Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AVG §19 Abs3Spruch
W264 2200215-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vom 5.7.2018, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.6.2018, Zahl: 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.9.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 27.7.2017, Zahl 1089729805-151480518, den vom oben genannten Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018, Zahl W156 2167255-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.7.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 gemäß
§ 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG,
§§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.5.2016, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 AVG mit Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Freitag, XXXX2018 um 10:00 Uhr persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien.
Ebenso wurde er hingewiesen auf Folgendes:
"Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird."
Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Sowohl der gesamte Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden in diesem Bescheid zweisprachig - deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache - abgefasst.
Begründend führte die belangte Behörde ad Spruchpunkt I. unter Bezugnahme auf
§ 46 Abs 2a FPG aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht ex lege und kann dem Fremden gemäß § 46 Absatz 2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei
§ 19 Abs 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt.
In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, bisher seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland nicht nachgekommen sei und der Termin am XXXX2018 um
10.00 Uhr an der Adresse der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan es der belangten Behörde ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments zu starten. Daher sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirke und den angegebenen Termin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, sei es von Seiten der Behörde unumgänglich, ein Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Ersatzreisedokuments unter Strafe zu stellen. Dies wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 46 Abs 2b FPG iVm § 19 Abs 3 AVG und auf § 5 Abs 3 VVG im Bescheid mitgeteilt. Gemäß § 46 Abs 2b FPG iVm § 19 Abs 3 AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten und kann der Fremde zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die möglichen Zwangstrafen sind gemäß § 5 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Geldstrafe bis zu 726 EUR oder eine Haftstrafe von bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
Zu dem Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in diesem Bescheid begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheids ausgeschlossen sei und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Daher würden die öffentlichen Interessen klar das bloß faktische Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden könne.
4. Die Zustellung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer ist durch unbedenklichen Rückschein RSa durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle in XXXX mit Beginn der Abholfrist 22.5.2018 nach Zustellversuch am 18.5.2018 ausgewiesen. Laut unbedenklichem Rückschein wurde die Sendung an die Anschrift "XXXX bei Bregenz" adressiert und enthält der Rückschein keine Aussage über die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung, durch Anbringen an der Eingangstür oder durch Zurücklassen an der Abgabestelle. Dies erschließt sich aus dem Rückschein in Ermangelung der Auswahl eine dieser Möglichkeiten infolge unterbliebenem Ankreuzens:
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(Auszug aus dem relevanten Rückschein RSa aus dem vorgelegten Fremdakt)
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) von 31.10.2016 bis 24.7.2018 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX bei Bregenz gemeldet war.
5. Gegen diesen Bescheid vom 16.5.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI_VBG_RD, brachte die Rechtsanwaltskanzlei
XXXX mit Schriftsatz vom 30.5.2018 "Beschwerde in eventu Verlegungsantrag wegen Ladung zum Interviewtermin bei der Botschaft der "Islamistischen (sic!) Republik Afghanistan" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.
Zu bemerken ist, dass der Rechtsanwalt weder in der Anlage dieses Beschwerdeschriftsatzes eine Vollmacht des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelte, noch sich in dem Beschwerdeschriftsatz auf eine solche nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erteilte Bevollmächtigung berief.
6. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - in dessen Begründung fälschlich als "angefochtener Bescheid vom 26.4.2018" bezeichnet - vom 7.6.2018, Zahl W203 167255-2/3E, erledigt: Die Beschwerde wurde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen ‚Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Einholung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Interviewtermins am XXXX2018 in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan' eingestellt.
7. Aus dem vorgelegten Fremdakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2018 nicht zu dem Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan erschienen war.
8. Mit Beschluss vom 26.6.2018, Zahl E 818/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018 erhobenen Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof trat die Rechtssache gemäß
Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (§ 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).
9. Im vorgelegten Fremdakt ist ein "Bescheid über die Zwangsstrafe" der belangten Behörde vom 22.6.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, einliegend, mit welchem ausgesprochen wurde, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 VVG die im Bescheid vom 16.5.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXX2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei und sei dieser Bescheid am 7.6.2018 in Rechtskraft erwachsen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden kann. Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden in diesem Bescheid zweisprachig - deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache - abgefasst.
Dieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdakt einliegender - zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion XXXX gesendeter - Email an die Polizeiinspektion XXXX (Emails von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 22.6.2018, 16.24 Uhr und
16.26 Uhr) gesendet mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer und wurde um Rücksendung eines Vollzugsberichts mit Datum, Uhrzeit und tatsächlicher Zustellung ersucht. Dieser Email wurde auch ein "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig" angeschlossen und war auf diesem Zustellschein bei "Beilagen" neben dem Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.18" handschriftlich vermerkt "?> nicht zustellen". Neben dem Bullet Point "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.6.18" sowie neben dem Bullet Point "Verfahrensanordnung Rechtsberater" befanden sich keinerlei handschriftliche Vermerke.
10. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt aus der Sachverhaltsdarstellung betreffend fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion XXXX vom 2.7.2018, Zahl PAD/18/01155788/001/VW, hervor, dass die Polizeiinspektion XXXX am 26.6.2018 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 28.6.2018 um 15.00 Uhr und am 2.7.2018 um 11.00 Uhr den Beschwerdeführer an der Unterkunft XXXX bei Bregenz, nicht antreffen konnte.
11. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (über Bitte des Beschwerdeführers gesendete Email eines Mitarbeiters der PI XXXX vom 5.7.2018, 12.17 Uhr, an die Emailadresse der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, office@XXXX.at), dass am 5.7.2018 um 12.05 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum XXXX erfolgte. Der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 war dieser E-Mail angeschlossen. Im vorgelegten Fremdakt sind auch eine Vollzugsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 5.7.2018, Zahl: PAD/18/01239853/001/VW, einliegend, worin der belangten Behörde berichtet wird, dass der Beschwerdeführer am 5.7.2018 in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und ihm um 12.05 Uhr der Bescheid über die Zwangsstrafe zugestellt und diese sofort vollzogen wurde sowie ein "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig", wo unter "Beilagen" der Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.2018" durchgestrichen und handschriftlich vermerkt ist "nicht zugestellt", die beiden Bullet Points "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.06.18" und "Verfahrensanordnung Rechtsberater" nicht durchgestrichen sind und im Kästchen "Übernahmebestätigung durch Empfänger/in" mit Datum 5.7.2018 eine Unterschrift ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer war laut Aufenthaltsinformation der Polizeidirektion Vorarlberg vom 19.7.2018, 13.11 Uhr, vom 5.7.2018, 13.05 Uhr, bis 19.7.2018, 13.05 Uhr zum Zwecke der Verbüßung der Beugehaft im Polizeianhaltezentrum
XXXX.
12. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (Email eines Mitarbeiters der PI XXXX vom 6.7.2018, 8.49 Uhr an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde), dass über Wunsch des Beschwerdeführers um 12.10 Uhr die Kanzlei Dr. XXXX per Email verständigt worden sei und um 12.17 Uhr der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 an die Emailadresse der Kanzlei Dr. XXXX übermittelt worden sei.
13. Die Rechtsanwaltskanzlei XXXX brachte mit Schriftsatz vom 5.7.2018 "(Maßnahmen)Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2018 und die am 5.7.2018 erfolgte Inhaftierung sowie Abnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein (Anm: Der bekämpfte Bescheid wird darin fälschlich mit der Zahl "1089729805-18044863" anstatt mit 1089729805-180448863 bezeichnet. Dies mag wohl einem Schreibfehler geschuldet sein).
Zusammengefasst wurde darin der belangten Behörde Respektlosigkeit gegenüber dem Verfassungsgerichtshof vorgehalten, eine unionsrechtliche Verdrängung der Vollstreckbarkeit vorgebracht und der angefochtene Bescheid und die Inhaftierung des Beschwerdeführers als rechtswidrig bezeichnet. Ferner wurde zu den persönlichen Umständen iZm seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt.
Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, der Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die am 5.7.2018 um 12.05 Uhr erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Abnahme seines Mobiltelefons rechtswidrig und der Beschwerdeführer unverzüglich zu enthaften sei, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen.
Zu bemerken ist, dass der Rechtsanwalt weder in der Anlage dieses Beschwerdeschriftsatzes eine Vollmacht des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelte, noch sich in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine solche nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erteilte Bevollmächtigung berief.
14. Der Beschwerdeführer wurde laut Mitteilung des Polizeianhaltezentrums XXXX am 19.7.2018 um 13.05 Uhr aus der Beugehaft entlassen.
