Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx (in Folge: Erstbeschwerdeführer), vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2017, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-13,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwer abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Frau C B, geb. am xx (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2017, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-13,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde betreffend Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stattgegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2017 wie folgt abgeändert:
Dem Antrag von Frau C B, geb. am xx, vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, 8010 Graz, auf Zuerkennung der Parteistellung im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Wasserkraftanlage L B II, zu GZ: ABT13-32.00 L 19/2014, wird stattgegeben.
II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde betreffend Antrag gemäß § 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-9,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwer abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Frau C B, geb. am xx, vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, Pstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-9, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-9, wurde Herrn F B die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage L - B II an der L in den Katastralgemeinden M, T und O erteilt.
1.2. Mit Antrag vom 30.05.2017 begehren die Antragsteller A B und C B die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 05.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-9, in eventu die bescheidförmige Feststellung der Parteistellung der Antragsteller im genannten Wasserrechtsverfahren und beantragen gemäß § 138 WRG, die Wasserrechtsbehörde möge jegliche weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage L B II untersagen und Herrn A B jun. (Konsenswerber/-inhaber) bzw. heranzuziehenden Liegenschaftseigentümern auftragen, die eigenmächtig aufgrund der Schlägerungen und sonstiger Errichtungstätigkeiten vorgenommenen Neuerungen durch Wiederaufforstungen, Rückbaumaßnahmen, etc. zu beseitigen.
1.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2017, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-13, wurde der Antrag von Herrn A B und Frau C B auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Wasserkraftanlage L B II, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 19/2014-9, bewilligt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinwasserkraftanlage an der L „KW O“ bewilligt wurde, kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den Liegenschaften, die sich im Eigentum der nunmehrigen Antragssteller befinden, gefunden werden könne und handle es sich bei dem erteilten Wasserbenutzungsrecht auch bei dieser ortsfesten Wasserbenutzungsanlage (KW O) um eine bloß persönliche Gebundenheit und damit ein persönliches Wasserbenutzungsrecht des Konsensinhabers. Aus Sicht der belangten Behörde sei im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007, als auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2014, GZ: LVwG 94.34-3793/2014-3 und LVwG 46.34-4138/2014-3, übersehen worden, dass es zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 05.07.2007 an den rechtlichen Grundlagen für den Ausspruch gemäß § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden WRG) fehlte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Konsenswerber nicht Eigentümer der Verbindungsstücke gewesen, womit die belangte Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das neue Projekt „KW L-B II“ in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des WRG von der Erteilung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes ausgegangen sei, da die Anhaltspunkte für eine Verbindung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes mit den genannten Liegenschaften fehlten. Insofern wurde den Antragstellern Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren „KW L-B II“ nicht zuerkannt. In der Begründung des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde weiters aus, dass mit dieser Entscheidung verbunden auch der Antrag gemäß § 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen werde.
1.4. Dagegen richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitige Beschwerde der Antragsteller A B und C B und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 die wasserrechtliche Bewilligung für das „KW O“ erteilt worden sei, und in diesem Bescheid explizit das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 Abs 1 WRG mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, yy, zz und xy, alle KG O, verbunden worden sei.
Der zitierte Bescheid lasse somit keinerlei Interpretationsspielraum dahingehend zu, dass das Wasserbenutzungsrecht für das „KW O“ einer anderen Person, als den Eigentümern der genannten Liegenschaften (den Beschwerdeführern) zukomme. Der genannte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei bekanntlich in Rechtskraft erwachsen und könne nur dann die Begründung für die Auslegung des Spruches herangezogen werden, wenn der Spruch uneindeutig sei.
Unter Verweis auf die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2014, mit denen ebenfalls ein Wassermitbenutzungsrecht der Beschwerdeführer an der Wasserkraftanlage O festgestellt worden sei, sei es eindeutig, dass die Beschwerdeführer sowohl Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG O, als auch Wasserbenutzungsberechtigte hinsichtlich des „KW O“ im Sinne des § 12 Abs 2 WRG seien. Im nunmehrigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Wasserkraftanlage L B II komme den Beschwerdeführern daher jedenfalls Parteistellung zu, komme es doch aufgrund der Lage der jeweiligen Wehranlagen und des mit dem Projekt für die Wasserkraftanlage L B II vorgesehenen gänzlichen Entfernung bzw. Stilllegung des „KW O“ zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Beschwerdeführer für das „KW O“.
