TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 L515 2139997-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L515 2139999-2/3E

L515 2139995-2/3E

L515 2139997-2/3E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.

Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.

Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. IFA XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 6.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3.

I.3. Vor der bB begründete die bP1 ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:

"...

In der XXXX ereignete sich vor einem Cafe folgender Vorfall: Die Mitarbeiter des Innenministeriums "SOD" versuchten mich festzunehmen. Ich habe sie aufgefordert Ihre Ausweise vorzuweisen, darauf ärgerten sie sich und begannen mich zu schlagen. Da wir bereits im Vorfeld aufgefordert wurden solche Vorfälle aufnehmen und fotografieren sollen, habe ich versucht mi meinem Handy ihr Auto zu fotografieren. Die Männer haben mir mein Handy der Marke Samsung weggenommen und zerstört. Sie beschimpften mich und versuchten mich in das Auto zu zerren. Der Vorfall ereignete sich vor dem Cafe, welches einem Freund von mir gehört. Bei dem Lärm kamen Kellner und andere Bekannte von mir raus, sie haben mich beschützt und die Männer daran gehindert mich mitzunehmen. Dazu möchte ich anmerken, dass die gleichen Leute einen Freund von mir auch gesetzwidrig festgenommen haben und ihm Drogen untergeschoben haben. Er war Sportler und Anhänger der nationalen Partei. Ganz Tiflis bürgte für diesen Mann, damit er wieder frei kommt. In der Partei haben wir dann eine Information bekommen, dass es eine Liste gibt, wo die Namen der festzunehmenden Personen stehen. Die Liste besteht aus 25 Menschen. Ich informierte über den Vorfall verschiedene Abgeordnete und Parteimitglieder, unter anderem XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, sowie eine Cousine von mir, XXXX, sie ist eine Parteikoordinatorin in Bezirk XXXX. Mir wurde versprochen, dass das alles aufgeklärt werden würde, solche bzw. ähnliche Vorfälle ereigneten sich auch mit diversen anderen führenden bzw. bekannten Parteimitgliedern unter anderem, Tsiklauri Nogzar, Tschiaberashvili Zurab, der Generalsekräter ehem. Innenminister Vano Merabishvili (der letzte wurde vom Europäischen Gericht als politischer Häftling anerkannt, bis jetzt befindet er sich in Haft in Georgien) und des weiteren der ehemalige Bürgermeister von Tiflis Gigi Ugulava, (er befindet sich ebenfalls zur Zeit in Haft) alle Fälle wurden jedoch bis heute nicht aufgeklärt. Nachdem dieser Vorfall mit mir passierte kam ein Polizeistreifenwagen, von deren Seite gab es jedoch keine Reaktion zu diesem Vorfall, da die Täter höhergestellte Personen waren, als die Patrouillenmitarbeiter. Meine Partei empfahl mir mich an die Nichtregierungsorganisation der vereinigten unabhänigen Journalisten zu wenden. Diese versprachen mir, sich mit dem Chef der "Sod" in Kontakt zu setzen und die Aufklärung dieses Vorfalls zu beantragen. Die Namen der Täter forschten wir aus, diese blieben jedoch bislang unbestraft. Die Namen der Täter lauten: XXXX und XXXX (Mitarbeiter des Sicherheitsministerium). So endet die erste Geschichte.

Nachher begann es mit den Drohanrufen in meiner Wohnung. Unbekannte Personen fragten nach mir, sie kamen auch in unsere Wohnung. Sie haben meine Gattin in Angst und Schrecken versetzt. Wir waren frisch verheiratet und meine Frau war über meine Geschichte gar nicht so genau informiert, ich wollte sie nicht verunsichern. Ich habe so gut es ging die parteipolitischen Dinge von Ihr ferngehalten.

