TE Bvwg Beschluss 2018/8/30 L515 2151438-2

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L515 2151436-2/4E

L515 2151439-2/3E

L515 2151438-2/3E

L515 2151433-2/3E

L515 2204190-1/3E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 02.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 22.08.2018 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 02.08.2018 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 02.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 22.08.2018 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 02.08.2018, Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 02.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 22.08.2018 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 02.08.2018, Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 02.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 22.08.2018 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 02.08.2018 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 02.08.2018, Zl.XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 22.08.2018 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 02.08.2018 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und bP2 sind Ehegatten, die minderjährigen bP3 und bP5 sind deren Kinder.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, bP1 hätte zu ihrer Tante, welche in Abchasien wohnt und deren Gatte in Abchasien eine bekannte Persönlichkeit wäre, Kontakt gepflogen und hätte diese regelmäßig in Abchasien besucht. Sie wäre deshalb ins Visier der georgischen Behörden geraten, welche sie aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und auf abchasischer Seite nachrichtendienstlich tätig zu sein. Dies hätte die bP1 abgelehnt, worauf auf sie bzw. ihr Familie sukzessive immer stärkerer Druck ausgeübt worden wäre, welcher sich in seiner Intensität soweit gesteigert hätte, dass sich die bP veranlasst sahen, Georgien zu verlassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, folglich besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV und V).

Die bB ging davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreiskausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft darstelle und deshalb auch kein relevantes Rückkehrhindernis bestünde.

Gegen die genannten Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Mit ho. Beschlüssen vom 31.03.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die bekämpften Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"...

Zur seitens der bB vorgenommenen Beweiswürdigung kann nicht festgestellt werden, dass sich diese als schlüssig und tragfähig darstellt. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, warum sich aus dem behaupteten Umstand, zwischen den einzelnen staatlichen Schritten hätte es Phasen staatlicher Untätigkeit gegeben, ergeben sollte, dass sich das Vorbringen als nicht glaubhaft darstellt. Gerade solche Phasen wären vor dem Hintergrund der Schilderung der bP, zumal die Akte der bP1 sichtlich von verschiedenen Beamten, Behörden und Dienststellen bearbeitet worden sein soll, ein vorübergehender Stillstand der behördlichen Tätigkeiten eher als typisch als lebensfremd anzusehen, zumal ein Wechsel der Akte immer wieder eine Einlese- und Einarbeitungs- sowie eine weitergehende Ermittlungsphase, etc. voraussetzt. Auch hierzulande kann es in anhängigen Verfahren zu mehrmonatigen Verfahrensstillständen und so zum Fehlen von außenwirksamen Verfahrensakten kommen.

Zu den weiteren beschriebenen Ungereimtheiten ist anzuführen, dass diesen zwar ein gewisser Indizcharakter zukommen mag, aber nicht die Gehäuftheit und Eklatantheit erreichen, die seitens der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert wird, um von einem nicht glaubhaften Vorbringen sprechen zu können.

Letztlich blieben viele Fragen offen, um sich in Bild über das Vorbringen und dessen Glaubhafthaftigkeit machen zu können, zumal die bB völlig unzureichende Erhebungen zum "Grenzverkehr" zwischen Zentralgeorgien und Abchasien aus zentralgeorgischer Sichtweise, bzw. über das Verhalten des georgischen Staates gegenüber Personen aus Zentralgeorgien, welche regelmäßig die georgisch/abchasische "Grenze" -etwa zum Besuch von (allenfalls auf abchasischer Seite einflussreichen) Verwandten bzw. Bekannten- überqueren, tätigte. Derartige Erhebungen und daraus resultierende Feststellungen sind für das gegenständliche Verfahren jedoch unerlässlich.

...

