Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.11.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §131 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung kommt es weder darauf an, wie ein Bieter bestimmte Passagen der Ausschreibungsunterlagen versteht, noch darauf, wie der öffentliche Auftraggeber sie verstanden wissen will. Auch auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Nach hA und Rechtsprechung richtet sich die Auslegung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB, dabei sind die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Bietergleichbehandlung zu beachten. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Die Ausschreibungsunterlagen sollen für alle Bieter die gleiche Bedeutung haben, deshalb kann es auf ein abweichendes Begriffsverständnis einzelner nicht ankommen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (VwGH 9.9.2015, 2014/04/0036).
Schlagworte
Rahmenvereinbarung; Zuschlagskriterien; Bestbieterprinzip; Zuschlagsentscheidung; Begründungspflicht; Begründungsmangel; Angebotsbewertung; Plausibilitätskontrolle; Fragebeantwortung; Eignungskriterien; Ausschreibungsunterlagen; AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.074.13605.2018Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019