Anm.: Inhaltliche Übersetzung der von der VP vorgelegten

Bescheinigung: Am XXXX hat sich Herr XXXX der unabhängigen Vereinigung der georgischen Journalisten gewendet und mitgeteilt, dass am XXXX gegen XXXX Uhr gegen Ihn körperliche und psychische Gewalt von seiten der Sondersicherheitsdienste Georgiens ausgeübt wurde. Herr XXXX wurde in ein Auto der Marke XXXX gezerrt, er wurde brutal mit den Griffen der Waffen geschlagen und er wendete sich mit der Bitte um Hilfe an unsere Organisation. Er legte einen Parteiausweis mit der Nummer XXXX vor ausgestellt am XXXX und eine Bescheinigung über den gesundheitlichen Zustand vor. Laut der Bescheinigung hat sich Herr XXXX am XXXX, Schmerzen im Hüften- und Bauchbereich, eine Quetschwunde im Bereich der linken Wade. Des Weiteren hat er auch Hämatome am Kopf und Hämatome im Bereich des linken unteren Gliedes. Des weiteren hatte er einen Bewusstseinsverlust und Schmerzen im oberen Kieferbereich und auch andere weitere Symptome. Er wurde mit dem Krankenwagen in die XXXX gebracht. Die Bescheinigung wurde vom Krankenhaus vom Arzt XXXX unterschrieben. Laut den Angaben von Herrn XXXX war er in letzter Zeit in seinem Bezirk politisch aktiv, was ein realistischer Grund für die Druckausübung von seitens der Regierung sein kann. Er führte eine kritische mündliche Propaganda gegen die jetzige neue Regierung aus. Herr XXXX wurde bedroht, ihm wurde gesagt, dass ihm noch etwas viel schlimmeres passieren würde, wenn er diesen Vorfall in die Öffentlichkeit bringen würde. Herr XXXX hat uns im Büro der unabhängigen vereinigten georgischen Journalisten darum gebeten seinen Fall noch nicht in die Öffentlichkeit zu bringen. In Folge seiner Angaben hat unsere Vereinigung einen direkten Verdacht, dass gegen den Bürger Herrn XXXX ein direkter politscher Druck ausgeübt wurde. Die Vereinigung behält es vor, diese Information zu überprüfen und danach öffentlich zu machen. Unterzeichnet von XXXX, XXXX der vereinigten unabhängigen georgischen Journalisten.

Nach diesen zwei Vorfällen konnten mir weder meine Partei noch diese Organisation helfen. Der Vorfall wurde bis jetzt nicht aufgeklärt, mein Leben war in Gefahr. Hätte ich diesen Vorfall in die Öffentlichkeit gebracht, wäre ich umgebracht geworden, ich war frisch verheiratet und hatte Angst um das Leben meiner Frau und um mein eigenes. Mir wurde geraten Georgien zu verlassen. Am 20.09. wendete ich mich an diese Organisation. Am 25.09. traf ich die Entscheidung zu fliehen und am 30.09. verließ ich schlussendlich mein Heimatland. Als ich mit dem Parlamentsabgeordneten XXXX gesprochen habe, sagte er zu mir, dass zur Zeit nicht einmal die Vorfälle die Parlamentsabgeordnete betreffen aufgeklärt werden und wer bist du, also schau, dass du das Land verlässt.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja ich bin aus politischen Gründen geflohen. Ich möchte noch dazu fügen, dass ich wenn ich alleine wäre, in Georgien geblieben wäre und dort weitergekämpft hätte, jedoch habe ich jetzt meine Frau und trage somit auch die Verantwortung für Sie. Ich kann auch jederzeit meine Position zur politischen Situation jetzt in Georgien äußern. Sie wollen die gesamte Schuld auf uns, die Angehörigen der ehemaligen Regierung schieben. Dadurch wollen sie ihre eigene politische Unfähigkeit vertuschen. Es gibt bestimmte Gruppen im Innenministerium die dafür verantwortlich sind Strafmaßnahmen gegenüber der Opposition auszuüben, dafür habe ich viele Informationen, Beispiele und Zeugen. Alle Parteimitglieder der Opposition werden in einen Topf geworfen. Ich möchte dazu sagen, dass wir über die Vorfälle der Folter im Gefängnis nichts wussten und damit natürlich auch nichts zu tun haben. In unserem Parteibuch distanzieren wir uns gegen diese Vorfälle und kritisieren diese strengstens. Ich habe alle meine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt, ich habe Zeugen und die Partei unterstütz mich zudem möchte ich sagen, dass ich mein Heimatland liebe. Die nationale Bewegung hat mit den Verhandlungen begonnen, dass Georgien Mitglied in der EU und der NATO wird, die aktuelle Regierung hat diese Verhandlungen jedoch nicht zu Ende bringen können. Ich wurde mit dem Tod bedroht und habe Angst nach Georgien zurückzukehren, das ist alles.

..."

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe von bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband.

I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

Die bB begründete ihre abweisliche Entscheidung zum Teil mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Darüber hinaus verfügten die bP in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage und hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.

