Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W219 2130229-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. XXXX wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018, Zl. W102 2130229-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen dieses Erkenntnis zunächst mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11.04.2018, E 642/2018-3, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag statt. In der Folge erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 05.06.2018, E 642/2018-9, erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen.
6. Am 08.05.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz ein.
7. Bei der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor sieben Monaten zum Christentum konvertiert und vor zwei Monaten getauft worden sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort nicht leben könne und dort auch niemanden habe. Auch in den Iran könne er nicht zurückkehren, weil er dort als Afghane schlecht behandelt werden würde.
8. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 23.07.2018, 06.08.2018 und 10.09.2018, welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien, er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne und außerdem zum Christentum konvertiert sei.
9. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag vom 08.05.2018 mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht den Eindruck erwecken habe können, dass er aufgrund eines besonderen Erlebnisses oder aufgrund eines Nachdenkprozesses die Entscheidung getroffen habe, vom Islam zum Christentum zu wechseln. Zudem habe er nicht glaubhaft machen können, dass der christliche Glaube bereits tief verwurzelt oder ein wesentlicher Bestandteil seines Lebens geworden wäre und er dementsprechend vorhabe nach diesem zu leben und nach Rückkehr nach Afghanistan auch kundzutun.
10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wurde insbesondere eine mangelhafte rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Die Beschwerdeschrift enthielt auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
11. Am 23.10.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17 BFA-VG lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Verfahren über den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, wobei der Verfassungsgerichtshof zuerst einem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben und sodann der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags gemäß § 17 Abs.1 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2130229.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019