Zudem begründen die Beschwerdeführer ihre Parteistellung auch mit ihrem Grundeigentum an der Liegenschaft EZ xx, KG O. Durch das Projekt „WKA L-B II“ werde das Grundeigentum der Antragsteller jedenfalls in Anspruch genommen bzw. beeinträchtigt, als die Anlagen für das „KW O“ beseitigt werden sollen. Weiters werde durch die Bautätigkeiten auch ein Befahren, die Verlegung von Leitungen, etc. auf bzw. unter den Grundflächen der Beschwerdeführer erforderlich. Es würde zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers, zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit von diversen Grundstücksflächen, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, kommen.
Die Beschwerdeführer seien in rechtswidriger Weise nicht als Parteien beigezogen worden, sei doch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2016, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für das „WKA L-B II“ erteilt wurde, der belangten Behörde die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2014 sowie auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 bekannt gewesen und längst rechtkräftig.
Bei den Beschwerdeführern handle es sich daher um übergangene Parteien und begehren die Beschwerdeführer daher den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in einem beantragt. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass die belangte Behörde die mit Schriftsatz vom 30.05.2017 eingebrachten Anträge, diese einerseits zu Unrecht zurückgewiesen bzw. über den Eventualantrag gar nicht entschieden habe.
1.5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 erheben Herr A B sen. und Frau C B Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 05.07.2016 und bringen verfahrensrelevant im Wesentlichen vor, dass sie dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in rechtswidriger Weise nicht als Parteien beigezogen worden seien, sie Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes zu PZ xx (KW O) seien und durch das gegenständliche Projekt bestehende Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs 2 WRG beeinträchtigt werden. Dem angefochtenen Bescheid sowie dem Wasserbuch sei zu entnehmen, dass die Klappenwehranlage der Wasserkraftanlage L B II lediglich rund 200 Meter flussaufwärts der bestehenden Wehranlage des KW O situiert und Teil des genehmigten Projektes auch der Rückbau der Anlage KW O sei. Die Situierung der Wehranlage der Wasserkraftanlage L B II würde dazu führen, dass dem KW O, dessen Wehranlage lediglich rund 200 Meter flussabwärts der Wehranlage der WKA L B II liege, nicht mehr genügend Wasser zur Verfügung stünde. Die Entfernung bzw. Stilllegung des KW O würde das bestehende Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer zu einem nudum ius degradieren. Die Beschwerdeführer wenden zudem ihr Grundeigentum an der Liegenschaft EZ xx, KG O ein. Ihr Grundeigentum werde insofern in Anspruch genommen, als die Anlagen für das KW O beseitigt werden sollen und folglich ein Befahren, die Verlegung von Leitungen etc. auf bzw. unter den Grundflächen der Beschwerdeführer erforderlich mache. Es käme zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers und Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit von Grundstückflächen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien übergangene Parteien und sei der bekämpfte Bescheid daher keinesfalls rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde in eventu die Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes „Wasserkraftanlage L B II“.
1.6. Im Rahmen der Beschwerdemitteilung erstattet die mitbeteiligte Partei (A B jun.; in Folge kurz: mP) mit Eingabe vom 03.04.2018 eine Stellungnahme und bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
1.6.1. Die mP sei rechtmäßiger Betreiber der Wasserkraftanlage O. Es bestehe seit 16.01.2006 eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführern, mit der die „Duldung und der dauernde Betrieb einer Wasserkraftanlage“ als Dienstbarkeit der mP eingeräumt worden sei. Die mP habe die Erstellung und Einreichung der Projektsunterlagen bauftragt und bezahlt, sämtliche Bewilligungen eingeholt, die Errichtung der Anlage beauftragt und das gesamte wirtschaftliche Risiko getragen. Das für das KW O erteilte Wasserbenutzungsrecht werde seit 2007 ausschließlich von der mP ausgeübt. § 22 WRG hindere zwar die Trennung der Wasserbenutzungsberechtigung von der Liegenschaft, nicht jedoch die zivilrechtliche Überlassung der Ausübung des Wasserbenutzungsrechts. Die mP sei unzweifelhaft Adressat des Bewilligungsbescheides gewesen und sei auch der Wasserrechtsbehörde (BH Deutschlandsberg) bekannt und bewusst gewesen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht im Eigentum des Konsenswerbers befanden, jedoch eine privatrechtliche Vereinbarung (Zustimmung) zur Errichtung der Anlagen vorgelegen sei. Im Übrigen sei der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 von den Beschwerdeführern niemals bekämpft worden.
