Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1998, Zl. 14.620/08-1 4/98, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Wasserkraftwerke AG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckhart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schmerlingstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Reihe von Bescheiden der belangten Behörde aus den Jahren 1958 bis 1967 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte des Kaunertales zur Errichtung und zum Betrieb des Kaunertalkraftwerkes erteilt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) fest, dass die Ausführung der Anlagen des Kaunertalkraftwerkes mit den Bewilligungsbescheiden im Wesentlichen übereinstimmt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass nähere bezeichnete Abweichungen von den bewilligten Projektsunterlagen als geringfügig anzusehen sind und nachträglich genehmigt werden können.
Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides enthält die Feststellung, dass die Bedingungen und Auflagen der im Spruchabschnitt I genannten Bewilligungsbescheide "zumindest dem Sinne nach erfüllt oder gegenstandslos geworden sind (diesbezüglich wird im Einzelnen auf die Verhandlungsschrift vom 26. September 1996 hingewiesen)", dass aber eine Reihe näher bezeichneter Auflagen als Dauervorschreibungen weiter gelten, soweit sie sich nicht unmittelbar auf den Bau beziehen.
Unter Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 WRG nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau des schon früher bestandenen Holzbringungsweges in eine Uferstraße-Ost entlang des Stausees Gepatsch.
Spruchabschnitt V des angefochtenen Bescheides enthält die Anordnung, dass eine Reihe näher bezeichneter Auflagen ehestens bzw. bis zum jeweils angegebenen Termin zu erfüllen ist, wobei die Erfüllung der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe im Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt, weil durch die bewilligte Anlage der Gemeinde und ihren Bewohnern das im Gemeindegebiet anfallende Wasser weitgehend entzogen worden sei. Ihr seien auch die Bewilligungsbescheide zugestellt worden. Im Übrigen ergebe sich die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Überprüfungsverfahren schon daraus, dass im Bewilligungsverfahren tatsächlich Bedingungen und Auflagen zu ihrem Schutz vorgeschrieben worden seien, deren Verwirklichung sie im Überprüfungsverfahren einmahnen hätte können. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren seien die Einwendungsmöglichkeiten der Parteien inhaltlich auf den Einwand beschränkt, dass das tatsächlich ausgeführte Projekt in einer ihre wasserrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigenden Weise nicht mit dem bewilligten Vorhaben übereinstimme. Daraus würde für das gegenständliche Kollaudierungsverfahren folgen, dass die beschwerdeführende Partei ihre Parteirechte nur insofern geltend machen könne, als es um die Einhaltung von Bescheidbestimmungen gehe, die der Durchsetzung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 dienten. Dies ergebe sich aus § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Einschränkungen der Parteistellung der Gemeinden begegneten jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Parteistellung der Gemeinden auf den Aspekt der Wasserversorgung beschränke. Der beschwerdeführenden Partei müssten daher weiter gehende Parteienrechte zugesprochen werden. In diesem Fall könne sie geltend machen, dass die Stromversorgung des Kaunertales immer wieder unterbrochen sei, dass Probleme der Hochwasserabfuhr ungelöst seien, dass keine Fluchtwege errichtet worden seien, keine geeigneten Einrichtungen für die Wasserrettung zur Verfügung stünden, von der mitbeteiligten Partei keine Staudamm- oder Wehrwärter beschäftigt würden, nicht alle Stellen der Betriebsanlage gefahrlos zugänglich seien, und anderes mehr.
Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesetz eine Feststellung des Inhalts, dass die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung "im Wesentlichen" übereinstimme, nicht vorsehe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082). Gleiches gelte für die Feststellung im Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides, wonach die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbescheide "zumindest dem Sinne nach erfüllt oder gegenstandslos geworden" seien. Selbst wenn eine Gegenstandsloserklärung von Auflagen als zulässig angesehen werde, müsste zumindest genau ersichtlich sein, welche Auflagen von dieser Gegenstandsloserklärung betroffen seien. Außerdem müsste dies begründet werden.
Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, am 26. September 1996 habe eine Kollaudierungsverhandlung stattgefunden, zu der sie nicht geladen worden sei. Es habe sich um eine regelrechte Verhandlung gehandelt, weil an dieser Abschlussbesprechung nicht nur Behördenvertreter und Amtssachverständige, sondern vor allem die mitbeteiligte Partei teilgenommen habe. Dadurch, dass eine Ladung der beschwerdeführenden Partei zu dieser Verhandlung unterblieben sei, sei deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Eine Ladung zu dieser Verhandlung sei auch deswegen erforderlich gewesen, weil die letzte Kollaudierungsverhandlung 1972 stattgefunden habe und es der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert hätte, der beschwerdeführenden Partei nach so langer Zeit wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der beschwerdeführenden Partei seien die in der Verhandlung vom 26. September 1996 von verschiedenen Sachverständigen abgegebenen Äußerungen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, hätte die beschwerdeführende Partei zu zahlreichen Auflagen dartun können, dass diese nicht bzw. nicht vollständig erfüllt seien. Als Beispiele seien die Auflagen 9, 24, 32, 87, 89 und 102 des Bescheides vom 27. Februar 1958 und die Punkte I und 19 dieses Bescheides zu erwähnen, weiters die Auflage Nr. 7 des Bescheides vom 30. September 1964 und die Auflage Nr. 9 des Bescheides vom 30. August 1965.
Die belangte Behörde hat Aktenteile vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der Richtigkeit und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Slg. N.F. 14.756/A, u.a.).
Voraussetzung für eine Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren ist also entweder eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren oder eine Berührung von Rechten durch die im Überprüfungsverfahren erfolgende nachträgliche Genehmigung von Abweichungen.
Die beschwerdeführende Partei stützt ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auf eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren, welche ihr nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zukam.
Nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in der zur Zeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen geltenden Fassung waren Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31a Abs. 5 zustehenden Anspruches.
Nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Die im § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 der Gemeinde eingeräumte Parteistellung ist keine unbeschränkte; die Gemeinde kann vielmehr lediglich eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung in dem im § 13 Abs. 3 WRG 1959 umschriebenen Umfang geltend machen.
Aus dem Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Slg. N.F. 14.692/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Nur in dem durch den Umfang ihrer Parteistellung und den Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens eingeschränkten Rahmen kann die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid bekämpfen.
Gegen die Verfassungmäßigkeit des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg. 8279, 11934, 12240, u.a.).
Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.
Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Belange der Stromversorgung des Kaunertales, der Dimensionierung der Hochwasserentlastungsanlage, der Errichtung von Fluchtwegen, der Wasserrettung und des gefahrlosen Zuganges zur Betriebsanlage betreffen Belange, die im § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht angesprochen sind und daher dem Mitspracherecht der Gemeinde entzogen sind.
Die belangte Behörde hat im Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Ausführung des Kaunertal-Kraftwerkes mit den Bewilligungsbescheiden "im wesentlichen" übereinstimmt. Diese Formulierung hält die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082, für unzulässig.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082, bezog sich auf die Auflage 9 des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Februar 1958, mit welchem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Kaunertal erteilt wurde.
Auflage 9, dritter Satz, dieses Bescheides lautet:
"Als Ersatz für den überstauten Fahrweg ist am linken Hang des Stausees ein neuer Fahrweg zum G.-Haus, am rechten Hang ein einfacher Holzbringungsweg mit der für einen solchen üblichen Breite von etwa 2,50 m anzulegen."
Im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 18. April 1994, welcher Gegenstand des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082, war, hatte die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Auflagepunkt 9 des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Februar 1958 insoweit dem Grunde nach erfüllt habe, als sie die Uferstraßen Ost und West errichtet habe; im Übrigen bleibe der diesbezügliche Auflagenpunkt bis zur Erfüllung der im Spruchabschnitt II des Überprüfungsbescheides der mitbeteiligten Partei aufgetragenen Ersatzmaßnahmen aufrecht.
