RS Lvwg 2018/11/15 VGW-123/074/13605/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1

Rechtssatz

Bei der Begründung der Auftraggeberentscheidung gemäß § 131 Abs. 1 BVergG 2006 kommt es darauf an, dass es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für die hier angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Das bedeutet, dass nicht jedes vom Bieter in der bekämpften Entscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit führt. Dies würde nämlich auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinauslaufen, weil sich die Forderung nach der Präzisierung ad infinitum fortsetzen ließe (VwGH 21.1.2014, 2011/03/0133; 9.4.2013, 2011/04/0224 ua.)

Schlagworte

Rahmenvereinbarung; Zuschlagskriterien; Bestbieterprinzip; Zuschlagsentscheidung; Begründungspflicht; Begründungsmangel; Angebotsbewertung; Plausibilitätskontrolle; Fragebeantwortung; Eignungskriterien; Ausschreibungsunterlagen; Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.074.13605.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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