TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/20 LVwG 30.10-1339/2018

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §24 Abs1 liti
VersammlungsG §2
VStG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des A B, geb. am xx, Wberg, T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.04.2018, GZ: 400000390106,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,60 zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 24.11.2017 um 11.20 Uhr in G, Hplatz in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 lit i Z 1 bis 3 StVO nicht gegeben waren. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit i StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 58,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Anzeige einer Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz an die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer nicht zum Zufahren in die betreffende Fußgängerzone nach 10.00 Uhr berechtige bzw. eine über 10.00 Uhr hinausgehende Ladetätigkeit. Hiefür wäre eine Ausnahmegenehmigung vom Straßenamt der Stadt Graz einzuholen gewesen. Eine solche Genehmigung liege jedoch nicht vor. Die Straßenverkehrsordnung werde durch eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz nicht aufgehoben. Ein Rechtsirrtum liege nicht vor, da Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde die Rechtslage verkenne. Hiezu verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 24.08.2009 sowie auf höchstgerichtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. Es dürfe mit einem Fahrzeug, welches Teil einer angezeigten (und nicht untersagten) Versammlung sei, selbst dann in eine Fußgängerzone eingefahren werden und dieses dort auch abgestellt werden, wenn keiner der in der StVO geregelten Ausnahmegründe vom Verbot vorliege. Es bedürfe daher keiner darüberhinausgehenden Meldung oder Genehmigung. In Österreich seien Versammlungen lediglich anzeigepflichtig, werde dennoch eine Genehmigung verlangt, käme dies jedoch einem Konzessionssystem gleich, welches das österreichische Versammlungsgesetz nicht kenne. Das Straßenamt hätte dann nämlich in Einzelfällen die Möglichkeit, Versammlungen zu untersagen, unabhängig davon, ob ein Untersagungsgrund nach
§ 6 Versammlungsgesetz vorliege oder nicht. Ein solcher Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit übersteige die Kompetenzen des Straßenamtes bei weitem.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 20.07.2018 sowie 10.09.2018, welche von der belangten Behörde auch beantragt waren, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 24.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen X am Hplatz ab. Um 11.20 Uhr war die Heckklappe geöffnet und am Dach des Fahrzeuges hat sich eine unbefestigte Holzlatte befunden. Im Fahrzeug befanden sich am Beifahrersitz ebenfalls Gegenstände. Hinter dem Fahrzeug war ein Zelt aufgebaut, das von Holzlatten überragt wurde, an welchen ein Transparent mit der Aufschrift „…. Tierquälerei für Billig-Fleisch“ angebracht war. Allein für den Aufbau des Zeltes benötigten der Beschwerdeführer und seine Helfer mindestens fünf Minuten und für den Aufbau der Tische jedenfalls nochmals 10 Minuten. Insgesamt wird für das Entladen des Fahrzeuges mindestens 20 Minuten gebraucht. Grundsätzlich wird vom Kundgebungsleiter eine Zeit zwischen 20 und 60 Minuten für den Aufbau bzw. Abbau veranschlagt. C D sah das Fahrzeug in der Fußgängerzone und fotografierte es. Sie stellte fest, dass das Fahrzeug keine Ausnahmegenehmigung hinter der Windschutzscheibe hatte. Der Tatort liegt im Bereich einer verordneten Fußgängerzone. Die Durchführung einer Ladetätigkeit in dieser Fußgängerzone ist in der Zeit von 05.00 Uhr bis 10.00 Uhr gestattet.

Der Beschwerdeführer zeigte mittels E-Mail vom November 2017 eine Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz der Landespolizeidirektion Steiermark mit folgendem Wortlaut an:

„Zweck/Thema der Versammlung: Tierleid in der Nutztierhaltung

Ort: Hplatz Ecke Sgasse

G

Zeit: 14.11.2017, 10:00-23.00

Erwartete TeilnehmerInnenzahl: ca. 7 Personen Verwendete Mittel: Zelt, Transparente, Schilder, Tische, Flugblätter, Megafon, Fernseher, Tonanlage.

Fahrzeug zum Transport.

alle Zu- und Durchgänge werden freigehalten!!!

Kundgebungsleiter: A B

Ich bitte um Zusendung einer Bestätigung für die Versammlung!“

Mit E-Mail vom 22.11.2017 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheitsverwaltung/Verein/Versammlungen, mit, dass die angezeigte Versammlung für 24.11.2017 am Standort Hplatz, Ecke Sgasse wie angemeldet stattfinden kann.

C D beobachtete das Fahrzeug etwa sieben Minuten, in dieser Zeitspanne hat sie die Daten eingegeben, das Organmandat ausgestellt und die Fotos angefertigt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen sowie dem E-Mail-Verkehr über die Anzeige der Versammlung und deren Kenntnisnahme durch die Landespolizeidirektion Steiermark und die durch die Meldungslegerin angefertigten Lichtbilder Beilage . /A und ./B zur Verhandlungsschrift. Aus dem Mail-Verkehr ergibt sich klar und deutlich, dass für die Versammlung ein Fahrzeug zum Transport angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer selbst konnte nicht mehr detailliert angeben, wann er mit dem Aufbau an jenem Tag begonnen hat, was insofern glaubhaft ist, da er seit vielen Jahren jede Woche diese Versammlung am Hplatz abhält. Seine Angaben, dass nicht immer pünktlich ab 10.00 Uhr mit dem Aufbau begonnen wird, deckt sich einerseits mit den Angaben der Zeugin E F, andererseits ergibt sich auch aus den Lichtbildaufnahmen, dass das Entladen des Fahrzeuges noch nicht vollständig erfolgt ist. Da bereits das Zelt im Hintergrund der Aufnahmen Beilage ./A und ./B zu sehen ist, ist anzunehmen, dass wie vom Beschwerdeführer und der Zeugin auch angegeben, das Fahrzeug nicht zuerst vollständig entladen wird, sondern so lange vor Ort bleibt, bis der Aufbau der Kundgebungsmittel abgeschlossen ist, was zwischen 20 und 60 Minuten der Fall ist. Die Zeugin E F war sich nicht sicher, ob sie überhaupt am 24.11.2017 beim Aufbau der Versammlung geholfen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentlich:

§ 2 Abs 1 Z 19 und Z 27 StVO:

„Begriffsbestimmungen.

