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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des HE und
2) der ME, beide in S und beide vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1996, Zl. 710.992/11-OAS/96, betreffend den Zusammenlegungsplan Statzendorf (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem unter Berufung auf die §§ 6 und 7 des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 24. Oktober 1934, LGBl. Nr. 208/1934, erlassenen Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) vom 12. Mai 1970 wurde das Zusammenlegungsverfahren Statzendorf eingeleitet.
Die Beschwerdeführer hatten in dieses Zusammenlegungsverfahren u. a. auch Grundstücke eingebracht, die sich zum Schotterabbau eigneten. Mit Bescheid der AB vom 1. Dezember 1971 wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet, in deren Rahmen die Beschwerdeführer für ihre zum Schotterabbau geeigneten Grundstücke das Abfindungsgrundstück 1396 vorläufig zugewiesen erhielten, welches sich mit der Fläche ihrer zum Schotterabbau geeigneten Altgrundstücke weitgehend deckte und für den Schotterabbau daher ebenso geeignet war wie die von den Beschwerdeführern eingebrachten Altgrundstücke solcher Beschaffenheit.
Mit einem Tauschvertrag vom 3. Juni 1972 tauschten die Beschwerdeführer das ihnen vorläufig übergebene, zum Schotterabbau geeignete Abfindungsgrundstück 1396 gegen das den Parteien S. vorläufig zugewiesene Ackergrundstück 1501 mit dem im Vergleich zum Abfindungsgrundstück 1396 vierfachen landwirtschaftlichen Vergleichswert ein. Das Tauschgeschäft wurde faktisch vollzogen und später auch im technischen Operat der AB berücksichtigt, aber weder grundbücherlich durchgeführt noch der mit dem Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen der AB vom 1. Dezember 1971 unter Hinweis auf § 105 Abs. 7 des damals geltenden Flurverfassungs-Landesgesetzes 1934 statuierten agrarbehördlichen Genehmigung unterzogen.
Schon im Jänner 1973 verkaufte die Verfahrenspartei S. das zum Schotterabbau geeignete Grundstück 1396 an die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), worauf mit der Ausbeutung des Schottervorkommens auf dem betroffenen Grundstück begonnen und diese bis zur völligen Ausschöpfung des vorhanden gewesenen Schottervorkommens zu Ende geführt wurde. Andere zum Schotterabbau geeignete Grundstücke sind nach den unbestrittenen Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides im Zusammenlegungsgebiet nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1974 erließ die AB den Zusammenlegungsplan Statzendorf, wobei den Beschwerdeführern das Abfindungsgrundstück 1396 zugeteilt wurde. Über Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ. Landesregierung (LAS) vom 7. Juli 1977 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die AB zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 22. November 1978 erließ die AB den Zusammenlegungsplan Statzendorf neuerlich und teilte den Beschwerdeführern nunmehr an Stelle des Grundstückes 1396 das Abfindungsgrundstück 1501 zu, gegen welches die Beschwerdeführer das ihnen im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zugewiesene Grundstück 1396 schon eingetauscht hatten. Auf Grund einer auch gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde auch dieser Bescheid vom LAS mit Bescheid vom 24. Mai 1983 gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Begründung aufgehoben, dass es nicht Aufgabe der Agrarbehörde sei, private Rechtsgeschäfte über Abfindungsgrundstücke von Amts wegen dem Zusammenlegungsverfahren zugrunde zu legen. Das Abfindungsgrundstück 1501 stelle kein solches mit besonderem Wert dar, sodass der Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf gleichwertige Abfindung für ihre eingebrachten Altgrundstücke noch nicht erfüllt worden sei.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 erließ die AB ein weiteres Mal den Zusammenlegungsplan Statzendorf, gegen welchen die Beschwerdeführer erneut mit der Begründung beriefen, dass der Angleichungsfaktor für die Anpassung der Geldausgleichung im Sinne des § 20 des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, 6650-2 (FLG), mit 200 zu niedrig festgesetzt worden sei und dass es die AB zudem unterlassen habe, im Zusammenhang mit der Schotterentnahme durch die MP auf dem Abfindungsgrundstück 1396 Berechnungen über die entnommenen Gesteinsmengen anzustellen.
