TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 L515 2189823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L515 2189823-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, am XXXX geboren (weitere Alias-Daten laut Akt) Staatsangehörigkeit: Königreich Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. XXXX, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko (nachfolgend kurz "Marokko" genannt) und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.

I.2. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:

"Sie wurden am 17.03.2018 in XXXX festgenommen, nach dem Sie eines Diebstahls verdächtig sind. Eine Überprüfung ergab, dass gegen Ihre Person eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht. Weiters gibt es ein laufendes HRZ Verfahren, Sie weigern sich beharrlich, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen. Sie haben keinen gemeldeten Wohnsitz, es gibt aufrechte Aufenthaltsermittlungen gegen Ihre Person. Sie wurden bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und sind sehr viele KPA Eintragungen für Ihre Person vorhanden. Sie stellten am 29.06.2013 einen Asylantrag, dieser wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen sowie Ihre Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Der BVwG bestätigte die Entscheidung des BFA unter XXXX. Sie wurden als XXXX, geb. XXXX identifiziert, ein HRZ Antrag wurde an Ihre Botschaft gestellt. Sie wurden von der Polizei am 17.03.2018 kurz befragt, doch verweigerten Sie jedwege Angaben, zeigten sich höchst unkooperativ.

..."

I.3. Die Belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

"...

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot wurde erlassen, Ihre Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt. Sie sind mehrfach vorbestraft, es bestehen aufrechte Fahndungen nach Ihrer Person.

Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

...

-

Sie hielten sich über Monate illegal in Österreich auf.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie gehen seit Monaten keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich weigerten, auszureisen, obwohl es eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung gibt.

-

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie keinen gemeldeten Wohnsitz mehr haben und sich im Untergrund aufhalten.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Statt dessen tauchten Sie unter und wurden straffällig, und dass mehrfach.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie nicht ausreisten, straffällig wurden, keine Meldeadresse haben und verschiedenste Alias Identitäten angeben und unter verschiedensten Indentitäten auftreten.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil sie massiv straffällig wurden

...

-

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

-

Es gibt keinerlei Hinweise auf Anbindungen in Österreich.

...

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind höchst mobil, leben im Untergrund, bewegen sich im Drogenmilieu und weigerten sich sogar, gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Sie versuchten immer wieder, sich den Behörden durch verschiedenste Maßnahmen, vor allem Untertauchen, zu entziehen und weigern sich auch, auszureisen, obwohl es eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung gibt.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, Sie wurden identifiziert, ein HRZ Antrag wurde an Ihre Botschaft gesandt, sowie ein HRZ ausgestellt wird, werden Sie in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, wobei die marokkanischen Behörden immer wieder HRZ für Ihre Staatsbürger ausstellen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie leben bereits im Untergrund.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt, es gibt laufende Fahndungen nach Ihrer Person, sie wurden wiederum wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen, Sie können als krimineller Fremder bezeichnet werden.

...

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

In Ihrem Fall muss mit Schubhaft vorgegangen werden, eine andere Maßnahme ist auf Grund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit nicht andenkbar.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es sind keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgekommen, Sie werden aber noch von einem Amtsarzt auf Ihre Haftfähigkeit hin untersucht werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

..."

I.4. Der Bescheid wurde der bP am 17.3.2018 durch Ausfolgung zugestellt.

I.5.1. Mit dem am 20.3.2018 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Diese Beschwerde wird wie folgt begründet:

Die bB gehe zu Unrecht von einer Fluchtgefahr aus. Dass die bP bis dato nicht ausreisewillig war, sei für sich alleine genommen irrelevant. Dass Fehlen sozialer Integration und der Mangel an finanziellen Mitteln sei für sich genommen irrelevant. Auch gehe die bB zu Unrecht davon aus, das die bP nicht integriert sei, es werde auf ihre "ausgezeichneten" Kenntnisse der deutschen Sprache verwiesen.

Die bP könnte bei einem Freund somalischer Herkunft wohnen, könne jedoch keine genaueren Daten nennen, weil ihr Handy im PAZ eingezogen worden sei.

Neben dem Fehlen der Fluchtgefahr stelle sich die Schubhaft auch unverhältnismäßig dar, zumal auch ein geringeres Mittel zur Erlangung des angestrebten Zwecks ausgereicht hätte und schließt die Obdachlosigkeit die Anwendung eines solchen nicht aus.

