Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 27.783,26 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 11 R 116/18m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Halter das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0058979). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Lenker die Geschädigte – die sich aus einer Büroräumlichkeit kommend von schräg hinten dem anfahrenden LKW genähert hatte, um dem Lenker noch etwas mitzuteilen, und deren Fuß dabei vom zweiten Vorderrad überrollt worden war – bei einem Blick in den Außenspiegel hätte wahrnehmen können. Ungeachtet dessen ist aber die Auffassung vertretbar, dass ein solcher Blick auch nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG nicht erforderlich war, weil der Lenker keinesfalls mit einem solchen Verhalten rechnen konnte und überdies auf den Querverkehr vor der Ausfahrt achten musste. Einen überzeugenden Grund, weswegen sich die vorliegende Situation grundlegend von jener in 2 Ob 44/88 unterschiede, zeigt die Revision nicht auf.
Textnummer
E123645European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00205.18P.1129.000Im RIS seit
07.01.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019