Die bB wird unterlassenen Ermittlungsschritte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu tätigen, sowie den bP die Gelegenheit zu erteilen haben, sich hierzu zu äußern und sich im Anschluss ein Bild über die Glaubhaftigkeit des Vorbringen der bP zu machen. Im Lichte des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens wird sie neuerlich eine Entscheidung zu treffen haben."

Zwischenzeitig wurde bP5 geboren und für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Im Februar 2018 wurden die bP1 und bP2 ergänzend einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden weitere Fragen zum Ausreisegrund gestellt. bP1 wurde auch zu den Modalitäten des "Grenzübertrittes" zwischen Zentralgeorgien und Abchasien befragt.

Weitere Ermittlungstätigkeiten als eine Einvernahme der bP1 von ca. 1,5 Stunden und der bP2 von ca. 1 Stunde wurden im ca. 1,5-jährigen Zeitraum, welcher seit der Zurückver-weisung des angefochtenen Erstbescheides verstrich, der Aktenlage folgend seitens der bB nicht durchgeführt.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor der bB legt die bP auch einen Presseartikel vor, welcher von einem Vorfall berichtet, in dem ein Mann, der den Namen führt, wie ihn die bP1 behauptet zu führen, von einem georgischen Nachrichtendienst erheblichen Repressalien ausgesetzt ist, weil er sich weigerte, in Abchasien zu spionieren. Ebenso wurde eine Bestätigung der "All Georgian Association Of Human Rights" vorgelegt, welcher sich auf den beschriebenen Vorfall bezieht.

Die bB erließ in weiterer Folge im Wesentlichen wieder inhaltlich gleichlautende Bescheide wie jene, die durch die ho. Beschlüsse vom 31.3.2017 behoben wurde.

Sie wiederholte im Wesentlichen jene Ausführungen der Beweiswürdigung, die bereits in den behobenen Bescheiden als nicht tragfähig qualifiziert wurden. Ergänzend führte die bB an, dass sich auch nach der Einvernahme vom 6.2.2018 das Vorbringen als nicht glaubhaft darstellen würde, führte jedoch nicht aus, weshalb sie nach wie vor davon ausgehe. Ebenso sei davon auszugehen, dass aufgrund der -zu diesem Beweisthema im angefochtenen Bescheid nicht beschriebenen- allgemeinen Lage die bP1 mit keinerlei Bedrohung zu rechnen hätte, falls sie ihre Tante tatsächlich besucht hätte.

Das Vorbringen stelle sich "weiterhin" als nicht glaubhaft dar und sei dies bereits in den behobenen Bescheiden festgestellt worden.

Ebenso sei die Republik Georgien ein sicherer Herkunftsstaat und wären die Behörden gewillt und befähigt, die bP zu schützen.

Der von den bP vorgelegte Zeitungsartikel und das Schreiben der genannten Menschenrechtsvereinigung, in welchen über den von den bP beschriebenen Sachverhalt berichtet wurde, wurde von der bB faktisch ignoriert bzw. antizipierend gewürdigt.

Sie traf nur rudimentär individuelle Feststellungen zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen der bP. Überwiegend zog sie sich auf textbausteinartige, allgemein gehaltene Phrasen zurück, welche Elemente der Feststellung und Beweiswürdigung vermengen und aus denen nicht abzuleiten ist, von welchem konkreten Lebenssachverhalt die bB ausgeht.