Das Wasserbuch hätte unter der Postzahl xx bis zum 29.01.2015 die mP als Wasserberechtigten ausgewiesen. Der von den Beschwerdeführern genannte Beschluss des LVwG Steiermark vom 08.07.2014 sei für den Wasserbuchstand irrelevant gewesen, da keine Sachentscheidung über den Inhalt des Wasserbuches getroffen worden sei.
1.6.2. Hinsichtlich der Wasserkraftanlage L-B II bringt die mP vor, dass mit Kundmachung vom 22.10.2014 der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung kundgemacht und für den 24.11.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Von der Verhandlung seien alle gemäß § 107 WRG persönlich zu ladende Personen verständigt worden und sei die Verhandlung überdies qualifiziert kundgemacht worden (zweifacher Anschlag in der Standortgemeinde und Kundmachung im Internet). Daher sei im Sinne des § 42 Abs 1 AVG Präklusion eingetreten, die die Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu vertreten hätten, da sie den Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 nicht bekämpft hätten, erst sechs Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Änderung des Wasserbuches beantragt hätten und trotz qualifizierter Kundmachung erst drei Jahre nach dem für die Erhebung von Einwendungen relevanten Zeitpunkt die von ihnen versäumten Verfahrenshandlungen nachholen. Insoweit die Beschwerdeführer ihrer Parteistellung infolge Präklusion verloren haben, wären sie auch nicht beschwerdelegitimiert.
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer im Wege der „Quasi-Wiedereinsetzung“ zusätzlich Einwendungen gemäß § 42 Abs 3 AVG erheben müssen, um ihre Parteistellung neuerlich zu erlangen und im Sinne des § 7 Abs 3 VwGVG vorgehen zu können. Die Beschwerdeführer bringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 3 AVG nichts vor – insbesondere keine hinreichenden Angaben zur Rechtzeitigkeit und sei daher kein Quasi-Wiedereinsetzungsgrund gegeben und erweise sich diese damit als unzulässig.
1.6.3. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht mehr grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG O. Sein Hälfteanteil an der Liegenschaft sei mit Notariatsakt vom 17.10.2007 an die Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden. Mangels Eigentümer- und Wasserberechtigteneigenschaft sei der Erstbeschwerdeführer keinesfalls beschwerdelegitimiert.
1.6.4. Das bewilligte Projekt WKA L-B II sie aus ökologischen, wasser- und elektrizitätswirtschaftlichen Gründen jedenfalls der Vorzug gegenüber dem KW O einzuräumen und würde sogar eine Zwangsrechtseinräumung zulasten der Beschwerdeführer rechtfertigen. Auch würde durch den Entfall der Inanspruchnahme des Eigentums der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft zu einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung des Grundeigentums kommen und stelle dies schon daher keinen Nachteil für die Zweitbeschwerdeführerin dar. Dasselbe gelte auch für das eingewandte Wasserbenutzungsrecht, da aufgrund der genannten Vereinbarung der mP das alleinige Ausübungsrecht für die gesamte Nutzungsdauer zustehe.
1.6.5. Im Hinblick auf den Antrag gemäß § 138 WRG genüge es aus Sicht der mP darauf zu verweisen, dass das VwG gemäß Art 130 B-VG ausschließlich über Beschwerden erkenne und nicht über Anträge – ohne Angaben irgendeiner Rechtsgrundlage. Im Übrigen würde aufschiebende Wirkung schon nach dem Wortlaut von § 13 Abs 1 VwGVG nur einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde zukommen; diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1.7. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Beschwerdemitteilung, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:
1.7.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 wurde Herrn A B jun. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an der L in der KG O und KG T (in Folge kurz: KW O), mit einer Ausbauwassermenge von 1.300 l/s, samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen, nach Maßgabe von Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31.12.2040 erteilt. Zugleich wurde im Spruch dieses Bescheides das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. 41/2, 43, 45, 46 und 368, alle KG O gemäß § 22 Abs 1 WRG dinglich verbunden.
Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen: „Die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen werden auf Grundstücken errichtet, welche je zur Hälfte im Eigentum der Eltern des Konsenswerbers A B und C B stehen. Letztere haben ihr privatrechtliches Einverständnis zur Errichtung der Anlage erteilt“. Sämtliche für das KW O in Anspruch genommenen Grundstücke (GSt. Nr. xx, yy, zz, xy und xz, je KG. O und yz, KG T) befanden sich zum Zeitpunkt der Erlassung nicht im Eigentum des Konsenswerbers/-inhabers. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und waren die Beschwerdeführer als Parteien diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen.
1.7.2. Zwischen den Beschwerdeführern und der B Wasserkraftwerk wurde am 16.01.2006 eine Vereinbarung darüber getroffen, dass für die Errichtung des KW O Teile der Grundstücke Nr. xx, yy, zz und xy sowie für die Energieableitung die Grundstücke Nr. a, b, c, d, e, f, g, h, i und j beansprucht werden sollen. Die Beschwerdeführer räumten Herrn B (als Vertreter der B Wasserkraftwerk) die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und den dauernden Betrieb einer Wasserkraftwerksanlage und der Energieableitung sowie die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage ein. Die Beschwerdeführer überlassen Herrn B/B Wasserkraftwerk unentgeltlich der für die Kraftwerksanlage und für die Energieableitung, sowie für deren dauernden Betrieb notwendigen Grundstücksteile. Nach Abschluss der Arbeiten ist der in Anspruch genommene Arbeitsraum zu rekultivieren. Sämtliche Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung gehen beiderseitig auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
1.7.3. Am 17.11.2007 wurde die Firma Wasserkraft B GmbH im Firmenbuch unter FNxx eingetragen und ist Herr A B, geb. xx handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser juristischen Person. Der Erstbeschwerdeführer war bis zum 31.01.2013 Gesellschafter der Wasserkraft B GmbH.
1.7.4. Das KW O ist unter PZ xx im Wasserbuch eingetragen und werden seit 30.01.2015 die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte geführt. Bis zum genannten Datum war die mP als Wasserberechtigter eingetragen. Als Bindungsgrundstücke sind die GSt. Nr. xx und xy, KG O, genannt.
1.7.5. Die Liegenschaft EZ xx, KG O, befinden sich im Alleineigentum von Frau C B. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Übergabsvertrag vom 25.10.2017 seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ xx, KG O, an die Zweitbeschwerdeführerin übertragen.
1.7.6. Mit Beschluss II. des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2014, zu GZ: LVwG 94.34-3793/2014-3, wurde ein Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits im (rechtskräftigen) Bescheid vom 05.07.2007 die dingliche Verbundenheit des Wasserbenutzungsrechtes mit den Anlagengrundstücken Nr. xx, yy, zz und xy, alle KG. O, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinden, ausgesprochen wurde und die Beschwerdeführer sohin als (Mit-)Wasserberechtigte des KW O anzusehen sind. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung dessen, was bereits festgestellt wurde, fehlte den Beschwerdeführern, wodurch der Antrag zurückzuweisen war.
1.7.7. Mit Eingabe vom 03.10.2014 beantragte die mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage L B II (in Folge kurz: WKA B II). Das Projekt stellt sich verfahrensrelevant wie folgt dar:
(Auszug Technischer Bericht vom 21.01.2016, Nr. 01-02, verfasst von Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft – Fachbereich Wasserbau – Kleinwasserkraft, DI F G, Deutschlandsberg)
„Allgemeine Angaben
Art des Vorhabens:
Erweiterung der Wasserkraftanlage KW O und KW H
Zweck des Vorhabens:
Erhöhung der Energieproduktion
Umfang des Vorhabens:
Errichtung der Wehranlage als Fischbauchklappe inkl. aller Anlagenteile
Druckrohrleitung inkl. Gerinnequerungen vorwiegend in Weggrundstücken
Krafthaus inkl. Rückleitung
Energieableitung
Auflassung bzw. Rückbau der Wehranlage und des
Unterwasserkanals KW O
Auflassung bzw. Rückbau der Wehranlage und des Unterwasserkanals des
KW H“
„RÜCKBAU KW O Postzahl xx:
KG M xx
KG T xx und xx
KG O xx“
„Rückbau KW O
Da mit dem gegenständlichen Projekt eine Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage an der L mit der POSTZAHL xx ist, werden Anlagenteile aufgelassen bzw. rückgebaut. Die bestehende Wehranlage wird aus dem Bachbett entfernt und das ursprüngliche Gefälle wiederhergestellt. Bei Bedarf erfolgt eine dementsprechende Sicherung der beidseitigen Ufer in diesem Bereich mit Wasserbausteinen. Der Ausleitungskanal zum Entsandungsbauwerk wird oberwasserseitig verschlossen und bleibt im Untergrund bestehen.
