Entscheidungsdatum
28.10.2018Norm
AVG §68 Abs1Spruch
I415 2187457-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Malawi (alias Nigeria alias Niger), vertreten durch: RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 27.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Malawis, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, den er mit seiner Homosexualität begründete. Davor hat der Beschwerdeführer bereits Asylanträge in der Schweiz am 21.07.2014 und in Italien am 24.02.2015 gestellt.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.11.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater in Malawi seinen Bruder geopfert - also Menschenopfer dargebracht - habe. Sein Vater habe schon vorher viele Menschen für Geld geopfert und sei er deshalb reich. Sein Vater sei Mitglied eines Geheimbundes gewesen und habe ihm der Beschwerdeführer nachfolgen sollen, doch habe seine Mutter ihn und seinen Bruder in Nigeria in Sicherheit gebracht. Asylanträge habe er bereits in der Schweiz und in Italien gestellt:
F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz?
A: In Österreich bin ich das erste Mal, sonst war ich noch in Spanien, Italien und der Schweiz.
F: Haben Sie in einem dieser Länder um Asyl angesucht?
A: In Spanien nicht, aber in der Schweiz und in Italien. In Spanien wurde ich verfolgt, ich wurde mit einer gebrochenen Flasche verletzt, die Person in Nigeria, mit welcher ich Liebe gemacht habe, ist jetzt in Nigeria in Haft, dieser hat viele Verwandte in Europa und hat diese auf mich angesetzt. Diese haben mich auch in der Schweiz verfolgt, die wollten mich umbringen, auch in Italien, und deswegen bin ich auch von Italien weg.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. XXXX, wurde - nach einer umfassenden Anfrage des BFA an die Staatendokumentation betreffend den Herkunftsstaat Malawi und die Beantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2017 - folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malawi gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Malawi zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. VIII. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.11.2016 verloren. IX. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
4. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W184 2187457-1/5E, mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VIII. statt 30.11.2016 richtig 09.09.2016 zu stehen hat, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 28.08.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der JA Wels schriftlich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 12.09.2018 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens konkret geändert habe, erklärte er: "Mein Leben in Malawi ist nicht sicher. Mein Vater war Mitglied einer Okkulten Gesellschaft und ist aber von diesen Leuten umgebracht worden. Diese Okkulte Gesellschaft entführt Kinder für Rituale. Ich soll selbst Mitglied werden, aber ich möchte das nicht. Diese Fluchtgründe hatte ich auch schon als ich das erste Mal um Asyl in Österreich angesucht habe."
6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestehen. Als neuen Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater einer geheimen Gesellschaft angehört habe, die Rituale durchgeführt und dabei Menschen getötet habe. In Salima gebe es ein Gesetz, das besagt, dass jeder, der Menschen für Opfer umbringt, selbst getötet werden muss - und auch dessen Sohn. Dies und auch dass die hinterbliebenen Kinder dieser getöteten Opfer nunmehr den Beschwerdeführer umbringen wollen, habe ihm sein Onkel im Dezember 2017 vor seiner Festnahme mitgeteilt.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. (Spruchpunkt II.)
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 14.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Weiters stehe der Beschwerdeführer nunmehr zu seiner sexuellen Orientierung und seien die Änderungen seiner Verfolgungssituation nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens mitumfasst. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren damit zur inhaltlichen Erledigung zuzulassen, sowie der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Malawi und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Er gehört einer christlichen Religion an. Er lebte im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt Salima.
