TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/16 96/07/0218

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §11;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §24;
FlVfLG Tir 1978 §30;
FlVfLG Tir 1978 §31;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des RZ,

2) des XR, 3) des AR und 4) der LM, alle in S und alle vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Oktober 1995, Zl. 710.855/10-OAS/95, betreffend den Zusammenlegungsplan Schattwald (Mitbeteiligte Partei: FS in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, ebenso zu verweisen wie auf die hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0136, und vom 11. März 1997, 96/07/0217.

Mit ihrem ausschließlich der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) gegenüber erlassenen Bescheid vom 5. Dezember 1990 hatte die belangte Behörde einer Berufung der mP gegen den vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) im Instanzenzug abgeänderten Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung Schattwald Folge gegeben und nach Aufhebung des abändernden Bescheides des LAS vom 8. März 1990 die Angelegenheit "in Ansehung der Abfindung der (mP)" zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen. Begründend hatte die belangte Behörde in diesem Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 1990 ausgeführt, dass das Altgrundstück Nr. 983 der mP, die so genannte "Puint", als Grundstück von besonderem Wert anzusehen sei, welches der mP weder zugeteilt, noch gleichwertig ersetzt worden sei. Die derzeitige Größe der Hofabfindung der mP sei nämlich allein auf eine private Tauschvereinbarung zurückzuführen; als unzulässig müsse es angesehen werden, der mP eine von ihr außerhalb des Verfahrens (wenn auch mit Zustimmung der Agrarbehörde) geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung so anzurechnen, dass eine durch diesen Tausch erworbene Fläche von besonderem Wert nunmehr als zugeteilte Abfindung ausgewiesen werde. Es habe die mP damit ein Grundstück von besonderem Wert verloren, sodass ihr entweder die "Puint" wieder zuzuweisen oder gleichwertiger Ersatz dafür zu bieten sei. Der Entzug dieser "Puint" sei, schon für sich allein betrachtet, geeignet, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage zu stellen. Zusätzlich ließen die mangelnde Erschließung eines weiteren Abfindungsgrundstückes ebenso wie auch die Zuteilung eines Wassergrabens, der ausschließlich der Ableitung von Fremdwasser diene, Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP aufkommen.

Am 24. Juni 1991 hatte die AB einen hinsichtlich der Abfindung der mP abgeänderten Zusammenlegungsplan erlassen, mit welchem sie - von hier nicht interessierenden Änderungen in der Abfindung der mP abgesehen - eine Rückzuweisung der "Puint" an die mP ebenso abgelehnt hatte wie die Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzabfindung für dieses Grundstück. Der von der belangten Behörde in ihrem aufhebenden Bescheid vom 5. Dezember 1990 zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung liege eine aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht unzutreffende Tatsachenfeststellung zugrunde, an welche die AB nicht gebunden sein könne. Durch die im aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 auf der Basis ihrer unzutreffenden Sachverhaltsannahme zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung würde zudem wesentlich in die Rechtsstellung anderer Verfahrensparteien eingegriffen, an welche der Aufhebungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 gar nicht ergangen sei. Eine Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 müsse demnach verneint werden.

Die gegen diesen Bescheid der AB von der mP erhobene Berufung hatte der LAS mit Bescheid vom 1. April 1993 als unbegründet abgewiesen und war dem von der AB eingenommenen Rechtsstandpunkt über das Fehlen einer Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 vollinhaltlich beigetreten.

Aufgrund der von der mP gegen diesen Bescheid des LAS vom 1. April 1993 erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus dem Grunde des Verstoßes des bekämpften Bescheides gegen das aus § 66 Abs. 2 AVG erfließende Bindungsgebot aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass die von den Unterbehörden kritisierte Rechtsanschauung der belangten Behörde über den der mP aus der Einbringung der "Puint" in das Zusammenlegungsverfahren erwachsenen Abfindungsanspruch den tragenden Grund der Aufhebung gebildet hatte. Ob die von der belangten Behörde in ihrem Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 1990 zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung der Rechtslage entspreche, habe der Gerichtshof nicht zu prüfen; dem von der AB und vom LAS im zweiten Rechtsgang arrogierten Prüfungsrecht stehe die Bindung der Unterbehörden entgegen. Für das fortgesetzte Verfahren sah sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, nach dem Bild der Aktenlage noch zu folgenden Ausführungen veranlasst:

"Gemäß § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 entscheiden die Agrarsenate nach mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien, von welcher sie in den im zweiten Absatz des genannten Paragraphen angeführten Voraussetzungen absehen können. Auch in diesem Falle ist aber nach § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 das Erkenntnis den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Gemäß § 4 AgrVG 1950 bleiben die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, unberührt, wobei ein solcher Beteiligter Partei im Sinne des § 8 AVG ist. Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 sind die in § 74 Abs. 1 TFLG 1978 genannten Personen.

Alle diese Personen haben damit Anspruch darauf, dass ihnen Erkenntnisse der Agrarsenate in schriftlicher Ausfertigung zugestellt werden. Vor einer solchen Zustellung können ihnen gegenüber Erkenntnisse der Agrarsenate rechtliche Wirksamkeit gar nicht entfalten. Bezogen auf das im Beschwerdefall ergangene aufhebende Erkenntnis des OAS vom 5. Dezember 1990 hat nichts anderes zu gelten. Auch dieses Erkenntnis war allen Rechtssubjekten zuzustellen, denen im zugrundegelegenen Zusammenlegungsverfahren im Sinne des § 74 Abs. 1 TFLG 1978 Parteistellung zukam. Parteistellung genießenden Personen gegenüber, denen das aufhebende Erkenntnis des OAS vom 5. Dezember 1990 nicht schriftlich zugestellt worden war, konnte es dementsprechend Rechtswirkungen auch (noch) nicht äußern.