15. Am 17.7.2018 und am 25.7.2018 wurden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit dem Beschwerdeführer in der Sprache Farsi im Beisein eines Dolmetsch, Niederschriften angefertigt, in welcher die Befragung des Beschwerdeführers festgehalten sind. Laut unbedenklicher Urkunde "Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" vom 17.7.2018 war am 17.7.2018 kein Rechtsberater anwesend und ist dieser auf Seite 3 von 6 festgehalten:
"Anmerkung: Die Ladung zur Einvernahme wurde an die XXXX geschickt. Seitens der Rechtsanwaltskanzlei ist kein Vertreter erschienen."
Laut unbedenklicher Urkunde "Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" vom 25.7.2018 waren als Rechtsberaterin Frau Mag. XXXX (VMÖ) und Herr XXXX XXXX anwesend. In diesen Niederschriften werden die vom Beschwerdeführer dargetanen Ausführungen rund um Konvention festgehalten und zu der Frage "warum stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag?" ist als Antwort festgehalten: "Weil ich gerne in Österreich leben möchte".
16. Mit Erledigung vom 17.7.2018 wurde der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom Bundesverwaltungsgericht der Vorhalt gemacht, dass im Beschwerdeschriftsatz vom 5.7.2018 eine Vollmacht - mit welcher der Beschwerdeführer der do. Rechtsanwaltskanzlei Prozessvollmacht erteilt hätte und dieser ermächtigt hätte, ihn in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten und vor Verwaltungsbehörden zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen - nicht enthalten ist und ebenso in diesem Beschwerdeschriftsatz ein Passus, aus welchen hervorkommt, dass sich die do. Rechtsanwaltskanzlei auf eine iSd § 8 RAO erteilte Vollmacht beruft, fehlt. Für die Vorlage einer vom Beschwerdeführer der do. Rechtsanwaltskanzlei bereits erteilten Vollmacht wurde daher eine Frist von drei Tagen ab Zustellung eingeräumt und erfolgte die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch Hinterlegung am 18.7.2018, 13.13 Uhr.
17. Am 20.7.2018 langte eine Kopie der am 15.2.2018 vom Beschwerdeführer der RechtsanwaltskanzleiXXXX erteilten Vollmacht ein und im Vorlageschreiben vom 19.7.2018 wurde festgehalten, dass auf der Beschwerde vom 5.7.2018 aufgrund eines Versehens der Hinweis auf die erteilte Vollmacht nicht angebracht gewesen sei. Die Vollmacht sei aufrecht.
18. Die mündliche Verhandlung wurde für den Termin 14.9.2018 anberaumt und wurde hierzu der Beschwerdeführer mittels Rückschein RSa geladen. Der RechtsanwaltskanzleiXXXX wurde mittels elektronischem Rechtsverkehr die Ladung zugestellt. Die belangte Behörde wurde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Teilnahme eines informierten Vertreters geladen.
Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Rücksendedatum 10.8.2018 und dem Vermerk "unbekannt" rückgemittelt, hg. eingelangt am 14.8.2018. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer laut am 7.8.2018 eingeholter unbedenklicher Auskunft aus dem ZMR an der für die Zustellung der Ladung verwendeten Adresse XXXX in 6900 Bregenz seit dem 2.8.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, sodass es sich bei der Adresse XXXX in 6900 Bregenz im damaligen Zeitpunkt um seinen Hauptwohnsitz handelte.
19. In einer E-Mail einer Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts an die zuständige Richterin am 16.8.2018,
9.40 Uhr, wurde nach telefonischer Rücksprache dieser Mitarbeiterin mit der Rechtsanwaltskanzlei der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt über den Verhandlungstermin informiert sei und zur Verhandlung erscheinen werde. Eine andere Adresse des Beschwerdeführers als jene in der XXXX habe auch der Rechtsanwalt nicht.
20. Am 17.7.2018 wurde die Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffend Nachfluchtgrund aufgenommen.
21. Die Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer an die Adresse
XXXX
XXXX in 6900 Bregenz wurde neuerlich bewirkt, jedoch die Ladung mit Rücksendedatum 22.8.2018 (Vermerk "unbekannt") dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt und langte diese am 24.8.2018 ein.
