TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/13 LVwG-2018/37/1767-8

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSLG 1970 §5
GSLG 1970 §16
GSLG 1970 §17
GSLG 1970 §19
Satzungsbestimmungen
GewO 1994 §2
GewO 1994 §111
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des 1. AA, Adresse 1, Z, und
2. BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC-GmbH, Adresse 3, Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Parteien: Bringungsgemeinschaft Weg **1; DD, EE und FF als weitere Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Weg **1; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 06.10.2000, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 14 Abs 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) die Bringungsgemeinschaft Weg **1 in Z gebildet (Spruchpunkt I.), zugunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bilden, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nicht-öffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom 23.08.2000 auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt II.) und ein am 17.08.2000 abgeschlossenes Parteienübereinkommen agrarbehördlich genehmigt (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid vom 24.10.2001, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz Spruchpunkt II. des Bescheides vom 06.10.2000, Zl ****, hinsichtlich der Bezeichnung der dort genannten Grundstücke berichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 20.09.2002, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz neuerlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 06.10.2000, Zl *****, hinsichtlich der Bezeichnung der belasteten Grundstücke berichtigt und zudem Bringungsrechte zugunsten weiterer Grundstücke eingeräumt, die durch die vom Weg **2 abzweigenden, in einem näher bezeichneten Plan eingezeichneten Stichwege I und II erschlossen werden (Spruchpunkt II.).

Mit Bescheid vom 12.03.2004, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Anteilsverhältnis am Hauptweg und am „Stichweg X“ neu bestimmt.

Mit den Schriftsätzen vom 17.10.2016 haben DD, EE und FF, alle in Z, alle vertreten durch Rechtsanwälte JJ, Adresse 5, Y, beantragt, ein Verfahren gemäß § 19 Abs 1 GSLG 1970 einzuleiten und über die Streitigkeit zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern ? AA, Adresse 1, Z, und BB, Adresse 2, Z ? dahingehend zu entscheiden, dass den beiden Antragsgegnern ab sofort jedwede Fahrten über den Weg **1 bzw Weg **2 untersagt werden, für die kein Bringungsrecht gemäß GSLG 1970 bzw den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2000 und 20.09.2002 bestehe, und ihnen zudem aufgetragen werde, jedwede Fahrten solcherart durch ihnen zurechenbare Personen, insbesondere Bestandnehmer und Gehilfen, zu unterbinden.

Am 05.02.2018 hat eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 stattgefunden. Im Rahmen dieser Versammlung wurden zu den folgenden Tagesordnungspunkten (TOP) Mehrheitsbeschlüsse gefasst:

?    Lieferungen zum „KK-Haus“ (AA) [TOP 5]

?    Gästetransport durch BB am Weg **1 (Berghaus „LL“) [TOP 6]

?    Rechnung des AA vom 31.12.2017 für durchgeführte Wegeerhaltungsmaßnahmen [TOP 8]

?    Festsetzung der Kosten je Stunde für den Einsatz eines 12 t-Baggers [ergänzender TOP]

Gegen die angeführten Beschlüsse habe DD, EE und FF, alle in Z, alle vertreten durch Rechtsanwälte JJ, Adresse 5, Y, mit Schriftsatz vom 12.02.2018 Einspruch erhoben.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.06.2018, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Anträgen des DD, des EE und des FF, alle vertreten durch Rechtsanwälte JJ, Adresse 5, Y, vom 17.10.2016, den Antragsgegnern BB und AA sowie den ihnen zurechenbaren Personen ab sofort jedwede Fahrten über den Weg **1 sowie Weg **2, für die kein Bringungsrecht bestehe, zu untersagen und diese Fahrten zu unterbinden, keine Folge gegeben.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 29.06.2018, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Einspruch des DD, des EE und des FF, alle vertreten durch Rechtsanwälte JJ, Adresse 5, Y, vom 12.02.2018, die in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 am 05.02.2018 zu den TOP 5 (Lieferungen für „KK-Haus“), 6 (Gästezufahrten betreffend BB) sowie 8 (Wegerhaltungskosten Rechnung AA 2017) und zu einem ergänzenden TOP (Höhe Baggerstundenkosten) gefassten Beschlüsse aufgehoben.

Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, haben 1. AA, Adresse 1,
Z, und 2. BB, Adresse 2a, Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC-GmbH, Adresse 3, Y, mit Schriftsatz vom 02.08.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang abzuändern und den Einspruch des DD, des EE und des FF vom 12.02.2018 gegen näher bezeichnete Vollversammlungsbeschlüsse der Bringungsgemeinschaft Weg **1 vom 05.02.2018 als unbegründet abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018,
Zl ****, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Einspruch des DD, des EE und des FF vom 12.02.2018 gegen Vollversammlungsbeschlüsse der Bringungs-gemeinschaft Weg **1 vom 05.02.2018 als unbegründet abgewiesen werde, an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2018, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA und BB gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 29.06.2018, Zl ****, vorgelegt.

2.       Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen haben sich DD, EE und FF, alle in Z, alle vertreten durch Rechtsanwälte Hausberger–Moritz–Schmidt, Adresse 5, Y, in dem am 24.09.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz geäußert.

Am 20.11.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Beschwerde vom 02.08.2018 verwiesen. Darüber hinaus hat er dargelegt, dass seiner Ansicht nach dem Zweitbeschwerdeführer BB der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, nicht ordnungsgemäß zugestellt, dennoch aber die gegenständliche Beschwerde verfasst worden sei. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Spruchpunkt II des Bescheides vom 29.06.2018, Zl ****, betreffende Begründung verwiesen. Die mitbeteiligten Parteien DD, FF und Obmann EE, Obmann EE auch in Vertretung der Bringungsgemeinschaft Weg **1, haben auf die Stellungnahme vom 20.09.2018 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Erst- und Zweitbeschwerdeführers sowie des Obmannes EE, jeweils als Partei, durch Einvernahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen NN sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Agrarbehörde, Zl ****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/37/1767, jeweils samt Beilagen.

Sonstige Beweise wurden nicht aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2018, Zl LVwG-2018/37/1767-7, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 20.11.2018 den Beschwerdeführern sowie den mitbeteiligten Parteien übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständig-keit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben im Schriftsatz vom 10.12.2018 dem Landesverwaltungsgericht Tirol die korrekten Grundstücksbezeichnungen der „LL-Berghütte“, der „Alten LL-Hütte“ und der neu errichteten Hofstelle des Zweitbeschwerdeführers mitgeteilt, gegen die Niederschrift aber keine Einwendungen erhoben. Die rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Parteien DD, EE und FF haben mit Schriftsatz vom 27.11.2018 dem Landesverwaltungsgericht Tirol verschiedene Schriftsätze vorgelegt, gegen die Niederschrift aber ? ebenso wie die Bringungsgemeinschaft Weg **1 ? keine Einwendungen erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien:

1.       Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, erfolgte Aufhebung näher bezeichneter Beschlüsse der Vollversammlung vom 05.02.2018 entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Eine „Unzuständigkeit“ der Vollversammlung im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgehobenen Beschlüsse lasse sich weder aus dem GSLG 1970 noch aus der Satzung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 ableiten. Vielmehr sehe die Satzung eine subsidiäre Allzuständigkeit der Vollversammlung in Verbindung mit einem demonstrativen Aufgabenkatalog vor. Da sämtliche in der Vollversammlung am 05.02.2018 getroffenen Beschlüsse nicht in die Zuständigkeit des Obmannes gemäß § 10 der geltenden Satzung fielen, sei die Vollversammlung gemäß § 9 der geltenden Satzung entscheidungsbefugt und zuständig gewesen.

Zu den einzelnen aufgehobenen Beschlüssen halten die Beschwerdeführer Folgendes fest:

Es zähle zu den Aufgaben der Vollversammlung, zwecks Konkretisierung der geltenden Satzung darüber abzusprechen, ob es Nicht–Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Allgemeinen, aber auch „Gästen“ des BB im Besonderen, erlaubt sei, die Bringungsanlage zu nutzen. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf eine wörtlich wiedergegebene Passage des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.10.2000, Zl ****.