Wie die Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht darauf hatte, dass die AB und die belangte Behörde die Bindungswirkung eines ihr gegenüber wirksamen aufhebenden Erkenntnisses des OAS beachten, so haben freilich alle jene Verfahrensparteien, denen gegenüber das aufhebende Erkenntnis des OAS mangels Zustellung an sie Wirksamkeit noch nicht entfaltet, in vergleichbarer Weise umgekehrt Anspruch darauf, dass die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde. Ein dem § 63 Abs. 1 VwGG gerecht werdendes Ersatzerkenntnis zu erlassen, wird der belangten Behörde demnach erst dann möglich sein, wenn das der Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses durch die dargestellte Bindungswirkung zugrundeliegende aufhebende Erkenntnis des OAS vom 5. Dezember 1990 allen nach § 74 Abs. 1 TFLG 1978 Parteistellung genießenden Rechtssubjekten schriftlich zugestellt wurde. Ob die belangte Behörde es dann für ratsam hielte, mit der Erlassung des Ersatzerkenntnisses nach § 63 Abs. 1 VwGG bis zum Ausgang eines von einer anderen Verfahrenspartei gegen das Erkenntnis des OAS vom 5. Dezember 1990 gegebenenfalls angestrengten Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zuzuwarten, hat ihrer Überlegung anheim gestellt zu bleiben."

Mit einem bei der belangten Behörde am 15. Juli 1994 eingelangten Anbringen begehrte die mP den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung gegen den Zusammenlegungsplan der AB vom 24. Juni 1991 auf die belangte Behörde mit dem Vorbringen, dass nach Zustellung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, vom LAS keine Rechtshandlungen in der betroffenen Sache gesetzt worden seien. Die belangte Behörde erließ daraufhin an die mP am 5. Oktober 1994 einen Bescheid, mit welchem sie dem Devolutionsantrag mit dem Ausspruch "stattgab", dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die seinerzeitige Berufung der mP gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf die belangte Behörde übergegangen sei.

Mit Schreiben vom 26. April 1995 wandte sich die belangte Behörde an die Beschwerdeführer und die mP mit der Information, dass sie sich erneut mit der Berufung der mP gegen den Zusammenlegungsplan Schattwald zu befassen habe, und unterbreitete gleichzeitig einen Lösungsvorschlag zu einer gesetzmäßigen Gestaltung der Abfindung der mP, dem sie folgende Erwägungen voranstellte:

Auszugehen sei von der Verpflichtung, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP durch die Zuweisung einer der "Puint" entsprechenden Grundfläche wieder herzustellen. Aus der Berechnung des LAS gehe hervor, dass der Erstbeschwerdeführer 112 m2 und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer 280 m2 zu viel an Grundstücken von besonderem Wert erhalten hätten. Die Viertbeschwerdeführerin habe zwar keine Überabfindung an Grundstücken von besonderem Wert erhalten, es sei auf ihr Abfindungsgrundstück aber deshalb zurückzugreifen, weil sich die "Puint" der mP ursprünglich auf diesem Grundstück befunden habe. Ein für die Viertbeschwerdeführerin eintretender Grundverlust wäre allerdings auszugleichen. Es sehe die von der belangten Behörde ins Auge gefasste Lösung des Falles demnach den Eingriff in die Abfindungen der Beschwerdeführer vor. Die mP und die Beschwerdeführer wurden eingeladen, zu dem im Folgenden näher dargestellten Lösungsvorschlag eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In einer Stellungnahme vom 22. Mai 1995 brachten die Beschwerdeführer vor, dass es mit der mP nichts auszutauschen gebe, weil deren Anspruch aus der "Puint" ohnehin in der Verhandlung vor der AB am 29. August 1978 ausgeglichen worden sei. Gleichzeitig verwiesen die Beschwerdeführer auf die Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes für das fortgesetzte Verfahren im Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, und begehrten, ihnen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 zuzustellen.

Die mP erstattete zum Lösungsvorschlag der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher sie darlegte, aus welchen Gründen dieser Lösungsvorschlag nicht praktikabel sei.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 unterbreitete die belangte Behörde den Beschwerdeführern und der mP einen abgeänderten Vorschlag zur Abfindungsgestaltung, den sie damit begründete, dass dem ersten Lösungsvorschlag ein aus den von den Unterbehörden vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlicher Garagenbau des Erstbeschwerdeführers entgegenstünde. Dem Ersuchen der Beschwerdeführer um Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 1990 gedenke die belangte Behörde nicht zu entsprechen, weil sie das Zusammenlegungsverfahren verfahrensrechtlich als Summe von Einzelverfahren ansehe, was einen Rechtsanspruch anderer Parteien auf Zustellung solcher Bescheide ausschließe, welche lediglich Abfindungen Dritter beträfen. Sollten die Beschwerdeführer über ihren Zustellantrag einen bescheidmäßigen Abspruch begehren, mögen sie dies bekannt geben.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1995 begehrten die Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über ihren Zustellantrag hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 und verwiesen auf den Widerspruch der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 1990 mit der Begründung ab, sie sei an die für das fortgesetzte Verfahren getroffenen Ausführungen des Gerichtshofes nicht gebunden und es hätte die vom Gerichtshof zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ein verfahrensrechtlich und auch inhaltlich nicht bewältigbares Szenario zur Folge.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 21. September 1995, 95/07/0136, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführer im anhängigen Zusammenlegungsverfahren auch durch die Aufhebung des den Zustellantrag abweisenden Bescheides der belangten Behörde nicht verbessern könnte. Es habe die Weigerung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern den Bescheid vom 5. Dezember 1990 zuzustellen, nämlich zum Ergebnis, dass eine Bindungswirkung des Bescheides vom 5. Dezember 1990 den Beschwerdeführern gegenüber nicht eintrete. Es könnten die Beschwerdeführer damit gegen den im fortgesetzten Zusammenlegungsverfahren zu erlassenden Ersatzbescheid Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde im seinerzeitigen Bescheid vom 5. Dezember 1990 ausgesprochenen Rechtsanschauung einwenden, ohne dass ihnen die Rechtskraft dieses ihnen gegenüber wirkungslosen Bescheides entgegengehalten werden dürfe.

