TE Vfgh Beschluss 1997/6/25 B832/96

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

ParteienG 1975 §2a
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags aufgrund Klaglosstellung; keine Beschwer nach Aufhebung der Regelung über die Achtwochen-Frist im ParteienG 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Hinsichtlich der Verwaltungssache einschließlich jenes Verwaltungsgeschehens, das dem angefochtenen Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 25. Jänner 1996 zugrundeliegt, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Sachverhaltsdarstellungen in seinen Erkenntnissen G401,402/96 vom 14. März 1997 und B718/96 vom 15. März 1997.

II. 1. Die beschwerdeführende Partei hat den eben erwähnten Bescheid des Bundeskanzleramtes, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat die an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0058, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Aufhebung der Frist (nämlich der Wortfolge "spätestens acht Wochen") in §2a Abs1 des Parteiengesetzes als verfassungswidrig (vgl. BGBl. I 37/1997), auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezog, nicht hätte günstiger gestellt werden können.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an, die auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglos gestellt erachtende) beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war daher einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt (vgl. z. B. VfSlg. 10787/1986 und 13854/1994).

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Partei politische, VfGH / Aufhebung Wirkung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B832.1996

Dokumentnummer

JFT_10029375_96B00832_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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