Die Beschwerdeführer betonen, dass mit dem zu TOP 5 gefassten Beschluss die Vollversammlung die Frage geklärt habe, welche Personengruppe § 3 der geltenden Satzung umfasse und welche nicht. Entsprechend dem nunmehr gefassten Beschluss seien Gäste, etwa im Rahmen der nicht-gewerblichen Vermietung (Privatzimmer- oder Ferienwohnungs-vermietung) berechtigt, die Bringungsanlage zu benützen.

Mit dem zu TOP 6 gefassten Beschluss sollte geklärt werden, ob es dem Erstbeschwerdeführer gestattet sei, Fahrten zur Instandhaltung der in seinem Eigentum stehenden „Dr.-Erich-Berger-Hütte“, etwa zur Sanierung des Daches, vorzunehmen. Entsprechend dem gefassten Beschluss seien dem Erstbeschwerdeführer derartige Fahrten gestattet.

Zu dem zu TOP 8 ergangenen Beschluss wird im Wesentlichen vorgebracht, sämtliche vom Erstbeschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten seien zur Erhaltung der Bringungsanlage dringend erforderlich gewesen. Die Vollversammlung habe daher zu Recht mehrheitlich beschlossen, den Erstbeschwerdeführer für seine Arbeiten gerecht zu entlohnen. Die Aufhebung des Beschlusses durch die belangte Behörde entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

Mit dem Beschluss „Höhe Baggerstundenkosten“ habe die Vollversammlung lediglich beschlossen, Arbeiten mit einem 12 t Bagger in Hinkunft zum Tarif von brutto Euro 70,-- zu entlohnen, unabhängig davon, welches Mitglied diese Arbeiten mit einer solchen Maschine verrichte. Der festgesetzte Tarif liege sogar unter dem bei der OO-GmbH eingeholten Stundentarif von netto Euro 71,--. Die Aufhebung dieses Beschlusses entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

2.       Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien:

Die mitbeteiligten Parteien betonen in ihrer Stellungnahme, dass entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer die Vollversammlung nicht berechtigt sei, darüber zu entscheiden, ob es Nicht-Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft erlaubt sei, die Bringungsanlage zu nutzen. Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft stehe es nicht zu, die Eigentumsrechte eines (anderen) Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft durch Beschluss zu beschränken. Die weiteren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Weg **1 sowie insbesondere die von den Fahrten betroffenen Grundeigentümer hätten nämlich einer Benützung keine Zustimmung erteilt.

Darüber hinaus betonen die mitbeteiligten Parteien unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2007, Zl 2006/07/0014, dass Zweck der Errichtung der Bringungsgemeinschaft und der wechselseitig eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte in erster Linie die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der erfassten Liegenschaften sei. Die Berechtigung zur Benützung des Bringungsweges sei daher auf die (tatsächliche) Nutzung der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften durch die Nutzungsberechtigten sowie deren Familien und Arbeitskräften und auf Personen, die die Vorangeführten zu sich kommen lassen, abgestellt. Die Nutzung zur Vermietung von Ferien- oder Almhütten werde ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus sei im Bescheid vom 06.10.2000, Zl ****, auf Seite 6 festgehalten, dass die Wegmitbenützung privatrechtlich zu regeln sei.

Zusammengefasst halten die mitbeteiligten Parteien zu den zu TOP 5 und 6 gefassten Beschlüssen der Vollversammlung am 05.02.2018 fest, dass die Vollversammlung mangels Zuständigkeit nicht entscheiden dürfe, ob es gestattet sei, den Bringungsweg für Fahrten, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden, zu nutzen.