Die bP beantragte weiters Kostenersatz iSd § 35 VwGVG und vertrat die Ansicht, dass sie die Kosten für einen Dolmetscher gem. § 53 BFA-VG nicht zu tragen hätte.

I.5.2. Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde Gegenschrift, in dem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Darüber hinaus beantragte sie den Ersatz der Kosten gem. § 35 VwGVG.

I.5.3. Die bP wurde vom ho. Gericht mit Schreiben vom 21.3.2018 aufgefordert, das von ihr erstattete Vorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch innerhalb der eingeräumten Frist zu bescheinigen. Dieser Aufforderung kam die bP nicht nach.

I.6.1. Am 26.3.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig?

P: Mein Name ist XXXX alias XXXX, am XXXX geboren. Ich bin in XXXX in Algerien geboren und ich bin algerischer Staatsbürger.

RI: Wie erklären Sie sich dass Sie als XXXX am XXXX geboren von den marokkanischen Behörden identifiziert wurden?

P: Ich weiß nicht wie man zu dieser Information kam.

RI: Warum traten Sie in Österreich unter verschiedenen Alias-Identitäten auf?

P: Als ich diese unrichtigen Angaben gemacht habe hatte ich zuvor Medikamente und Alkohol eingenommen, daher die unrichtigen Angaben. Heute habe ich keine Medikamente und keinen Alkohol genommen daher sage ich heute die Wahrheit.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ein Bekannter im Gefängnis hat mir diese Beschwerde geschrieben und das infolge eines 10- tägigen Hungerstreikes.

Nach Rückübersetzung: Der Bekannte ist kein Mitgefangener, sondern ein Angehöriger einer NGO.

RI wiederholt die Frage.

P: Nein, ich weiß es nicht.

RI: Sie wurden mit ho. E-Mail vom 21.3.2018 aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. Legen Sie heute noch etwaige Bescheinigungsmittel vor?

P: Ich habe mit dem Verfasser dieser Beschwerde gesprochen jedoch war die Verständigung sehr schwierig.

RI: Mit bereits genanntem Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben sie mit eigenen Worten ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme.

P: Meine Familie hat für meine Ausreise aus Algerien, 7.000 Euro ausgegeben, es war ausgemacht dass ich nach Europa komme, Geld verdiene und diese 7.000 Euro zurückzahle. Nachdem ich in Europa gescheitert bin, wollte ich nach Hause zurück. Einer meiner Brüder hat mich mit dem Umbringen bedroht falls ich nach Hause zurückgehe. Mein Vater hatte das Haus verkauft und musste woanders hinziehen. Meine Brüder, die im Gefängnis waren, haben mir gedroht mich zu töten falls ich zurückkomme. Seit 2 Jahren habe ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr. Wenn Sie mich hier freilassen dann würde ich nach Italien fahren denn dort halten sich ein Bruder und eine Schwester von mir auf, beide würden mich aufnehmen.

RI: Haben Sie in Italien ein Aufenthaltsrecht?

P: Ich war dort 2 Jahre, legal.

RI: Bescheinigen Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Italien?

P: Ich habe hier nichts, das ist in Italien.

RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument?

P: Ja, es ist in Algerien.

RI: Wie konnten Sie in Italien ein Aufenthaltsrecht erhalten wenn Ihr RD in Algerien ist?

P: Ich hatte in Italien Papiere gehabt.

RI: Haben sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

P: Nein, nur einen Freund.

RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten?

P: Ich habe viele österr. Freunde, wir spielen sogar manchmal Fußball.

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich ihren Lebensunterhalt?

P: Ich nehme meine Malzeiten in der Caritas ein, darüber hinaus geben mir Freunde Geld und damit kaufe ich alkoholische Getränke.

RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?

P: Nein.

RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft?

P: Ich wohnte im Heim.

RI: In welchem Heim?

P: In XXXX, Ortschaft heißt XXXX oder XXXX..... keine Ahnung....

RI: Nennen Sie die genaue Adresse dieses Heimes?

P: Das ist 20 Minuten von XXXX entfernt, mit dem Bus. Dort gibt es Konzentration von Algerien und Marokkanern.

RI: Laut ZMR sind Sie aber nirgends gemeldet?

P: Sie haben meine Adresse in den Papieren.

RI: Vorher gaben Sie an, dass diese Adresse nicht mehr aktuell ist?

P: Das ist nur eine Zustelladresse.

RI: Sind wurden in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt?

P: Ja.

