TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L515 2203240-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2203240-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, 52 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX, geboren am XXXX, StA der Republik Georgien eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"

-

Sie haben am 01.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt gestellt, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen

XXXX und XXXX führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger von Georgien sind.

-

Als Ausreise- bzw. Fluchtgrund haben Sie sich ausschließlich auf Ihre Erkrankung berufen. Mit Bescheid AZ: XXXX vom 26.01.2005 des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, eine Zurückweisung bzw. Abschiebung Ihrer Person nach Georgien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig befunden. Ihnen wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 10.01.2006 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 02.01.2006 des Bundesasylamtes wurde Ihrem Antrag auf Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG bis zum 10.01.2007 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 14.12.2006 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2008 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 02.01.2008 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2009 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 19.12.2008 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2010 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 10.02.2010 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2011 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 09.12.2010 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2012 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 13.12.2011 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2013 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 14.12.2012 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2014 erteilt.

-

Mit Bescheid AZ: XXXX vom 12.05.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2016 erteilt.

-

Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2018 erteilt.

-

Am 11.12.2017 stellten Sie einen Antrag auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes gem. § 8 Abs. 4 AsylG.

-

Am 09.01.2018 wurden Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Bei dieser Einvernahme machten Sie im Wesentlichen nachfolgende Angaben:

...

LA: Welche Familienangehörigen halten sich im Bundesgebiet auf?

VP: Meine Ehefrau und unsere Tochter.

LA: Seit wann sind Sie mit Ihrer Ehefrau verheiratet? Wo fand die Hochzeit statt und wer war aller anwesend bei Ihrer Hochzeit?

VP: 2015 in der Stadt XXXX, standesamtlich und kirchlich, Freunde von uns beiden waren anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eheschließung mit meiner Ehefrau in Österreich normalerweise anerkannt sei, aber die Familienzusammenführung ist nicht zustande gekommen trotz allem.

LA: Leben Sie mit Ihren Familienangehörigen in einen gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2 Jahren hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit meinen Familienangehörigen lebe.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. Sind Sie gesund?

VP: Ich habe Tuberkulose wovon ich bleibende Schäden habe und zwar chronisches Asthma Bronchiale und Hepatitis C und chronische Gastritis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an keiner offenen TBC mehr leide, aber meine Lungenfunktion beträgt nur mehr 50%.

LA: An diesen eben aufgezählten Erkrankungen laborieren Sie derzeit?

VP: Es gibt Kontrolltermine und ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.

LA: Sind Sie lebensbedrohlich erkrankt?

VP: Ich bin nicht geheilt, die Probleme bestehen weiter. Sobald man ein bisschen nachlässig wird, könnte es lebensgefährlich werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube derzeit nicht lebensbedrohlich erkrankt zu sein. Ich habe Atemnot und einen Inhalator.

LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente regelmäßig bzw. befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?

VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die medikamentöse Therapie mit Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG bis zum nächsten Kontrolltermin am 05. März habe. Ich nehme zweimal am Tag den Inhalator und das Medikament zu mir. Das Medikament Omeprazol einmal am Tag in der Früh und das Medikament Antiflat nach Bedarf.

LA: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein? Die konkrete Bezeichnung der Medikamente bitte!

VP: Ich nehme gegen meine Magen Probleme und nehme Omeprazol und Antiflat ein.

Anmerkung: Partei legt ein Rezept vor. Es wird eine Kopie angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegtes Rezept:

Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG

LA: In welcher Behandlung befinden Sie sich aktuell? Seit welchen Zeitraum werden Sie dort behandelt, wo findet diese statt, wer ist Ihr zuständiger Arzt? Wann ist Ihre Behandlung abgeschlossen?

VP: Stationär werde ich nicht behandelt, aber ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.

Können Sie aktuelle ärztliche Befunde vorlegen?

VP: Ja

Anmerkung:

Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:

* Ein Lungenfunktion Kumulativbefund sowie eine ärztliches Gutachten vom Otto Wagner Spital erstellt am 03.01.2018

* Ein Lungenfachärztlicher Befund vom 08.01.2018 von Dr. Horst Hinterberger FA für Lungenheilkunde

LA: Zusammenfassend laborieren Sie aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, werden auch nicht stationär medizinisch behandelt bzw. befinden sich in keiner medizinischen Therapie. Stimmt das so?

