Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2208446-1/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von HerrnXXXX, geb. XXXX1991, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2018, Verfahrens Zl. XXXX:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 01.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber im Notquartier des Roten Kreuzes in der Lindengasse 48-52, 1070 Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.12.2015 wurde der BF in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: "LPDion Wien"), Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt; Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, zum im Spruch angeführten Datum in XXXX, Afghanistan, geboren und in XXXX, XXXX, wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Schiit) zu sein und über ein Jahr Schulausbildung zu Hause zu verfügen. Weiter führte er aus, dass er von Beruf Arbeiter sei, Dari seine Muttersprache sei, er auch Kenntnisse in Farsi (gut) habe, er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, seine Ehefrau und sein mj. Sohn mit ihm gereist seien, für welchen sie beide das Sorgerecht hätten. Seine eigene finanzielle Situation und die seiner Familie in Afghanistan bezeichnete er als mittel. Er sei vor ca. 1 Monat mit seiner mitgereisten Familie illegal zu Fuß über Pakistan in den Iran gereist. Von dort sei er schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei gereist, wo sei eine Woche geblieben seien. Mit einem Schlauchboot seien sie Griechenland gebracht worden, wo sie von der Polizei nur fotografiert wurden und einen Landesverweis erhalten hätten. Nach zwei Nächten seien sie mit einer Fähre weiter nach Athen und von dort mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien, und Slowenien nach Österreich gelangt. Die Grenze zu Österreich hätten sie zu Fuß überquert und dann mit dem Reisezug nach Wien gelangt. Die Reise hätte er selbst organisiert, sie hätte für ihn und seine Familie 8.000,- USD gekostet Als Fluchtgrund gab er die schlechte Sicherheitslage an. In seiner Ortschaft herrsche Krieg. Dort sei es wegen der Taliban und IS sehr gefährlich, er hätte dort nicht mehr leben können, deshalb seien sie geflüchtet. und der unsicheren Lage und das Erlangen einer besseren Zukunft an. Der BF legte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor.
3. Am 28.08.2017 langte ein Abschlussbericht der LPDion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien (in der Folge: "StA-Wien") über den BF ein wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung zu Lasten des dortigen Heimbetreibers bzw. einer Körperverletzung zu Lasten einer Heimbetreuerin, begangen in einer Flüchtlingsunterkunft am 07.04.2017, 21:35 Uhr, in 1210 Wien.
4. Am 26.09.2017 langte ein Abschlussbericht der LPDion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien über den BF ein wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen zu Lasten einer Frau, begangen in einer U-Bahnstation auf einer Rolltreppe am 05.08.2017, 02:15 Uhr, in 1070 Wien.
5. Am 07.11.2017 langte eine Meldung der LPDion Wien über die an diesem Tage erfolgte Wegweisung und verhängtes Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend den BF infolge Anzeige durch seine Ehegattin, wegen eines Vorfalles in einer Flüchtlingsunterkunft in 1210 Wien, in der die Ehefrau des BF getrennt von diesem wohnhaft ist. Dabei wurde durch diese auch eine am 24.10.2017 erfolgte Bedrohung durch den BF mit einem Messer erwähnt.
6. Am 24.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (in der Folge: "BFA") unter Beisein einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Einsichtnahme in die Übersetzung des aktuellen Länderinformationsblattes eine Frist bis zum 11.12.2017 eingeräumt. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung ("Ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich musste mich kurz halten, die Einvernahme hat 5 -8 Min. gedauert.").
Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte er:
-) bezüglich Volksgruppenzugehörigkeit, dass er der Volksgruppe der XXXXangehöre.
-) bezüglich seiner Berufstätigkeit, dass er immer nur in der Landwirtschaft gearbeitet hätte.
-) bezüglich seines Wohnortes, dass er in Maidan Wardak, XXXX, mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern in einem eigenen Haus gewohnt hätte, das seine Eltern wegen seiner Ausreise samt Grund verkauft hätten.