Unter Spruchabschnitt II des damaligen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides war die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden, in Erfüllung des Auflagepunktes 9 des Bescheides vom 27. Februar 1958 bis zu einem bestimmten Termin der belangten Behörde ein im Einvernehmen mit den Sachverständigen der belangten Behörde ausgearbeitetes Detailprojekt über verschiedene Maßnahmen einzureichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1994 ausgeführt, dass die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 einer Feststellung der Erfüllung eines Auflagepunktes bloß "dem Grunde nach" keine Grundlage bietet. Gegenstand eines nach der zitierten Gesetzesstelle zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung, dass die ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entweder entspricht oder nicht entspricht.
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch des Inhalts, dass eine bestimmte Auflage dem Grunde nach erfüllt sei. Im Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird generell, das heißt für die gesamte Ausführung des bewilligten Vorhabens, festgestellt, dass diese "im Wesentlichen" bewilligungsgemäß erfolgt sei. Was die Einschränkung "im Wesentlichen" bedeutet, wird aus den nachfolgenden Spruchabschnitten klar, in welchen Abweichungen vom genehmigten Projekt nachträglich genehmigt werden. Diese Formulierung könnte - für sich allein - nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie zu einer Unklarheit des angefochtenen Bescheides führte. Dies ist aber nicht der Fall.
Die beschwerdeführende Partei bemängelt auch die Formulierung in Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides, wonach die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbescheide "zumindest dem Sinne nach" erfüllt oder gegenstandslos geworden" sind.
Ob diese Formulierung in jeder Hinsicht ausreichend klar ist und dem Gesetz entspricht, kann dahingestellt bleiben. Aus ihr ist jedenfalls zu entnehmen, dass die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde als nicht erfüllt angesehenen Auflagen der Bewilligungsbescheide als nicht mehr fortbestehend angesehen werden. Damit ist sie in Bezug auf das Thema dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend deutlich.
Ob es sich bei der von der belangten Behörde am 26. September 1996 durchgeführten Verhandlung um eine Verhandlung im Sinne der §§ 40ff AVG gehandelt hat und ob die beschwerdeführende Partei dazu geladen hätte werden müssen, braucht nicht geprüft zu werden.
Wie noch zu zeigen sein wird, bezieht sich ein Großteil der Einwendungen, welche die beschwerdeführende Partei bei dieser Verhandlung hätte vorbringen wollen, auf Themen, hinsichtlich deren ihr kein Mitspracherecht zustand. Die Beurteilung der übrigen Punkte hängt nicht von einem allfälligen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ab.
Soweit in der Beschwerde lediglich Auflagenpunkte genannt werden und behauptet wird, diese seien nicht erfüllt, ohne dass diese Auflagenpunkte näher dargestellt und ein Bezug zu den Rechten der beschwerdeführenden Partei hergestellt wird, kann auf dieses Vorbringen mangels ausreichender Konkretisierung nicht eingegangen werden.
Zu den von der beschwerdeführenden Partei in ausreichend konkretisierter Form als nicht oder nicht vollständig erfüllt angesehenen Auflagen ist Folgendes auszuführen:
Die Auflage 9 des Bewilligungsbescheides vom 27. Februar 1958, dass von der mitbeteiligten Partei am linken Hang des Stausees ein neuer Fahrweg zum Gepatsch-Haus und am rechten Hang ein Holzbringungsweg anzulegen ist, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den im § 13 Abs. 3 WRG 1959 angeführten Belangen. Der beschwerdeführenden Partei kommt also diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Dass sich ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auch auf andere Bestimmungen als jene des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 stütze, wird nämlich nicht vorgebracht. Davon abgesehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082, festgestellt, dass diese Auflage erfüllt ist.
