Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2151286-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragsteller (im Verfahren W123 2151286-1 noch Beschwerdeführer) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 23.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe und immer wieder von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei.
3. Am 16.11.2016 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
4. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zl. 1105941303-160267350, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Das BFA traf Feststellungen zur Person des Antragstellers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.03.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller von den Taliban aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban verfolgt werde. Hinzu käme eine Verfolgung durch staatliche Behörden, da der Antragsteller desertiert sei.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, in sämtlichen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesverwaltungsgericht Zur Anfechtung bezüglich Spruchpunkt I. zum Ergebnis, dass der Antragsteller eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses kam das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, sich in der Stadt Herat niederzulassen.
7. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, erhob der Beschwerdeführer Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bzw. (im Wege einer außerordentlichen Revision) beim Verwaltungsgerichtshof.
8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E 356/2018, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen und zugleich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0057, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben und zugleich die Revision (wegen Verfristung) zurückgewiesen.
10. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 stellte der Antragsteller Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, sei mit der Behauptung begründet worden, Kabul bzw. Herat stelle eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar. Der Antragsteller sei am 03.09.2018 in den Besitz der am 30.08.2018 neu veröffentlichten UNHCR-Richtlinie gelangt, in der Kabul als IFA/IRA ausgeschlossen werde. Die Berücksichtigung der neuen UNHCR-Richtlinien wären geeignet gewesen, eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen.
11. Mit Stellungnahme vom 24.10.2018 brachte der Antragsteller einleitend vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul berufe, in weiterer Folge jedoch die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an Hand einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat begründe. Der UNHCR habe aber bereits explizit ausgesprochen, dass auch Herat nicht ausreichend sicher für Zivilisten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag geht schon deshalb ins Leere, da das Bundesverwaltungsgericht in der (angefochtenen) Entscheidung vom 28.12.2017, W123 2151286-1/8E, eine "IFA Kabul" überhaupt nicht in Erwägung gezogen, sondern ausschließlich eine "IFA Herat" angenommen hat (vgl. insbesondere Feststellungen, Seite 6, bzw. rechtliche Beurteilung, 28 ff). Der Antragsteller bringt aber selbst vor, dass "aufgrund der UNHCR Guidelines eindeutig hervorgeht, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative ist". Da das Bundesverwaltungsgericht - nach Prüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Antragstellers sowie unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - eine Rückkehr des Antragstellers nach Herat für möglich und zumutbar erachtet hat und (tragend) deshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat, hätte die Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltenen Neueinschätzung der Lage in Kabul weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt (siehe in diesem Sinne bezüglich einer "IFA Mazar-e Sharif" bereits BVwG 20.09.2018, W238 2168852-2/2E). Schon deshalb war der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
2. Selbst wenn man aber den jüngsten Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.10.2018 folgen würde, verweist der erkennende Richter auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2018, W238 2168852-2/2E, in dem in der rechtlichen Beurteilung insbesondere folgendes festgehalten wurde:
In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).
Unbeschadet dessen verkennt der Antragsteller jedoch, dass die Richtlinien des UNHCR im gegebenen Zusammenhang weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen.
Im Wiederaufnahmeantrag wird diesbezüglich unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, (Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 583) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188) argumentiert, dass neue Gutachten einen Wiederaufnahmegrund begründen, wenn Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hätten, später festgestellt würden bzw. erst hervorkommen würden. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 würden sich auf die Informationslage 2017/2018 beziehen. Inhalt seien daher Tatsachen, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, aber erst nach der Entscheidung festgestellt worden seien.
Im Kommentar von Hengstschläger/Leeb (AVG § 69 Stand 01.04.2009, Rdb Rz 33) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147). Einen Wiederaufnahmegrund können aber nur neue Befundergebnisse bzw. neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten bilden und nicht auch ein Irrtum des Sachverständigen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093; 16.10.2007, 2004/18/0376), d.h. geänderte sachverständige Schlussfolgerungen aus eben den festgestellten Tatsachen.
Zwar handelt es sich bei den UNHCR-Richtlinien nicht im engeren Sinn um ein Sachverständigengutachten iSd AVG, sondern um eine Hilfestellung für Entscheidungsträger bei der Beurteilung des internationalen Schutzbedarfs von Asylwerbern. Dennoch sind Rechtsprechung und Lehre zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, als die hier in Rede stehende Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul eben keine "neue (sachverständige) Tatsachenfeststellung", sondern vielmehr eine geänderte Schlussfolgerung des UNHCR auf Basis der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestandenen und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 zugrunde gelegten Tatsachen (insbesondere betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul) darstellt und insoweit als (unverbindliche) Empfehlung oder als eine Art "Rechtsgutachten" angesehen werden kann.
Die geänderte Schlussfolgerung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 vermag auch deshalb weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" zu begründen, weil die Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative rechtlicher Natur ist, mag diese auch anhand konkreter einzelfallbezogener Sachverhaltsfeststellungen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, unterscheidet § 11 AsylG 2005 nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154).
Dass es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung handelt, welche freilich in den Feststellungen Deckung finden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229).
Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher streng genommen eine - dem BFA und letztlich dem Bundesverwaltungsgericht - obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall mit näherer Begründung auf Basis konkreter Feststellungen gefolgt oder auch nicht gefolgt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit aus den dargelegten Erwägungen der Ansicht, dass die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführte - in den Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltene - Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellt.
3. Da bereits über den (Haupt)Antrag auf Wiederaufnahme entschieden wurde, erübrigt sich eine spruchmäßige Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Zudem wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom (vertretenen) Antragsteller zudem auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag, WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2151286.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019