-) bezüglich seiner Familie, dass er nicht wisse, wo seine Eltern jetzt lebten. Eine Tante väterlicherseits lebe in XXXX, die die habe ihm gesagt, dass diese nicht mehr am früheren Wohnort lebten. Seine beiden Schwestern hätten in XXXX gelebt, er wisse aber nicht, ob sie nach Pakistan oder den Iran gegangen seien. Ein Bruder lebe in Deutschland, zu dem er Kontakt habe von den anderen drei Brüdern wisse er nicht, wo sie sich befänden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX und noch viele andere Verwandte. Die Schwiegereltern lebten in XXXX. Er habe vor ca. 5 Jahren seine Cousine traditionell im Hause seines Vaters geheiratet. Er habe einen Vertrag erhalten, dieser befinde sich in Afghanistan.
-) zu seinen Fluchtgründen, dass es vor 5 - 5 1/2 Jahren begonnen habe, als er noch ledig gewesen sei, in Maidan Wardak mit seinem Cousin Obst an Händler verkauft habe. Damals habe es nur Taliban gegeben und Amerikaner, keinen IS. Er sei drinnen im Geschäft gewesen als eine Rakete einschlug, als er hinausging habe er gesehen, dass sein Cousin und einige Soldaten getötet worden seien. Er sei ohnmächtig geworden und habe ins Krankenhaus müssen. Dabei habe er sich auch seine Hand verletzt. Als es ihm besser gegangen sei, ca. 9 Monate später, habe sein Vater gewollt, dass er heirate, er habe dann seine Cousine geheiratet. Die Lage sei nicht besser geworden, von Tag zu Tag schlechter, auch die IS sei präsent gewesen. Es habe jeden Tag Gefechte zwischen Taliban und IS gegeben, ständig Bombenanschläge, 2015 habe ihm dann sein Vater vorgeschlagen, dass er weggehe, auch weil er einen Sohn und eine Ehefrau habe, er solle in ein Land, in dem kein Krieg herrsche, damit der Sohn in Sicherheit leben könne. Es herrsche überall Krieg, in Kabul gebe es auch ständig Anschläge, er sei wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist. Nach Kabul könne er nicht gehen, alle sagten, dass es in Kabul sicher sei es passierten täglich Anschläge, die Sicherheitskräfte seien überfordert. Er sei zwar nicht persönlich bedroht worden aber sie seien im Krieg gewesen und um sie herum hätten sich Paschtunen befunden.
-) bezüglich allgemeiner sonstiger Angaben, dass er in seiner Heimat nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei oder strafrechtlich verurteilt wurde. Er habe sich dort nie politisch oder religiös betätigt.
-) bezüglich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, dass er zurückkehren würde, wenn dort mehr Frieden sei. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan, er wisse nicht, wo sich seine Eltern befänden. Er lebe seit er denken könne im Krieg, habe ständig Schüsse gehört, sei 27 Jahre alt und wolle ein paar Jahre in Frieden leben. Wenn man dort hinausgehe, wisse man nicht, ob man lebendig zurückkomme. Wie solle er unter solchen Bedingungen sein Kind zur Schule schicken?
-) bezüglich seines Alltages in Österreich, dass er seit 6 - 7 Monaten in einem Flüchtlingsheim wohne und sein Sohn nachmittags bei ihm sei. Er hätte einige Freunde. Mitglied in einem Verein oder Organisationen sei er in Österreich nicht. Eine Lebensgemeinschaft habe er in Österreich nicht, seit ca. April 2017 lebe er von seiner Frau getrennt, er werde sich aber nicht scheiden lassen, sie hätten kein großes Problem, sie würden es wieder versuchen.
Der BF legte folgende Bestätigungen vor:
-) eine Bestätigung des ASBÖ vom 23.11.2017, dass sein Quartier in 1030 Wien für Erwachsene Männer sei und der Sohn des BF daher ausschließlich bei seiner Mutter wohne.
-) Eine Kursbestätigung "Start Wien, Integration ab Tag 1" des BfI über den Besuch des BF vom 11.09.2017 bis dato (Kursende: 01.06.2018) vom 21.11.2017
-) Eine Kursbestätigung vom Verein Ute Bock, dass der BF einen von diesem Verein abgehaltenen Deutschkurs seit 03.12.2015 (Kursende: 2017) regelmäßig besuche, datiert mit 31.03.2016.