22. Am 14.9.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 13.9.2018 datierte "Vertagungsantrag" der Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit dem Betreff "internationaler Schutz" ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst "anscheinend nicht zur Verhandlung geladen" sei und die Parteienvertreterin "zur persönlichen Teilnahme geladen" sei. Eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers wird darin nicht genannt.
Der Beschwerdevertreterin seien bisher weder eine Gegenschrift der belangten Behörde, noch pertinente Aktenstücke zugestellt worden. Für den Fall, dass die Behörde weder eine Gegenschrift noch Aktenunterlagen vorgelegt haben sollte, beantrage der Beschwerdeführer die Erlassung eines "Versäumungsurteils" (Anm: Hervorhebung im Vertagungsantrag durch den Rechtsvertreter selbst), da damit seine Beschwerdeausführungen unwidersprochen im Raum stünden und damit "zu glauben" (Anm: Hervorhebung im Vertagungsantrag durch den Rechtsvertreter selbst) wären. Sollte die Behörde eine Gegenschrift eingebracht oder bezughabende Akten vorgelegt haben, werde beantragt, diese an die Beschwerdeführervertreterin zu übermitteln und dem Beschwerdeführer gleichzeitig damit Gelegenheit zu ausreichendem Parteigehör zu geben. In beiden Fällen sei die Verhandlung nicht Verhandlungsteil und werde daher beantragt, die auf den Folgetag des Datums des Schriftsatzes anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen.
23. Am 14.9.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, an welcher ein informierter Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass der Beschwerdeführer zu dem Termin in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am XXXX2018 nachweislich nicht erschienen sei und die Zustellung an den Beschwerdeführer nachweislich erfolgt sei. Nach dem XXXX2018 sei seitens der belangten Behörde versucht worden, mit einem neuerlichen Mitwirkungsbescheid den Beschwerdeführer zu erreichen. Dessen Zustellung war nicht möglich, da die Person sich nicht an der Unterkunftsadresse aufgehalten hatte. Erneute Zustellversuche erfolgten erfolglos am 26.6.2018, am 28.6.2018 und am 2.7.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden und eine derartige Regelung dem FPG fremd ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerden).
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG normiert unter der Überschrift "Mitteilung der Beschwerde" wie folgt:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 13 VwGVG normiert zur Aufschiebenden Wirkung wie folgt:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Auszug aus dem Fremdenpolizeigesetz (FPG):
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Auszüge aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):
§ 2 (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
§ 5 normiert zu "Zwangsstrafen" wie folgt:
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ad Spruchpunkt A):
1. Feststellungen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Freitag, XXXX2018 um 10.00 Uhr persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Dieser Bescheid enthielt eine Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der belangten Behörde nicht mit, dass er diesem Auftrag wegen eines wichtigen Grundes wie etwa Krankheit, Behinderung oder aus einem anderen wichtigen Grunde, nicht Folge leisten werden könne und legte dazu auch kein Beweismittel vor.
1.3. Mit dem Vollstreckungsverfügungs-Bescheid, bezeichnet als "Bescheid über die Zwangsstrafe", vom 22.6.2018 wurde ausgesprochen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer die im Bescheid vom 16.5.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen ist, da er seiner Pflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXX2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht nachgekommen ist.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden kann.
Eine postalische Zustellung wurde nicht bewirkt. Der Rechtsvertreter Rechtsanwaltskanzlei XXXX
XXXX, berief sich im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde weder auf eine ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht, noch legte er eine solche vor.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde von Organen der Polizeiinspektion XXXX am 26.6.2018 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 28.6.2018 um 15.00 Uhr und am 2.7.2018 um 11.00 Uhr an seinem damaligen Hauptwohnsitz in der Unterkunft XXXX bei Bregenz, nicht angetroffen.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 5.7.2018 um 12.05 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und befand sich in der Zeit vom 5.7.2018, 13.05 Uhr, bis zum 19.7.2018, 13.05 Uhr zum Zwecke der Verbüßung der Beugehaft im Polizeianhaltezentrum XXXX.
Der Vollstreckungsverfügungsbescheid, bezeichnet als "Bescheid über die Zwangsstrafe", vom 22.6.2018, wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers der Kanzlei seines Rechtsvertreters am 5.7.2018,
12.17 Uhr, per Email zugestellt und handelt es sich bei diesem um den nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.6.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD.