Auch die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Bestimmungen in den Bewilligungsbescheiden über die Erhaltung der Anlagen einschließlich der Ersatzwege durch die mitbeteiligte Partei, die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Lawinenbeobachtungsdienstes, die Bestellung eines Staudamm- und Wehrwärters, Begehungen des Faggenbaches und der Aufrechterhaltung der Hochwasserabflussfähigkeit, der Vorsorge für die rechtzeitige Alarmierung der Talschaft im Falle von Naturereignissen und der Planung, Betriebsfertigmachung und Erhaltung von Maßnahmen im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes betreffen Belange, hinsichtlich deren der beschwerdeführenden Partei kein Mitspracherecht zukommt.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde sieht Auflage 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. Februar 1958 vor, dass die Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgung in den berührten Gemeinden nicht gefährdet werden dürfe, bzw. wenn doch, eine zweckmäßige Ersatzlösung durchgeführt werden müsse. Die Trink- und Löschwasserversorgung sei aber sehr wohl beeinträchtigt worden. Die durchgeführten Ersatzlösungen seien jedoch zum Teil nur temporärer Natur; so habe sich die mitbeteiligte Partei an der Finanzierung eines Löschtankwagens der beschwerdeführenden Partei beteiligt. Aus Auflage Nr. 24 würden daher auch in Zukunft Verpflichtungen für die mitbeteiligte Partei entspringen (z.B. wenn der von der mitbeteiligten Partei mitfinanzierte Löschtankwagen erneuert werden müsse). Dieser Auflagenpunkt könne daher nicht als vollständig erfüllt gelten.
Die belangte Behörde hat die Bewilligungsbescheide nicht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG davon aus, dass diese den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Inhalt haben.
Ausgehend von dem von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Inhalt der Auflage Nr. 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. Februar 1958 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei aus dieser Auflage kein Recht ableiten konnte und dass es daher die beschwerdeführende Partei auch nicht in ihren Rechten verletzt, dass dieser Auflagenpunkt von jener Formulierung erfasst ist, derzufolge die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbescheide zumindest dem Sinn nach erfüllt oder gegenstandslos geworden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 985, angeführte Rechtsprechung).Das gilt auch für Auflagen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 99/07/0033).
Diesem Gebot der Bestimmtheit entspricht die in Rede stehende Auflage, wie sie in der Beschwerde dargestellt wird, in keiner Weise. Sie nimmt nicht Bezug auf konkrete Einrichtungen der Wasserversorgung, sondern knüpft in unbestimmter Weise generell an die "Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgung in den berührten Gemeinden" an. Im "Ernstfall" wären daher erst Ermittlungen darüber erforderlich, ob ein Wasserspender, dessen Beeinträchtigung behauptet wird, der Wasserversorgung zuzurechnen ist und ob die behauptete Beeinträchtigung auf den Kraftwerksbau zurückgeht. Völlig unbestimmt ist aber vor allem auch die Anordnung, dass eine "zweckmäßige" Ersatzlösung durchzuführen sei (vgl. auch die bei Walter-Thienel. Verwaltungsverfahren I2, 1029, angeführte Rechtsprechung).
Nun ist allerdings die fragliche Auflage in Rechtskraft erwachsen. Das ändert aber nichts an ihrer Unbestimmtheit. Diese Unbestimmtheit bewirkt, dass die Auflage nicht vollzugstauglich ist. Aus einer nicht vollzugstauglichen Auflage aber kann die beschwerdeführende Partei kein Recht ableiten.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 92/07/0070. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsgerichtshofverfahren hatte die damalige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten, es sei gesetzwidrig gewesen, dass die Behörde die mit der erteilten, bereits rechtskräftig gewordenen Bewilligung verbundenen Auflagen nicht in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommen, sondern sich mit einem Hinweis auf die in der Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen begnügt habe. Solcherart erteilten Auflagen fehle die Rechtsverbindlichkeit, auch wenn sie rechtskräftig geworden seien.
Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass auch gesetzwidrige Bescheide mit ihrer Rechtskraft verbindlich werden und dass das ausgeführte Projekt auch an den erwähnten Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhalts zu messen sei; diese Bestimmbarkeit wurde als gegeben erachtet.