Die mitbeteiligten Parteien betonen, dass der Beschwerdeführer AA für die ordentliche Instandhaltung des Weges nicht zuständig sei. Die Wegerhaltung obliege allein dem Obmann. Darüber hinaus würde der Erstbeschwerdeführer grundlos mit seinem Bagger Arbeitsstunden entlang des Weges durchführen, ohne dass dafür eine Notwendigkeit gegeben sei. In weiterer Folge werde versucht, möglichst viele Kosten der Bringungsgemeinschaft zu verrechnen. Zudem seien die bisher vorgenommenen Arbeiten des Erstbeschwerdeführers vollkommen fehlgeschlagen. Durch die eigenmächtig durchgeführten Arbeiten, insbesondere aufgrund der erfolgten Arbeiten im Jahr 2017, habe sich der Bringungsweg sogar verschlechtert.

Sollte der Erstbeschwerdeführer zukünftig sach- und fachgerechte Arbeiten im Auftrag des Obmannes oder mit dessen Zustimmung durchführen, sei eine angemessene Vergütung anzudenken. Die bisherig eigenmächtig durchgeführten Arbeiten seien jedenfalls nicht zu entlohnen.

III.     Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Mit Bescheid vom 06.10.2000, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft Weg **1 in Z gebildet (Spruchpunkt I.), zugunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bilden, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nicht-öffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom 23.08.2000 auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt II.) und ein am 17.08.2000 abgeschlossenes Parteienübereinkommen agrarbehördlich genehmigt (Spruchpunkt III.).

Mit den Bescheiden vom 24.10.2001, Zl ****, vom 20.09.2002, Zl *****, und vom 12.03.2004, Zl *****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz Berichtigungen betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides vom 06.10.2000, Zl ****, vorgenommen.

Die gemeinschaftliche Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft Weg **1 besteht im Wesentlichen aus dem Hauptweg („Weg **1“) sowie dem jeweils vom Hauptweg abzweigenden Weg **2 und Stichweg X. Vom Weg **2 zweigen zudem zwei Teilstrecken ? Stichwege I und II ? ab.

Die durch den Hauptweg („Weg **1“) belasteten Grundstücke sind in Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2000, Zl ****, in der berichtigten Fassung des Spruchpunktes I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.09.2002, Zl *****, aufgelistet. Eine Einlösung dieser Grundstücke durch die Bringungsgemeinschaft ist bislang nicht erfolgt.

2.       Zum Beschluss betreffend Fahrten zur „KK-Hütte“ (Top 5):

Die „KK-Hütte“ ist auf dem Gst Nr **1, GB ****, situiert. Im Jahr 1918 hat dieses Grundstück der Deutsche Alpenverein Sektion RR erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte 1928.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2004 hat der Deutsche Alpenverein Sektion RR, gestützt auf das GSLG 1970, unter anderem zugunsten des Gst Nr **1, GB ****, die Einräumung eines Bringungsrechtes zwecks Benützung des Hauptweges und des Weg **2es in einem näher beschriebenen Umfang beantragt. Diesen Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 03.10.2005, Zl *****, abgewiesen. Über die Berufung des Deutschen Alpenvereins e.V. Sektion RR hat der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 15.12.2005, Zl ****, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 03.10.2005, Zl *****, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde I. Instanz zurückverwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde der Bringungsgemeinschaft Weg **1 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.02.2007, Zl 2006/07/0014-9, als unbegründet abgewiesen.

Die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des Gst Nr **1, GB ****, ist bislang jedoch nicht erfolgt.

Der Erstbeschwerdeführer hat das Gst Nr **1, GB ****, im Dezember 2015 käuflich erworben. Die auf diesem Grundstück errichtete „KK-Hütte“ hat der Erstbeschwerdeführer an den Deutschen Alpenverein verpachtet. Die zum Gst Nr **1, GB ****, gehörenden landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet der Erstbeschwerdeführer.

