TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W124 1437086-3

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W124 1437085-2/22E

W124 1437086-3/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , XXXX , StA. Afghanistan und XXXX , geb. XXXX , BF 2, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. BF 1 und BF 2 stellten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit den Bescheiden vom XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge auf Erteilung internationalen Schutzes des BF 1 und BF 2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Mit Spruchpunkt III. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht entsprechende Beschwerden erhoben.

4. Mit Beschluss des BVwG, Gerichtsabteilung XXXX , vom XXXX , wurden die Bescheide des BAA vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde dem BF 1 genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf die konkreten Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen hätte müssen und den BF 2 zu den maßgeblichen Umständen zumindest einvernehmen hätte müssen, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen gewesen sei, dass der Vater seinem Sohn Details seiner Fluchtgründe berichtet habe. Somit sei festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen sei und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sei ungeklärt geblieben sei. Die belangte Behörde habe daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

6. In einer vom Rechtsvertreter am XXXX abgegeben Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund mangelhafter Ermittlungsverfahren die Situation des BF unterschätzt werden würde. Die Sicherheitslage würde sich in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtern. Dies würde vor allem seit der Kündigung des Abzugs der internationalen Truppen der Fall sein.

Die Sicherheitslage würde des öfteren unterschätzt werden, als einige behaupten würden, dass die Stadt XXXX sehr sicher und nur die isolierten Provinzen problematisch sein würden. Dies stimme allerdings nicht. Täglich würden Anschläge auf die Stadt XXXX verübt werden. In der Folge wurden auszugsweise Berichte zu Sicherheitsalge in der Stadt XXXX und anderen Städten bzw. Regionen in Afghanistan zitiert.

7. Am XXXX brachten der rechtsfreundliche Rechtsvertreter bzw. der den BF 1 und BF 2 vertretene Verein eine Säumnisbeschwerde ein. Dabei wurde der Antrag a) nach § 16 Abs. 1 VwGVG gestellt innerhalb von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.

8. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen.

9. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA XXXX mit, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.

10. In der Folge fanden am XXXX , XXXX vor dem BVwG mündliche Verhandlungen statt.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX erklärte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter, dass BF 1 und BF 2 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., und Spruchpunkte II., der Bescheide des BFA XXXX , zurückziehen. Der Schriftsatz langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters und Vereins des BF 1 und BF 2 vom XXXX ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der BF 1 und BF 2 auf die Zurückziehung der Beschwerden vom XXXX gerichtet sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch den Vertreter des BF 1 und BF 2.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. mit Schriftsatz vom XXXX waren die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W124.1437086.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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