RI: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und es erging eine Rückehrentscheidung. Warum sind sie nach Abschluss des Verfahrens ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nachgekommen und haben das Bundesgebiet verlassen?

P: Weil ich ständig betrunken bin habe ich diese Sache nicht besonders ernst genommen. Es gibt ein Problem, ich kann keine alkoholischen Getränke mehr kaufen und jetzt denke ich nüchtern.

RI: Wo haben Sie sich nach Abschluss des Asylverfahrens aufgehalten?

P: Ich war im Heim, ich habe Alkohol getrunken.

RI: Warum machten Sie nach ihrer Festnahme bei der Behörde keine Angaben?

P: Weil ich viel Alkohol getrunken habe.

RV: Sie haben bei meinem Kollegen angegeben, dass Sie bei einem Kollegen von Ihnen, einen Herrn XXXX in XXXX leben könnten, stimmt das und wo wohnt dieser?

P: Das ist richtig.

RV: Würde Sie dieser Herr XXXX aufnehmen für die Zeit bis Sie abgebschoben werden?

P: Ja.

RV: Würde er Ihnen Verpflegung geben, würde er Ihnen etwas zu Essen kaufen?

P: Ja.

RV: Wissen Sie eine Adresse von diesem Herrn?

P: Er würde mich auch verpflegen.

RV: Gibt es eine Adresse oder Telefonnummer?

P: Man hat mir mein Handy weggenommen, die Telefonnummer ist drinnen. Die Adresse weiß ich nicht.

RV: Wo ist Ihr Handy?

P: Bei der Polizei in XXXX.

RV: Haben Sie das Handy in Salzburg gesehen oder wissen Sie nicht wo das Handy ist?

P: Ich glaube dass mein Handy noch immer bei der Polizei in XXXX ist.

RV: Diese Telefonnummer ist ersichtlich wenn man das Handy einschaltet?

P: Es kann sein, ja.

RV: Ist es ersichtlich?

P: Ich vermute es, ich kann es nicht zu 100 % sagen. Wenn ich dort bin weiß ich wie ich hinfinde.

RV: Wenn Sie dort wohnen könnten, würden Sie sich regelmäßig bei einer Polizeistation melden?

P: Das ist kein Problem, dass würde ich bestimmt machen.

RI: Warum haben Sie nicht schon jetzt bei dem XXXX Unterkunft genommen, sich bei der Fremdenbehörde gemeldet und fremdenpolizeiliche Maßnahmen abgewartet?

P: Jeden Tag um 19 Uhr fange ich an zu trinken, dann kann ich nicht mehr klar denken.

RI fragt die P um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

P: Ich hatte 2 Operationen am rechten Bein und im Knie so wie am Auge hinter mir. Ich habe eine Metallscheibe in meinem rechten Unterschenkel. Ich weiß nicht ob meine Behandlung in Österreich fortgesetzt werden muss, oder nicht. Ich bin bereit mich bei der Polizei zu melden wenn Sie jetzt meine Freilassung anordnen.

..."

I.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

I.7. Der Vertretung der bP verlangte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger Marokkos, er verließ laut eigenen Angaben im Asylverfahren im Alter von 14 Jahren aus Marokko aus und hielt sich in verschiedenen europäischen Staaten auf. Im Jahre 2008 trat sie erstmals fremdenpolizeilich in Erscheinung und wurde nach Italien abgeschoben

Im Jahre 2013 brachte die bP im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurde ua. eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko erlassen, die Abschiebung zur zulässig erklärt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskäftig erlassen.

Die bP kam ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und trat am 17.3.2018 kriminal- und fremdenpolizeilich wieder in Erscheinung, worauf die Schubhaft verhängt wurde.

Die bP verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf:

"...

01) LG XXXX vom 21.11.2013 RK 26.11.2013

§ 28 (1) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 13.07.2013

Freiheitsstrafe 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 24.08.2014

zu LG XXXX RK 26.11.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.11.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 11.12.2013

zu LG XXXX RK 26.11.2013

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 18.02.2014

02) LG XXXX vom 18.02.2014 RK 18.02.2014

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§ 88 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.01.2014

Freiheitsstrafe 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 01.07.2014

03) LG XXXX vom 27.05.2014 RK 30.05.2014

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 21.01.2014

Freiheitsstrafe 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 18.02.2014

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 21.11.2014

04) LG XXXX vom 10.11.2015 RK 14.11.2015

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 125 StGB

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 146 StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.08.2015

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 13.05.2016

05) LG XXXX vom 05.07.2016 RK 10.11.2016

§ 88 (1) StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 12.08.2015

Freiheitsstrafe 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 14.11.2015

06) BG XXXX vom 25.04.2017 RK 28.04.2017

§ 297 (1) 1. Fall StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 08.01.2017

Freiheitsstrafe 4 Monate

Vollzugsdatum 17.09.2017

..."