VP: Das ist mir auch bewusst, aber ich muss immer zu Kontrollterminen.

LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige Anfragen zu erteilen?

VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Ich bekomme Unterstützung vom AMS. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch schon in Österreich gearbeitet habe.

LA: Welche Berufe genau haben Sie in Österreich bisher ausgeübt?

VP: Zuletzt habe ich als Lagerarbeiter gearbeitet. Ich bin in einem Programm untergekommen, in der Behindertenbeschäftigung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bisher in Österreich wie folgt gearbeitet habe:

2010 bis 2011 bei der XXXX als Lagerarbeiter

2011 wieder bei der XXXX, als Minibusfahrer, nur ein Monat lang, aufgehört wegen Atemnot

Anmerkung: Partei legt Lebenslauf und eine Bestätigung eines Arbeitstrainings der XXXX Wien vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt.

Es fehlt jedoch meine letzte Arbeit, ich habe zwischen April und Mai 2017 bei der Leihfirma XXXX als Produktionsmitarbeiter gearbeitet.

LA: Haben Sie einen Führerschein?

VP: Ja habe ich, für die Fahrzeugklassen B, C und den Staplerschein.

LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?

VP: Meine Frau bekommt die finanzielle Unterstützung von der Caritas.

LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch?

VP: Ja, ich habe Deutschkurse besucht, B1 und Berufsorientierungkurse.

LA: Können Sie diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorlegen?

VP: Ja

Anmerkung:

Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:

* Teilnahmebestätigung für Deutschkurs Einzelcoaching vom 15.03.1011von der XXXX

* Arbeitsbestätigung der XXXX vom 13.08.2010

* Kostenvoranschlag vom 25.09.2014 bezüglich Weiterbildung C95

* ECDL Standard Skills Card

* ECDL Standard kompakt Kursbesuchsbestätigung vom 19.03.2014

* Modulplan Deutschkurs Wien 2012, ausgestellt am 06.06.2012

* Zertifikat vom XXXX vom 18.12.2007

* Zertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 28.04.2009

* Teilnahmezertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 29.05.2009

* Kostenvoranschlag für einen Deutsch Intensivkurs des XXXX vom 28.02.2007

* XXXX Zertifikat Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 17.07.2008

* ZIB Training, Modul Deutsch 2 - Deutsch für leicht Fortgeschrittene vom 23.11.2012

* Österreichisches Sprachdiplom A2 von der XXXX, ausgestellt am 21.12.2009

* Teilnahmebestätigung des XXXX, Deutsch als Zweitsprache vom 04.12.2009

* Diplom B1 Zertifikat Deutsch der XXXX vom 03.01.2013

* Zertifikat der XXXX, Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 27.03.2008

* Anmeldung Deutsch Intensivkurs XXXX vom 12.09.2007

* Teilnahemsbetätigung AMS Deutsch und Berufsorientierung vom 18.12.2015

* Bescheinigung Erst Hilfe Grundkurs des Wiener XXXX vom 1909.2014

* XXXX, Bescheinigung über eine Weiterbildung vom 31.10.2014

LA: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder einer Organisation in Österreich?

VP: Nein

LA: Haben Sie Freunde, Bekannte oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Ich habe Bekannte aus der Kirchengemeinde und Freunde.

LA: Erzählen Sie bitte, wie ihr gewöhnlicher Alltag in Österreich aussieht.

VP: Es ist unterschiedlich, wenn ich arbeite, dann geh ich regelmäßig zur Arbeit. Wenn ich nicht arbeite, dann gehe ich zu irgendwelchen Kursen, das Programm heißt Jobsuche. Ich verschicke ständig die Bewerbungen und wenn ich zu Hause bin, helfe ich meiner Frau mit dem Haushalt und kümmere mich um mein Kind. Dazwischen gibt es natürlich Kontrolltermine bei der Ärzten. Nachgefragt gebe ich an, dass Ich arbeitswillig bin, ich kann aber nicht jeden Job annehmen aus gesundheitlichen Gründen. Mir wurde ein Job als Minibusfahrer angeboten, zwei Tage habe ich zur Probe gemacht, als man bemerkte, dass ich den Inhalator benutze, bekam ich den Job nicht, der auf 6 Monate befristet gewesen wäre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in meiner Freizeit auch Spazieren gehe, der Arzt hat mir keine weiteren sportlichen Aktivitäten erlaubt. Ich helfe meiner Frau und erziehe unser Kind.

LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

VP: 10 Jahre allgemeine Bildende Schule mit Matura, dann 4 Jahre lang ein technisches College für die Metallurgie.

LA: Welche weiteren Sprachen neben Georgisch beherrschen Sie?

VP: Sehr gut Russisch

LA: Was haben Sie beruflich in Georgien gemacht?

VP: 2 Jahre lang als Metalltechniker bei einem bekannten Metallwerk in XXXX, dann wurde der Betrieb eingestellt und ich wurde gekündigt. Bei diversen Betrieben im selben Bereich bis ich krank geworden bin.

LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren?

VP: Vor der Perestroika ging es, danach stagnierte die Wirtschaft total.

LA: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.

VP: In der Stadt XXXX

LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!

Falls nötig - (AW schreibt die Personendaten auf ein Blatt Papier - wird als Anlage zum Akt genommen)

VP: Mutter: XXXX

Bruder 1: XXXX

Bruder 2: XXXXt

Vater im Jahr 2007 verstorben

LA: Wohnen Ihre Angehörigen immer noch in Ihrem Heimatland? Wenn ja, wo genau?

VP: Meine Mutter und mein jüngerer Bruder wohnen in XXXX und mein älterer Bruder in XXXX.

LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen in der Heimat?

VP: Wir haben ein gutes Verhältnis.

LA: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland?

VP: Meine beiden Brüder arbeiten und meine Mutter bekommt Rente.

LA: Verfügen Sie im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.)

VP: Die Mutter hat Ihr eigenes Dorfhaus und auch mein jüngerer Bruder hat ein eigenes Haus. Mein älterer Bruder der hat eine Eigentumswohnung.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Mit der Mutter habe ich über das Telefon regelmäßig Kontakt, das letzte Mal war vor einer Woche. Mit meinen beiden Brüdern habe ich über Skype Kontakt, mindestens alle 1 bis 2 Wochen.

LA: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

VP: Seit Anfang 2004

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Georgien?

VP: Vor eineinhalb Jahren

FLUCHTGRUND

LA: Sie haben sich anlässlich Ihrer Asylantragstellung im April 2004 sowie Ihrer folgenden Anträge auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes bei Ihren Einvernahmen durch das BFA bei eigener Darstellung Ihrer Fluchtgründe selbstredend auf Ihren Gesundheitszustand bzw. Ihre Erkrankungen berufen. Der Status Ihres derzeitigen Subsidiären Schutzes ist bis zum 10.01.2018 gültig und Sie haben diesbezüglich am 11.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes eingebracht. Stimmt das so? Halten Sie Ihre Angaben aufrecht?

VP: Ja es stimmt so.

LA: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?

VP: Ja es bleibt dabei.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.

LA: Zusammengefasst kann die Behörde also davon ausgehen, dass Sie keiner aufrechten Bedrohung bzw. Verfolgung durch heimatliche Behörden/ staatliche Stellen bzw. private Dritte in Georgien aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt waren und sind bzw. Sie eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten haben?

VP: Ja, ich habe in diesem Sinne keine Gefahr zu befürchten.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

VP: Bei der Rückkehr besteht die Gefahr, dass meine Gesundheit wieder gefährdet ist, es ist damit zu rechnen, dass meine Krankheit wieder zurück kommt und meine Leistung der Lunge nur mehr 50% beträgt. In Georgien habe ich keine Chance, weil es bei mir eine sehr schlechte Krankenversicherung gibt und man es auch abschaffen will. Zu Hause bekomme ich keine Behinderungspension, weil es keine offene Form von TBC mehr ist. Bei meinen halbfunktionierenden Lungen habe ich keine finanziellen Mittel für die Therapie weil ich mit dieser Behinderung keinen Job in Georgien bekommen würde.