-) Eine Bestätigung der MA 45 über gemeinnützige Arbeiten (zusätzliche Reinigung und Landschaftspflege der Donauinsel), die der BF im Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 erbracht habe, datiert mit 16.11.2016.
7. Am 15.02.2018 langte eine Meldung der StA-Wien über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbaren Handlungen (§§ 125, 83 StGB) ein.
8. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 11.04.2018. rechtskräftig mit 17.04.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 125 Abs. 1a StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 4 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
9. Am 04.07.2018 wurde der BF vor dem BFA unter Beisein einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF seine Angaben anlässlich der Erstbefragung und der ersten Einvernahme.
Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte er:
-) bezüglich seiner Familie, dass er zu seiner Tante väterlicherseits in Österreich keinen Kontakt habe. Weiters, dass er in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe, er in Erdberg wohne und seine Frau in Floridsdorf, er nach afghanischem Recht verheiratet sei, er die Scheidung nicht eingereicht habe, aber vorhabe sich scheiden zu lassen.
-) bezüglich seines Alltages in Österreich, dass er Freunde habe, 8 Monate einen Bildungskurs besucht habe, jeden Tag bis 11 Uhr, danach sei er nach Hause gekommen, habe gegessen und sei ins Fitnessstudio gegangen. Er könne gut Deutsch sprechen.
-) bezüglich des sich vorher ereigneten Vorfalles im Eingangsbereich, dass er sein Kind schon lange nicht mehr gesehen habe, weil er mittlerweile ein Betretungsverbot habe. Als er es gesehen habe, habe er es umarmen wollen aber seine Frau und sein Schwager hätten ihn mit dem Ellenbogen zurückgestoßen. Er habe sie gefragt, warum sie das täten und ihnen gesagt, dass er sich beim Richter beschweren werde. Er hätte keine Probleme mit seiner Ehefrau, er liebe sie immer noch, in Afghanistan sei es üblich, dass die Eltern die Ehepartner aussuchten, sie habe ihn von Anfang an nicht geliebt und wolle sich von ihm trennen. Er habe das akzeptiert und lasse sie gehen, er verstehe aber nicht, warum sie einen Anwalt nehme und Lügen über ihn verbreite.
-) bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung, dass es Streit in der Unterkunft gegeben habe.
-) bezüglich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, dass die Eltern seiner Ehefrau von ihrer Trennung wüssten. Ihr Vater sei Kommandant und werde ihn bedrohen. Sie wüssten nicht, dass ihre Tochter sich von ihm getrennt habe, sie glaubten, dass es von ihm ausginge. Er habe sein ganzes Hab und Gut verkauft, um herzukommen. Es gebe dort nichts mehr. Er könne ohne seinen Sohn nicht zurückkehren. Wenn man ihn abschiebe, dann bitte gemeinsam mit seinem Kind. Er könne auch nach Salzburg ziehen, damit es zu keinen Problemen mit seinem Kind komme. Er wolle nur in der Nähe seines Sohnes bleiben, um ihn sehen zu können.
Der BF legte folgende Bestätigung vor: Kursbesuchsbestätigung des BfI "Start Wien, Integration ab Tag 1" des über den Besuch des BF vom 11.09.2017 bis 26.06.2018 über den Kurs Basisbildung Deutsch A2.
10. Mit Bescheid vom 21.09.2018 - zugestellt am 02.10.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).
Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII) und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgebrachter Personendokumente mit Lichtbild nicht feststünde, er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX (Hazara) sei und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei volljährig, gesund. Im arbeitsfähigen Alter und habe keine Krankheiten. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er sei traditionell verheiratet, jedoch wolle seine Frau die Scheidung einreichen. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, der bei der Kindesmutter lebe. Er stamme aus Maidan Wardak,XXXX, sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern und Schwestern lebten inXXXX. Er verfüge, zusammengefasst, über genug familiären Rückhalt. Er habe sich in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Er verfüge über mehrjährige Schulbildung und sei in Afghanistan einfacher Arbeit nachgegangen. Es hätten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland festgestellt werden können.
Er sei in Österreich bereits einmal rechtskräftig vom BG Josefstadt am 11.04.2018 wegen §§ 125, 83 (1) und 218 (1a) StGB rechtskräftig mit 17.04.2018 verurteilt worden, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Datum der letzten Tat 05.08.2017.
