RS Lvwg 2018/11/15 VGW-123/074/13605/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1

Rechtssatz

Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden kann, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt. Ebenso wenig ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, einem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (vgl. EuGH 3.5.2018, C-376/16p).

Schlagworte

Rahmenvereinbarung; Zuschlagskriterien; Bestbieterprinzip; Zuschlagsentscheidung; Begründungspflicht; Begründungsmangel; Angebotsbewertung; Plausibilitätskontrolle; Fragebeantwortung; Eignungskriterien; Ausschreibungsunterlagen; Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.074.13605.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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