Ein nicht zulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

I.5. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort und die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung mitumfasste mit ho. Erkenntnis vom 22.5.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

I.6. Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, indem sie die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen ließen, (In Bezug auf den Umstand, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, sei auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ["... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."], welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. hingewiesen.), sondern stellten sie 2 Monate nach Inkrafttreten des ho. Erkenntnisses vom 22.5.2018, nämlich am 27.7.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des Vorbringens der bP1):

"...

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Im Großen und Ganzen ja, aber ich habe einiges ausgelassen. Im Großen und Ganzen habe ich die Wahrheit gesagt.

LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ja.

LA: Welche?

VP: Einen Brief vom Eigentümer der angegebenen Cafés im Vorverfahren. (Mit Übersetzung)

Erklärung vom XXXX des unabhängigen Verbandes der georgischen Journalisten. Datum 17.07.2017

(Anmerkung das Schriftstück wird durch den Dolmetscher übersetrzt)

Hiermit wird bestätigt, dass der Bürger XXXX am XXXX ins Büro des Verbandes kam. Der Bürger hat uns berichtet, dass er ein Mitglied und Vertreter der politischen Vereinigung der einheitlichen Nationalen Bewegung ist. Er wurde als Mitglied der Vereinigung unter Duck gesetzt. In physischer und psychischer Hinsicht. Der Bürger hat einen Mitgliedsausweiß der politischen Vereinigung vorgelegt mit der Nummer XXXX. Der vorgelegte Brief wurde von mir geschrieben, wobei allerding ein Schreibfehler in meinem Familiennamen geschrieben wurde.

Mein Bescheid wurde unbegründet negativ entschieden im Vorverfahren

Ich bin bereit alles vorzulegen.

Anmerkung: Alles in Kopie zu Akt.

LA: Warum haben Sie diese Erklärung nicht früher vorgelegt?

VP: Ich habe dies bereits im Vorverfahren vorgelegt.

...

LA: Haben Sie seit der letzten Antragstellung am 27.07.2018 Österreich einmal verlassen?

VP: Nein.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich bin in der Grundversorgung und mein Bruder unterstützt mich finanziell. Mein Bruder hat den Anwalt organisiert.

...

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja, aber ich habe damals einiges ausgelassen. Es gibt noch weitere Gründe.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

VP: Der alte Grund bleibt und es kommen noch neue Gründe dazu.

LA: Sie wurden am 27.07.2018 bei der PI XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP: Es gibt ein paar Kleinigkeiten die ich unabsichtlich falsch erzählt habe. Zum Beispiel die Daten oder den Namen von dem Bruder.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 25.05.2018 in II Instanz Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich habe einen Grund. Unabhängig davon was das letzte Ergebnis ergeben hat. Ich darf auf keinen Fall nach Hause. Mein Leben ist in Georgien tatsächlich in Gefahr auch das Leben meiner ganzen Familie auch von meinem ungeborenen Kind. Die Personen werden mich zu Hause aufsuchen, man weiß nicht was passieren wird. In der letzten Zeit habe ich auch so einen Eindruck, dass weniger der politische Konflikt im Vordergrund steht sondern ein persönlicher Grund.

LA: Was sind nun konkret Ihre neunen Gründe?

VP: Ich war im Besitz einer Information, diese ist sehr wichtig für viele Menschen. Dadurch bin ich eine gefährliche Person für meine Feinde. Früher war es politisch, jetzt ist es ein persönlicher Grund. Der ehemalige Premier Minister ist eine sehr prominenter verstorbene Person in Georgien. Seine Ermordung hatte eine riesen Resonanz. Er wurde am 03.02.2015 ermordet. Ich war in seinem Büro als XXXX tätig und ich habe einiges mitbekommen. Zum Beispiel wie viele sehr wichtige Personen in das Büro rein und rauskamen.

Ich war an dem Tag Schichtleiter und der spätere Innenminister ist jetzt Parlamentsmitglied. XXXX ließ mich das Siegel von der Tür des Premierministers abbrechen. Ich bin im Besitz vieler Informationen und auch des Expräsidenten und über die ganze Partei zum Beispiel wie die Wahlen manipuliert wurden. Ich war ein Insider der Partei ich wiederhole nochmal ich weiß vieles und ich bin gefährdet. Diese Partei deren Mitglied ich war wusste über alles Bescheid auch über den unabhängigen Verband der Journalisten, daher habe ich gesagt ich bin bereit neue Beweismittel von dem Verband und der Partei zu besorgen. Ich habe nicht nur von diesen Personen Angst es gibt viel Funktionäre aus der alten Regierung. Sie dürfen mich nicht nach Hause schicken. Sie sind heute noch mächtig. Ich bin in Gefahr. Die alte Sache wurde noch immer nicht untersucht, weil es niemanden passt.