Die bP trat außerhalb ihres Herkunftsstaates unter verschiedenen Identitäten auf. Die bB nimmt die Identität der bP nunmehr als erwiesen an und wurde ein Ersatzreisedokument bei der marokkanischen Botschaft beantragt.

Die bP erweist sich nicht als vertrauenswürdig.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein über den Vornamen und die Staatsbürgerschaft hinausgehend nicht näher genannter Freund der bP, ihr Unterkunft und Verpflegung gewähren würde. Doch selbst wenn dies entgegen der Überzeugung des ho. Gerichts der Fall wäre, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP der Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft durch Untertauchen entziehen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und im Falle einer Aufhebung der Schubhaft gewillt ist, nach Italien auszureisen.

Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer für dieses Verfahren relevanten Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Akte in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die beschwerdeführende Partei. Der Inhalt dieser Akte wurde in der Beschwerdeverhandlung erörtert und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.

II.2.2. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit steht auf Grund der Angaben von Interpol Rabat fest. Er konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine sozialen Bindungen in Österreich belegen. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungs-leistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP nicht konkret und nachvollziehbar vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf. Darüber hinaus sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bloßes Behaupten oder Bestreiten nicht ausreicht, um einen Sachverhalt im Verfahren schlüssig zu bescheinigen.

Der Beschwerdeführer -der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet, weshalb Gegenteiliges auch nicht festgestellt werden kann. Hinweise auf aktuell schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzen und Verfügungsberechtigungen der im gegenständlichen Verfahren genannten Personen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und konnte die bP auch in der Beschwerdeverhandlung keinen Wohnsitz konkret benennen.

Die Feststellungen zu den fremdenrechtlichen Amtshandlungen und das rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren in Bezug auf die bP im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Die gegenwärtige Führung von Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten mit Marokko sind ebenso unstrittig, wie die Vorgehensweise und die Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks, sowie ihres bisherigen Gesamtverhaltens während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich die bP insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen:

Die bP wurde wiederholt straffällig, setzte sich in der Vergangenheit über asyl- und fremdenrechtliche Bestimmungen hinweg, trat unter verschiedenen Identitäten auf und nahm unter diesen auch am Rechtsverkehr teil. So meldete sich sie auch unter falscher Identität an Wohnsitzen an und stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität und trat auch vor den österreichischen Gerichten und falscher Identität auf. Die bP tauchte auch in der Vergangenheit unter. Selbst in der Verhandlung leugnete sie ihre wahre Identität.

Dass die bP nachhaltig nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich aus dem beschriebenen Verhalten, sowie aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck; weiters konnte er einen wirklichen Gesinnungswandel nicht darlegen, ebenso lässt sich aus ihrem Vorbringen in der Verhandlung nicht ableiten, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft bereit wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Sie brachte selbst vor, dass sie sich in der Vergangenheit, wenn sie sich nicht in Haft befand, regelmäßig bzw. ständig betrank, weshalb sie das beschriebene Verhalten setzte und ist letztlich davon auszugehen, dass sie nach einer Haftentlassung in ihre alten Verhaltensmuster zurückfällt, zumal sich keinerlei Hinweise ergaben, dass die bP ihr bisheriges Verhaltensmuster zu ändern bereit wäre. So brachte sie selbst vor, in der Vergangenheit deswegen keinen Alkohol konsumiert zu haben, weil sie über keine entsprechenden Barmittel verfügte und nannte sie nicht einmal andeutungsweise einen Gesinnungswandel oder Entwöhnung. Auch zeigt ihr bisherige Lebenswandel, dass sie nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt, um sich so zu bereichern bzw. ihren Lebenswandel zu finanzieren.

Der bP ist zwar beizupflichten, dass gerichtliche Verurteilungen per se nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen vermögen, doch kommt hier in Bezug auf das Verhalten der bP im Bundesgebiet nicht strafrechtliche, sondern die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ihres Verhaltens zum Tragen. Daher ist an dieser Stelle für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der bP im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist.