Über diese Berufung entschied der LAS mit seinem Bescheid vom 4. Juli 1995 dahin, dass er der Berufung der Beschwerdeführer teilweise stattgab und den Zusammenlegungsplan dahin abänderte, "dass in der einen wesentlichen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Haupturkunde gemäß § 21 Abs. 2 lit. f FLG bestimmt wird, dass die (MP) verpflichtet wird, einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von S 595.571,-- an die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu leisten". Im Übrigen wurde der Zusammenlegungsplan "in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer" bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt einerseits den Anspruch der Beschwerdeführer auf Zuteilung eines Grundstückes ergebe, welches zumindest wertmäßig den eingebrachten Grundstücken mit besonderem Wert entspreche, auf der anderen Seite aber die Unmöglichkeit erweise, diesen Anspruch in Form einer Grundstückszuteilung zu erfüllen, weil im Gemeindegebiet kein schotterhältiges Grundstück mehr vorhanden sei und die eingebrachten Schottergrundstücke bereits ausgebeutet seien. Es bleibe daher nur die Möglichkeit, im Wege einer Schadenersatzzahlung diesen Wertverlust auszugleichen, welche von der MP zu leisten sei, da diese zwischenzeitlich die Schotterentnahme veranlasst und dadurch den Wert des Grundstückes 1396 wesentlich verringert habe. Es hätten die Beschwerdeführer auf den mit besonderem Wert eingebrachten Altgrundstücken 30.575 m3 Schotter besessen, von welcher Menge ausgehend sich auf Grund näher dargestellter rechnerischer Operationen ein von der MP zu ersetzender Betrag von S 595.571,-- ergebe. Zum Zuspruch dieses Betrages sei der LAS auf der Basis der Bestimmung des § 97 Abs. 1 FLG berechtigt. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den ihrer Meinung zu geringen Angleichungsfaktor nach § 20 FLG wendeten, der im Abfindungsausweis des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes mit 200 festgelegt worden sei, erscheine dieser Betrag tatsächlich nicht mehr den derzeitigen Verhältnissen angemessen. In einem Gutachten der Erstbehörde sei auf Grund damals erhobener Verkehrswerte ein Durchschnittswert von S 70,--/m2 ermittelt und der Angleichungsfaktor demnach mit 250 eingeschätzt worden. Nach Aussage des Bürgermeisters der MP lägen die Grundpreise im Gemeindegebiet derzeit um S 100,--/m2 und auch leicht darüber, sodass ein Angleichungsfaktor von 350 heute als durchaus angemessen erscheine. Der im Abfindungsausweis der Beschwerdeführer ausgewiesene Geldausgleich von 231,86 Punkten würde sich dementsprechend erhöhen. Anlässlich der Einbringung der Berufung sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen der AB der Angleichungsfaktor auf seine Aktualität hin überprüft worden, was bereits einen höheren Zahlenwert von 250 ergeben habe. Es sei denkbar, dass sich dieser Wert bis zu jenem Zeitpunkt abermals erhöhen werde, in dem nach Rechtskraft des Bescheides der Geldausgleich tatsächlich ausbezahlt werden würde. Es werde die Erstbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes den Faktor daher nochmals zu überprüfen haben.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die MP als auch die Beschwerdeführer Berufung. Die MP wandte sich gegen den ihr auferlegten Entschädigungsbetrag, mit welchem sie nur dann einverstanden sein könne, wenn die nach dem Schotterabbau für die Gemeinde wertlosen Grundstücksflächen den Beschwerdeführern zugeteilt würden und die Gemeinde dafür entsprechende Abfindungsflächen zugewiesen bekäme. Die Beschwerdeführer erachteten den im Bescheid des LAS angesprochenen Ausgleichsfaktor nach § 20 FLG für den Geldausgleich zu niedrig und sahen auch den ihnen zugesprochenen Schadenersatzbetrag als nicht ausreichend hoch an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LAS vom 4. Juli 1995 als unbegründet ab, während sie in Stattgebung der Berufung der MP den vor ihr bekämpften Berufungsbescheid dahin abänderte, dass er wie folgt zu lauten habe:
"1. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ FLG wird in Abänderung des Angleichungsfaktors des Zusammenlegungsplanes der (AB) vom 19. Mai 1992, ..., dieser mit 250 neu festgelegt. Dadurch ergibt sich eine Änderung des Geldausgleiches für die Berufungswerber (Beschwerdeführer) auf S 57.965,-- (Empfang Beschwerdeführer).
Mit der Auszahlung eines allfälligen offenen Differenzbetrages wird die (AB) beauftragt.
