie werden schikaniert und festgenommen, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, werden Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen (AI 22.2.2018). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vgl. Kurier.at 27.12.2017).

Quellen:

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- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

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Islamischen Republik Iran

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- ACCORD (12.2015): COI compilation Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities, "moral crimes", http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1451977796_568a98324.pdf, Zugriff 18.6.2018

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- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 15.6.2018

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- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 15.6.2018

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- Kurier.at (27.12.2017): Belehrung statt Bestrafung für "unislamisch" gekleidete Iranerinnen, https://kurier.at/politik/ausland/belehrung-statt-bestrafung-fuer-unislamisch-gekleidete-iranerinnen/303.910.665, Zugriff 25.6.2018

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- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c):

Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2018

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- ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

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- Standard.at (27.12.2017): Belehrung statt Bestrafung für "unislamisch" gekleidete Iranerinnen, https://derstandard.at/2000071088880/Belehrung-statt-Bestrafung-fuer-unislamisch-gekleidete-Iranerinnen, Zugriff 25.6.2018

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- US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 15.6.2018

Rechtliche Bestimmungen bez. Frauen

Aufenthaltsbestimmungsrecht:

Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 9.12.2015).

Volljährigkeit:

Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren (AA 9.12.2015).

Eherecht:

Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel die des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 9.12.2015).

Scheidungsrecht:

Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht abgestimmte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen. Die Frau hat jedoch in den meisten Fällen die Möglichkeit, dem Mann gegen die Scheidung die Morgengabe zu schenken, wobei es sich häufig um große Summen handelt. Lässt sich der Mann scheiden, muss er diese der Frau auszahlen. Die Zahl der Scheidungen im ersten Quartal des iranischen Jahres 1394 (21.3.-20.6. 2015) ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 17,5 % gestiegen. Einen besonders hohen Anteil stellen einvernehmliche Scheidungen dar (AA 9.12.2015).

Sorgerecht:

Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei

Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 9.12.2015).

Staatsangehörigkeit:

Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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