Zu den Fluchtgründen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen, auf Grund dessen habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Die belangte Behörde führte weiter zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könne, er "über die Kenntnisse in Lesen als auch Schreiben" verfügte und sich in arbeitsfähigem Alter befände. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Ihm stünde eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul - welche er sicher erreichen könne - liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten oder in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen.
Die belangte Behörde führte danach weiter zu seinem Privat- und Familienlaben aus, dass seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn bereits einen Asylstatus in Österreich erhalten haben. Da der BF seine Lebensgefährtin mit einem Messer bedroht habe, sei am 07.11.2017 ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Es stehe fest, dass er nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin lebe. Er sei erst kurz (01.11.2015) im Bundesgebiet aufhältig und zuvor unrechtmäßig eingereist. Seine Deutschkenntnisse entsprächen lediglich der elementaren Sprachanwendung. Er sei weder Mitglied eines Vereines noch einer Organisation im Bundesgebiet. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Er verfüge über keine berufliche Einstellungszusage. Es hätten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden können.
Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich bereits gerichtlich verurteilt worden sei und aus dem Urteil eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden könne.
Zur Lage im Herkunftsstaat verwies die belangte Behörde auf das LIB-Afghanistan, letzte KI vom 11.09.2018.
Die Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend stützte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits gerichtlich verurteilt worden. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zudem aus, dass sein Verhalten gegenüber seiner Frau - mit Verweis auf einen Vorfall unmittelbar vor der zweiten Einvernahme am 04.07.2018 (siehe oben unter Punkt 9.) - sowie seiner Missachtung der Österreichischen Gesetze die Behörde davon ausginge, dass ein weiterer Verbleib des BF eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und verwies weiters auf ihre Beweiswürdigung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Dort führte sie die den Verurteilungen zugrunde gelegten Sachverhalte im Detail aus, verwies auf die im Rahmen der Wegweisung von der Wohnung seiner Frau von dieser ins Treffen geführten gefährlichen Drohung und konstatierte eine "negative Zukunftsprognose".
11. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.09.2018, zugestellt am 02.10.2018, wurde dem BF als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.
12. Gegen den Bescheid vom 21.09.2018 richtete sich die am 23.10.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Dies wurde zwar in weiterer Folge nicht näher ausgeführt, allerdings allgemeine Angaben zur Glaubwürdigkeit des BF bzw. zur Unglaubwürdigkeit seiner Frau gemacht, wozu Unterlagen zu umfangreichen Sachverhalten im Zusammenhang mit einer angegebenen geschlechtlichen Beziehung der Frau des BF zum (Ex)freund einer Flüchtlingsbetreuerin und sich daraus ergebenden weiteren Verwicklungen einschließlich eines mittlerweile angeblich eingestellten Strafverfahrens gegen diese Flüchtlingsbetreuerin, beigelegt wurden. Die strafrechtlichen Verfehlungen des BF wurden mit Hinweis auf seinen Alkoholabusus infolge des Verhaltens seiner Frau erklärt, dass er sich nicht mehr kontrollieren habe können und er sein unüberlegtes Handeln sehr bereue.
12. Mit Schreiben vom 24.10.2018, eingelangt am 29.10.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Die maßgeblichen Paragraphen des BFA-VG lauten wie folgt
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) - (3) [...]
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) - (6) [...]
[...]
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
3.3. § 55 FPG lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
3.4. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Die Beschwerdeführer begehrte in seiner Beschwerde unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG bzw. eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin zulässigerweise auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über das Begehren diesen Spruchpunkt betreffend zu entscheiden.
3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf stützte, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dass ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.
3.6. Die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) keinen Bestand haben:
3.6.1. Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde:
3.6.2. Im Ausgangsverfahren hatte ein togolesischer Staatsangehöriger 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag war im Jahr 2014 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, wobei der Antragsteller angewiesen worden war, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein und beantragte zugleich die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde beim belgischen Conseil d'État (Staatsrat) anhängig.
Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle.
Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe es dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (Rz 46 - 48). Speziell zum Ausdruck komme dieses Ziel in Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei, eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts zusammen mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rz 49 und 50).
