TE Bvwg Beschluss 2018/10/30 I419 2208262-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I419 2208262-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS in der Verwaltungssache von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. MAROKKO alias Pakistan alias Jemen, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.10.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde stellte 2011 je einen Asylantrag in Dänemark, Schweden und den Niederlanden, und hielt sich weiters in Deutschland und Norwegen auf, bis er schließlich 2013 in den Herkunftsstaat zurückgebracht wurde.

Spätestens 2017 reiste er illegal nach Österreich, wurde unter einem Aliasnamen aufgegriffen und am 01.08.2018 beim Versuch zurückgewiesen, nach Deutschland zu gelangen. Tags darauf in Schubhaft genommen, stellte er am 05.09.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, 2002 von vier Männern vergewaltigt und geschlagen worden zu sein, was er anschließend angezeigt habe. Die Täter seien deswegen hinter ihm, ersatzweise seinem Bruder her.

Zuletzt habe er in Casablanca gelebt, den Entschluss zu seiner 2007 erfolgten Ausreise habe er etwa 1,5 Jahre zuvor gefasst.

2. Das BFA wies den Antrag am 20.09.2018 betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist gewährt, und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Aufgrund eines Beschwerdeverzichts wurde diese Entscheidung am 24.09.2018 rechtskräftig.

3. Aus der Schubhaft stellte der Fremde am 12.10.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine bisherigen Fluchtgründe halte er aufrecht. Neu hinzugekommen sei, dass die Polizei im Herkunftsstaat nach ihm suche, weil er gegen die Regierung sein solle, und sein Bruder festgenommen worden sei.

In der nach Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme korrigierte er am 19.10.2018, er habe zu seinem Antrag nichts zu sagen, da er ohnehin kein Asyl wolle. Ihm gehe es im Herkunftsstaat gut. Mit dem BFA habe er nur ein Spiel gespielt, da dieses auch mit ihm eines gespielt habe.

Er habe keine Probleme mit seiner Familie im Herkunftsstaat, und dessen Bürger hätten keinen Grund, hier Asyl zu beantragen. Ihnen gehe es gut. Er wolle nichts mehr mit dem Verfahren zu tun haben und einzig und allein schnellstmöglich wieder in den Herkunftsstaat. Weitere Fragen beantwortete er nicht.

Anschließend hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid auf. Der Fremde erklärte im Anschluss, "dagegen absolut keine Beschwerde erheben" und in den Herkunftsstaat zurück zu wollen.

Mit Schreiben vom 22.10.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 25.10.2018, informierte das BFA das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Daher wird er nun so bezeichnet.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Fremden

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber, volljährig, ledig, ohne religiöses Bekenntnis und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Er ist arbeitsfähig und -willig und gab an, in den Niederlanden alphabetisiert worden zu sein. Er hat eine Kurzausbildung und Berufserfahrung als Friseur.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern, zwei Schwestern und ein studierender Bruder des Beschwerdeführers, weiters zwei seiner Tanten. Drei seiner Brüder halten sich in Frankreich auf und unterstützen die Eltern. Zu Letzteren hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Er spricht Berberisch und Arabisch, weiters spricht und schreibt er Englisch und Holländisch. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hatte keinen Wohnsitz und ist seit der Zurückweisung durch Deutschland im August 2018 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Er weist keinen familiären Anknüpfungspunkt, kein Privatleben über die Anstaltskontakte hinaus, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf.

Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei seinem Folgeantrag brachte er keine neuen Fluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde betreffend den Herkunftsstaat auf den im Vormonat ergangenen abweisenden Bescheid Bezug genommen, der die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 17.08.2018 zitiert.

Seitdem und auch im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40 % der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht aufgrund seiner politischen oder unterstellten politischen Ansichten.

Ebenso wenig kann eine private Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden, speziell nicht durch eine Gruppe von pädophilen Vergewaltigern, gegen die ihm der Herkunftsstaat keinen Schutz gewähren könnte oder wollte.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. Es existieren keine Umstände, welche seiner Abschiebung entgegenstünden.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1 Zur Person des Fremden

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben und der Auskunft der niederländischen Behörden im Konsultationsverfahren. Am 14.09.2018 hat der Beschwerdeführer angegeben, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein und jede Arbeit annehmen und verrichten zu wollen.

Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers und denen am 19.10.2018 zum Folgeantrag, wonach es ihm in seiner Heimat gut gehe, und er auch keine Bescheidbeschwerde erheben wolle, schließt das Gericht, dass gegenüber dem im Bescheid vom 20.09.2018 festgestellten Sachverhalt keine Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der kurzen Aufenthaltsdauer, auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und seit der Erledigung seines vorhergehenden Antrags darüber hinaus keinerlei weitere dokumentierte Sozialkontakte aufweist, sowie auf den dazu gemachten Angaben des Beschuldigten im Folgeverfahren.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, welche der Entscheidung des BFA zu Grunde zu legen und dem Beschwerdeführer spätestens seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung auch bekannt waren, sind die aktuellsten. Es ist seit der letzten Entscheidung vor nur rund einem Monat zu keiner Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gekommen.

Daher war eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko zu verneinen. Demgemäß konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden. Dieser hat am 14.09.2018 ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, in die Länderfeststellungen Einsicht und dazu Stellung zu nehmen.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer hat Asylgründe für sich und sogar kategorisch für seine Landsleute in Abrede gestellt. Es gehe ihm im Herkunftsstaat gut, und er wolle schnellstens zurück. Daneben gibt es keinen Hinweis auf Änderungen im Sachverhalt im Vergleich zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung, die an der jüngsten Beurteilung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von Asyl- oder subsidiärem Schutzstatus oder jener für die erlassene Rückkehrentscheidung zweifeln ließen.

Eine private Verfolgung des Beschwerdeführers konnte speziell deshalb nicht festgestellt werden, da er in seiner Einvernahme am 19.10.2018 einräumte, dass es ihm im Herkunftsstaat gut gehe, er "nur ein Spiel gespielt" habe und kein Asyl, sondern zurückreisen wolle. Gegen eine solche Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits im vorangehenden Verfahren für den Fall seiner Rückkehr auf die Frage nach Befürchtungen geäußert hat, in diesem Fall würde er die "Burschen" suchen und sich an ihnen rächen, er sei im Gegensatz zu damals kein Kind mehr (AS 40 f).

Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1).

Die Rückkehrentscheidung ist wie oben angeführt seit September 2018 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere räumt der Beschwerdeführer ein, dass kein Sachverhalt vorliegt, der den Antrag auf internationalen Schutz begründete, ja sogar, dass er diesen nicht mehr verlange. Somit wird eine nachträglich eingetretene Änderung gegenüber dem zuletzt festgestellten rechtlich relevanten Sachverhalt nicht behauptet.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Marokko droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Er wollte seinen Angaben zufolge in Österreich arbeiten hat auch angegeben, bereits im Ausland als Friseur gearbeitet zu haben.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, sei es mit der genannten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Marokko keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, GFK, mangelnder Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2208262.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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