Die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage erschöpften sich neuerlich in der -über weite Strecken nicht auf das Vorbringen der bP abgestimmte- Wiedergabe der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation der bB und erstrecken sich diese somit über weite Strecken auf Sachverhalte, welche mit dem Vorbringen der bP nicht einmal ansatzweise in Verbindung stehen (vgl. etwa Feststellungen zur Regierungsumbildung, zu Südossietien, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Opposition, zur Religionsfreiheit, zu den ethnischen Minderheiten, zur Visa-Liberalisierung, zu Flüchtlingen), jedoch keine Feststellungen zu den Modalitäten eines möglichen "Grenzverkehrs" zwischen Georgien und Abchasien und das Verhalten des georgischen Staates gegenüber Personen aus Zentralgeorgien, welche regelmäßig bzw. wiederholt die georgisch/abchasische "Grenze" -etwa zum Besuch von (allenfalls auf abchasischer Seite einflussreichen) Verwandten bzw. Bekannten- (sei es legal oder illegal) überqueren bzw. ob es eines solchen illegalen "Grenzübertrittes" mangels legaler bzw. zumutbar legaler Alternative überhaupt bedarf oder ob ein solcher überhaupt in der von der bP beschriebenen Form nachvollziehbar oder aufgrund der Ausgestaltung der "Grenz"sicherung überhaupt möglich ist.

Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde wiederum eine Beschwerde eingebracht, in welcher davonausgegangen wird, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Es wurde auch vorgetragen, dass die bB den Ermittlungsaufträgen, welche in den ho. Beschlüssen vom 31.3.2017 formuliert wurden, nicht entsprach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Einleitend weist das ho. Gericht darauf hin, dass eine unschlüssigen Beweiswürdigung, wenn sie im das fortgesetzte Verfahren abschließenden Bescheid wörtlich oder auch sinngemäß wiederholt wird, um nichts schlüssiger wird. Das Beharren an nicht nachvollziehbaren Ausführungen ändert nichts an deren fehlender Nachvollziehbarkeit, egal wie oft sie wiederholt werden. Um Wiederholungen bzw. Tiraden zu vermeiden wird diesbezüglich daher auf die bereits zitierten Ausführungen in den bereits genannten ho. rechtskräftigen Beschlüssen vom 31.3.2017 verweisen.

Zur Abrundung der Ausführungen der bB in den behobenen und den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheiden sei auch darauf hingewiesen, dass es völlig lebensfremd erscheint, wenn der bP1 zur Darlegung der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung vorgeworfen wird, sie könne nicht angeben, wie der georgische Staat bzw. der beschriebene Nachrichtendienst erfahren haben soll, dass sich die bP1 in Abchasien aufgehalten haben soll, zumal es gerade im Wesen nachrichtendienstlicher Tätigkeit liegt, dass diese im Verdeckten und unter Verschluss in Unkenntnis der Betroffenen stattfindet. Dass jemand in einem Nachrichtendienst keine klassische Behörde erblickt, erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen und wäre es an der bB gelegen, die Motive für die Rückkehr der bP2 nach Tbilisi näher zu erfragen um festzustellen ob es hierfür tatsächlich keinen schlüssigen Grund gibt.

Wenn die bB nunmehr unter Verweis auf die ergänzende Einvernahme davon ausgeht, dass sich das Vorbringen der bP zum ausreisekausalen "weiterhin" vor aus nicht glaubhaft darstellt, und die bB hier offenbar meint, aus dem bisherigen Ermittlungergebnis wäre bereits die fehlende Glaubhaftigkeit abzuleiten, so sei hierzu auf die mehrfach genannten Beschlüsse vom 31.3.2018 hingewiesen -an die dort geäußerte Ansicht ist aufgrund des Umstandes, dass dieser in Rechtskraft erwuchs auch die bB gebunden-, wo die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der bB im angefochtenen Bescheid ausgegangen wurde. Von einer "weiterhin" bestehenden fehlenden Glaubhaftigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Auch von einer solchen nunmehr festzustellen kann eben so wenig ausgegangen werden, weil zum einen die bB nicht einmal ansatzweise konkret und individuell ausführte, worin sie die nunmehrige fehlende Glaubhaftigkeit erblicke und sich aus dem -zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts untauglichen- ergänzen Ermittlungsverfahren hierzu auch keinerlei neuen gewichtigen Hinweise ergaben, welche für diese Einschätzung ausreichen würden.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Bb über weite Strecken in einer Tautologie enden oder sich als antizipierend darstellen. Exemplarisch -ohne Anspruch auf Vollständigkeit- sei hier etwa die hier zusammengefasst und kurz dargestellte Argumentationskette der bB, wonach weitere Ermittlungen, welche die Behörde in die Lage versetzen sollten, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu beurteilen, nicht notwendig wären, da sich das Vorbringen als nicht glaubhaft darstellte, genannt.