Der Rückleitungskanal des Entsanders wird mittels Bruchsteinschlichtung verschlossen, sodass ein durchgängiger Uferbereich entsteht.
Die Druckrohrleitung soll im Untergrund bestehen bleiben und soll nicht ausgebaut werden. Die hydromechanischen und elektrischen Anlagen vom Krafthaus werden ausgebaut und verwertet. Der Unterwasserkanal der Kraftwerksanlage wird wieder verfüllt und der Mündungsbereich hochwassersicher mittels Bruchsteinschlichtung verschlossen.
Im Anschluss der Bauarbeiten werden die Bereiche wiederhergestellt, humusiert und besämt bzw. mittels standortgerechten Gehölzen aufgeforstet.“
„Fremde Rechte
Wasserrechte in der Ausleitungsstrecke
Im Ausleitungsbereich finden sich folgende relevante Wasserrechte […]:
PZ xx F B KW O
Konsenswassermenge 1,300 m³/s“
1.7.8. Mit Kundmachung vom 22.10.2014 wurde der Antrag der mP betreffend WKA B II öffentlich bekannt gemacht und für 24.11.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dieser Kundmachung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer nicht persönlich verständigt wurden. Der Verhandlungsschrift im Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 nicht teilgenommen haben.
1.7.9. Mit Bescheid vom 05.07.2016, GZ. ABT13-32.00 L 19/2014-9, wurde der mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der WKA B II nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes, befristet bis zum 31.12.2076 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern (nachweislich) nicht zugestellt.
2. Rechtliche Beurteilung:
„Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
„Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.“
Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]
Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
3. Zu Spruchpunkt I. und III.:
3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Notariatsakt vom 25.10.2017 sein Eigentum am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ xx, KG O an die Zweitbeschwerdeführerin übergeben. Der Grundbuchsauszug vom 12.04.2018 zu EZ xx, KG O, weist als Alleineigentümerin Frau C B aus. Der Erstbeschwerdeführer ist somit nicht mehr Grundeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xx, yy, zz und xy, alle KG O. Als Wasserbenutzungsberechtigter kommt aber nur der jeweilige (idR bücherliche) Eigentümer einer Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, in Frage. Auch kommt damit eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte des Erstbeschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs 2 WRG nicht mehr in Betracht. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers waren daher mangels Beschwer abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.I.
4.1. Wie bereits oben ausgeführt hat die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren WKA B II als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 sowie entgegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007, wonach das Eigentum u.a. mit den Anlagengrundstücken der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 22 Abs 1 WRG dinglich verbunden wurde, ein höchstpersönliches Wasserbenutzungsrecht der mP betreffend KW O gegeben sei. Der Ausspruch der dinglichen Verbundenheit der Anlagenteile des KW O mit den genannten Grundstücken sei mangels Eigentümereigenschaft des Konsenswerbers ausgeschlossen. Die belangte Behörde zitiert dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2008, Zl. 2007/07/0133, sowie Auszüge aus der Literatur.
Dieser zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes liegt folgender relevante Sachverhalt zu Grunde:
Den Konsenswerbern wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage erteilt. Im Wasserbuch wurde dieses Wasserbenutzungsrecht für die Wasserkraftanlage auf einem konkret genannten Grundstück eingetragen. Der Konsenswerber war zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht Eigentümer dieses besagten Grundstückes, auf dem das Krafthaus errichtet wurde. Zwischen dem Grundeigentümer und dem Konsenswerber wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Grundeigentümer sich bereit erklärt hat, zum Zwecke der Errichtung des Krafthauses dem Konsenswerber den erforderlichen Teil des Grundstückes zu verkaufen. Dieses Übereinkommen wurde zwar wasserrechtlich beurkundet jedoch der Grundkauf nie vollzogen. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit der Liegenschaft im Sinne des § 22 WRG nicht verbunden (zumal der Wasserbenutzungsberechtigte nie Eigentümer des Grundstückes gewesen ist).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein Anhaltspunkt für eine Verbindung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes mit einer bestimmten Liegenschaft fehlt und daher von einem höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrecht ausgegangen wird. Die Eintragung im Wasserbuch hat lediglich deklarativen Charakter.