Der dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz gegenüber einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung sei jedoch dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, das Recht zuzuerkennen sei, zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen. Vorbehaltlich der strikten Einhaltung dieses Erfordernisses verstoße der bloße Umstand, dass der Aufenthalt des Betroffenen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, als illegal eingestuft werde und daher sodann oder zusammen mit der Ablehnung in einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, weder gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung noch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rz 54 bis 59).
Die Mitgliedstaaten hätten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn insbesondere alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (Rz 61). Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Es müssten im Gegenteil alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufgeschoben sein, insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie genommen werden (Rz 62). Zudem behalte er, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe (Rz 63).
Im Falle einer Rückkehrentscheidung bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz durch die zuständige Behörde oder kumulativ mit dieser im selben Verwaltungsakt müsse der Verbleib des Antragstellers bis zum Ausgang der Beschwerde gegen diese Ablehnung erlaubt sein; die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, jede Änderung der Umstände geltend zu machen, die nach der Erlassung dieser Rückführungsentscheidung eingetreten sei und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Lage der betroffenen Person im Hinblick auf die Rückkehrrichtlinie, insbesondere deren Artikel 5, haben werde (Rz 64). Schließlich hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der in Rz 61 bis 64 genannten Garantien informiert werde.
3.6.3. Aus diesen Gründen erkannte der EuGH zu Recht:
" Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die gleich nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nicht entgegensteht, sofern der betreffende Mitgliedstaat u.
a. gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts."
3.6.4. Der EuGH erachtet also nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern hält auch deutlich fest, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vgl. Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, illegal werden kann.
Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung sind jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen ("alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung"). Es genügt dabei auch nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern es sind im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben; insbesondere beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen und ist eine Schubhaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie unzulässig. Im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Grundsatzes der Waffengleichheit dient dies der Möglichkeit der Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend zu machen.
3.6.5. Diese Aussagen des angeführten Urteils sind klar und deutlich bzw. keiner weiteren Auslegung bedürftig.
3.6.6. Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz abweisende Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Diese kann zufolge § 18 Abs. 1 BFA-VG allerdings unter einer der dort alternativ genannten Voraussetzungen aberkannt werden; bei Vorliegen einer der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen ist sie abzuerkennen.
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG). Sofern die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen aberkannt wird, soll also gerade die erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar werden: So hat das Bundesamt eine den Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückweisende sowie eine den Schutzstatus aberkennende Entscheidung immer mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 Z 1 - 5 AsylG 2005). Die Rückkehrentscheidung einer Effektuierung zuzuführen, ist gerade Ziel und Zweck einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus § 55 Abs. 1a und 4 FPG, wonach bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, sowie aus § 18 Abs. 1 letzter Satz iVm § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist.
3.6.7. Genau diese Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (ihre Durchführung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise) sind im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der Rückkehrrichtlinie zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH ausgeschlossen.
Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegensteht, ist sie unangewendet zu lassen.
An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch § 18 Abs. 5 BFA-VG nichts, weil diese Bestimmung erst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage - dies (nur) unter der Voraussetzung der Annahme einer durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung erfolgenden Verletzung der Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK - vorsieht. Nach den o. a. Ausführungen haben die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung aber bereits kraft Gesetzes zu unterbleiben bzw. geht ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie jedenfalls damit einher, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufgeschoben sind. Der EuGH betont in diesem Zusammenhang außerdem, dass ein Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend machen können muss.
3.7. Die belangte Behörde hat den Spruchpunkt VII. im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht getroffen, weil sie die zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung nicht anwenden hätte dürfen. Dieser Spruchpunkt ist folglich schon deshalb ersatzlos aufzuheben; dem Beschwerdeführer kommt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zu.
