TE Bvwg Beschluss 2018/8/31 L515 2196393-1

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L515 2196390-1/9E

L515 2196393-1/9E

L515 2196392-1/9E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.02.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Diese Bescheide vom 19.04.2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien am 20.04.2018 rechtswirksam zugestellt.

I.3. Am 08.05.2018 (einlangend bei der belangten Behörde am 23.05.2018) wurde mittels Mail gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben.

I.4. Mit Schreiben des BVwG vom 06.06.2018 wurde den bP mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA sich als verspätet darstellen und wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte hierzu keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

II.1. Feststellungen

Die Bescheide des BFA vom 19.04.2018, mit dem der Antrag der bP auf internationalen Schutz in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde, wurde den bP am 20.04.2018 rechtswirksam zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Diese endete mit Ablauf des 18.05.2018.

Am 23.05.2018 (Datum der Sendebestätigung) wurde die gegenständliche Beschwerde mittels Mail eingebracht.

Durch den Verspätungsvorhalt des BVwG vom 06.06.2018 erlangte die bP vom relevanten Sachverhalt Kenntnis.

II.2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig. Die bP brachten auch keine Stellungnahme ein, welche den festgestellten Sachverhalt in Zweifel gezogen hätte.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 VwGVG lautet:

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) - (3) ...

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

beträgt vier Wochen. ... . Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. - 5. ...

§ 32 AVG lautet:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 19.04.2018 wurden den bP durch Übernahmebestätigung am 20.04.2018 zugestellt; somit ist gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. Erlassung des Bescheides durch persönliche Übergabe am 20.04.2018 auszugehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 18.05.2018. Die am 23.05.2018 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten und war daher die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

II. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zum einen ist der Wortlaut der zitierten Bestimmungen eindeutig und zum anderen weicht das ho. Gericht nicht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2196393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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