TE Lvwg Beschluss 2018/8/20 LVwG 53.28-1919/2018

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

AVG §8

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerden von

1.) Herrn Dipl.-Ing. A B, Sweg, E

2.) C GmbH, Eberg, E

3.) Dr. D F, Kstraße, W-D

gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 13.06.2018, GZ: 2-E001-LE/497/2018, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.  Die Beschwerden werden gemäß § 17 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58 (AVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/22 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde gemäß § 6 Abs 1 StAgrGG aufgrund der Eingabe der Agrargemeinschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, Kstraße, L, vom 15.05.2018 auf Aufhebung der Wahl näher genannter „Revisoren“, deren Wahl aufgehoben. Weiters wurde angeordnet, dass die genannten Revisoren mit Rechtskraft des Bescheides sämtliche von der Agrargemeinschaft erhaltenen Unterlagen und Taten an diese zurückzustellen bzw. zu löschen haben und die Agrargemeinschaft binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine außerordentliche Generalversammlung zur Wahl zweier Revisoren durchzuführen hat. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Wahl der beiden näher genannten Personen als Revisoren deswegen rechtswidrig sei, da sie zwei juristische Personen als Agrargemeinschaftsmitglieder vertreten, die dem „Wirtschaftsausschuss“ angehören. Die Wahl eines Agrargemeinschaftsmitglieds in den Wirtschaftsausschuss ziehe die Unvereinbarkeit zur Wahl als Revisor (die den Wirtschaftsausschuss prüfen) nach sich. Die Wahl sei somit im Rahmen des Aufsichtsrechtes der Agrarbehörde aufzuheben und gleichzeitig anzuordnen, dass die betroffenen Personen sämtliche Unterlagen, welche sie allenfalls schon von der Agrargemeinschaft erhalten haben, an diese ungesäumt zurückzustellen bzw. allfällige Kopien, Gleichschriften und dergleichen zu vernichten. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Agrargemeinschaft sicherzustellen, sei binnen sechs Wochen nach Rechtskraft eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten, in welcher jedenfalls die Ersatzwahl stattzufinden hat. Dieser Bescheid wurde sowohl der Agrargemeinschaft als auch den Agrargemeinschaftsmitgliedern, nicht jedoch den beiden betroffenen „Revisoren“, deren Wahl aufgehoben wird, zugestellt.

Die Beschwerden gegen diesen Bescheid stammen von Agrargemeinschaftsmit-gliedern. In den Beschwerdeschriftsätzen ist im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass die gewählten Revisoren nicht auch gleichzeitig als Personen im Wirtschaftsausschuss vertreten sind. Die Wahl sei einstimmig erfolgt, was zeige, dass „auch die eigenberechtigten Mitglieder“ überzeugt seien, dass diese Personen aufgrund ihrer Ausbildung, Sachkenntnis und Vertrautheit mit den Geschäften der Agrargemeinschaft ihre Kontrollrechte sehr sorgfältig wahrnehmen würden.

II.  Rechtslage:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 31 VwGVG mit Beschluss.

Gemäß § 6 Abs 1 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 idF LGBl 2013/139 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften zu überwachen.

III. Erwägungen:

Die Agrarbezirksbehörde hat (nach ihren Ausführungen) den angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer Pflicht zur Überwachung der Agrargemeinschaft erlassen, damit die nach ihrer Ansicht die rechtswidrige Wahl eines Organs der Agrargemeinschaft beseitigt wird. Gleichzeitig hat sie Aufträge an die Personen erteilt, deren Wahl sie aufhebt, an sie jedoch den Bescheid nicht erlassen. Das Gesetz betraut die Agrarbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Agrargemeinschaft, als auch mit der Befugnis Streitfälle zu entscheiden (§ 6 Abs 5 leg cit), wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Ein Streitfall würde nur dann vorliegen, soweit aus dem Verhältnis als Mitglied der Agrargemeinschaft begründete Ansprüche geltend gemacht werden. Nur insoweit besteht ein Anspruch der betreffenden Agrargemeinschaftsmitglieder, dass diese durch die Behörde entschieden werden (vgl. VwGH 20.11.2013, 2010/10/0094). Hier aber hat die Agrarbehörde eine Maßnahme als Aufsichtsbehörde gesetzt, indem sie die Wahl der „Revisoren“, das sind nach § 25 der Verwaltungssatzungen der betroffenen Agrargemeinschaft jene Personen, die die Wirtschafts- und Kassengebarung überprüfen und darüber der Vollversammlung Bericht erstatten, aufhob. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich allein auf die Agrargemeinschaft, die einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihr gegenüber keine rechtswidrige Aufsichtsmaßnahme gesetzt wird. Hier haben die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft keine Parteistellung iSd § 8 AVG, da sich die Tätigkeit der Behörde nicht auf sie bezog. Allein durch die (fälschliche) Zustellung des Bescheides kann die Parteistellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0123). Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat hier nur die Agrargemeinschaft (vgl. VwGH 07.09.1982, 82/07/0009). Die Beschwerden der einzelnen Mitglieder, die nicht Parteien in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren sind, deren Parteistellung aber Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde ist (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055), sind daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getroffen werden.

IV.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wahl Agrargemeinschaft, Aufsichtsbehörde, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.53.28.1919.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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