Im Verwaltungsverfahren nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 1995 zu den Schreiben der belangten Behörde vom 26. April und 29. Mai 1995 dahin Stellung, dass sie nicht erkennen könnten, aus welchem Grunde die belangte Behörde zufolge eines Devolutionsantrages zu einer sachlichen Entscheidung zuständig sein solle. Eine Säumigkeit des LAS könne nicht vorliegen, wenn man die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, beachte. Vor Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 habe der LAS den Ersatzbescheid gar nicht erlassen können, sodass dem LAS kein Verschulden an der Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden könne. Dadurch, dass die belangte Behörde die Zuständigkeit arrogiert habe, würden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Beschwerdeführer hätten damit auch Parteistellung im Verfahren über den Devolutionsantrag und begehrten die Zustellung des dem Devolutionsantrag stattgebenden Bescheides vom 5. Oktober 1994. Wenngleich der im Schreiben vom 26. April 1995 übermittelte Lösungsvorschlag überholt sei, sei trotzdem auf die ihm entgegenstehenden behördlichen Bewilligungen aufmerksam gemacht. Durch den nunmehrigen Vorschlag werde zwar das errichtete Einfamilienhaus nicht berührt, es würden aber die Verkehrsverhältnisse auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers, somit also der interne Grundstücksverkehr und die Anlage der Wege beeinträchtigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden in ihren Rechten nicht nur deshalb verletzt. weil plötzlich unförmige Parzellen geschaffen würden, sondern auch deshalb, weil der mP ein Abfindungsanspruch für die "Puint" nicht zustehe. Dass die belangte Behörde die Vereinbarung in der Niederschrift vor der AB vom 29. August 1978 als Tauschhandel, nicht aber als Vorgang im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens beurteilt habe, sei bedauerlich; es werde darauf aber erst anlässlich einer anderen Eingabe bzw. eines anderen Rechtsmittels im Einzelnen einzugehen sein.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf ihren Bescheid vom 5. Oktober 1994, mit welchem der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der mP gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf die belangte Behörde festgestellt worden sei. Die Devolution sei durch Untätigkeit des LAS verursacht worden, alleinige Partei des Devolutionsverfahrens sei die mP gewesen, weshalb die belangte Behörde auch nicht beabsichtige, den dem Devolutionsbegehren stattgebenden Bescheid vom 5. Oktober 1994 den Beschwerdeführern zuzustellen. Inwiefern die Verkehrsverhältnisse innerhalb der Parzelle des Erstbeschwerdeführers durch den Lösungsvorschlag vom 29. Mai 1995 beeinträchtigt würden, wäre näher auszuführen, wobei nicht übersehen werden dürfe, dass Maßstab der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Erstbeschwerdeführers nicht der derzeitige Zustand, sondern der Altbestand vor der Zusammenlegung sei. Dass der mP ein Abfindungsanspruch hinsichtlich der "Puint" zustehe, sei rechtskräftig mit Bindungswirkung ausgesprochen.

Mit Anbringen vom 13. Juli 1995 begehrten die Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über ihren Antrag auf Zustellung des dem Devolutionsbegehren stattgebenden Bescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994.

Mit Anbringen vom 21. September 1995 urgierten die Beschwerdeführer dieses Begehren und regten eine Verlegung der angesetzten Berufungsverhandlung an. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 4. Oktober 1995 wiederholten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, dass der berufungswerbenden mP ein Abfindungsanspruch im Zusammenhang mit der "Puint" nicht zustehe. Sie stellten des Weiteren den Antrag, das anhängige Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den die Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 1990 verweigernden Bescheid der belangten Behörde auszusetzen. In der Sache brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Lösungsvorschlag der belangten Behörde die Verkehrsverhältnisse nicht berücksichtige, sodass solcherart deren Abfindung nicht dem Gesetz entspräche. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers sei verbaut, es werde in die bisherige Gesamtplanung eingegriffen und eine Nachmessung nötig werden. Dem wurde von der Berichterstatterin entgegengehalten, dass laut vorliegendem Plan die Abstandsvorschriften gewahrt seien und die Fahrt zur Garage des Erstbeschwerdeführers möglich geblieben sei. Die mP erklärte, mit dem Lösungsvorschlag der belangten Behörde einverstanden zu sein.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass den Beschwerdeführern im betroffenen Verfahrensstadium Parteistellung noch nicht zugekommen sei.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 11. März 1997, 96/07/0217, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das von den Beschwerdeführern reklamierte Recht auf Mitsprache in der Frage des von der mP herbeigeführten Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung auf die belangte Behörde nicht existiere.

Über die Berufung der mP gegen den Zusammenlegungsplan der AB vom 24. Juni 1991 traf die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ebenfalls vom 4. Oktober 1995 ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"I. Gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 20 TFLG wird der Zusammenlegungsplan Schattwald der (AB) vom 24. Juni 1991, ..., folgendermaßen abgeändert:

1. In Abänderung des Spruchteiles E des Zusammenlegungsplanes Schattwald (Plan Neuer Stand) wird der (mP) das neu geschaffene Abfindungsgrundstück 2738/3 im Ausmaß von 222 m2 entsprechend der Darstellung in der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage

A zugewiesen.