Der Deutsche Alpenverein stellt die von ihm nunmehr gepachtete „KK-Hütte“ Gästen zur Verfügung, die diese Hütte zu Fuß erreichen. Ein Transport mit Fahrzeugen dorthin findet nicht statt. Der Erstbeschwerdeführer führt zur Versorgung der „KK-Hütte“ Transporte mit Fahrzeugen durch, etwa um Baumaterialien oder Holz anzuliefern. Derartige Transporte zur „KK-Hütte“ sind nur über den Hauptweg („Weg **1“) und den Weg **2 möglich.

Die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 hat am 05.02.2018 mehrheitlich beschlossen, die vom Erstbeschwerdeführer durchgeführten Transporte zwecks Belieferung der „KK-Hütte“ mit Baumaterialien, Holz, etc und die damit verbundene Nutzung der Bringungsanlage zu genehmigen.

3.   Feststellungen zu dem zu TOP 6 getroffenen Beschluss (Fahrten betreffend BB):

BB ist Eigentümer der „LL-Berghütte“ und der „Alten LL-Berghütte“. Die „LL-Berghütte“ befindet sich auf dem Gst Nr **2, GB ****, in unmittelbarer Nähe des an dieser Hütte vorbeiführenden Stichweges X.

Die „Alte LL-Berghütte“ ist auf dem Gst Nr **3, GB ****, situiert. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb der zur Hofstelle des BB,
Gst Nr **4, GB *****, gehörenden landwirtschaftlichen Fläche mit der Bezeichnung Gst Nr **5, GB ****. Der Stichweg X endet bei der Hofstelle des BB, Gst Nr **4, GB ****. Die „Alte LL-Berghütte“, Gst Nr **3, GB ****, verfügt ? ausgehend vom Stichweg X ? über keine wegmäßige Erschließung.

In den beiden Hütten können insgesamt fünf Personen übernachten.

Im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 01.10.2017 hat BB die beiden Hütten vermietet und dafür einen Mietzins bezogen. Auch derzeit stellt BB beide Hütten fremden Personen zur Verfügung. Ob BB dafür ein Entgelt bezieht, lässt sich nicht feststellen. Die Benützer der beiden Hütten erreichen ihre Unterkunft mit ihren eigenen Fahrzeugen über den Hauptweg („Weg **1“) und den Stichweg X.

Anlässlich der Vollversammlung am 22.02.2008 war die Erreichbarkeit von Wochenendhäusern und Ferienwohnungen über die gemeinschaftliche Bringungsanlage Gegenstand der Vollversammlung am 22.02.2008. Im hierüber angelegten Protokoll heißt es zu TOP 8.):

„Allfälliges:

a)   mit drei Stimmen (AA, X, FF) und der Stimmenthaltung von DD wird beschlossen, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen zu dulden.

b)   Kosten für die Benützung Hauptweg € 500,00 (Stimmen 3:1 FF)

[…]“

Gegenstand der Vollversammlung am 05.02.2018 war die Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage ? Hauptweg und Stichweg X ? mit Fahrzeugen durch jene Personen, denen BB seine beiden Berghütten ? „LL-Berghütte“ und „Alte LL-Berghütte“ ? zur Verfügung stellt. Die Vollversammlung hat der Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage durch jene Personen, denen BB seine Berghütten zur Verfügung stellt, mehrheitlich zugestimmt.

4.   Feststellungen zu den Beschlüssen zu TOP 8 (Kosten für Wegerhaltung durch AA im Jahr 2017) und zum ergänzenden TOP (Festlegung für den Einsatz eines
12 t-Baggers pro Stunde):

EE ist seit dem Jahr 2016 Obmann der Bringungsgemeinschaft Weg **1. Über Ersuchen des Obmannes hat der agrarfachliche Amtssachverständige NN den Hauptweg auf seiner gesamten Länge und den Weg **2 von dessen Beginn bis zum Almgebäude des Erstbeschwerdeführers (ca hm 14,0) besichtigt. Ausgehend von dieser Besichtigung hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 28.07.2016, Zl ******, für den Weg **2 einen Sanierungsvorschlag unterbreitet. In weiterer Folge hat Obmann EE die Sanierung des Weges **2 durch die Firma-PP veranlasst. Die durchgeführten Erhaltungsarbeiten hat der agrarfachliche Amtssachverständige NN am 28.09.2016 besichtigt und die ordnungsgemäße Sanierung festgestellt.