2. Ansonsten wird die Berufung der Ehegatten (Beschwerdeführer) abgewiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst dargestellt, dass die rechnerischen Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer erfüllt seien. Sie hätten Grundstücke im Gesamtausmaß von 11,6631 ha mit einem Vergleichswert von 26.235,93 Punkten in das Verfahren eingebracht. Unter Berücksichtigung von Parteienübereinkommen und nach Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, in der gesetzlich vorgegebenen Genauigkeit mit Grundstücken im Vergleichswert von
25.790,45 Punkten abgefunden zu werden. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer gegenüber dem durch Parteienübereinkommen modifizierten Besitzstand von 11,8407 ha mit einer Fläche von 11,4345 ha im Vergleichswert von 25.558,59 Punkten abgefunden worden. Die Abweichung zwischen Grundabfindung und Abfindungsanspruch betrage im Falle der Beschwerdeführer ein Minus von 231,86 Wertpunkten, welches innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen des § 17 Abs. 7 FLG liege. Auch das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung, welches 4,4738 betrage, liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen des § 17 Abs. 8 FLG.
Auch die gesetzliche Vorgabe, dass die gesamte Grundabfindung einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen und tunlichst gleich beschaffen sein müsse, sei erfüllt. Der Altbesitz der Beschwerdeführer habe aus 15 Bewirtschaftungskomplexen bestanden, wenn man zwei wirtschaftlich unbedeutende, durch Wege abgetrennte Restflächen nicht einrechne. Die Bewirtschaftung sei vor allem durch Kleinflächigkeit sowie nachteilige Form und Erschließung erschwert gewesen; die Altkomplexe hätten im arithmetischen Mittel eine Fläche von rund 0,8 ha aufgewiesen. Diese 15 eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe seien im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf sechs größere, besser geformte und erschlossene Bewirtschaftungskomplexe vereinigt worden, wobei die Abfindungsgrundstücke im arithmetischen Mittel eine Fläche von rund 2 ha aufwiesen. Diese Besitzkonzentration sei wirtschaftlich vorteilhaft. Sie bewirke u.a. eine weit gehende Verkürzung der wirtschaftlich nachteiligen Ackerränder von rund 7 km im Altbestand auf 3,7 km im Neubestand, welche Abnahme eine effizientere Nutzung zur Folge habe. Alle Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer seien durch das Wegenetz ausreichend erschlossen, ihre Grundstücke seien vermessen und vermarkt und in den Grenzkataster aufgenommen worden.
Die Beschwerdeführer hätten in die Zusammenlegung allerdings Grundstücke eingebracht, die für den Schotterabbau geeignet gewesen seien, und dafür keine gleichwertigen Grundflächen zugeteilt erhalten. Eine Zuweisung gleichwertiger Grundstücke erweise sich aber als notwendig, um dem Anspruch einer gesetzmäßigen Abfindung zu genügen; dies gehe auch aus der Begründung des Aufhebungsbescheides des LAS vom 24. Mai 1983 hervor, an welche die nachfolgenden Behörden in der Gestaltung der Abfindung der Beschwerdeführer gebunden seien. Die ursprünglich von den Beschwerdeführern ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke mit Eignung zum Schotterabbau seien von der "vorläufigen" Grundeigentümerin, der MP, ausgebeutet worden, ohne dass diese hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde eingeholt habe, was eine Verletzung der Vorschrift des § 113 Abs. 1 lit. a FLG darstelle. Im gesamten Zusammenlegungsgebiet Statzendorf und auch in der näheren Umgebung existierten keine für den Schotterabbau geeigneten Grundstücke. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer zu einer Geldabfindung für diese Grundstücke nach § 17 Abs. 2 FLG liege nicht vor. Vielfältigste Vergleichsvorschläge seien von den Beschwerdeführern stets abgelehnt worden. Es sei deshalb auf Grund der örtlichen und faktischen Gegebenheiten in diesem Zusammenlegungsverfahren nicht möglich, den Anspruch der Beschwerdeführer auf Zuteilung einer Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit zu befriedigen. Es liege aus dem Blickpunkt des Zusammenlegungsverfahrens eine unlösbare Situation vor. Der LAS habe mit dem nunmehr vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid versucht, den im öffentlich-rechtlichen Verfahren bestehenden, aber nicht erfüllbaren Anspruch der Beschwerdeführer durch eine Ersatzzahlung abzugelten und sich für deren Zuspruch auf die Bestimmung des § 97 FLG berufen. Es lasse sich aus der vom LAS angezogenen gesetzlichen Bestimmung jedoch eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zu einem Abspruch der vom LAS getätigten Art nicht rechtens ableiten. Ansprüche auf Schadenersatz für Nachteile während des Zusammenlegungsverfahrens dienten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck der Durchführung der Zusammenlegung und müssten daher nicht in das Verfahren einbezogen werden. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Zuspruch von Schadenersatzforderungen für gesetzwidrige Grundabfindungen habe nach Verurteilungen Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einer entsprechenden Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes durch das BGBl. Nr. 903/1993 geführt, mit welcher die Einführung einer Schadenersatzregelung in § 10 Abs. 5 bis 7 vorgesehen worden sei. Diese Regelung, die in Niederösterreich in der Bestimmung des § 26a FLG (LGBl. 6650-4) ihren Niederschlag gefunden habe, sei auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Es handle sich zwar auch hier um eine gesetzwidrige Abfindung, deren Zuteilungszeitraum allerdings unbegrenzt sei, da die Zuteilung einer gesetzmäßigen Abfindung nicht möglich sei. Des Weiteren liege die Ungesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in der Unmöglichkeit oder schlechteren Qualität landwirtschaftlicher Nutzung, sondern in der Unmöglichkeit der Zuteilung einer bestimmten Qualität eines Grundstückes. Für alle Fälle aber, die außerhalb der Regelung des § 10 Abs. 5 bis 7 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz stünden, habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass Schadenersatzansprüche nicht in das Verfahren einzubeziehen seien, nach wie vor ihre Geltung. In einem Fall wie dem vorliegenden fehle es für den Zuspruch von Schadenersatz durch die Agrarbehörden an einer im Gesetz gegründeten Zuständigkeit. Der LAS habe daher aus diesem Grund keine Befugnis gehabt, den Beschwerdeführern Schadenersatz zuzusprechen.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Berufung auch eine Anhebung des Angleichungsfaktors für den Geldausgleich begehrten und dies mit gestiegenen Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke begründeten, sei der Angleichungsfaktor im Sinne des § 20 FLG für den Geldausgleich zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch nach § 17 Abs. 7 FLG mit 250 festzulegen gewesen. Im Zusammenlegungsplan der AB vom 19. Mai 1992 sei dieser Angleichungsfaktor mit 200 festgelegt worden, während im Gutachten der Fachabteilung der AB für landwirtschaftliche Nutzflächen von einem durchschnittlichen Grundpreis von S 70,--/m2 ausgegangen und auf dieser Grundlage der Angleichungsfaktor mit 250 eingeschätzt worden sei. Im Bescheid vom 4. Juli 1995 habe der LAS auf eine Angabe der Gemeinde verwiesen, wonach die Grundpreise derzeit um die S 100,--/m2 oder auch leicht darüber lägen, und deshalb einen Angleichungsfaktor von 350 als angemessen befunden. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer einen höheren durchschnittlichen Grundpreis von S 150,--/m2 ins Treffen geführt und einen Angleichungsfaktor 500 begehrt. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführer nach einer vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 25. Jänner 1996 den durchschnittlichen Verkehrswert wieder niedriger, nämlich mit S 130,--/m2 angegeben. Nach aktueller Auskunft der Gemeinde vom 21. Februar 1996, deren Inhalt von den Beschwerdeführern unwidersprochen geblieben sei, werde derzeit für landwirtschaftliche Nutzfläche in Statzendorf ein durchschnittlicher Grundpreis von S 70,--/m2 (Bandbreite von S 30,-- bis S 130,--/m2) bezahlt. Damit bestätige sich das Gutachten des Amtssachverständigen der AB, der ebenfalls von S 70,--/m2 ausgegangen sei, weshalb der Angleichungsfaktor wieder mit 250 festzulegen gewesen sei. Dies ergebe auf der Basis der unbestrittenen Vergleichswerte für die Geldausgleichung den im Spruch genannten Betrag des Geldausgleichs von S 57.965,--, wobei ein allfällig offener Differenzbetrag von der AB auszuzahlen sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Kontext des Beschwerdevorbringens erschließbaren Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung als verletzt ansehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am Verfahren nicht
beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach § 17 Abs. 2 FLG kann der Abfindungsanspruch mit Zustimmung der Partei ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
Nach § 17 Abs. 7 FLG hat der Wert der Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein zu stimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,
b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im Allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder
c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung im Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung im Berufungsverfahren,
darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
Gemäß § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können.
Nach § 18 Abs. 1 FLG sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer besonderen Eignung für Spezialkulturen oder andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen. Hiezu gehören insbesondere:
...
f) für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf verwendete Grundflächen;
...
Nach § 11 Abs. 6 FLG sind die Vergleichswerte der Bonitätsklassen (Abs. 4 lit. b) in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die festgestellten Ertragswerte.
Nach § 20 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 11 Abs. 6 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen anlässlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
§ 20 Abs. 3 FLG ordnet an, dass der Angleichungsfaktor, soweit sich auf Grund von Berufungsverfahren Änderungen von Geldausgleichungen ergeben, wenn sich die ortsüblichen Verkehrswerte inzwischen wesentlich geändert haben, zwecks entsprechender Anpassung neu festzusetzen ist.