Sämtliche in dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Literatur bezieht sich auf den Umstand, dass eine Bindung im Sinne des § 22 WRG nicht ausgesprochen wurde. Eine solche ausdrückliche Verbindung ist auch nicht zwingend erforderlich. Eine solche Verbindung kann sich dann aus der Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben kann.
4.2. Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung gemäß § 22 Abs 1 WRG auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Werden Wasserbenutzungsrechte mit dem Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen verbunden, dann sind sie untrennbarer Bestandteil dieser Liegenschaft oder Anlage und stehen deren jeweiligen Eigentümer zu (Grundsatz „superficies solo cedit“).
Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 08.07.2014; GZ: LVwG 94.34-3793/2014-3, ausgeführt hat, wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 betreffend KW O ausdrücklich im Spruch dieses Bescheides eine Bindung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 22 WRG mit den nunmehr im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Grundstücken ausgesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem diesen Bescheid zu Grunde liegenden Projekt ist weiters zu entnehmen, dass sämtliche der Wasserkraftanlage O zugehörigen Anlagenteile auf Fremdgrund (GSt. Nr. 368, KG O und GSt. Nr. 580, KG T im Eigentum des Bundes/öffentliches Gut, GSt. Nr. xx, yy, zz und xy, je KG O, im Eigentum von A B sen. und C B) errichtet wurden.
Die Beschwerdeführer haben mit dem Konsenswerber eine zivilrechtliche Vereinbarung, datiert mit 16.01.2006, getroffen, wonach diesem die Dienstbarkeit zur Duldung der Errichtung und dem dauernden Betrieb einer Wasserkraftanlage auf den (zum damaligen Zeitpunkt) im Eigentum beider Beschwerdeführer befindlichen Grundstücken eingeräumt wurde.
Gegenständlich wurde das Wasserbenutzungsrecht mit den Anlagengrundstücken dinglich verbunden. Es kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob ein solcher Ausspruch der „Verbindung“ im Sinne des § 22 WRG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides zulässig war oder nicht. Einer weiteren Interpretation des Bescheides bedarf es hier nicht. Auch die Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der mP vom 16.01.2006 führte zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse. So sind auch die Ausführungen der belangten Behörde nicht einschlägig bzw. für den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.
Dieser Rechtsansicht folgend hat das Landesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 08.07.2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführer (Mit-) Wasserbenutzungsberechtigte an der Wasserkraftanlage KW O sind.
4.3. Wenn die mP vorbringt, er sei rechtmäßiger Betreiber des KW O und das Wasserbenutzungsrecht werde seit 2007 ausschließlich von ihm ausgeübt, so ist dazu festzuhalten, dass dieses Ausübungsrecht im Sinne zivilrechtlicher Bestimmungen nicht in Frage gestellt wird. Einer Verpachtung oder sonstigen vertraglichen Überlassung der Anlage bzw. der Ausübung des Wasserbenutzungsrechts steht § 22 WRG nicht entgegen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, K3f zu § 22), einen Konsensübergang bewirkt ein Pachtverhältnis aber nicht (VwGH 28.7.1994, 92/07/0154).
Der mP wurde die Dienstbarkeit zur Duldung der Errichtung und dem dauernden Betrieb des KW O seitens der Beschwerdeführer eingeräumt. Dazu liegt die Vereinbarung vom 16.01.2006 vor. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine dingliche Verbundenheit mit den nunmehr im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Grundstücken ausgesprochen wurde. Wasserbenutzungsberechtigte ist demnach die Zweitbeschwerdeführerin als nunmehrige Grundeigentümerin der Bindungsgrundstücke.
4.4. Im nunmehrigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren WKA B II ist auch die Auflassung bzw. Rückbau des KW O Projektbestandteil. Gemäß § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Wasserbenutzungsberechtigte des KW O Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren WKA B II zukommt.
4.5. Aber auch wenn die belangte Behörde irrig davon ausgegangen ist, dass die mP Wasserbenutzungsberechtigte des KW O ist, kommt der Zweitbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin verfahrensgegenständlicher Grundstücke im Sinne des § 12 Abs 2 WRG jedenfalls Parteistellung im Verfahren WKA B II zu.
