Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2203186-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 05.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Z 1 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2.Mit im Spruch genannten Bescheid vom 5.3.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der bP wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
1.3. Der unter Punkt 1.2. genannte Bescheid wurde der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen bP am 7.3.2018 zugestellt.
1.4. Am 3.5.2018 brachte die bP einen Antrag auf Wiesereinsetzung in den vorigen Stand (im Antrag fälschlich gem. "71 Abs. 1 AVG)" gem. § 33 VwGVG, sowie eine Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid ein. Ebenso wurde beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die bP legte nunmehr eine Vertretungsvollmacht für den im Spruch genannten Vollmachtnehmer vor.
1.5. Mit "Bescheid" der bB vom 4.7.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.6. Der unter Punkt 1.5. genannte "Bescheid" wurde der bP, welche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, durch "Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG" "zugestellt".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die relevanten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG ..., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG.
3.1.1. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Aktenvorlage an das ho. Gericht gestellt wurde, ist die bP sachlich zuständig, hierüber zu entscheiden (§ 33 (4) leg. cit.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die bB nicht entschieden, da diese vertreten war (§ 10 AVG), das Vertretungsverhältnis auch eine Zustellvollmacht mitumfasst und die bP somit über einen Zustellbevollmächtigen verfügt. Eine Auflösung diese Vollmachtsverhältnisses ist nicht ersichtlich.
Die bB hätte den unter Punkt 1.5. genannten "Bescheid" an den Zustellbevollmächtigen zuzustellen gehabt und stellt die seitens der bB vorgenommene Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch (§§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG) keine rechtsgültige Zustellung dar. Die Heilung des Zustellmangels (§ 7 ZustellG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der unter Punkt 1.5. genannte "Bescheid" wurde somit nicht erlassen und ist im Außenverhältnis nicht existent.
3.1.3. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.5.2018 wurde durch die bB somit bis dato nicht entschieden.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Gem. § 7 Abs. 1. Satz 1 Z 1 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen den in Punkt 1.2. genannten Bescheid 4 Wochen ab dessen Zustellung. Im BFA-VG befindet sich für den gegenständlichen Fall keine Sonderregelung. Da der unter Punkt I.2. genannte Bescheid am 7.3.2018 zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist am 4.4.2018 (zur Fristenberechnung siehe 5. Abschnitt des AVG) und erweist sich die am 3.5.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
3.2.2. Der unter Punkt 3.1.3 beschriebene Umstand hindert das ho. Gericht nicht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die verspätet eingebracht Beschwerde zurückzuweisen, zumal keine positive Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall orientiert sich das ho. Gericht am eindeutigen Wortlaut der angewandten Bestimmungen, welche eine anderslautende Auslegung zulassen und auch in der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Deckung findet.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2203186.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019