2. In Abänderung des Spruchteiles E des Zusammenlegungsplanes Schattwald (Plan Neuer Stand) wird die Abfindung 2734/1 des (Erstbeschwerdeführers) um eine Teilfläche von 112 m2 entsprechend der Darstellung in der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage A verringert.

3. In Abänderung des Spruchteiles E des Zusammenlegungsplanes Schattwald (Plan Neuer Stand) wird die Abfindung 2738/1 der (Viertbeschwerdeführerin) im südlichen Bereich um eine Teilfläche von 110 m2 entsprechend der Darstellung in der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage A verringert.

4. In Abänderung des Spruchteiles E des Zusammenlegungsplanes Schattwald (Plan Neuer Stand) wird die Grenze zwischen den Abfindungen 2739 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) und 2738/1 (Viertbeschwerdeführerin) entsprechend der Darstellung in der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage A um 110 m2 in Richtung Norden um den Eckpunkt 9153 verschwenkt. Dadurch wird die Abfindung 2739 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) um eine Teilfläche von 110 m2 verringert, die Abfindung 2738/1 der (Viertbeschwerdeführerin) um eben dieselbe Fläche entsprechend der Darstellung in der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage

A vergrößert.

5. In Abänderung des Spruchteiles B) der Haupturkunde werden die Abfindungsberechnungen der Parteien (mP, Zweit- und Drittbeschwerdeführer und Erstbeschwerdeführer) gemäß der einen Bestandteil des Spruches bildenden Beilage B abgeändert.

Mit der Veranlassung der grundbücherlichen und vermessungstechnischen Durchführung der Abänderung wird die (AB) betraut.

II. Der Antrag (vom 21.9.1995) auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen."

Angeheftet ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides eine als "Beilage A" bezeichnete, die Abfindungsänderungen farblich darstellende Mappenskizze und eine als "Beilage B" bezeichnete Darstellung von Abfindungsberechnung und Geldausgleich für die mP, für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf ihren Bescheid vom 5. Oktober 1994 sowie darauf, dass sie nur zu prüfen habe, ob die Abfindung der mP den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entspreche, in welchem Rahmen sie auch reformatorisch vorgehen könne. Aus "dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes" ergebe sich, dass die Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 eine Aufrollung der Frage entbehrlich mache, ob die von der belangten Behörde damals zugrunde gelegte Berechnungsmethode, die zum Ergebnis einer Ungesetzmäßigkeit der Abfindung der mP geführt hatte, zutreffend gewesen sei. Zufolge der Kritik der Unterinstanzen sehe sich die belangte Behörde aber dennoch dazu veranlasst, die rechnerischen Grundlagen der Abfindung der mP nochmals darzulegen, was die belangte Behörde im Folgenden auch tat.

Die bei der mP feststellbare Minderzuteilung an Grundstücken mit besonderem Wert entspreche ziemlich genau der Fläche des Altgrundstückes "Puint", welches ihr nicht wieder zugeteilt worden sei. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP könne nur durch Zuweisung einer Fläche hergestellt werden, die der mP einerseits die Manipulationsfläche in unmittelbarer Nähe des Hofraumes wieder biete und andererseits die Minderabfindung an Grundfläche von besonderem Wert im Ausmaß von 222 m2 ausgleiche. Der in Berufung gezogene Zusammenlegungsplan der AB vom 24. Juni 1991 habe die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP nicht hergestellt, welche Aufgabe nun der belangten Behörde zukomme. Dies erfordere ein Eingreifen in die Abfindung anderer Parteien, das aus rechtlicher Sicht möglich sei, weil für die Behörde das Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens erst zu dem Zeitpunkt verbindlich und unveränderbar werde, in welchem alle Abfindungen rechtskräftig zugeteilt seien. Im vorliegenden Fall könne sich die (Wieder)Zuteilung der "Puint" nur in einem räumlich abgegrenzten Bereich bewegen, in welchem sämtliche Grundstücke solche von besonderem Wert seien, weshalb sich die zahlenmäßige Darstellung und Erläuterung auch auf diesen Bereich reduzieren könne. Eine Betrachtung der Abfindungen im betroffenen Gebiet ergebe, dass der Erstbeschwerdeführer um 112 m2 zu viel an Grundstücken von besonderem Wert und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer um 280 m2 zu viel an Grundstücken von besonderem Wert erhalten hätten. Es seien damit der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführer einerseits aufgrund ihrer festgestellten Überabfindung mit Flächen von besonderem Wert und andererseits aufgrund der Lage ihrer Abfindungen zum Ausgleich für die Unterabfindung der mP mit Flächen von besonderem Wert im Ausmaß von 222 m2 heranzuziehen. Lagebedingt sei darüber hinaus auch die Inanspruchnahme des Grundstückes 2738/1 der Viertbeschwerdeführerin zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP erforderlich. Die Viertbeschwerdeführerin sei bisher ihrem Anspruch entsprechend mit Grundstücken von besonderem Wert abgefunden worden. Es werde von der belangten Behörde die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP nun in folgender Weise verfügt:

Der Erstbeschwerdeführer trete entsprechend der Darstellung auf der Mappenskizze eine Fläche im Ausmaß von 112 m2 aus der Abfindung 2734/1 an die mP ab, wobei die südöstliche Grenze des neu gebildeten Grundstückes der mP in der Flucht der beiden Garageneckpunkte 1094 und 1095 liege und die nördliche Grundstücke des neu gebildeten Grundstückes im rechten Winkel zur Grenzlinie 9004/9014 verlaufe. Mit der Abtretung dieser 112 m2 sei die Überabfindung des Erstbeschwerdeführers mit Grundstücken von besonderem Wert auf Null ausgeglichen. Weiters sei entsprechend der Mappenskizze Beilage A aus Grundstück 2738/1 der Viertbeschwerdeführerin eine Teilfläche von 110 m2 abzutrennen und mit der vom Erstbeschwerdeführer abgetretenen Teilfläche zur neuen Abfindung 2738/3 der mP zu vereinen. Den notwendigen flächenmäßigen Ausgleich von 110 m2 erhalte die Viertbeschwerdeführerin im Nordwesten ihrer Abfindung 2738/1 durch Verschwenkung der Grenze zu Grundstück 2739 um den Eckpunkt 9153 in Richtung Norden aus der Abfindung 2739 der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Sodann stellte die belangte Behörde die Abfindungsberechnungen und die Berechnungen zur Gesetzmäßigkeit der Abfindungen in rechnerischer Hinsicht in tabellarischer Form durch Angabe der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke nach Fläche, Wert sowie Wert-Fläche-Verhältnis, durch Anführung des Abfindungsanspruches nach Punkten, der bisherigen und der neuen Abfindungen sowie durch Anführung der Wertabweichungen nach Punkten und des Wert-Fläche-Verhältnisses nach Punkten für die mP, für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer und für den Erstbeschwerdeführer dar. Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei bei allen betroffenen Parteien gegeben. Durch die nunmehr erfolgte Wiederzuteilung der "Puint" sei die Anforderung einer Zuteilung von Grundstücken von besonderem Wert in dem der mP zustehenden Ausmaß erfüllt und die Abfindung der mP angesichts der Erfüllung der Vorgaben der belangten Behörde im Bescheid vom 5. Dezember 1990 nunmehr als gesetzmäßig zu beurteilen. Bei der Viertbeschwerdeführerin sei keine Änderung hinsichtlich Fläche und Wert eingetreten. Die Grenzänderung im Südteil ihrer Abfindung sei angesichts der Erforderlichkeit der Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP durch Zuweisung der "Puint" nicht zu vermeiden gewesen, wobei gegenüber dem Altbestand vor der Zusammenlegung aber nach wie vor eine Verbesserung vorliege. Es habe die Viertbeschwerdeführerin eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung dem Lösungsvorschlag der belangten Behörde auch nicht entgegengesetzt. Dies gelte in gleicher Weise auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, für welche durch die vorgenommene Verschwenkung der südlichen Grundstücksgrenze ihrer Abfindung im Umfang deren Anspruches nach Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit keine Änderung eingetreten sei. Die Verbesserung gegenüber dem Altbestand vor der Zusammenlegung liege auch bei diesen Beschwerdeführern unverändert vor. Auch der Erstbeschwerdeführer habe dem Lösungsvorschlag der belangten Behörde die Auswirkung einer Gesetzwidrigkeit seiner Gesamtabfindung nicht entgegengesetzt. Auch bei ihm sei gegenüber dem Altbestand vor der Zusammenlegung unverändert eine Verbesserung gegeben. Die Grenzänderung im Westteil seiner Abfindung sei aufgrund der Erforderlichkeit einer Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der mP nicht zu vermeiden gewesen. Dass die nunmehrige Grundabtretung an die mP den Abstand zwischen dem Hofgebäude und der Grundgrenze und die Durchfahrtsbreite zur Garage unzulässig verringern würde, sei ein Einwand des Erstbeschwerdeführers, dem keine Stichhältigkeit zukomme. Die verbleibende Durchfahrtsbreite von ca. 6,50 m sei für alle in Betracht zu ziehenden Fahrzeuge ausreichend.

Zur Unterbrechung des Verfahrens habe kein Grund bestanden, weil die in § 38 AVG genannte Voraussetzung des Vorliegens einer Vorfrage nicht bestanden habe. Der Aussetzungsantrag sei demnach abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 23. September 1996, B 3960/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof wird von den Beschwerdeführern die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

nicht mehr beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG 1978), hat jede Partei eines Zusammenlegungsverfahrens Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, wobei Miteigentümern ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht.

Nach § 20 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

Nach § 20 Abs. 9 TFLG 1978 ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

§ 20 Abs. 10 TFLG 1978 ordnet an, dass dem bisherigen Eigentümer u.a. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinne des § 13 Abs. 6 wieder zuzuweisen sind, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können.

Als Grundstücke mit besonderem Wert führt § 13 Abs. 6 TFLG 1978 Grundstücke im Bauland, Schottergruben "und dergleichen" an.

§ 24 TFLG 1978 handelt von der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen und bestimmt in seinem dritten Absatz, dass mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist.

Die Beschwerdeführer haben über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof jenes Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), in folgender Weise bezeichnet:

"Durch das beschwerdegegenständliche Erkenntnis der belangten Behörde werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf das Eigentum an den ihnen gemäß Z-Plan vom 21.4.1988 zugewiesenen Grundstücken in den Grenzen gemäß Parteienübereinkommen vom 29.8.1978 bzw. vorläufiger Übergabe sowie Z-Plan verletzt, und zwar (Erstbeschwerdeführer) im Alleineigentum am Gst. Nr. 2734, (Viertbeschwerdeführerin) im Alleineigentum am Gst. Nr. 2738/1 sowie (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) am Miteigentum am Gst. Nr. 2739, weiters im Recht, dass die anlässlich der Verhandlung vor der Agrarbehörde I. Instanz am 29.8.1978 zu Zl. IIId3-1037/387 getroffene Parteienvereinbarung über die Grenzänderungen an den Abfindungen als gültige Abänderung der Grenzen im Rahmen der vorläufigen Übernahme anerkannt wird. Die Rechtsverletzung besteht auch darin, dass der (mP) die aus dem Gst. Nr. 2880 stammende Tauschfläche im Ausmaß von 302 m2 als in das Z-Verfahren eingebrachte Grundfläche mit besonderem Wert angerechnet wurde, obwohl das Gst. Nr. 2880 bzw. die Abfindung 61/6 der (mP) für diese kein Grundstück mit besonderem Wert war."