3.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.10. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor:
3.10.1. Vorab ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die im Urteil EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, getroffenen Aussagen (auch wenn noch keine deutsche Sprachfassung vorliegt) jedenfalls im Bezug darauf klar scheinen, dass einer Beschwerde gegen eine mit einem den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid verbundene Rückkehrentscheidung nach der Rückkehrrichtlinie aufschiebende Wirkung zukommen muss. Der EuGH traf dieses Urteil auch unter Berücksichtigung der Art. 7 und 39 Verfahrensrichtlinie bzw. deren Nachfolgebestimmungen in Art. 9 und 46 in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60). In Hinblick auf Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (Neufassung) ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil zwischen einem Aufenthaltsrecht nach der Verfahrensrichtlinie und den Wirkungen der tatsächlich aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Rückkehrentscheidung differenziert: So sprach er aus, dass weder die Verfahrens- noch die Rückführungsrichtlinie dem Umstand entgegenstünden, dass mit Erlassung einer den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung (mit Rückkehrentscheidung) der Aufenthalt des Fremden im Mitgliedstaat illegal wird; im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels sind aber bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls aufgeschoben.
Auch wenn die österreichische Rechtslage also prinzipiell die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid samt Rückkehrentscheidung vorsieht, stehen die Aberkennungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG den Erfordernissen der durch den EuGH im angeführten Urteil ausgelegten Rückkehrrichtlinie entgegen. Mag die dem Urteil zu Grunde liegende belgische Rechtslage auch mit der österreichischen nicht vergleichbar sein, ändert dies an den deutlichen Festlegungen des EuGH nichts (sähe man dies anders, wäre ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen).
3.10.2. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hingegen darin, ob die die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkte in den angefochtenen Bescheiden nun aufzuheben sind, oder mit eingeschränkter normativer Wirkung bestehen bleiben können:
So ist die vorliegende Entscheidung darauf gestützt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (nur) dazu diesen soll, diese Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Die Möglichkeit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung ist in solchen Fällen also gerade Ziel und Zweck der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit deren zentraler normativer Inhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt allerdings zu bedenken, dass mit einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch andere normative Wirkungen als die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach der siebentägigen Frist des § 16 Abs. 4 zweiter Satz verbunden sein könnten: So verliert gemäß § 2 Abs. 7 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: GVG-B 2005), ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG seinen Anspruch auf Grundversorgung. Zudem verliert ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bei Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005. Schließlich ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG möglich (zu den mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Rechtsfolgen vgl. Urban in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, 2018, 138 ff. [in Druck]).
Die genannten Rechtsfolgen der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung könnten auch bei Nichteffektuierung der Rückkehrentscheidung eintreten, ohne die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu verletzen. Der EuGH erachtet solche Wirkungen in seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, im Gegenteil als ausdrücklich zulässig.
Folgte man der Ansicht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung - unbesehen von der Frage der Durchsetzung derselben - normative Wirkungen zeitigt, die für sich genommen weder der Verfahrens- noch der Rückführungsrichtlinie entgegenstehen, könnte ein die Aberkennung verfügender Spruchpunkt einer solchen Entscheidung bestehen bleiben (und wäre die vorliegende Entscheidung daher aufzuheben). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltete diesfalls allerdings nur dahingehend einschränkende Wirkung, als sie zufolge des angeführten Urteils des EuGH bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls nicht die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung mit sich brächte.
3.10.3. Hinsichtlich der aufgezeigten Rechtsfolgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gibt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zu bedenken, dass diese zum Teil keine unmittelbaren normativen Wirkungen der Aberkennung sind und zum Teil durch das Urteil des EuGH indirekt ins Leere laufen: So ist eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erst möglich, wenn "eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde"; außerdem hätte diese mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu erfolgen und wäre somit keine unmittelbare Rechtsfolge einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 geht erst bei "Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung" verlustig - die Rückkehrentscheidung ist im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesagten aber gerade nicht durchsetzbar. § 2 Abs. 7 GVG-B 2005 stellt nach seinem Wortlaut hinsichtlich des Verlusts der Grundversorgung wiederum auf "Fremde ohne Aufenthaltsrecht" ab.
Insofern scheinen sämtliche - unmittelbaren - normativen Wirkungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, ausgeschlossen bzw. unanwendbar, was die vorgenommene ersatzlose Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides wiederum zutreffend erscheinen ließe.
Jedenfalls ist die gegenständlich aufgeworfene Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb sie von grundsätzlicher Bedeutung ist. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung) gehäuft auftritt.
3.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W150.2208446.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019