Über Ersuchen des Obmannes EE hat der agrarfachliche Amtssachverständige am 14.07.2017 neuerlich den Weg **2 und den Hauptweg („Weg **1“) begutachtet. Ausgehend von dieser Besichtigung hat der agrarfachliche Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 28.09.2017, Zl ******, für den Hauptweg, aber auch für den Weg **2 Instandhaltungsmaßnahmen vorgeschrieben und die dafür anfallenden Kosten abgeschätzt. In weiterer Folge hat Obmann EE am 18.10.2017 die Firma-PP mit der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten am Hauptweg und Weg **2 beauftragt. Zum vorgesehenen Termin hat die Firma-PP die Arbeiten aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse nicht durchgeführt.

Im Zeitraum vom 05.11. bis 10.11.2017 hat der Erstbeschwerdeführer mit einem in seinem Eigentum stehenden 12 t-Bagger Erhaltungsarbeiten am Hauptweg, aber auch am Weg **2 durchgeführt und dabei Wasserläufe gereinigt und Entwässerungsgräben ausgeräumt. Während der Erstbeschwerdeführer die Arbeiten durchgeführt hat, hat es geschneit.

Der Erstbeschwerdeführer hat den Obmann über die Durchführung dieser Arbeiten nicht informiert und folglich auch nicht das Einverständnis des Obmannes eingeholt.

Aus Sicht des Obmannes der Bringungsgemeinschaft führten die von AA durchgeführten Arbeiten aufgrund der ungünstigen Witterungsverhältnisse zu Verschlechterungen für die Weganlage. EE hat daher Lichtbilder angefertigt und über die Arbeiten den agrarfachlichen Amtssachverständigen NN informiert.

Seit diesem Zeitpunkt hat der Obmann der Agrargemeinschaft keine weitere Instandhaltungs-/Sanierungsarbeiten an der Bringungsanlage veranlasst.

Der agrarfachliche Amtssachverständige NN hat die Bringungsanlage zuletzt im November 2018 besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt wies der Hauptweg einen besseren Zustand auf als bei seiner Besichtigung im Jahr 2017. Beim Weg **2 stellte der agrarfachliche Amtssachverständige abschnittsweise Vertiefungen bei den Fahrspuren fest. Aufgrund dieser Vertiefungen kann anfallendes Wasser nicht ordnungsgemäß abrinnen, wodurch Auswaschungen des Weges entstehen.

Gegenstand der Vollversammlung am 05.02.2018 waren die von AA gegenüber der Bringungsgemeinschaft Weg **1 geltend gemachten Kosten ? Rechnung vom 31.12.2017 ? in Höhe von Euro 1.655,-- für die von ihm im Herbst 2017 durchgeführten Sanierungsarbeiten. Die Vollversammlung hat mehrheitlich beschlossen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in Höhe von Euro 1.655,-- zu ersetzen.

Gegenstand der am 18.06.2016 stattgefundenen Vollversammlung der Bringungs-gemeinschaft Weg **1 waren verschiedene vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Rechnungen für von ihnen geleistete Arbeiten während der Jahre 2013 und 2014. Dabei wurde unter den anwesenden Mitgliedern auch der „Stundenlohn“ für den Einsatz eines 12 t-Baggers erörtert. Im Protokoll über diese Vollversammlung heißt es dazu unter anderem:

„Stundenpreis Bagger 12 to wird AA nachfragen; das schriftliche Angebot vom Maschinenring übergibt AA dem Obmann EE“ (Seite 2).

„Der Stundenpreis des 12-to Baggers von AA muß noch nachgefragt werden, von AA und wird dann dem Obmann EE schriftlich bekanntgegeben.“ (Seite 3)

Über die Anfrage des Erstbeschwerdeführers hat die OO-GmbH mit Schriftsatz vom 04.08.2018 ein Angebot vorgelegt, laut dem für den Einsatz eines 12 t-Raupenbaggers mit Fahrer Euro 71,-- verrechnet würden.