Schon diese Formulierung ihres Beschwerdepunktes erweist, welchem Fehlverständnis vom Inhalt des ihnen bei der Gestaltung eines Zusammenlegungsplanes zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes die Beschwerdeführer unterliegen. Dieses subjektiv-öffentliche Recht besteht materiell-rechtlich in dem durch § 20 TFLG 1978 definierten Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung mit den aus diesem materiellen subjektiv-öffentlichen Recht verknüpften Verfahrensrechten, den zustehenden Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu verfolgen.

Kein subjektiv-öffentliches Recht hatten die Beschwerdeführer auf Rechtsbeständigkeit einer ihnen im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesenen Abfindung, weil aufgrund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 98/07/0030, sowie vom 26. Mai 1998, 95/07/0168 und 96/07/0092, 0093).

Kein subjektiv-öffentliches Recht hatten die Beschwerdeführer auf Zuweisung jener Flächen im Zusammenlegungsplan, die ihnen im Rahmen der Verfügung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zugewiesen worden waren, weil einem solchen Anspruch die Bestimmung des § 24 Abs. 3 TFLG 1978 entgegensteht, welche die Möglichkeit einer Zuweisung anderer als der im Bescheid über die vorläufige Grundabfindung zugewiesener Grundflächen im Zusammenlegungsplan ausdrücklich vorsieht. Für Rechtsgeschäfte, die von Parteien des Zusammenlegungsverfahren über die ihnen vorläufig zugewiesenen Grundflächen abgeschlossen werden, kann zwangsläufig nichts anderes gelten, weil solche Rechtsgeschäfte auf der Geschäftsgrundlage der Vorläufigkeit der nur auflösend bedingten Eigentümerstellung der Parteien beruhen, die diese Rechtsgeschäfte abschließen. Tritt die das Eigentumsrecht einer vertragschließenden Partei rückwirkend auflösende Bedingung der Zuteilung der betroffenen Fläche an eine andere Partei des Zusammenlegungsverfahrens ein, dann fällt die Geschäftsgrundlage eines im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens abgeschlossenen Rechtsgeschäftes über das betroffene Grundstück weg. Da es den Agrarbehörden, wie dies aus § 24 Abs. 3 TFLG 1978 unzweifelhaft abzulesen ist, unbenommen bleibt, vorläufig übergebene Grundflächen im Zusammenlegungsplan anderen Verfahrensparteien zuzuweisen, kann auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Ergebnisse im Zuge des Verfahrens geschlossener Parteienvereinbarungen durch den Zusammenlegungsplan nicht bestehen.

Kein subjektiv-öffentliches Recht schließlich hatten die Beschwerdeführer aber auch auf die Beschaffenheit der Abfindung der mP, weil es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei nicht maßgebend ist, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden, sodass das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens allenfalls besser abgefunden wurden (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 92/07/0048, vom 24. Oktober 1995, 94/07/0016, und vom 18. Februar 1999, 97/07/0215).

Konnten die Beschwerdeführer in jenen Rechten, die sie im Rahmen der Formulierung des Beschwerdepunktes als verletzt bezeichnet haben, durch den angefochtenen Bescheid rechtlich demnach zwar nicht verletzt werden, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nach dem Grundsatz, dass Prozesserklärungen von Parteien so auszulegen sind, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, in Anbetracht eines dem Ergänzungsschriftsatz der Beschwerdeführer auch entnehmbaren Vorbringens über eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf gesetzmäßige Abfindung doch in der Lage, in eine meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, zu Unrecht von einer Bindungswirkung ihres Bescheides auch vom 5. Oktober 1994 ausgegangen zu sein, mit dem die belangte Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der mP gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan festgestellt hatte. Eine solche Bindungswirkung könne dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994 aber schon mangels Erlassung gegenüber den Beschwerdeführern nicht zukommen.

Ob dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994, dessen Spruch sich darin erschöpfte, dass dem Devolutionsbegehren der mP "stattgegeben" und der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde "festgestellt" wurde, die Eignung zur Auslösung einer Bindungswirkung zukäme (zur Entbehrlichkeit eines solchen Bescheides siehe die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, 92/07/0053), bedarf im Beschwerdefall keiner Untersuchung. Wenn auch den Beschwerdeführern im Devolutionsverfahren ein Mitspracherecht nicht zukam (siehe den bereits angeführten hg. Beschluss vom 11. März 1997, 96/07/0217), hatten sie zwar Anspruch darauf, ihre Abfindungen im Zusammenlegungsverfahren nicht von einer unzuständigen Berufungsbehörde zugewiesen zu erhalten, wurden in diesem Anspruch aber nicht verletzt. Die belangte Behörde hat nämlich frei von Rechtsirrtum erkannt, dass dem von der mP begehrten Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan nichts entgegengestanden war, was den Zuständigkeitsübergang gehindert oder eine Abweisung des Devolutionsbegehrens der mP gerechtfertigt hätte. Wenn die Beschwerdeführer dazu im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben, die Weigerung der belangten Behörde, ihren Bescheid vom 5. Dezember 1990 den Beschwerdeführern zuzustellen, schließe die Ausschließlichkeit eines Verschuldens des LAS an der Verzögerung in der Bescheiderlassung aus, dann war dieses Argument deswegen nicht tragfähig, weil über- und untergeordnete Behörden sich hinsichtlich der Frage der Säumigkeit das hiefür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen müssen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, 92/07/0053). Dass der belangten Behörde nach Auffassung der Beschwerdeführer das Verschulden an der Säumigkeit des LAS anzulasten gewesen wäre, hätte eine Abweisung des Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG deshalb nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführer tragen des Weiteren vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer auch die Beschwerdeführer treffenden Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 ausgegangen sei. Mit der Annahme einer solchen Bindungswirkung habe die belangte Behörde sich auch in Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, gesetzt, in welchem der Gerichtshof eine solche Bindungswirkung anderen Parteien als der mP gegenüber ausdrücklich verneint hatte. Die Beschwerdeführer sprechen damit die im Zuge der vorangegangenen Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit der vorliegenden Angelegenheit zum Ausdruck gekommenen Auffassungsunterschiede zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und der belangten Behörde sowie der dieser folgenden Verwaltungspraxis andererseits über die dem Gesetz entsprechende Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens in Angelegenheiten der Kommassierung an. Zu diesem Thema ist Folgendes zu sagen:

Im Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, hat der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren seine Rechtsanschauung über die gesetzmäßige Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten mit dem dort wiedergegebenen Inhalt geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Grund, von der dort wiedergegebenen Rechtsposition abzurücken.

Dass dem Verwaltungsgerichtshof dessen ungeachtet auch im Beschwerdefall die Möglichkeit versagt blieb, auf die Verwirklichung seiner Vorstellung von der Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten zu dringen, hat seinen Grund in der von der Bundesverfassung getroffenen Gestaltung der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtskontrolle. Diese besteht, wie dies aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unmittelbar abgeleitet werden kann, nun einmal nicht in der Überprüfung angefochtener Bescheide auf ihre Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage, sondern ausschließlich in der Prüfung der Frage, ob der an den Verwaltungsgerichtshof herantretende Beschwerdeführer in einem von der Rechtsordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Die Möglichkeit der Verletzung eines Beschwerdeführers im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht ist Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Beschwerde (siehe hiezu die den Beschwerdeführern gegenüber ergangenen hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0136, und vom 11. März 1997, 96/07/0217), der tatsächliche Eintritt einer Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes ist Voraussetzung des Beschwerdeerfolges. Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es nun aber mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst legitimieren könnte (siehe erneut den gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen hg. Beschluss vom 21. September 1995, 95/07/0136, ebenso wie den hg. Beschluss vom 19. September 1996, 96/07/0169). Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide "in Ansehung anderer Abfindungen" Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber von dem schon im hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, dargestellten Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen.

Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon oft ausgesprochen hat, gibt es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (vgl. für viele das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 95/07/0168, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde war im fortgesetzten Berufungsverfahren nach den dargestellten Erwägungen somit vor die Aufgabe gestellt, über die Abfindung der mP in Bindung an ihre eigene Rechtsansicht im Bescheid vom 5. Dezember 1990 zu entscheiden, wobei es ihr gleichzeitig verwehrt war, sich den Beschwerdeführern gegenüber auf ihre Bindung gegenüber der mP zu berufen. Insoweit die belangte Behörde nach den Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides tatsächlich davon ausgegangen zu sein scheint, dass sie an die Rechtsanschauung ihres Bescheides vom 5. Dezember 1990 auch den Beschwerdeführern gegenüber gebunden sei, hat sie die Rechtslage verkannt. Diese Verkennung der Rechtslage hätte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides allerdings nur dann führen können, wenn sie eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer auf Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindungen zur Folge gehabt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Den Beschwerdeführern wiederum stand es frei, die Rechtsansicht der belangten Behörde in deren Bescheid vom 5. Dezember 1990 im fortgesetzten Berufungsverfahren ungebunden zu bekämpfen, wie ihnen dies schon im hg. Beschluss vom 21. September 1995, 95/07/0136, erklärt worden war. Erfolgreich konnte eine Bekämpfung der Rechtsansicht der belangten Behörde im Bescheid vom 5. Dezember 1990 durch die Beschwerdeführer für sie freilich nur dann sein, wenn es galt, eine den Beschwerdeführern unter Berufung auf den genannten Bescheid drohende Gesetzwidrigkeit ihrer neugestalteten Abfindungen abzuwehren. Auch das war nicht der Fall.

Dass die Abfindung der mP aus den von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1990 dargelegten Gründen ohne Wiederzuteilung der "Puint" oder einer gleichwertigen Ersatzfläche nicht gesetzmäßig wäre, ist eine Auffassung der belangten Behörde, mit welcher sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck kommenden Sichtweise weder in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, noch sonst jemals identifiziert hat. Grund der Aufhebung des Bescheides des LAS durch das Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, war, wie in den Gründen dieses Erkenntnisses unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ausschließlich der Verstoß des LAS gegen das Bindungsgebot. Zur Übereinstimmung der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1990 zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung mit der Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof zu keiner Zeit eine Aussage getroffen. Er findet sich auch Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles zu einer solchen Aussage nicht veranlasst, was seinen Grund darin hat, dass die Gestaltung der Abfindung der mP für die Frage der Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen rechtlich irrelevant ist (vgl. die an früherer Stelle bereits wiedergegebene Judikatur zur Bedeutungslosigkeit der Gestaltung fremder Abfindungen für die Gesetzmäßigkeit der eigenen Abfindung).

Auch wenn die belangte Behörde in der Bindungsproblematik geirrt hat und auch wenn ihre Beurteilung des Verwaltungsgeschehens in der seinerzeitigen Niederschrift vor der AB vom 29. August 1978 nicht zu teilen wäre, hat es dabei zu bleiben, dass die Gestaltung der Abfindung der mP, für sich betrachtet, von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Rechtswidrigkeit der Abfindungen der Beschwerdeführer darzustellen. Diese durften entgegen ihrer an der Begründung des hg. Beschlusses vom 21. September 1995, 95/07/0136, geübten Kritik im fortgesetzten Berufungsverfahren alles vorbringen, aus dem sich eine Gesetzwidrigkeit der von der belangten Behörde ins Auge gefassten, ihnen bekannt gegebenen Neugestaltung ihrer Abfindungen ergeben hätte.