Grundeigentum ist ein wasserrechtlich geschütztes Recht nach § 12 Abs 2 WRG. Damit besteht gemäß § 102 WRG Parteistellung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anderer, bei projektsgemäßer Inanspruchnahme der Liegenschaft auch das Recht auf persönliche Ladung zur Verhandlung (§ 107 Abs 1 WRG).
Parteistellung aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums kann schon dann erlangt werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde: ob ein solcher Eingriff tatsächlich zu erwarten ist, ist im Verfahren zu prüfen. Wie jeder Träger eines gemäß § 12 Abs 2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechts hat auch der Grundeigentümer einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines solchen Rechts festgestellt und nicht durch Zustimmung des Betroffenen behoben, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern das entgegenstehende Recht durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt oder durch Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird. (vgl. VwGH 22.9.1980, 371/80; 15.12.1987, 84/07/0143; 4.7.1989, 88/07/0135)
Wie bereits oben ausgeführt wurde das KW O an der L (Inanspruchnahme von öffentlichem Gut GSt. Nr. xx, KG O und GSt. Nr. 580, KG T) samt den dazugehörigen Anlagen auf den GSt. Nr. xx, yy, zz und xy, je KG O errichtet. Die GSt. Nr. xx, yy, zz und xy, je KG. O befinden sich unbestritten nunmehr im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin.
Dem Projekt WKA B II ist – wie bereits oben dargestellt – zu entnehmen, dass Anlagenteile (Ausleitungskanal, Rückleitungskanal, Krafthaus, etc.) rückgebaut bzw. aufgelassen werden sollen. Diese Anlagenteile wurde jedoch ausschließlich auf den Grundstücken der Zweitbeschwerdeführerin bzw. im öffentlichen Wassergut errichtet. Dass sich durch solche Rückbaumaßnahmen keine möglichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin ergeben, ist keinesfalls von vorneherein auszuschließen und war daher schon aus diesem Grund eine Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte in diesem Fall zumindest prüfen müssen, ob eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Zweitbeschwerdeführerin bzw. eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Grundeigentümerin bei Verwirklichung des Projektes WKA B II auszuschließen ist.
Es war sohin dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung stattzugeben.
5. Zu Spruchpunkt II.II.:
5.1. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30.05.2017 einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG eingebracht.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheides dazu wie folgt aus: „Es war daher aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden und gilt damit auch der Antrag gemäß § 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen.“
Dem Spruch des bekämpften Bescheides ist eine Erledigung (zu diesem Antrag) nicht zu entnehmen.
Ein Antrag gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG bedarf jedenfalls einer bescheidmäßigen Erledigung. Gemäß § 58 Abs 1 AVG verlangt auch, dass jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten hat. Der Spruch ist der Kern, dass Essentiale des Bescheides. Er trifft die normative Aussage (VwGH 21.6.1994, 91/14/0165). Daher ist ein „Bescheid“ ohne Spruch, und damit ohne normative Aussage, kein Bescheid (VwGH 10.5.1971, 482/71).
Da die Begründung keine normative Aussage trifft, kann sie auch rechtlich nicht verbindlich und damit auch nicht rechtskräftig werden (VwSlg 1281 A/1950).
5.2. Der Antrag gemäß § 138 WRG wurde folglich von der belangten Behörde nicht in Verhandlung genommen und darüber nicht (normativ) entschieden. Die Beschwerde war daher mangels Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Eine Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG liegt jedenfalls nicht vor.
6. Zu Spruchpunkt IV.:
6.1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
6.2. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 22.10.2014 den Antrag von Herrn A B jun. auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der WKA B II kundgemacht und eine mündliche Verhandlung für 24.11.2014 anberaumt.
Teil des Projektes WKA B II ist die Auflassung bzw. der Rückbau des KW O. Das Wasserbenutzungsrecht betreffend KW O wurde mit dem Eigentum u.a. an den Anlagengrundstücken Nr. xx, yy, zz und xy, alle KG O, gemäß § 22 Abs 1 WRG dinglich verbunden und wurden bauliche Anlagen des KW O (z.B. Krafthaus) auf diesen Grundstücken errichtet. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Kundmachung jeweils Hälfteeigentümer der vorgenannten Grundstücke.
6.3. Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG sind diejenigen Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden […].
