RS Lvwg 2018/9/4 LVwG 443.8-1812/2018

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §74

Rechtssatz

Die von einer öffentlichen Auftraggeberin in der Ausschreibung getroffene Festlegung, wonach als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit u.a. eine Erklärung erforderlich ist, dass zurzeit vom Besitzer des Unternehmens keine Verkaufsabsichten des Unternehmens oder des für die Auftragserfüllung betroffenen Unternehmensteils bestehen, erweist sich als rechtswidrig. So gibt der Begriff „Verkaufsabsichten“ einem durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt keinen Hinweis darauf, was darunter zu verstehen ist. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, wie konkret diese Absicht zu sein hat, beziehungsweise ob eine ursprüngliche Verkaufsabsicht, welche nicht in einem Verkauf mündet, ebenfalls geeignet ist, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters auszuschließen.

Schlagworte

Ausschreibung, Verkaufsabsichten, Nachweis, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.8.1812.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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