Er reiste im August 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf, wobei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wegen der Straffälligkeit bereits am 09.09.2016 wegfiel. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, und zwar mit Urteil vom 09.09.2016 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, und mit Urteil vom 01.02.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten:
01) LG XXXX vom 09.09.2016 RK 09.09.2016
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 27.07.2016
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 09.09.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.09.2016
LG XXXX vom 13.09.2016
zu LG XXXX RK 09.09.2016
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 01.02.2018
02) LG XXXX vom 01.02.2018 RK 06.02.2018
§ 15 StGB §§ 27 (2a) 1. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 03.01.2018
Freiheitsstrafe 12 Monate
zu LG XXXX RK 06.02.2018
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.10.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 09.08.2018
Laut Schuldspruch des zweiten Urteils hat der Beschwerdeführer am 03.01.2018 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar acht mit Kokain und zwölf mit Heroin befüllte Suchtgiftkugeln in einem öffentlichen Verkehrsmittel anderen zu überlassen versucht und bei der Betretung die Suchtgiftkugeln verschluckt. Strafmildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der bloße Versuch und erschwerend die Begehung während offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Die Begründung einer besonderen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich seit Abschluss des Vorverfahrens in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er ist gerade erst aus der Strafhaft entlassen worden, geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Malawi entgegenstehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 24.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.09.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Malawi:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Malawi hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 getroffenen Feststellungen unter der keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ersichtlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Malawi nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malawi weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W184 2187457-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise für eine ernste oder lebensbedrohliche Erkrankung ergeben haben. Wenn der Beschwerdeführer in der BFA-Einvernahme vom 18.09.2018 vorbringt, unter psychischen Problemen zu leiden, in weiterer Folge aber die Frage, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankeiten leidet, verneint, so sei an dieser Stelle ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auch schon psychische Probleme behauptete; mittels gutachterlicher Stellungnahme vom 30.11.2015 wurden seitens einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin jedoch das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung sowie das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome explizit verneint. Aktuelle Gutachten brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgebracht.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Alle von Seiten des Beschwerdeführers vorgenommenen integrativen Schritte wurden bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unterzogen, weshalb nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann.
Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.10.2018 und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2015 zusammengefasst mit Problemen durch die Kultmitgliedschaft seines Vaters und damit einhergehenden rituellen Menschenopferungen im Herkunftsstaat sowie mit seiner behaupteten Homosexualität begründet. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.04.2018, Zl. W184 2187457-1/5E, zum Schluss, dass der Antrag unbegründet war. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, weil die Schilderungen des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen in wesentlichen Punkten inhaltlich widersprüchlich und unplausibel ausfielen.
Der Beschwerdeführer kam - weil in Strafhaft befindlich - seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte kurze Zeit danach, am 28.08.2018 und damit noch aus dem Stande der Strafhaft, den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.09.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Malawi wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in einem Okkulten Geheimbund und den damit verbundenen Menschenopferungen gesucht werde.
Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt er in seinem gegenständlich zweiten Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen war ihm bereits vor seiner Ausreise aus Malawi und somit zu einem Zeitpunkt bekannt, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Selbiges gilt für sein weiteres Vorbringen, wonach ihm sein Onkel im Dezember 2017 mitgeteilt habe, dass er von den hinterbliebenen Kinder der Menschenopfer nach wie vor gesucht werde.
Ungeachtet dessen stuft die Behörde die von ihm behauptete Szenario im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus den folgenden Gründen:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Insofern ist es nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer die von seinem Onkel erhaltenen "Informationen" trotz Kenntnis weder im Vorverfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde des Vorverfahrens geltend gemacht hat.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits einmal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat.
Der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann. (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170) Ein spätes, gesteigertes Vorbringen kann aus Sicht des VwGH als unglaubwürdig qualifiziert werden. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Insofern liegt nach Ansicht des erkennenden Richters das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher.
Bereits im Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen und auch seine nunmehrigen Aussagen weisen keinen glaubhaften Kern auf.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Malawi seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, allerdings geht die Beschwerde überhaupt nicht darauf ein, inwiefern eine Änderung eingetreten sei und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schritt sich erübrigt, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern innewohnt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den beiden Asylverfahren nur wenige Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Malawi in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe
Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet - befand sich der Beschwerdeführer doch von 10.04.2018 bis 03.10.2018 in Strafhaft. Es kann daher nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Situation in Malawi wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, behauptet, ohne auch nur ansatzweise anzuführen, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen würden und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen im Wesentlichen auf der der Staatendokumentation für Malawi vom 21.11.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte die Staatendokumentation mit E-Mail vom 17.09.2018 mit, dass sich in Malawi in den vergangenen zwölf Monaten keine Länderinformations-relevanten Ereignisse in Malawi zugetragen bzw. sonstige Veränderungen ergeben haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W184 2187457-1/5E, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.
Auch eine Änderung der Lage in Malawi ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Malawi wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide und es in Nigeria eine medizinische Grundversorgung gebe. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.
3.2. Rückkehrentscheidung:
Da gegen den Beschwerdeführer aus dem Vorverfahren zur Zl. W184 2187457-1/5E noch eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht ist, war keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Folgeantrag, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2187457.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019