1.6. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht und handelte es sich dabei nicht um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Die unter II.1.1. getroffene Feststellung basiert auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des Fremdakts und des Gerichtsakts W156 2167255-1, in concreto auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018,
W156 2167255-1/12E, und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 26.6.2018,
E 818/2018-6, mit welchem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zur Bestreitung des Lebensunterhalts fußt auf der Einsichtnahme in die unbedenkliche Auskunft des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung am 12.9.2018.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Freitag, XXXX2018 um 10.00 Uhr persönlich in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, den Interviewtermin bei der Botschaft wahrzunehmen sowie die Feststellung, dass ihm eine Zwangsstrafe angedroht wurde für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, fußt auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere dem [0]Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.5.2016, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheids vom 16.5.2016 basiert auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis RSa, wonach am 18.5.2018 ein Zustellversuch an der im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Adresse XXXX vorgenommen wurde und wonach die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 22.5.2018 bewirkt wurde. Laut unbedenklicher Auskunft des ZMR war die Adresse XXXX in der Zeitspanne 31.10.2016 bis 24.7.2018 der aufrechte Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.
Zu der Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung ist nach Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdakt zu sagen, dass eine Auswahl durch Ankreuzen nicht getroffen wurde: unter "Verständigung über die Hinterlegung" wurde vom Zusteller keine der im Formular zu
§ 22 ZustellG angegebenen Optionen "in Abgabeeinrichtung eingelegt", "an Eingangstür angebracht", "an Abgabestelle zurückgelassen" angekreuzt.
Laut dem Judikat des VwGH vom 24.1.1995, 94/20/0610, ist es - wenn es sich bei der Abgabestelle des Empfängerseines behördlichen Schriftstücks um eine sonstige Unterkunft (Hotel oder dergleichen) handelt - bei angeordneter Zustellung zu eigenen Handen (RSa) die Aufgabe des Zustellorgans, bei Erfolglosigkeit des Zustellversuchs entsprechend § 17 ZustellG die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre (Wohnungstüre, Haustüre, Gartentüre) anzubringen. Eine solche Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids vom 16.5.2018 wurde vom Zusteller - teilweise - ausgefüllt und der belangten Behörde rückgemittelt.
Der VwGH judizierte in einer Entscheidung in den 90er Jahren, dass die Tatsache, dass auf den - zum Nachweis der Zustellung dienenden - Rückscheinen die Rubrik "Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt" nicht angekreuzt war, angesichts der unbekämpften Feststellung des betreffenden Bescheids, die Verständigungen von der Hinterlegung seien in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt worden, ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 17 ZustellG sei, da keine Vorschrift des Inhalts, wonach die erwähnte Feststellung ausschließlich aufgrund entsprechender Eintragungen auf dem Rückschein getroffen werden dürfte, besteht (VwGH 29.3.1995, 95/10/0036).
In casu wurde im Schriftsatz vom 30.5.2018 - mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 16.5.2018 bekämpft wurde - nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des Bescheids vom 16.5.2018 keine Kenntnis gehabt hätte. Überdies wird im Inhalt dieses Beschwerdeschriftsatzes explizit der mit dem Bescheid vom 16.5.2018 auferlegte Termin am XXXX2018 in der Botschaft des Herkunftsstaats erwähnt und festgehalten, dass der Bescheid vom 16.5.2018, hinsichtlich welchen es am 18.5.2018 an der im damaligen Zeitpunkt im ZMR als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ausgewiesenen Adresse einen Zustellversuch gab, bekämpft werde.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen wichtigen Grund wie etwa Krankheit, Behinderung oder einen anderen wichtigen Grund, welcher es vereiteln würde, dem Termin am XXXX2018 Folge zu leisten, nicht mitteilte, gründet auf dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde. Dabei stützt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch auf den im vorgelegten Fremdakt einliegenden gegen den Bescheid vom 16.5.2018 gerichteten Beschwerdeschriftsatz, welcher der belangten Behörde am 30.5.2018 per Telefax um 19:36 Uhr zuging und bei der belangten Behörde am XXXX2018 einlangte. In diesem Beschwerdeschriftsatz wird zu der Wahrnehmung des Termins am XXXX2018 ein "Verlegungsantrag (Eventualantrag)" vorgebracht und "in eventu" beantragt, "den Termin zu verlegen, da dieser Termin erst sehr kurzfristig bekannt geworden ist und zudem an einem Fenstertag liegt. So kurzfristig konnte der Beschwerdeführer keine Begleitperson organisieren, die ihn als Vertrauensperson zur Botschaft begleiten könnte. In eventu wird daher beantragt, dem (Anm: so aus dem Schriftsatz übernommen) Interviewtermin angemessen zu verlegen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, fristgerecht von (Anm: so aus dem Schriftsatz übernommen) Termin Kenntnis zu bekommen, damit er eine Begleitperson organisieren kann."
