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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2018, Zl. LVwG-602088/19/Py/PP, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmann Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf VwGH vom 8.5.2018, Ra 2018/02/0101, verwiesen.
5 Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung zu Grunde zu legen hat (§ 41 VwGG), wurden dem Revisionswerber am Morgen des 26. Mai 2017 auf der PI S. die Autoschlüssel ausgehändigt, die ihm um 2:00 Früh desselben Tages wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ebenso wie der Führerschein vorläufig abgenommenen wurden. Hinsichtlich des Führerscheines wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass sich dieser bei der PI V. befinde. Er fuhr daraufhin mit seinem Pkw zur PI V., wo ihm mitgeteilt wurde, dass sich der Führerschein bei der BH V. befinde. Deshalb entschloss sich der Revisionswerber, zur BH V. zu fahren und wurde kurz darauf einer Lenker- und Fahrzeugkotrolle unterworfen, die einen Alkoholgehalt der Atemluft des Revisionswerbers von 0,41 mg/l ergab. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe sich zunächst dazu entschlossen, zur PI V. zu fahren und habe sich nach der Mitteilung, sein Führerschein befinde sich bei der BH V., entschieden, dorthin zu fahren. Beweiswürdigend sei ein Gesamtvorsatz nicht festzustellen gewesen.
6 Sowohl wegen der Fahrt zur PI V. als auch wegen der Fahrt zur BH V. wurde der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis jeweils wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung und wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gesondert bestraft.
7 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung das Fehlen einer Feststellung hinsichtlich eines Gesamtkonzeptes seine Fahrt betreffend sowohl als Verfahrensmangel als auch als sekundären Feststellungsmangel rügt, ist er auf die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu verweisen, wonach ein Gesamtvorsatz nicht feststellbar war, weshalb diesbezüglich auch kein Rechtsmangel vorliegt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 3.9.2018, Ra 2018/02/0243), was der Revisionswerber hier nicht aufgezeigt hat und was auch nicht zu sehen ist.
8 Zum fortgesetzten Delikt bezieht sich der Revisionswerber zunächst auf Entscheidungen, denen kein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer zu Grunde liegt (VwGH 12.7.2012, 2011/02/0040, und VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031, jeweils betreffend Übertretungen von Ruhezeitbestimmungen für Lenker; VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, betreffend Übertretung des TKG 2003; VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010, betreffend Übertretung des AWG 2000).
9 Soweit der Revisionswerber aus VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031, für seinen Standpunkt, es liege ein fortgesetztes Delikt vor, ins Treffen führt, für ein fortgesetztes Delikt spreche das Fehlen eines "Ereignisses" wie dort eine Anhaltung des Fahrzeuges, ist ihm der festgestellte Sachverhalt vor Augen zu führen, wonach der Revisionswerber vor dem neuerlichen Lenken eine Polizeiinspektion aufsuchte und dort den Entschluss fasste weiterzufahren. Dies stellt zweifellos ein solches "Ereignis" dar.
10 Bei diesem Ergebnis kann die vom Revisionswerber behauptete Doppelbestrafung nicht vorliegen, weshalb sich ein Eingehen auf die dazu vorgebrachten Argumente und die - im Übrigen ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt - zitierte Judikatur erübrigt.
11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020331.L00Im RIS seit
04.01.2019Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019