Es wurde in Georgien kein Verfahren eingeleitet. Es sind viele wichtige Leute involviert.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?

VP: Das war ungerecht, dass ich einen negativen Bescheid bekommen habe und meine Abschiebung in Kraft gesetzt wurde. Man spricht vom Regierungswechsel, aber in Wirklichkeit sind nur 11 % der Sicherheitsstrukturen ausgewechselt worden. Also sind noch 89% der alten Männer in der Exekutive. Das heißt die Gefahr bleibt bestehen, dass was ich gesagt habe ist für Sie sehr leicht zu überprüfen.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Länderinformationen zur Lage in Georgien vor, welche Ihnen bereits vorab übermittelt wurden, mit dem Hinweis, dass Sie bis heute eine schriftliche Stellungnahme einbringen konnten. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. Wollen Sie jetzt noch irgendwelche Angaben zu den Länderinformationen machen?

VP: Es sollte eigentlich eine Stellungnahme geben, mein Anwalt hätte diese schreiben sollen. Bitte glauben Sie kein Wort aus den Länderinfos. Es sitzen Totschläger und Attentäter in den Sicherheitsstrukturen. Sie können mich unmöglich nach Hause schicken. Glauben Sie mir ich bin nicht glücklich hier. Seit März 2017 gibt es Visafreiheit für Georgier. Wenn ich nach Österreich kommen wollte könne ich auch ohne einen Asylantrag kommen. Sie müssen mir glauben. Ich habe nicht deswegen den Asylantrag Gestell um mich hier einzunisten. Ich bin tatsächlich gefährdet ich bin ein Flüchtling ich werde verfolgt. Sie können auch meinen Bruder ausfragen, vielleicht kann er das ganze besser erklären.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Ich habe einen Bruder er ist österreichischer Staatsbürger.

VP: Leben Sie mit Ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt?

LA: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Mit meiner Familie in einem Heim.

LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?

VP: Ja A2 habe ich absolviert. Ich verstehe 50% Prozent. Ich verstehe eigentlich ganz gut.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Ich habe keine Arbeitserlaubnis.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein, nur Mitglied der georgischen Kirchengemeinde.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ein letztes Wort, ich habe alles vorgebracht was ich vorbringen wollte. Ich muss noch sagen, dass ich politisch sehr aktiv war und ich hatte viele Kontakte zu wichtigen Personen. Dies kann jetzt schicksalhaft für mich sein. Ich bin bereit nach Hause zu gehen wenn diese Sache richtig ermittelt wir und die Täter bestraft werden. Dann wäre ich einverstanden, dass ich nach Hause geschickt werde. Glauben Sie mir ich bin hier nicht glücklich. Ich kann dieses Land auch ohne Asylstatus besuchen. Ich bitte Sie um vorläufiges Asyl. Es gab versuche einer Entführung und eines Mordanschlages. Ich bin knapp davon gekommen. Es ist ein Wunder, dass ich noch am Leben bin. Dies war am 13.06.2015. Das war der Tag des Mordversuches.

Anm.: Dem/Der Rechtsberater/in wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der/Die RB hat keine Fragen und keine Anträge.

Frage RB: Sie brachten in der Erstbefragung vor, dass dieselben Leute welche Sie verfolgt haben vor vier Monaten zu Ihnen nach Hause kamen. Können Sie dies näher ausführen?

VP: Die Namen der Personen kenne ich nicht, ich weiß nur dass ich gesucht werde. Diese Personen sind nur Handlanger, wichtig sind die Personen die die Befehle geben.

Frage RB: Wann und von wem haben Sie erfahren, das Sie gesucht werden?

VP: Von den Eltern, Nachbarn und meiner Tante.

Antrag: Beantragt wird die Überprüfung der vorgelegten Beweismitte auf deren Echtheit zum Beweis dafür dass die Angaben des Ast. der Wahrheit entsprechen und er Verfolgung durch den Staat ausgesetzt ist. Der Ast. hat vorgebracht, dass er nach wie vor gesucht wird diesbezüglich legte der Ast. neue Beweismittel vor, die erst nach Beendigung des Erstverfahrens zugänglich waren.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

VP: Ich habe verstanden.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

.." bP 2 und bP3 beriefen sich wiederum auf die Gründe der bP1 und auf den Familienverband. Darüber hinaus brachte bP2 vor, in der 19. Woche schwanger zu sein.