Eine relevante soziale Verankerung der bP im Bundesgebiet konnte entgegen den Behauptungen der bP nicht festgestellt werden und wurde eine solche auch in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Wenn die bP aus ihren "ausgezeichneten" Sprachkenntnissen eine soziale Verankerung ableitet, so relativierten sich zum einen diese Erkenntnisse in der Verhandlung -diese konnte ohne die Beiziehung eines Dolmetschers nicht durchgeführt werden- und kann aus der Kenntnis einer Sprache nicht per se die soziale Verankerung im Land, wo diese Sprache gesprochen wird hergeleitet werden. So sprechen auch hierzulande viele Menschen eine Fremdsprache, ohne im Land, wo diese Fremdsprache gesprochen wird, sozial verankert zu sein.

Wenn die bP behauptet, der besagte Freund würde sie unterstützen, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft darstellt, zumal die bP keine genauen Angaben zu diesem Freund machen konnte und diesen Umstand erst nach suggestiven Nachfragen durch ihre Vertretung vorbrachte und einem Vorbringen, welches unter Suggestion gestellt wurde, nur untergeordneter Beweiswert zukommt. Hier relativieren sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, zumal die bP angab, dass sie nicht von ihr verfasst wurde und sie nicht wisse, was darin stehe. Der Einwand, man hätte ihr das Handy abgenommen geht ins Leere, weil dem Vorbringen der bP nicht entnommen werden kann, dass ihr bzw. ihrer Vertretung die Ausfolgung des Handys zur Nachschau im Rahmen eines entsprechenden Verlangens verweigert worden wäre und die bP in der Verhandlung diesen Umstand ohnehin relativierte, indem sie vorbrachte, es sei ungewiss, ob sie die Daten dieses Freundes gespeichert hätte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieser angeblich unterstützungswillige Freund auch schon vor der Verhängung der Schubhaft existierte und dieser Umstand die bP dennoch nicht hinderte, dass festgestellte Verhalten zu setzen und nichts darauf hindeutet, dass sie ihr Verhalten nach der Aufhebung der Schubhaft ändern würde.

Das Aufenthaltsrecht bzw. der tatsächliche Aufenthalt in Italien wurde von der bP lediglich behauptet und nicht bescheinigt. Vor der bB wurde dieses Vorbringen nicht erstattet und war es dem ho. Gericht nicht möglich, das Vorbringen innerhalb seiner Entscheidungsfrist zu prüfen. Es handelt sich hierbei somit um ein nicht parates Bescheinigungsmittel. Zu dessen Qualifikation im Beweisverfahren gelten die im folgenden Absatz angestellten Überlegungen sinngemäß. Gegen den von der bP beschriebenen Aufenthalt in der behaupteten Dauer spricht auch die Chronologie der in Österreich begangenen Straftaten und Strafhaften.

Generell muss auch gesagt werden, dass die bP zum einen vor der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdies sich weigerte, zu kooperieren und entsprechende Angaben zu machen, zum anderen in ihrer Beschwerde zwar einiges behauptete, ihre Behauptungen jedoch -obwohl sie vom ho. Gericht hierzu ausdrücklich aufgefordert wurdeim Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht bescheinigte. Wie bereits erwähnt, reicht bloßes Behaupten bzw. Leugnen nicht aus, um einen Sachverhalt zu bescheinigen und wäre es Aufgabe der bP gewesen, über dieses unsubstantiierten Behauptungen hinaus ihr Vorbringen zu substantiieren und zu bescheinigen. Auch geht die höchstgerichtliche Judikatur regemäßig davon aus dass die unterlassene Mitwirkung im Verfahren in der Regel zu ihrem Nachteil jener Partei auszulegen ist, welche nicht ihrer Obliegenheit entsprechend mitwirkte (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN), bzw. wonach die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Frist zur Entscheidung ist letztlich davon auszugehen, dass die seitens der bP im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht parat zu qualifizieren sind, andererseits jedoch nur "parate Bescheinigungsmittel" zur Glaubhaftmachung des Vorsingens in Frage

kommen (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240,

sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch

Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und dass es sich bei den im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmitteln um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können.

Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der bB sich im Ergebnis als tragfähig darstellen und auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht, insbesondere des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens und dem hier gewonnenen persönlichen Eindruck der bP keinen Anlass ergab, von der Einschätzung der bP abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

II.3.2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: "§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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