Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §74Rechtssatz
Die von einer öffentlichen Auftraggeberin in der Ausschreibung getroffene Festlegung, wonach als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit u.a. eine Erklärung erforderlich ist, dass zurzeit vom Besitzer des Unternehmens keine Verkaufsabsichten des Unternehmens oder des für die Auftragserfüllung betroffenen Unternehmensteils bestehen, erweist sich als rechtswidrig. So gibt der Begriff „Verkaufsabsichten“ einem durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt keinen Hinweis darauf, was darunter zu verstehen ist. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, wie konkret diese Absicht zu sein hat, beziehungsweise ob eine ursprüngliche Verkaufsabsicht, welche nicht in einem Verkauf mündet, ebenfalls geeignet ist, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters auszuschließen.
Schlagworte
Ausschreibung, Verkaufsabsichten, Nachweis, finanzielle und wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.8.1812.2018Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019