Soweit die Beschwerdeführer es als aktenwidrig rügen, dass die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt hat, sie hätten eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung aufgrund der nunmehrigen Änderungen gar nicht behauptet, fehlt es der geltend gemachten Aktenwidrigkeit an Relevanz, weil die kärglichen Sacheinwendungen, die dem Lösungsvorschlag der belangten Behörde im fortgesetzten Berufungsverfahren trotz zahlreicher Schriftsätze entgegengesetzt wurden, tatsächlich nicht so gestaltet waren, dass sie den von der belangten Behörde entwickelten Lösungsvorschlag im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides als geeignet erwiesen hätten, die den Beschwerdeführern neu zugewiesenen Abfindungen als gesetzwidrig nach Maßgabe der Bestimmung des § 20 TFLG 1978 erscheinen zu lassen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof widmen die Beschwerdeführer dieser in Wahrheit allein relevanten Frage des vorliegenden Beschwerdefalles nur marginale Ausführungen, aus denen keine Gesetzwidrigkeit der ihnen im angefochtenen Bescheid neu zugewiesenen Abfindungen abgeleitet werden kann.

Dass die belangte Behörde den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer mangels einer von ihnen erhobenen Berufung überhaupt nicht hätte überprüfen dürfen, ist eine von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, die verfehlt ist, weil die belangte Behörde aus Anlass ihres rechtlich zulässigen Eingriffes in die Abfindungen der Beschwerdeführer (vgl. die an früherer Stelle bereits zitierte Judikatur) naturgemäß zu prüfen hatte, ob der von ihr vorzunehmende Eingriff in die Abfindungen der Beschwerdeführer nicht deren Abfindungsanspruch verletzt. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführer nunmehr weniger zugewiesen erhalten hätten, als das, was sie in der vorläufigen Übergabe der Grundabfindungen unter Berücksichtigung der Grenzänderungen an ihren Abfindungen nach der Niederschrift vor der AB vom 29. August 1978 erhalten hatten, zeigt keine Rechtswidrigkeit der neugestalteten Abfindungen auf, weil eine solche aus dem Vergleich der Abfindungen mit den vorläufig übergebenen Grundabfindungen nie, sondern immer nur aus einem Vergleich der Abfindungen mit dem Altbestand abgeleitet werden kann (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078), welchen Vergleich die Beschwerdeführer erst gar nicht zu ziehen versuchen.

Was die von der mP im Zuge der Parteienvereinbarung vom 29. August 1978 anderen Parteien gegenüber übernommenen Leistungsverpflichtungen mit der Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern nunmehr zugewiesenen Abfindungen zu tun haben sollen, bleibt unerfindlich. Mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde - aus weitgehend im Dunklen bleibenden Gründen - zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Erstbeschwerdeführer im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan 112 m2 zu viel an Grundstücken von besonderem Wert und dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer um 280 m2 zu viel an Grundstücken von besonderem Wert erhalten hätten, verstoßen die Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Die schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegenen Überabfindungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an Grundstücken von besonderem Wert hat die belangte Behörde in der Darstellung der Grundlagen ihres Lösungsvorschlages den Beschwerdeführern ausdrücklich bekannt gegeben. Wussten sie diesen Daten trotz mehrfach erstatteten Vorbringens im Verwaltungsverfahren nichts entgegenzusetzen, dann ist es ihnen verwehrt, vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Unrichtigkeit dieser Daten mit Erfolg geltend zu machen.

Der bloße Hinweis der Beschwerdeführer auf eine nunmehr gegebene "Unförmigkeit" ihrer Abfindungen erweist diese auch nicht als gesetzwidrig. Eine "Unförmigkeit" der den Zweit- und Drittbeschwerdeführern geändert zugewiesenen Abfindung ist von vornherein nicht zu erkennen. Welches Gewicht der Formverlust der Grundabfindungen des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin durch die Neubildung der Abfindungsfläche für die mP erreichen sollte, wird auch von diesen Beschwerdeführern nicht erläutert. Dass die Neugestaltung ihrer Abfindungen zur Folge hätte, dass diese Beschwerdeführer nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg wie aus den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zu erzielen imstande wären (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0108), haben sie im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet. Soweit die Beschwerdeführer schließlich auch die Gegenüberstellung der Grundstücke von besonderem Wert der mP als unrichtig bezeichnen und die der mP zugewiesene Abfindung als zum Nachteil der Beschwerdeführer gesetzwidrig rügen, sind sie auf die Unbeachtlichkeit der Gestaltung fremder Abfindungen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der eigenen Abfindung hinzuweisen.

Zur schließlich noch geltend gemachten Aktenwidrigkeit jener Begründung des angefochtenen Bescheides, welche sich auf die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Aussetzungsantrages nach § 38 AVG bezieht, genügt der Hinweis, dass auf Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG kein Rechtsanspruch besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 96/07/0112), weshalb auch eine tatsächlich vorliegende Aktenwidrigkeit der Sachverhaltsannahmen zur Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrages der Beschwerdeführer ohne jede Relevanz geblieben wäre.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 MRK stand dem nicht entgegen, weil die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt einer als Tribunal eingerichteten Behörde in mündlicher Verhandlung vorzutragen.

Wien, am 16. September 1999

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurechnung von OrganhandlungenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3BehördenorganisationVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070218.X00

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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