Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AVG §68Spruch
L515 2142185-2/6E
L515 2203239-1/6E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird amtswegig gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird amtswegig gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die erstbeschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP1") ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich mittels eines erschlichenen Visums C am 24.3.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu den Gründen der Antragstellung brachte sie vor, dass ihr Gatte, welcher als subsidiär Schutzberechtigter (laut Angaben der bP litt er an TBC, ist aber zwischenzeitig geheilt) im Bundesgebiet aufhältig ist, nach Georgien reiste und dort die bP ehelichte. Da es der bP nicht möglich war, unter Einhaltung der asyl- bzw. fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen sich in Österreich niederzulassen, reiste sie mit einem griechischen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, um mit ihrem Gatten zusammenleben zu können.
Eigene Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes hätte die bP1 nicht.
Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der bB gab die bP an, bereits schwanger zu ein.
Weitergehende qualifizierte Bindungen in Österreich als jene an ihren Gatten gab die bP1 nicht an.
I.2. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.3. Gegen die Spruchpunkte II, III und IV des genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Schwangerschaft die Frist für die freiwillige Ausreise 6 Monate beträgt. Nähere Details zu diesem Verfahren können dem ho. Erkenntnis vom 3.1.2017, L515 2142185-1/8E entnommen werden.
I.4. Die zweitbeschwerdeführende Partei ("bP2") ist die Tochter von bP1. Nach der Geburt von bP2 brachte die bP1 für sich und ihre Tochter einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP brachten im Wesentlichen als neuen Sachverhalt die Geburt der bP2 vor. Ansonsten verwiesen sie auf ihren Aufenthalt in Österreich, die familiären Bindungen zum Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2, welcher legal im Bundesgebiet aufhältig ist und den Wunsch, ihr weiteres Leben im Bundesgebiet gestalten zu wollen.
I.5.1. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
I.5.2. Der Antrag der bP2 auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.5.3. Dass in Bezug auf die unter I.5.1. und I.5.2. genannten Verfahren ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG geführt wurde, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 BFA-VG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
II.3.2.1. Gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt und ist der bB grundsätzlich beizupflichten, dass die Republik Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Gem. Abs. 5 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3.2.2. Einer Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG kommt gem. § 16 Abs. 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt. Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG unter den bereits in § 18 Abs. 5 leg. cit. beschriebenen Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II.3.2.3. Da die gegenständlichen Beschwerden einer meritorischen Entscheidung nicht zugänglich ist, kann die erforderliche Prognoseentscheidung iSd §§ 17 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, weshalb den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
II.3.3.1 Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
II.3.3.2. Gem. § 68 Abs. 1 AVG ist ein Antrag wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen, wenn in der Sache bereits einmal inhaltlich entschieden wurde und sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine maßgebliche Änderung ergab. Tritt eine solche Änderung ein, liegt keine entschiedene Sache mehr vor.
II.3.3.3. Gem. 34 Abs. 1 AsylG wäre in Bezug auf die bP ein Familienverfahren zu führen gewesen, das bedeutet gem. Abs. 4 leg. cit., die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
II.3.3.4. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt ergibt sich hieraus folgendes:
II.3.3.4.1. Anlässlich des Verfahrens, in dem die bB über den Antrag der bP1 meritorisch entschied, war kein Familienverfahren zu führen, zumal bP2 noch nicht geboren war. Nunmehr hat sich dieser Umstand geändert und es ist ein Familienverfahren in dem Sinne zu führen, dass die Verfahren der bP1 und bP2 "unter einem" zu führen sind und die -meritorisch zu prüfenden- Gründe der bP2 im Verfahren der bP1 relevant sind und umgekehrt.
II.3.3.4.2. Aufgrund der oa. Umstände ergibt sich, dass in Bezug auf das Verfahren der bP1 aufgrund des nunmehr zu führenden Familienverfahrens eine Änderung sowohl in der Sach- als auch in der Rechtslage eintrat, in ihrem Verfahren auch die meritorisch zur prüfenden Gründe der bP2 relevant sind und die bB somit über den Antrag der bP1 somit wiederum meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
II.3.3.4.3. Ebenso hätte die bP im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Verfahren der bB "unter einem" zu führen und zu entscheiden gehabt, was im gegenständlichen Fall bedeutet, dass im Spruch verschieden lautende Entscheidungen in Bezug auf die bP1 und bP2 zumindest in Bezug auf den beantragten internationalen Schutz nicht zulässig waren bzw. sind.
II.3.3.4.4. Da die bB kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG führte und somit nicht "unter einem" entschied und zugleich verkannte, dass im Vergleich mit dem in Bezug auf die bP1 geführten Erstverfahren eine Änderung sowohl in der Sach- als auch in der Rechtslage eintrat, hat das ho. Gericht, welche das Beschwerdeverfahren ebenfalls "unter einem" zu führen hat, die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG zu beheben.
Die bB hat gem. § 28 Abs. 5 VwGVG somit in Entsprechung der Rechtsansicht des ho. Gerichts jenen Rechtszustand unverzüglich herzustellen, welcher sich aus der Behebung der angefochtenen Bescheide ergibt. Sie wird über die Anträge der bP im Rahmen eines Familienverfahrens inhaltlich zu entscheiden haben. Dass sie hierbei grundsätzliche Überlegungen aus dem in Rechtskraft erwachsenen, die bP1 betreffende ho. Erkenntnis vom 3.1.2017, L515 2142185-1/8E aufgreifen kann, versteht sich von selbst. Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend für das bei der bB zu führende Verfahren darauf hinzuweisen, dass es sich bei der bP1 um keinen gesunden, 33-jährigen kinderlosen Mann handelt (vgl. AS 124)
II.3.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Das Gericht hat amtswegig zu entscheiden. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde waren daher zurückzuweisen.
II.3.5. Eine Verhandlung konnte unterbleiben, weil dem Begehren der bP zum Teil Rechnung getragen wurde bzw. die Anträge zum Teil zurückzuweisen oder die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung der §§ 17 und 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits im einheitlichen Judikatur des VwGH und auch an den Vorgängerbestimmungen des §§ 37 und 38 AsylG im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
Schlagworte
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2142185.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019