Unter Verweis auf die obigen Ausführungen, ist die Zweitbeschwerdeführerin Wasserbenutzungsberechtigte des KW O, jedenfalls aber eine übergangene Partei, als Eigentümerin jener Grundstücke, die projektsgemäß durch das Vorhaben WKA B II in Anspruch genommen werden sollen und ist ihr gegenüber die Präklusionswirkung des § 42 AVG nicht eingetreten.
Wenn die mP vorbringt, dass auf Grund qualifizierter Kundmachung Präklusion eingetreten sei und die Beschwerdeführer die zum Eintritt der Präklusion maßgeblichen Umstände selbst zu vertreten hätten, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 107 Abs 1 WRG sind die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden.
Die Beschwerdeführer wurden nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 geladen. Entgegen der Ansicht der mP waren die Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs 1 WRG aber jedenfalls persönlich zu laden.
§ 107 Abs 1 WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Zwar kommt den Trägern in § 12 Abs 2 WRG genannter Rechte Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können; ob eine solcher Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung iSd § 107 Abs 1 zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Bedarf es danach keiner persönlichen Ladung zur mündlichen Wasserrechtsverhandlung, dann reicht die ordnungsgemäße Ediktalladung iSd § 107 Abs 1 WRG aus (VwGH 21.2.1995, 94/07/0028).
Das Vorhaben WKA B II sieht den Rückbau bzw. die Auflassung des KW O bzw. von Anlagenteilen, die sich auf den Grundstücken der Zweitbeschwerdeführerin befinden, vor. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Zweitbeschwerdeführerin als Wasser(-mit)benutzungsberechtigte des KW O anzusehen und wird durch das geplante (teilweise bereits umgesetzte) Vorhaben ihre Liegenschaft in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführer waren als Verfahrensparteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (zumindest als Grundeigentümer) sowie dem Kollaudierungsverfahren betreffend KW O stets beigezogen und wurde ihnen – wie die mP selbst ausführt – alle diesbezüglich relevanten Bescheide zugestellt (siehe Zustellverteiler). Nachdem nunmehr im Zuge des Vorhabens WKA B II dieses Kleinwasserkraftwerk aufgelassen bzw. rückgebaut werden soll, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführer (zumindest als betroffene Grundeigentümer) zum Zeitpunkt der Kundmachung der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sein sollen.
Da die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 107 Abs 1 WRG persönlich zu laden gewesen wäre, eine solche persönliche Ladung jedoch nicht erfolgt ist, konnte ihr gegenüber Präklusion nach § 42 AVG nicht eintreten. Auf das Vorbringen der mP betreffend „Quasi-Wiedereinsetzung“ gemäß § 42 Abs 3 AVG ist daher nicht weiter einzugehen.
6.4. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG normiert eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidung nach § 28 VwGVG. Aufgrund der Gesamtsystematik von § 28 VwGVG ist Abs 3 leg cit nicht mit der meritorischen Entscheidungspflicht gleichzusetzen, sondern ihr vielmehr nachzuordnen, insbesondere wegen der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer.
Die Möglichkeit einer Zurückverweisung kommt demnach nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063).
In Folge, dass die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin nicht als Verfahrenspartei dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen hat, hat sie sich in keinster Weise mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt bzw. auseinandersetzen können. Es ist sohin jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung (allfälliger) Beeinträchtigungen der wasserrechtlich geschützten Rechte der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen worden. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung liegen daher vor.
Die belangte Behörde hat nunmehr im fortzusetzenden Verfahren in Wahrung der Parteirechte der Zweitbeschwerdeführerin zu prüfen, ob und inwiefern ihre Rechte durch das beantragte Projekt berührt werden – dies unter Beachtung, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um (Mit-)Wasserbenutzungsberechtigte des KW O handelt.
Das Vorbringen der mP zur „Vorzugswürdigkeit des bewilligten Vorhabens gegenüber dem KW O“ wird ebenfalls im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein und erübrigt sich an dieser Stelle ein weiteres Eingehen darauf.
Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Zum Antrag der Beschwerdeführer und mitbeteiligten Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (siehe EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09). Im gegenständlichen Fall waren die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe ausschließlich rechtlich zu beurteilen und waren keine Sachverhaltsergänzungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes vorzunehmen. Mangels Ermittlungsverfahren zur Wahrung der Parteienrechte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde war die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuverweisen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.