Obmann EE hat bei der Firma QQ ebenfalls ein Anbot eingeholt. Laut diesem Anbot beträgt der Stundensatz für einen 23 t-Bagger Euro 72,-- (ohne MwSt), für einen 15 t-Bagger Euro 68,-- (ohne MwSt) und für einen 8 t-Bagger Euro 60,-- (ohne MwSt).

Am 05.02.2018 hat die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 mehrheitlich beschlossen, den Stundensatz für den Einsatz eines 12 t-Baggers mit Euro 70,-- festzusetzen.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die angeführten Bescheide. Ergänzend dazu haben alle Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 festgehalten, dass die durch den Hauptweg belasteten Grundstücke bislang nicht eingelöst worden seien.

Zu den am 05.02.2018 gefassten Beschlüssen zu den TOP 5 ? Lieferungen zu „KK-Hütte“ ? und 6 ? Fahrten zur „LL Bergütte“ und „Alten LL Berghütte“ durch Dritte ? haben sich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 umfangreich geäußert. Darüber hinaus liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol das an die Bringungsgemeinschaft Weg **1 gerichtete Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom 15.09.2016 über die Vermietung seiner beiden Berghütten vor. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zudem eine Kopie der Niederschrift über die Vollversammlung am 22.02.2008 vorgelegt.

Zu der im Jahr 2016 im Auftrag des Obmannes der Bringungsgemeinschaft Weg **1 durchgeführten Sanierung des Weges **2 haben sich Obmann EE sowie der agrarfachliche Amtssachverständige NN im Zuge ihrer Einvernahme am 20.11.2018 geäußert. Obmann EE hat im Rahmen seiner Einvernahme auch schlüssig dargelegt, dass er aufgrund des vom agrarfachlichen Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom 28.09.2017, Zl ******, erstatteten Sanierungsvorschlages entsprechende Arbeiten bei der Firma-PP am 18.10.2017 in Auftrag gegeben hat. Die dann in weiterer Folge durch den Erstbeschwerdeführer im Zeitraum zwischen 05. und 10.11.2018 vorgenommenen Arbeiten am Weg **2 und Hauptweg sind aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Obmannes EE unstrittig. AA hat im Zuge seiner Einvernahme klar zum Ausdruck gebracht, vor Durchführung der Arbeiten mit seinem 12 t-Bagger am Weg **2 und Hauptweg mit Obmann EE nicht Rücksprache gehalten zu haben. Die während der von AA durchgeführten Arbeiten herrschenden Witterungsverhältnisse ? Schneefall ? machen die von EE vorgelegten Lichtbilder (Beilage C) deutlich. Die vom Erstbeschwerdeführer für die von ihm im Herbst 2017 durchgeführten Arbeiten in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von Euro 1.655,-- sind unstrittig.

Das Protokoll über die Vollversammlung am 18.06.2016 sowie eine Kopie des Angebotes der OO-GmbH vom 04.08.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegt. Das bei der Firma QQ eingeholte Angebot hat Obmann EE im Rahmen seiner Einvernahme am 20.11.2018 erläutert.

Die im Rahmen der Vollversammlung am 05.02.2018 gefassten und verfahrensgegenständlichen Beschlüsse ergeben sich aus dem hierüber angelegten Protokoll. Laut diesem Protokoll waren aber ? entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid ? die „Gästezufahrten“ betreffend BB Gegenstand des TOP 6 und die durch den Erstbeschwerdeführer durchgeführten Lieferungen zur „KK-Hütte“ Gegenstand des TOP 5.

Die angeführten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen der Kapitel 2. bis 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

1.       Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Benützerkreis

§ 5. (1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß
§ 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:

a)

Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

b)

Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

c)

Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.

(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.

(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen zu.

Die Organe der Bringungsgemeinschaft

§ 16. (1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind

a)

die Vollversammlung;

b)

der Ausschuß;

c)

der Obmann.

