RS Lvwg 2018/4/18 LVwG 41.34-2989/2017, LVwG 46.34-2988/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2

Rechtssatz

Ein der Behörde bekannter Grundeigentümer ist auch dann zur mündlichen Verhandlung nach § 107 Abs 1 WRG 1959 (WRG) persönlich zu laden, wenn er durch die beantragte Auflassung einer Wasserkraftanlage bzw den Rückbau von Anlagenteilen auf seiner Liegenschaft in seinen geschützten Rechten nach § 12 Abs 2 WRG betroffen sein kann (zB als Wassermitbenutzungsberechtigter).

Schlagworte

Wasserkraftanlage, Auflassung, Rückbau, Grundeigentümer, geschützte Rechte, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.34.2989.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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