In diesem Erkenntnis ist die Rede von "Bestimmbarkeit", während im Zusammenhang mit der ausreichenden inhaltlichen Determinierung von Bescheiden (Auflagen) von der Rechtsprechung Bestimmtheit gefordert und blosse Bestimmbarkeit ausdrücklich für nicht ausreichend erklärt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 93/07/0163 u.a.). Das bedeutet aber nicht, dass wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrige Auflagen mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft vollzugstauglich werden, wenn nur eine wie auch immer, etwa durch eine neues Ermittlungsverfahren, herbeizuführende Bestimmbarkeit gegeben ist. Die Bestimmbarkeit in dem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bezog sich, wie aus dem Zusammenhang, in den dieser Ausdruck eingebettet ist, deutlich wird, darauf, dass die Auflagen aus der Verhandlungsschrift in zweifelsfreier Weise zu entnehmen waren.
Ist hingegen eine Auflage, wie dies auf die in Rede stehende zutrifft, so unbestimmt, dass sie nicht vollzugstauglich ist, dann können aus ihr keine Rechte abgeleitet werden.
Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Gefährdung konkreter Wasserversorgungsmöglichkeiten zu behaupten und auf Auflagen zu dringen, die ausreichend bestimmt sind.
Als nicht erfüllt bezeichnet die beschwerdeführende Partei auch die Auflage Nr. 89 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1958, in welcher der mitbeteiligten Partei aufgetragen wurde, die Schüttung all jener Quellen, die für die Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgung einschließlich der Viehtränke in Betracht kommen und durch die Baumaßnahmen oder den Wasserentzug betroffen werden können, in zweckentsprechenden Zeiträumen zu messen.
Die Ableitung eines Rechtes aus dieser Auflage scheitert ebenfalls bereits daran, dass diese Auflage völlig unbestimmt und daher nicht vollzugstauglich ist. Sie umschreibt weder konkret jene Quellen, auf die sie sich bezieht, noch determiniert sie die zeitliche Dimension der Messungen, so dass auch nicht festgestellt werden kann, wie lange solche Messungen stattzufinden haben. Die Anordnung, in "zweckentsprechenden" Zeiträumen zu messen, ist nicht ausreichend bestimmt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 93/07/0163, in welchem die Anordnung, einen Pumpenschacht "regelmäßig" auf Ölrückstände zu kontrollieren, als in rechtswidriger Weise unbestimmt eingestuft wurde).
Im Übrigen erläutert die beschwerdeführende Partei auch nicht, inwiefern es sie in ihren Rechten verletzten könnte, dass diese Auflage weggefallen ist. Auch ist ihre Argumentation, warum die Auflage nicht erfüllt sein soll, unschlüssig. Sie leitet dies daraus ab, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, dass noch einige Quellen von der mitbeteiligten Partei beobachtet werden. Das aber sagt nichts darüber aus, dass die Messungen nicht durchgeführt wurden.
Im Recht aber ist die beschwerdeführende Partei, wenn sie sich dagegen wendet, dass auch Auflage Nr. 102 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1958 von der Feststellung erfasst ist, dass die Bedingungen und Auflagen zumindest dem Sinn nach erfüllt oder gegenstandslos geworden seien.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde in dieser Auflage der mitbeteiligten Partei aufgetragen, zur Bekämpfung von Waldbränden das notwendige Wasser ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen. Dass diese Auflage auch in Zukunft gelten muss, ist evident. Sie betrifft auch einen Aspekt des § 13 Abs. 3 WRG 1959. Unter den ausdrücklich aufrecht erhaltenen Auflagen findet sich diese Auflage nicht. Sie ist daher von dem Passus über die sinngemäße Erfüllung der Auflagen bzw. das Gegenstandsloswerden derselben erfasst.
Die belangte Behörde geht - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - auf diese Auflage nicht konkret ein, sondern verweist pauschal darauf, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet seien, den diesbezüglichen fachlichen Aussagen der Sachverständigen auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Welche Aussagen damit gemeint sind, bleibt unklar.
Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift auch auf eine Überprüfungsverhandlung im Jahre 1972, ohne dass ein konkreter Bezug zu den einzelnen Punkten des Beschwerdevorbringens hergestellt wird. Überdies wurde die Niederschrift über diese Verhandlung nicht vorgelegt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1999
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070063.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013