LA: Haben Sie einen Reisepass?

VP: Ja, aber er ist nicht mehr verwendbar. Ich muss einen neuen beantragen. Nachgefragt gebe ich an, dass das georgische Konsulat den Reisepass ausgestellt hat.

Anmerkung: Partei wird Kopie Ihres gültigen georgischen Reisepasses vorgelegt.

Vorhalt:

Sie geben zu Protokoll, dass Ihr georgischer Reisepass abgelaufen ist. Wie festgestellt worden ist, ist dem nicht so, wieso haben Sie diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt?

VP: Es gibt ein neues Modell von den Pässen mit Chip Code. Ich kann meinen Reisepass nicht benutzen.

Vorhalt:

Laut ungarischen Behörden werden Sie des Asylmissbrauches bezichtigt. Unserer Behörde wurde diesbezüglich informiert, dass Sie in Ungarn aufgegriffen wurden als Sie vom Kutaisi International Airport kommend, sowohl einen österreichischen Fremdenpass XXXX als auch einen gültigen georgischen Reisepass Nr. XXXX bei sich hatten, der zusätzlich mehrere Einreise- und Ausreisstempeln von Georgien beinhaltete. Nehmen Sie dazu Stellung!

VP: Mein Reisepass hat bis voriges Jahr funktioniert, jetzt nicht mehr, weil es ein neues Gesetz gibt und neue Pässe eingeführt wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ohne Probleme mir einen neuen Reisepass über das georgische Konsulat beantragen und ausstellen kann.

Anmerkung: Die Partei gibt an, sich einen neuen georgischen Reisepass beim Konsulat ausstellen zu lassen und diesen der Behörde unverzüglich vorzulegen.

LA: Falls Sie einen Reisepass Ihrer Heimat innehaben, steht Ihnen kein zusätzlicher österreichischer Fremdenpass zu? Wieso haben Sie sich widerrechtlich einen Fremdenpass ausstellen lassen?

VP: Das habe ich nicht gewusst, dass man das nicht darf.

LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, was Ihnen für wichtig erscheint und Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie dazu genug Zeit zur Verfügung?

VP: Ja ich wollte zum Aufenthaltstitel wechseln, habe dies aber nicht geschafft, weil ich keinen stabilen Arbeitsplatz vorweisen konnte.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

VP: Ja

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen.

Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen!

(Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt)

Möchten Sie das?

VP: Nein, das benötige ich nicht. Ich kenn das Ganze in- und auswendig.

..."

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I) und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:

"...

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX und sind am XXXX in der Stadt XXXX, in Georgien geboren. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlich orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier.

Laut eigenen Angaben sind Sie im März 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest. Sie haben am 01.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind somit spätestens an diesem Tag in Österreich eingereist.

Sie sind seither nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen.

Sie sind mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am XXXX beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt XXXX standesamtlich geheiratet.

Sie sind derzeit soweit gesund, als dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit laborieren. Ihre Tuberkulose Erkrankung wurde erfolgreich behandelt, ebenso bereits im Jahr 2009 Ihre Erkrankung an chronischer Hepatitis C.

Aufgrund Ihrer vorherigen Tuberkulose Erkrankung ist Ihre Lunge in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie leiden aktuell an wiederkehrender Atemnot, welche sich bei belastenden Tätigkeiten und Anstrengungen äußert. Sie nehmen das Medikament Aprednislon sowie den Foster Druckg. Inhalator 100/6 MCG zweimal täglich zu sich. Außerdem nehmen Sie gegen Ihre Magenprobleme/ chronische Gastritis die Medikamente Omeprazol einmal täglich und Antiflat nach Bedarf ein. Sie befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie, sondern lediglich unter ärztlicher Kontrolle. Den nächsten ärztlichen Kontrolltermin haben Sie mit 05.03.2018 angeführt.

Sie haben zehn Jahre lang die allgemein bildende Schule in Georgien besucht und mit Matura abgeschlossen. Außerdem haben Sie vier Jahre ein technisches College für Metallurgie in Georgien besucht und mit Diplom abgeschlossen.

Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift. Des Weiteren verfügen Sie über sehr gute Russisch Kenntnisse und haben Deutschkenntnisse auf B1 Niveau vorzuweisen.

Sie verfügen über Arbeitserfahrung sowohl in Georgien als Metalltechniker als auch in Österreich durch diverse Gelegenheitsjobs. Sie verfügen über die Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen B und C sowie den Staplerschein.

Sie sind bisher in Österreich diversen Gelegenheitsjobs nachgegangen und haben Ihr Leben in Österreich zum Großteil durch die finanziellen Zuwendungen des Staates (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) finanziert.

Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Sie sind kein Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Sie sind bis dato durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Sie wurden am 24.11.2006 erkennungsdienstlich behandelt, eine Eintragung bezüglich Diebstahls durch Einbruch od. m. Waffen scheint in Ihrem Strafregisterauszug auf.

Bis dato verfügen Sie über kein anderes Aufenthaltsrecht als Ihren derzeitigen subsidiären Schutzstatus in Österreich. Ein Aufenthaltstitel wurde Ihnen aufgrund des fehlenden Nachweises eines stabilen Arbeitsplatzes verwehrt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Georgien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

...

Sie waren zum Zeitpunkt der ersten Bescheiderlassung an Tuberkulose und Hepatitis C erkrankt. Mittlerweile sind Sie so weit genesen, als dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung mehr laborieren und Ihre Tuberkulose und Hepatitis C erfolgreich behandelt wurden. Aktuell leiden Sie an wiederkehrender Atemnot bei anstrengender körperlicher Betätigung und Magenschmerzen. Die Atemnot ist auf Ihre vormalige Tuberkulose Erkrankung zurückzuführen. Sie nehmen gegen Ihre Magenschmerzen das Medikament Omeprazol einmal täglich sowie nach Bedarf das Medikament Antiflat ein. Des Weiteren nehmen Sie gegen Ihre Atemnot zweimal täglich das Medikament Aprednislon und den Foster Druckg. Inhalator 100/6 MCG. Sie befinden sich in keiner ärztlichen Behandlung, nehmen lediglich ärztliche Kontrolltermine war. Der nächste Termin diesbezüglich war am 05.03.2018. Es liegt zudem ein ärztliches Schreiben vom 16.03.2018 vor.

Für das Bundesamt steht fest, dass sich die Umstände bezüglich Ihres Gesundheitszustandes maßgeblich geändert haben. Ihre multiresistente Tuberkulose wurde geheilt. Sie laborieren zurzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehen in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Sie nehmen lediglich ärztliche Kontrolltermine wahr.

Aufgrund Ihrer vorherigen Tuberkuloseerkrankung haben Sie nachweislich gesundheitliche Folgeschäden, nämlich

-

Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus als Therapie-Nebenwirkung

-

Eine gemischt restriktive/obstruktive Ventilationsstörung als Folge der massiven Schäden in der Lunge

-

Folgeschäden der Leber (Hepatopathie) durch die Tuberkulose Therapie und die chronische Hepatitis

davon getragen.

Bezüglich Ihrer Magenprobleme nehmen Sie die Medikamente Omeprazol einmal pro Tag ein und Antiflat je nach Bedarf ein. Des Weiteren nehmen Sie das Medikament Aprednislon TBL 25 Mg ein und benutzen den Foster Druckg. Inhal. 100/6MCG.

Omeprazol (Wirkstoff gleichlautend), Antiflat (Wirkstoff: Simeticon), Aprednislon (Wirkstoff: Prednisolon) sowie der Inhalator sind in Georgien verfügbar, der Inhalator nach Bestellung.

Bezüglich Ihrer ärztlichen Kontrolltermine und Medikation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselbe Qualität wie in Österreich aufweisen müssen, sondern lediglich für Betroffene verfügbar und zugänglich sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich andere oder auch ortstypische ärztliche Versorgung und Medikation sein, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist, jedoch generell verfügbar ist.