(1)  Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

     19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

     

     27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);“

§ 24 Abs 1 lit i StVO:

„Das Halten und das Parken ist verboten:

         

      i) in Fußgängerzonen.

         1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

         2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.

         3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

…“

§ 86 StVO:

„Umzüge

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.“

Die Fußgängerzone am Hplatz in G ist eine Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO.

Aus § 86 StVO ergibt sich, dass für Versammlungen unter freiem Himmel auf Straßen keine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 StVO erforderlich ist, somit eine Versammlung auch nicht aus straßenpolizeilichen Rücksichten untersagt werden kann.

Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit kann daher ein Verhalten, das an sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen.

Im Versammlungsgesetz 1953 findet sich keine Definition der Versammlung. Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Die Versammlungsbehörde ist verhalten, bei Beurteilung der Frage, ob sie die Versammlung nach § 6 Versammlungsgesetz zu untersagen hat, auch auf die Interessen des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen und diese gegen das Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung angemessen abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug um 11.20 Uhr in der Fußgängerzone am Hplatz für einen längeren Zeitraum zum Entladen der transportierten Kundgebungsmittel sowie während des Aufbaus des Zeltes abgestellt. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Verhalten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angezeigten Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes straflos zu bleiben hat. Dazu ist zu prüfen, ob die Versammlungsanzeige ausreichend präzisiert wurde. Enthält nämlich die Anzeige der Versammlung bloß mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige nicht bloß mangelhaft, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren (vgl. VfGH 29.11.1988, B 1471/88 und die darin zitierte Vorjudikatur). Dabei stellte der Verfassungsgerichtshof weiters fest, dass das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung insbesondere dann zu gelten hat, wenn bei der Versammlung Vorgänge stattfinden sollen, die für sich genommen rechtswidrig und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig sind.

Aus der Formulierung der Versammlungsanzeige ergibt sich zum Fahrzeug ausschließlich folgender Wortlaut: „Fahrzeug zum Transport“. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass Zelte, Transparente, Schilder, Tische, Fernseher und Tonanlagen mit einem Fahrzeug notwendigerweise zum Versammlungsort transportiert werden müssten, ist dazu festzustellen, dass aus der Formulierung „Fahrzeug zum Transport“ nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dieses Fahrzeug auch für längere Zeit in einer Fußgängerzone zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgestellt werden dürfte. Insbesondere ist der Zeitpunkt des Transportes nicht näher konkretisiert. Aufgrund der Anzeige der Kundgebung wäre es daher dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr das Fahrzeug immer wieder für den Transport zu benutzen und zwar ohne jegliche Einschränkung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass mit dem Transport und Aufbau je nach Belieben der Veranstalter nach 10.00 Uhr begonnen wird. Das Fahrzeug wird nicht nur für das Abladen vor Ort belassen, sondern auch während des Zeltaufbaus bis zu einer Stunde. Die Formulierung in der Versammlungsanzeige war derart unbestimmt, dass die Behörde nicht zwingend davon ausgehen musste, es werde ein Kraftfahrzeug bis zu einer Stunde während 10.00 Uhr und 23.00 Uhr zwei Mal in der Fußgängerzone abgestellt werden. Auch das Fahrzeug (PKW – LKW) selbst wurde nicht näher konkretisiert. Gemäß den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs 1 Z 19 StVO ist unter einem Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, zu verstehen.

Die Unvollständigkeit der Versammlungsanzeige, die der Versammlungsveranstalter zu vertreten hat, bewirkt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten – nämlich das Abstellen des Fahrzeuges in der Fußgängerzone – nicht nach § 6 VStG gerechtfertigt ist (vgl. auch VfGH 08.10.1988, B 281/88). Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GU 682KM am Hplatz, in G, in einer Fußgängerzone abgestellt und zumindest im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO gehalten (darunter ist eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunter-brechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (§ 62 StVO) zu verstehen). Da in der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit am Tatort zur Tatzeit nicht erlaubt war, war auch das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht und auch zu verantworten, da er nicht gemäß § 6 VStG gerechtfertigt ist.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

§ 24 Abs 1 lit i StVO verbietet das Halten und Parken in Fußgängerzonen, sofern nicht eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt wird. Für die Wirksamkeit einer Fußgängerzone ist es notwendig, dass auch keine Fahrzeuge abgestellt sind. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den von ihm gelenkten PKW zur Tatzeit am Tatort in einer Fußgängerzone abgestellt hat, gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.

Erschwerend liegen 11 einschlägige Vorstrafen vor, Milderungsgründe sind nicht gegeben. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Da sich die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO bewegt, ist die Strafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt und entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls (monatliches Nettoeinkommen € 1.600,00, Sorgepflichten für drei Kinder) keine Herabsetzung der Strafe zu bewirken vermögen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrzeug zum Transport, Fußgängerzone, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Kundgebungsmittel, Versammlungsanzeige, Transport der Kundgebungsmittel, Abladen der Kundgebungsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.10.1339.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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