In der Begründung des Bescheids vom 16.5.2018 wird auf Seite 5/8 mit dem Hinweis auf
§ 46 Abs 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 Abs 3 AVG festgehalten, dass der Fremde verpflichtet ist, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten und dass der Fremde zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen, so die Begründung des Bescheids vom 16.5.2018.
Im Eventualantrag "Verlegungsantrag" wird eine Krankheit oder Behinderung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist an dieser Stelle auf den Beschwerdeschriftsatz vom 30.5.2018 nicht näher einzugehen, da dieser mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2018, Zahl: W203 2167255-2/3E, erledigt wurde und der Inhalt dieses Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren nicht weiter von Belang ist.
Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen wichtigen Grund wie etwa Krankheit, Behinderung oder einen anderen wichtigen Grund, welcher es vereiteln würde, dem Termin am XXXX2018 Folge zu leisten, nicht mitteilte, gründet auch darauf, dass eine dahingehende Information - etwa ein Schreiben des Beschwerdeführers oder ein solches samt Beweismitteln über Krankheit, Behinderung oder einen (anderen) wichtigen Grund, ein Aktenvermerk über eine dahingehende Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde oder etwa eine Telefonnotiz eines Mitarbeiters der belangten Behörde über ein fernmündliches Gespräch wegen die Wahrnehmung des Termins am XXXX2018 vereitelnden Gründen - aus dem unbestrittenen unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdakts nicht hervorgeht. Überdies kommt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Ermangelung näherer Ausführungen nicht hervor, dass dieser einer Begleitperson bedurft hätte und ist zu bemerken, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann, Jahrgang XXXX, welcher gesund ist (aus der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018).
Die unter II.1.3. getroffene Feststellung fußt auf dem unbestrittenen unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdakts, in welchem der nunmehr bekämpfte Vollstreckungsverfügungs-Bescheid vom 22.6.2018 (bezeichnet als "Bescheid über die Zwangsstrafe") einliegt. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung war auch deshalb zu treffen, weil aus dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des Fremdakts nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX2018 seine Pflicht an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken erfüllt hätte. Aus dem Inhalt des unbedenklichen unbestrittenen Fremdakts kommt hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2018 bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan nicht erschienen ist. Gegenteiliges wurde vom Rechtsvertreter weder im Beschwerdeschriftsatz, noch in seiner Vertagungsbitte vorgebracht.
Die unter II.1.3. getroffene Feststellung, dass eine postalische Zustellung des Bescheids vom 22.6.2018 an den Beschwerdeführer nicht bewirkt wurde, ist auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdakts zurückzuführen. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung zu der nicht erfolgten Vorlage einer Vollmacht bzw. einer Berufung auf eine erteilte solche gründet ebenso auf dem unbestrittenen unbedenklichen Inhalt des Fremdaktes sowie auf dem nach Aufforderungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.7.2018 übermittelten Schriftsatz der XXXX vom 19.7.2018, mit welchem eine Kopie einer vom Beschwerdeführer dem oben genannten Rechtsvertreter erteilten Vollmacht übermittelt wurde. Im begleitenden Schriftsatz vom 19.7.2018 wird ausgeführt, dass "auf der Beschwerde vom 5.7.2018" aufgrund eines Versehens der Hinweis auf die erteilte Vollmacht nicht angebracht worden sei.