Besonders gravierend rechtswidrig stellt sich auch der Umstand dar, dass sich die bB dem vorgelegten Zeitungsartikel (aus einer Online-Zeitung), im Bescheid die bP2 betreffend (im Bescheid die bP1 betreffend wurde dieser ignoriert) damit abqualifizierte, dass es sich um einen bloßen Bericht handle, der von jedermann erstellt und online gestellt werden könne, ohne darzulegen, wie sie zum Schluss kommt, dass auf das Portal der genannten Zeitung jedermann Zugriff hat und jedermann ungeprüft Artikel online Stellen kann -der erkennende Richter fand auf der Homepage des entsprechenden Mediums jedenfalls keine Hinweise, dass derartiges möglich sei- und sich die bB mit dem Schreiben der bereits genannten georgischen Menschenrechtsvereinigung nicht auseinandersetzt. Hier wäre eine äußere, jedoch auch eine innere Quellenanalyse zu betreiben (beispielsweise dürfte der Zeitungsartikel tatsächlich wie von der bB angeführt auf den Angaben des Vaters der bP1 beruhen und von einer von ihm verschiedenen Person verfasst worden sein [wer diese Person ist und ob diese Person weitere Recherchen durchführte, ist bis dato unbekannt]; es stellt sich jedoch als unbelegte Mutmaßung der bB dar, der von den bP behauptete Vorfall hätte keinen weiteren Niederschlag in der georgischen Presselandschaft gefunden), die weitergehende Ermittlungen voraussetzt, um beurteilen zu können, welchem Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt.

In der von der bB durchgeführten Einvernahme der bP kann jedenfalls kein ergänzendes Ermittlungsverfahren erblickt werden, welches den Ermittlungsaufträgen des ho. Gerichts, welche der bB im Rahmen des ho. Beschlüsse von 31.3.2017 auch nur annähernd gerecht würde, erkannt werden und ist das ergänzende Ermittlungsverfahren im Lichte der Ausführungen in den ho. Beschlüssen vom 31.3.2017, sowie die Vorgansweise der bB im fortgesetzten Verfahren insgesamt einer Spezialbehörde unwürdig.

Die bB nahm das Vorbringen der bP, insbesondere der bP1 unreflektiert entgegen und maß dies nicht an den aus der objektiven Berichtslage, sowie sonstigen Ermittlungsergebnissen (diese wurden entweder nicht ermittelt oder ignoriert). Die -nicht näher überprüften- Angaben der bP in der ergänzenden Einvernahme sind weder geeignet, die Glaubhaftigkeit, noch die fehlenden Glaubhaftigkeit festzustellen und stellen per se ohne die Durchführung weiterer Erhebungen keinen Mehrwert im Verfahren dar. So ist es weiter völlig offen, unter welchen Bedingungen ein Passieren der georgisch-abchasischen "Grenze" sei es legal oder illegal möglich ist und wie sich der georgische Staat gegenüber Personen verhält, die diese Grenze regelmäßig passieren -und allenfalls wenn sie sich auf abchasischer Seite mit prominenten Persönlichkeiten treffen. Auch ist es völlig offen wie -im Licht von ergänzenden Ermittlungen- die beiden bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel zu messen sind, welche die bB vorlegten.

Im Lichte der Ausführungen der bB und des Akteninhalts drängt sich der Eindruck auf, dass die bB nicht gewillt ist, nicht einmal in den Grundpfeilern ein Ermittlungsverfahren zu führen, welches zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig ist, dies durch die Formulierung der Beweiswürdigung zu verschleiern und den Ermittlungsaufwand auf das ho. Gericht abzuwälzen.

