TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 L511 2005832-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

BSVG §2 Abs1
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L511 2005832-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom 20.01.2014,XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB]

1.1. Mit Bescheid vom 20.01.2014, XXXX zugestellt am 23.01.2014, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX [SVB] die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung der Bauern (Spruchpunkt 1.) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2012 gemäß § 23 BSVG fest und verhängte einen Beitragszuschlag wegen Verletzung der Meldepflicht (Spruchpunkt 2.) (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] BP 20).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus dem Brot- und Fleischverkauf erziele, welche nicht mehr zur Urproduktion zählten und daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG zu berücksichtigen seien.

1.2. Mit Schreiben vom 12.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde (BP 23).

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Familie seit 4 Generationen ein Teil der Tiere und Getreide am Hof verarbeitet werden. Er mahle das Getreide selber und backe selber Brot. Die Tiere werden selbst geschlachtet und zerteilt und ab Hof verkauft.

2. Die belangte Behörde legte am 20.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ BP1-BP23]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer verkauft selbst gebackenes Brot aus eigenem Getreideanbau. Dabei werden ca. 35-40 kg Brot / Jahr verkauft. Der Verkauf erfolgt ab Hof jeweils am Freitag (BP24).

1.2. Weiters erfolgt ein Verkauf von Jungrindfleisch aus der eigenen Zucht. Die Tiere werden bei einem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet, zerlegt und in Mischpakete zu 5 und 10 kg abgepackt. Der Verkauf erfolgt direkt nach der Schlachtung beim benachbarten Betrieb (BP24).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Niederschrift im Betriebsprüfungsverfahren (BP24)

* Bescheid der SVB (BP20)

* Beschwerde (BP23)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

2.2.2. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 182 BSVG und § 410 ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde fehlt

3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist ua die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes [LAG] lautet: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 lautet: "Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen: die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z3 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008 [UrprodukteVO], gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden (Z1) und Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage (Z3).

3.2.2. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z2 GewO 1994 bzw. § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0224, mwN).

3.2.2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Strittig ist hingegen, ob der Verkauf von selbstgemachtem Brot sowie von 5 und 10-kg-Fleischpaketen aus der eigenen Zucht zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt, oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt. Ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen von Brot und Fleischpaketen zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

3.2.3. Für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2009 bis 2012 ist für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft, die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene UrprodukteVO maßgeblich.

3.2.3.1. Nach § 1 Z 1 dieser Verordnung zählt ausdrücklich (nur) Fleisch, welches im Fall von Rindern maximal gefünftelt wurde, zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten. Das Herstellen von max. 10-kg-Fleischpaketen geht über eine Fünftelung aber bei weitem hinaus.

3.2.3.2. Das Backen von Brot lässt sich ebenfalls unter keine Ziffer der UrprodukteVO subsumieren.

3.2.3.3. Für die Jahre 2009 bis 2012 liegt daher jedenfalls keine landwirtschaftliche Urproduktion im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG vor, sondern stellt das Herstellen von Brot und von 5 und 10-kg-Fleischpaketen eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG dar.

3.2.4. Nichts Anderes gilt für die ebenfalls anhängigen Jahre 2007 und 2008, in denen die UrprodukteVO noch nicht in Kraft war.

3.2.4.1. Die landwirtschaftliche (Ur)Produktion iSd § 5 Abs. 1 LAG sowie iSd § 2 Abs. 3 Z2 GewO 1994, also "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse", umfasst nicht auch die Schlachtung der Nutztiere und deren Zerteilung durch den Landwirt selbst oder durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren gem. § 2 Abs. 4 Z1 GewO 1994 (VwGH 25.10.2006, 2004/08/0046 mwN).

3.2.4.2. Auch das Herstellen von Brot geht über die landwirtschaftliche (Ur)Produktion iSd § 5 Abs. 1 LAG sowie iSd § 2 Abs. 3 Z2 GewO 1994, also "die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen", hinaus. Dementsprechend war auch im "Produktkatalog zur Abgrenzung der abpauschalierten Urproduktion von der gesondert zu erfassenden Be- und Verarbeitung der Einkommensteuerrichtlinie 2000" nur das Getreide selbst von der Urproduktion erfasst, jegliche Weiterverarbeitung in Form von Backwaren hingegen nicht.

3.2.4.3. Das Herstellen von Brot sowie von 5 und 10-kg-Fleischpaketen ist daher auch für die Jahre 2007 und 2008 als Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte iSd Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen.

3.2.5. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, seit 4 Generationen schon Brot und Fleischpakete zu verkaufen, vermag aus der Herstellung derselben noch keine Urproduktion zu machen, und ändert dementsprechend an der rechtlichen Einordnung unter "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" nichts.

3.2.6. Zusammenfassend hat daher die SVB zu recht die Einnahmen aus dem Verkauf des Brotes und der Fleischpakete in die Beitragsgrundlage nach Maßgabe des § 23 BSVG aufgenommen. Zumal der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Einnahmenschätzung keine Beschwerden vorgebracht hat, sondern diese explizit am 23.10.2013 außer Streit gestellt hatte, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung der Frage ob eine Urproduktion vorliegt erfolgte für die Jahre 2009 bis 2012 anhand der klaren gesetzlichen Auflistung in der Urproduktionsverordnung und ergibt sich somit klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053). Im Hinblick auf die Jahre 2007 und 2008 liegt die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes 25.10.2006, 2004/08/0046 vor. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Urprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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