Die unter II.1.4. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Organen der PolizeiinspektionXXXXweder am 26.6.2018 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr, noch am 28.6.2018 um 15:00 Uhr und auch nicht am 2.7.2018 um 11:00 Uhr an seinem damaligen Hauptwohnsitz in der Unterkunft XXXX bei Bregenz angetroffen wurde, gründet auf dem Polizeibericht der Polizeiinspektion XXXXvom 2.7.2018, Zahl PAD/18/01155788/001/VW. Die Feststellung, dass XXXX bei Bregenz im damaligen Zeitpunkt sein Hauptwohnsitz war, gründet auf der unbedenklicher Auskunft aus dem ZMR, worin diese Adresse von 31.10.2016 bis 24.7.2018 als sein Hauptwohnsitz angegeben ist.
Die unter II.1.5. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 5.7.2018 um
12.05 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt wurde und dort aufhaltig war, fußt auf dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des Fremdaktes, insbesondere auf der Vollzugsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 5.7.2018, Zahl:
PAD/18/01239853/001/VW, dem "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig", wo unter "Beilagen" der Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.2018" durchgestrichen und handschriftlich "nicht zugestellt" vermerkt ist, die beiden Bullet Points "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.06.18" und "Verfahrensanordnung Rechtsberater" nicht durchgestrichen sind und im Kästchen "Übernahmebestätigung durch Empfänger/in" mit Datum 5.7.2018 eine Unterschrift ersichtlich ist und auf der Aufenthaltsinformation der Polizeidirektion Vorarlberg vom 19.7.2018, 13.11 Uhr.
Die unter II.1.6. getroffene Feststellung, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, gründet auf Folgendem:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.7.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I. abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im Spruchpunkt II. abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit im Spruchpunkt IV. mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.7.2017 als unbegründet abgewiesen und lehnte der Verfassungsgerichtshof die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2018 ab.
In dem Bescheid vom 16.5.2018 wurde im Spruchpunkt II. gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und wurde mit dem Bescheid vom 16.5.2018 (Heimreisezertifikat-Mitwirkungsbescheid) im Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Unterlagen zu dem Termin am XXXX2018 in der Botschaft seines Herkunftsstaates mitbringen muss und für den Fall, dass er ohne wichtigen Grund (genannt sind: Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, damit rechnen muss, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird und wurde im Spruchpunkt II. dieses Bescheids die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen. In der Begründung wurde "zu Spruchpunkt I" der Gesetzestext des § 46 Abs 2a FPG und des § 46 Abs 2b FPG erläutert und festgehalten, dass die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ex lege besteht. In der Begründung wurde auch festgehalten, welche Zwangsstrafen zur Erfüllung unvertretbarer Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) vorgesehen sind und auch auf die Vorgaben des § 2 Abs 1 VVG hingewiesen. Das VVG sieht als Zwangsmittel die Strafe durch Beugehaft oder eine Geldstrafe vor und ist stets das gelindeste Mittel zu wählen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fremden, welcher in Österreich zwar in der Küche in der Grundversorgungseinrichtung und einem älteren Ehepaar half/hilft (aus der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018), welcher jedoch laut Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreitet. Bei einer Person in der Grundversorgung kann angenommen werden, dass die Beugehaft das gelindeste Zwangsmittel darstellt. Dazu sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach bei vermögenslosen und wenig einsichtigen Personen anstelle einer Geldstrafe die Beugehaft anzudrohen und zu vollstrecken ist (VwGH 25.9.1990, 87/05/0086).
Dass der Gesetzgeber sich auch bei den im Fremdenrecht verhängbaren Zwangsmitteln auf das VVG stützen wollte, geht aus den Erläuterungen zu dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) hervor (2285/A XXV. GP).
