Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei (Vater) F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, und der Pflegschaftssache der Minderjährigen wegen Obsorge (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 12 R 44/18f-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. April 2018, GZ 13 Nc 15/18h-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei mit der Begründung zurück, das Ablehnungsverfahren sei bereits rechtskräftig beendet und eine (weitere) Ablehnung der Rechtsmittelrichter danach unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.
1. § 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS-Justiz RS0046010). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RIS-Justiz RS0098751 [T17]).
2. Inwieweit diese Grundsätze mit § 528 ZPO bzw dem in Art 18 B-VG enthaltenen Legalitätsprinzip, nach dem die „gesamte staatliche Verwaltung“ nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (vgl RIS-Justiz RS0061862, RS0053311), nicht vereinbar sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch Art 6 EMRK gewährt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtszug und ebensowenig ein Recht auf Zugang zu einem Höchstgericht (RIS-Justiz RS0043962 [T15]; RS0046010 [T3, T4]). Auf die behauptete deutsche Rechtslage kommt es nicht an.
Textnummer
E123649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00214.18Y.1121.000Im RIS seit
07.01.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019