Insbesondere in der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) sind umfassende und moderne Behandlungen in den dafür vorgesehenen Einrichtungen verfügbar. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Ihr älterer Bruder lebt nach wie vor in XXXX. Die Stadt XXXX selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Falls Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit Ihrer Familie nicht in der Hauptstadt Tbilisi eine Unterkunft beziehen, sondern bei Ihrem älteren Bruder in XXXX, ist Ihnen diese kurze Wegstrecke für die weiteren nicht alltäglichen Kontrolltermine durchaus zumutbar zurückzulegen.

Seit Ihrer Antragsstellung am 01.04.2004 hat sich die Situation in Georgien maßgeblich verändert. Georgien selbst gilt derzeit als sicherer Drittstaat, der sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist.

Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die therapeutischen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern. Es ist auch davon auszugehen, dass die therapeutischen Standards und das therapeutische Wissen heutzutage ein anders in Georgien ist, als noch im April 2004. Außerdem ist anzunehmen, dass sich das therapeutische Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird.

Bezüglich einer in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass diese ebenfalls von einem Arzt begleitet wird und Personen wie Sie während der Abschiebung unter medizinischer Aufsicht stehen. Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an Medikamenten im Zuge Ihrer Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/ Beschaffung einer neuen Medikation zu überbrücken.

Es wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass Sie selbst bis dato keiner Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen in Ihrer Heimat ausgesetzt gewesen waren bzw. im Falle Ihrer Rückkehr auch nicht eine solche zu befürchten hätten.

Sie haben zehn Jahre lang die allgemein bildende Schule in Georgien besucht und mit Matura abgeschlossen. Außerdem haben Sie vier Jahre ein technisches College für Metallurgie in Georgien besucht und mit Diplom abgeschlossen.

Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift. Des Weiteren verfügen Sie über sehr gute Russisch Kenntnisse und haben Deutschkenntnisse auf B1 Niveau vorzuweisen.

Sie verfügen über Arbeitserfahrung sowohl durch Ihre berufliche Tätigkeit in Georgien als Metalltechniker als auch in Österreich durch diverse Gelegenheitsjobs. Sie verfügen über die Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen B und C sowie den Staplerschein.

Sie sind arbeitswillig und im arbeitsfähigen Alter. Sie haben zuletzt einen Ausbildungslehrgang zum staatlich geprüften Taxilenker im Zeitraum vom 05.02.2018 bis zum 18.05.2018 besucht. Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Ihre Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit werden sowohl durch Ihre eigenen Angaben in der Einvernahme als auch durch Ihre vorgelegte Ausbildungs- und Einstellungszusage von Taxi 31300 untermauert. Aufgrund Ihrer vorgelegten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass Sie soweit genesen und in einer körperlichen Verfassung sind, dass Sie selbstständig einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachgehen können, um ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Folglich ist es Ihnen zuzumuten, in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Sie sind soweit genesen, als dass Sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können die mit Ihrem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist. Es ist Ihnen möglich und zumutbar den Beruf als Taxilenker auch in Georgien, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld/ Ihrem Kulturkreis ohne jegliche sprachliche Barriere auszuüben und in Ihrer Heimat wieder Fuß zu fassen. Zudem beherrschen Sie neben Ihrer Muttersprache Georgisch ebenfalls Russisch und Deutsch und haben somit gute Chancen am Arbeitsmarkt in Georgien. Mit Ihren vorhandenen Fremdsprachenkenntnissen können Sie somit beispielsweise als Dolmetscher oder Übersetzer für Unternehmen beruflich tätig sein. Eine solche Arbeit ist körperlich nicht belastend und wäre zudem mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar.

Es ist Ihnen zuzumuten, dass Sie im Falle Ihre Rückkehr auch durch Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsjobs ein eigenständiges Einkommen erwirtschaften.

Zudem wurden gegen Ihre Ehefrau und Ihre Tochter ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen. Ihre Ehefrau verfügt über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Ihre Ehefrau ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihr ebenfalls zumutbar einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um ein Einkommen für Ihre Familie zu erwirtschaften.

Zudem stehen Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr staatliche Reintegrationsmaßnahmen in Form von temporären Unterkünften, Aus- und Fortbildungskursen, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer zur Verfügung bei denen unter anderem NGOs miteinbezogen werden. Außerdem können Sie beim georgischen Staat um finanzielle Unterstützung ansuchen.