Im Rahmen der fortgesetzten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die bP im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Darüber hinaus handle es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens. Konkret führte die bB folgendes -in teilweiser Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- in Bezug auf die bP1 aus:

" ... Sie führten auch an, dass in Ihrem letzten Asylverfahren nicht

ordentlich geprüft wurde. Sie schilderten im Wesentlichen im Kern dieselben Fluchtgründe wie in Ihren Vorverfahren an.

Zu Ihren vorgelegten Beweismitteln ist anzuführen, dass es sich lediglich um Briefe von Privatpersonen handelt, daher kann die Behörde diesen Schreiben keine Beweiskraft zuordnen. Die Behörde geht bei diesen schreiben von Gefälligkeitsschreiben aus. Schreiben von Privatpersonen sind nicht dazu geeignet, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen untermauern. Sie brachten diesbezüglich keine neuen Beweismittel vor welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung darstellen würde.

Bezüglich Ihrer Behauptung, dass in Ihrem letzten Asylverfahren nicht ausreichend ermittelt wurde, ist festzuhalten, dass Ihr Verfahren auch in zweiter Instanz negativ entschieden wurde. Weiters wurde durch das BVwG auch in Ihrem Heimatland ermittelt. Die Ermittlung ergab, dass Ihre gesamten Aussagen im Vorverfahren nicht schlüssig und fragwürdig waren, daher war negativ zu entscheiden. Auch das BVwG stellte fest, dass bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine relevanten Gefahren bestehen.

Über Ihr Vorbringen bezüglich der Verfolgung, weil Sie politisch aktiv gewesen wären und viele geheime Informationen hätten, wurde bereits in Ihrem letzten Asylverfahren abgesprochen und dieses wurde negativ entschieden.

Soweit sie die Fluchtgründe Ihres ersten Rechtsganges aufrecht halten, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da Sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Wird die seinerzeitige Verfolgungs-behauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren steigerten Sie Ihr Vorbringen jedoch, indem Sie angeben, dass Sie vor vier Monaten erfahren hätten, dass Sie nach wie vor von den Personen gesucht werden.

Es kann in Ihrem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ihr Vorbringen wird als Ergänzung zu den Fluchtgründen Ihres Erstverfahrens gesehen.

Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170).

Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Da Sie Ihr nunmehriges Vorbringen auf Gründe stützen, welche Sie bereits in Ihrem letzten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorbrachten, unterliegen Ihre Angaben dem Neuerungsverbot und besteht jedenfalls entschiedene Sache.

Ihr Vorbringen im Vorverfahren wurde sowohl vom Bundesamt als auch vom BVwG als nicht glaubhaft befunden.

Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ist ebenfalls nicht glaubhaft bzw. handelt es sich um einen Sachverhalt, welcher bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass Sie nun Ihr zweites Verfahren in Österreich führen und im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens bereits im Kern dieselben Gründe vorbrachten und das Verfahren in II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie diese neuerliche Asylantragstellung als Ihre ultima Ratio offensichtlich dazu benutzen, Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Dem Antrag der Rechtsberatung wird aufgrund der oben angeführten Ausführungen nicht entsprochen. Wie oben bereits beschrieben, handelt es sich lediglich um Briefe von Privatpersonen, diese sind nicht geeignet das Fluchtvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrunde liegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächliche neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz von Ihnen läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang konnte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden.

Weiters ist offensichtlich, dass Ihre erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes einer bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte. Nach Ansicht der Behörde, konnten Sie nicht glaubhaft vorbringen, dass in Georgien eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben war und Ihnen deshalb in Georgien eine reale Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer und glaubhafter entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukommt.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund Ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist, zumal Folgeanträge, wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergibt, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden sind, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Zuletzt sei noch angemerkt, dass mit 16.02.2016 ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

..."

In Bezug auf die bP2 und b3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Die Schwangerschaft der bP2 wurde als nicht relevant betrachtet.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Angehörige der Opposition unterliegen grundsätzlich keinen relevanten Repressalien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellung:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

Die bP2 ist ca. in der 23. Woche schwanger.

Die bP verfügen über die von ihnen vorgetragenen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an und weist in Übereinstimmung mit der bB darauf hin, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das ho. Gericht schließt sich den Ausführungen der bB insoweit an, als sie davon ausgeht, dass es sich beim nunmehr erstmals vorgetragenen Sachverhalt um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:32.2.3.1. Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Die Beschwerdeführer brachten am bereits genannten Datum erstmals bei der bB einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Bescheide waren mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, welche ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

3.2.3.2. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt:

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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