[…]

(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Bringungsgemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen.

[…]

Satzungen

§ 17. (1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

b)

Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;

c)

den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;

d)

das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.

[…]

„Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 19. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

     a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

     b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c)  zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

[…]“

2.       Satzung der Bringungsgemeinschaft Weg **1:

Die entscheidenden Bestimmungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft Weg **1 erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.10.2000, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

ZWECK DER BRINGUNGSGEMEINSCHAFT

§ 2

Der Zweck der Bringungsgemeinschaft besteht darin, einen nichtöffentlichen Weg (Güterweg), nach Maßgabe des generellen Projektes gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hierfür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 3

(1)  Das Recht der Benützung der Bringungsanlage steht den Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen, sowie all jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.

[…]

ORGANE DER BRINGUNGSGEMEINSCHAFT

§ 4

Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind:

a)   die Vollversammlung

b)   der Obmann (Obmannstellvertreter)

[…]

DIE VOLLVERSAMMLUNG

[…]

§ 8

[…]

(5)  Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.

     

     Mitgliedern, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.

[…]

§ 9

Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesonders:

[…]

(2)    die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, insbesondere die Festlegung des Bauvolumens bzw. des Erhaltungskostenaufwandes für das laufende Jahr und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, sowie allfällige Änderungen des Voranschlages bei unvorhergesehenen Ausgaben.

(3)    die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel

a)   durch Umlage auf die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe des festgelegten Anteilsverhältnisse, sowie Festsetzung eines Zeitpunktes für die Einzahlung der aufgrund des Bauvolumens bzw. des Erhaltungskostenaufwandes und des Anteilsverhältnisses errechneten Beitragsleistungen der Mitglieder

[…]

§ 10

(1)    Der Obmann ist zur Leitung der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für eine Vollversammlung festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.

(2)    Er erstellt den Jahresvoranschlag gemeinsam mit dem Kassier.

[…]

(6)    Ihm obliegen die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte, die Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht.

[…]

(9)    Er hat die ordnungsgemäße Instandhaltung der Bringungsanlage zu überwachen.“

3.       Gewerbeordnung 1994:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 81/2015 (§ 2) und BGBl I Nr 125/2013 (§ 111) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist ? unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften ? auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.   die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

2.   die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);

[…]

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören

1.   die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; […]

2.   das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3.   Jagd und Fischerei.

[…]

(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1.   die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

2.   das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;

3.   der Abbau der eigenen Bodensubstanz;

4.   Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienst-leistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen

a)   zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),

b)   zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),

c)   für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);

5.   Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;

6.   Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;

7.   das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8.   das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,

9.   der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,

10.  die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.

[…]“

„Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

1.   die Beherbergung von Gästen;

2.   die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

[…]

2.   die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

[…]

4.   die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

[…]

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) in der anzuwendenden (Stamm)Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, wurde AA am 05.07.2018 nachweislich zugestellt. Dessen Beschwerde ist am 02.08.2018 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden.

Bei der im Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.06.2018, Zl ****, angeführten Adresse des Zweitbeschwerdeführers handelt es sich um eine Abgabestelle im Außenbezirk. Der an den Zweitbeschwerdeführer adressierte Bescheid wurde beim Abgabepostamt zur Abholung bereitgehalten und erfolgte diesbezüglich eine telefonische Benachrichtigung. Da der Rückschein nicht innerhalb von drei Tagen abgeholt wurde, hat das Abgabepostamt den Rückschein an die Agrarbehörde zurückgesandt.

Selbst wenn der eben geschilderte Vorgang nicht als ordnungsgemäße Zustellung zu qualifizieren ist, war der Zweitbeschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels durch seinen Rechtsvertreter befugt. § 7 Abs 3 VwGVG ermöglicht einer im Mehrparteienverfahren übergangenen Partei die Beschwerdeerhebung auch ohne vorherige Zustellung des Bescheides.

Der Zweitbeschwerdeführ

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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