Wenn die bB davon ausgeht, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, so ist dem beizutreten und ist daher grundsätzlich vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast der bP, sondern sind diese angehalten, ein besonders substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches Zweifel am bereits beschriebenen Grundsatz im Einzelfall aufkommen lässt und entbindet der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit eines Herkunftsstaates die bB nicht von ihrer Obliegenheit, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Im Übrigen wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in den ho. Beschlüssen vom 31.3.2017 zu diesem Themenbereich verwiesen.

Letztlich wird auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, welche in ihrer ständigen Rechtsprechung feststellt, dass der Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens die bB nicht von ihrer Obliegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens entbindet. So vertritt selbst der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. - 7. ...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) -(4) ...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) - (7) ..."

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B)

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,

-

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

-

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

-

bloß ansatzweise ermittelt hat.

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Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die bP hat es im gegenständlichen Fall wiederum unterlassen, die bereits beschriebenen einzelfallspezifischen Ermittlungen durchzuführen und drängt sich nunmehr verstärkt der Eindruck auf, dass dies geschah, damit diese im Rechtsmittelverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Lichte des Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 ist davon auszugehen, dass die bB die Ermittlung der elementarsten Grundpfeiler des maßgeblichen Sachverhalts (welcher sich im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt) unterließ und das Verhalten der bB darauf abzielt, dass das ho. Gericht im Ermittlungsverfahren an die Stelle der bB treten soll, der es obliegt, die Beweise vorzulegen.

Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).

Auch ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde durch die weitgehende Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Feststellungen, ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt einzugehen und den an den Tag gelegten qualifizierten Unwillen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung der Anträge der bP anmaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).

Auch wenn das ho. Gericht im gegenständlichen Beschluss der Auseinandersetzung mit Beweiswürdigung der bB breiten Raum einräumt, sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich dieses nicht auf Begründungsmängel der Behörde stützt, sondern das Aufzeigen der Begründungsmängel dazu dient, krasse Ermittlungsdefizite aufzuzeigen.

Die bB wird unterlassenen Ermittlungsschritte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu tätigen, sowie den bP die Gelegenheit zu erteilen haben, sich hierzu zu äußern und sich im Anschluss ein Bild über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP zu machen. Im Lichte des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens wird sie neuerlich eine Entscheidung zu treffen haben.

Es sei an dieser Stelle die bB auch darauf hingewiesen, dass ihr in der Republik Georgien ein engagierter und fachlich hoch qualifizierter Verbindungsbeamter in der Form des dorthin entsandten Polizeiattachés des BMI zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zur Verfügung steht. Diesem wäre es im gegenständlichen Fall auch ohne Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates (was jedoch im Lichte der Judikatur des VfGH mit Zustimmung der bP grundsätzlich zulässig wäre) Ermittlungen zu führen, ohne hierdurch die bP oder sonstige Personen einer Gefährdung auszusetzen. Auch würde der Verbindungsbeamte voraussichtlich Informationen über die vorgelegten Bescheinigungsmittel ermitteln können, welche die bB in die Lage versetzen, deren Beweiswert beurteilen zu können.

Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in dem Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen.

Da aufgrund des qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens jedenfalls die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide zu heben sind, waren aus systematischen Gründen auch die weiteren Spruchpunkte zu beheben. Das ho. Gericht weist der Vollständigkeit halber jedoch darauf hin, dass aus seiner Sicht gegenwärtig kein im Lichte des Art. 8 EMRK rechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, welcher eine Interessensabwägung zu Gunsten der bP ausfallen lassen würde.

Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen war, war in Bezug auf sämtliche bP inhaltlich gleich zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu c) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 3 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.

Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab, selbst wenn sie zuvor an anderen Stellen bzw. in anderen Gesetzen zu finden waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2151438.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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