RS Lvwg 2018/3/8 LVwG 50.37-1846/2017

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2018

Index

L85006 Straßen Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStVG Stmk 1964 §25a Abs1
LStVG Stmk §25a Abs2
LStVG Stmk §16
StVO 1960 §2 Abs1 Z11
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt ist gemäß § 25a Abs 2 LStVG Stmk 1964 (LStVG) abzuweisen, wenn die betroffene Gemeindestraße lediglich einen Gehweg nach § 2 Abs 1 Z 11 StVO 1960 (StVO) darstellt, dessen Benützung gemäß § 8 Abs 4 StVO mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. So sind auch Gehwege gemäß § 16 LStVG nur derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können. Aufschließungserfordernisse sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 25a LStVG.

Schlagworte

Gemeindestraße, Zufahrt, Antrag, Gehweg, Benützungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.37.1846.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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