Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1Rechtssatz
Ein der Behörde bekannter Grundeigentümer ist auch dann zur mündlichen Verhandlung nach § 107 Abs 1 WRG 1959 (WRG) persönlich zu laden, wenn er durch die beantragte Auflassung einer Wasserkraftanlage bzw den Rückbau von Anlagenteilen auf seiner Liegenschaft in seinen geschützten Rechten nach § 12 Abs 2 WRG betroffen sein kann (zB als Wassermitbenutzungsberechtigter).
Schlagworte
Wasserkraftanlage, Auflassung, Rückbau, Grundeigentümer, geschützte Rechte, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.34.2989.2017Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019