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

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Unterhaltszuschuss

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

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Reintegrationsbeihilfe

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

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Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

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Sozialpaket

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Zudem verfügen Sie über Familienangehörige in Ihrer Heimat in Gestalt Ihrer Mutter und Ihrer beiden Brüder. Ihre Mutter sowie Ihr jüngerer Bruder haben jeweils eigene Häuser und wohnen in der Stadt XXXX. Ihr älterer Bruder hat ebenfalls ein eigenes Haus und lebt in der Stadt XXXX. Ihre beiden Brüder sind berufstätig und Ihre Mutter bezieht eine Pension. Sie haben zu Ihren Familienangehörigen ein gutes Verhältnis. Überdies leben die berufstätigen Angehörigen Ihrer Ehefrau, Ihre Schwiegereltern und Ihre Schwägerin, in Ihrer Heimat und verfügen ebenfalls über eine Eigentumswohnung.

Bis zu Ihrer Ausreise war es Ihnen möglich in Georgien zu leben.

Es ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr die Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen gewiss ist und Sie über eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl von staatlicher Seite als auch familiärer Seite verfügen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Ehefrau und Tochter im Falle Ihrer Rückkehr ebenfalls auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Ihren Angehörigen zurückgreifen können, solange bis Sie selbst in der Lage sind wieder eine eigene Unterkunft zu beziehen. Es ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Angehörigen auch im Falle Ihrer Rückkehr beherbergen werden und Ihnen finanziell aushelfen bis Sie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und über ein eigens Einkommen verfügen.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, sind Sie nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, sondern auch mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am XXXX beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt XXXX standesamtlich geheiratet.

Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.

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Sie sind mit Frau XXXX IFA XXXX seit dem XXXX standesamtlich verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX IFA XXXX, welche am XXXX7 in Wien geboren wurde. Derzeit leben Sie mit Ihren beiden Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Ihre Frau und Ihre Tochter sind wie Sie georgische Staatsangehörige und haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Beide sind wie Sie nicht zum Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet berechtigt. Gegen Ihre Ehefrau und Tochter wurden ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen.

Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie - gemessen an der im Herkunftsstaat verbrachten Lebenszeit (Lebensalter von 51 Jahren) - sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum (Asylantragstellung am 01.04.2004) im Bundesgebiet aufhalten. Die meiste Zeit Ihres Lebens haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind in Georgien aufgewachsen, gingen vor Ort zur Schule und waren ebenso in Ihrer Heimat berufstätig. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Ihrer Heimat und stehen mit Ihrer Mutter und Ihren beiden Brüdern, nach wie vor in regelmäßigen engen Kontakt. Zudem sind Sie mehrmals nach Georgien gereist um unter anderem Ihre derzeitige Ehefrau zu heiraten. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Sie beherrschen nach wie vor die georgische Sprache, sodass einer Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird, sodass auch Ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist gewährleistet. Aufgrund Ihres kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann von einer Verfestigung in Österreich und von einer Entfremdung in Ihrer Heimat definitiv Abstand genommen werden.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung (01.04.2004) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.

Sie verfügen bereits über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form von Bekannten und Freunden, welche Sie während Ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Kirchengemeinde kennengelernt haben.

Sie können bereits Deutsch (Sprachniveau B1). Ihre Deutschkenntnisse sind jedoch im Kontext mit Ihrem ungefähr 14-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu betrachten.

Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind Sie bis dato nicht nachgegangen. Sie sind in Ihr bisheriges Leben in Österreich diversen Gelegenheitsjobs nachgegangen und haben Ihr Leben in Österreich zum Großteil durch die finanziellen Zuwendungen des Staates (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) finanziert.

So haben Sie haben seit Ihrer Asylantragsstellung am 01.04.2004 bis zum Tag der gegenständlichen Bescheid Erlassung exakt 484 Tage gearbeitet. Seit Mai 2018 sind Sie zudem als Taxilenker beruflich tätig. Die übrige Zeit haben Sie staatlichen Hilfe in Form von Grundversorgung, Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen.

Sie sind kein Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Sie sind bis dato durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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