Aus verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Betrachtung handelt es sich bei dem Bescheid vom 16.5.2018 um den Titelbescheid, in welchem dem Beschwerdeführer eine unvertretbare Leistung vorgeschrieben wurde, welche wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit von einem Dritten nicht bewerkstelligt werden kann: nämlich die höchstpersönliche Pflicht des Erscheinens am XXXX2018 um 10 Uhr in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bedarf es der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung und sodann deren faktischen Durchführung. Eine solche Vollstreckungsverfügung ist ein unmittelbar der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels dienenden, auf dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergehender Bescheid (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1290). Der bekämpfte Bescheid vom 22.6.2018 ist aus verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Betrachtung die Vollstreckbarkeitsverfügung, gegen welche sich die gegenständliche Beschwerde richtet und kommt einer sich gegen die Vollstreckbarkeitsverfügung richtenden Beschwerde gemäß
§ 10 Abs 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1293). Die Formulierung im Spruchpunkt I. des Titelbescheids ("Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.") war textlich derart abgefasst - und auch in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt - dass für den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bescheidadressat und als den Termin wahrzunehmen Verpflichteter daraus hervorkam, dass im Falle des Fernbleibens von diesem Termin am XXXX2018 ohne einen wichtigen Grund oder Behinderung oder ohne Erkrankung die Beugehaft droht. Zu der textlichen Abfassung / den verba des Titelbescheids vom 30.5.2018 ist festzuhalten, dass Bescheide als individuell-konkrete normative Akte grundsätzlich wie die generell abstrakten Normen "Gesetze" und "Verordnungen" zu interpretieren sind. Bei der Interpretation kommt somit der wörtlichen Auslegung der Vorrang zu. Den "Maßstab" für die Interpretation eines Leistungsauftrags bildet der Durchschnittsbürger: der Bescheidadressat soll bei unvertretbaren Leistungen wissen, was von ihm zu tun erwartet wird bzw was ihm zu tun auferlegt wird und welche Konsequenzen er hinzunehmen hat, für den Fall, dass er der bescheidmäßig auferlegten Pflicht zuwiderhandelt. Im Zweifel sind Titelbescheide im Vollstreckungsverfahren dahingehend zu prüfen, ob sie mit den Normen, auf deren Grundlage sie erlassen werden, konformgehen. (Raschauer, Fragen der Verwaltungsvollstreckung, ZfV 1997 437 ff). Der Titelbescheid vom 16.5.2018 - mit welchem bei Nichtwahrnehmung des Termins am XXXX2018 und bei Nichtmitwirkung an den Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments eine Beugehaft von 14 Tagen angedroht wurde - war textlich so abgefasst, dass dem Leser des Bescheids erkennbar war, dass der Bescheidadressat sich am XXXX2018 um 10 Uhr an der Adresse der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien einzufinden hat, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dass der Bescheidadressat diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente Reisepass, Ausweise, Urkunden oder sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen und für den Fall, dass er ohne wichtigen Grund wie Krankheit, Behinderung oder aus anderen wichtigen Gründen dies nicht tue, eine Haftstrafe von
14 Tagen über ihn verhängt werden kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn der mit Titelbescheid im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Verpflichtete die ihm auferlegte Leistung tatsächlich nicht erbringen kann (VwSlg 4460F/1972). Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung macht die Verhängung der Zwangsstrafe unzulässig, sodass eine solche nach § 5 VVG nicht verhängt werden darf und kann der Verpflichtete den Umstand der tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung einer ihm auferlegten Leistung im Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorbringen (VwSlg 4095 A). Im gegenständlichen Fall wurde die dem Beschwerdeführer mit dem ihm zugegangenen Titelbescheid auferlegte Leistung vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Der Beschwerdeführer ist am XXXX2018 bei der Botschaft seines Herkunftsstaats nicht erschienen. Vom Rechtsvertreter wurde im Schriftsatz vom 30.5.2018 in einem Eventualantrag begehrt, den Termin am XXXX2018 zu verlegen.
Begründend wurde ausgeführt: "so kurzfristig konnte der Beschwerdeführer keine Begleitperson organisieren, die ihn als Vertrauensperson zur Botschaft begleiten könnte" und wurde beantragt, der Interviewtermin möge "angemessen" verlegt werden, sodass der Beschwerdeführer eine Begleitperson organisieren könne.
Mit diesem Vorbringen brachte der Beschwerdeführer nicht einen solchen Grund vor, welcher unter die verba des Titelbescheids vom 16.5.2018 "andere wichtige Gründe" zu subsumieren ist. Der Hinweis auf den Text des Titelbescheids ist geboten, da im gegenständlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Beugehaft zu Recht vollzogen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Titelbescheid eine solche bloß für den Fall, dass er den Termin am XXXX2018 "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht wahrnimmt und nicht mitwirkt, angedroht. Die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung. Der öffentlichen Ordnung kommt nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zu. Daher sind Gründe, welche ein Fremder als ihn an der Wahrnehmung des Termins bei der Botschaft seines Herkunftsstaates hindernd dartut, zu prüfen.
Würde es einen "anderen wichtigen Grund" darstellen, dass ein Fremder - gegen welchen eine rechtskräftige Rückkehrentscheid