Nach § 97 Abs. 1 FLG schließlich erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
Die Beschwerdeführer vermissen "die gemäß § 45 AVG durchzuführende Beweisaufnahme" und die Angabe nachvollziehbarer Werte für die Berechnung des Geldausgleiches von S 57.965,--, welcher Betrag für die Beschwerdeführer als Laien (sie waren im Verwaltungsverfahren durch eine Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft und allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen auch für die Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften vertreten) nicht nachvollziehbar sei. Es handle sich dabei um den Ausgleich für das Grundstück 1396, welches ein solches von besonderem Wert sei und welchem der Betrag von S 57.965,-- in keiner Weise gerecht werde. Grundstücke mit besonderem Wert seien unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert durch gleichartige zu ersetzen. Wenn der besondere Wert dieses Grundstückes durch den Schotterabbau verloren gegangen sei, dann könnten dafür nicht die Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden, welche Anspruch darauf hätten, mangels eines gleichwertigen Grundstückes eben mit Geld abgefunden zu werden. Was mit der Schotterentnahme von
30.575 m3 zu geschehen habe, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, was auch eine Unvollständigkeit des Verfahrens ebenso wie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darstelle. Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern den "Rechtsanspruch auf Entschädigung der Abfindung in Geld" mangels eines gleichartigen Grundstückes abspreche, gehe sie von unrichtigen Voraussetzungen aus, indem sie den Wert des Grundstückes mit besonderem Wert vernachlässige. Damit seien auch die rechnerischen Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht erfüllt.
Mit diesem Vorbringen vermengen die Beschwerdeführer die rechtlich voneinander zu trennenden Streitpunkte der Sache miteinander, verweigern jede rechtliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Bescheides und vermögen damit eine dem von ihnen bekämpften Ergebnis des angefochtenen Bescheides zugrunde liegende Rechtswidrigkeit unter keinem der vermengt vorgetragenen Gesichtspunkte erfolgreich aufzuzeigen:
Unter den "rechnerischen Kriterien" der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung sind die in § 17 Abs. 7 und Abs. 8 FLG statuierten Übereinstimmungskriterien zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch einerseits (§ 17 Abs. 7 FLG) und dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen und dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke andererseits (§ 17 Abs. 8 FLG) zu verstehen; unvermeidliche Abweichungen im Wert nach § 17 Abs. 8 FLG sind bis 10 v.H. unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, während der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf. Der Unterschiedsbetrag nach § 17 Abs. 7 FLG ist nach dem vorletzten Satz dieser Vorschrift in Geld auszugleichen.
Dass die den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zugewiesene Abfindung den dargestellten rechnerischen Kriterien einer Gesetzmäßigkeit der Abfindung entspricht, wurde den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Beschwerdeführer den behördlichen Argumenten für die rechnerische Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung im dargestellten Sinn an Hand der dafür maßgebenden Parameter sachlich etwas entgegenzusetzen wüssten.
Die Gegenüberstellung des rechtlich in gesetzmäßiger Weise ermittelten Wertes der Grundabfindung der Beschwerdeführer mit ihrem Abfindungsanspruch ergab ein innerhalb der zulässigen Differenz des § 17 Abs. 7 FLG gelegenes Manko im Ausmaß von 231,86 Wertpunkten. Dieser Unterschied allein war nach § 17 Abs. 7 vorletzter Satz FLG in Geld auszugleichen, wozu es nach der Bestimmung des § 20 FLG der Ermittlung eines Angleichungsfaktors bedurfte, mit dessen Vervielfachung die nach § 17 Abs. 7 vorletzter Satz FLG den Beschwerdeführern zu leistende Geldausgleichung zu ermitteln war. Die Höhe dieses nach § 20 FLG bescheidmäßig im Zusammenlegungsplan zu bestimmenden Angleichungsfaktors war einer der Streitpunkte des Berufungsverfahrens, über welchen die belangte Behörde das von ihr im angefochtenen Bescheid auch dargestellte Ermittlungsverfahren unter Beiziehung des fachkundigen Vertreters der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geführt und in dessen Ergebnis sie zur bescheidmäßigen Festlegung dieses Angleichungsfaktors mit 250 aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen gelangt ist. Weshalb der belangten Behörde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches sie zur bescheidmäßigen Bestimmung des Angleichungsfaktors mit 250 gelangen ließ, vorzuwerfen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht einsichtig gemacht und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Weder wurden in dem darüber geführten Ermittlungsverfahren Parteienrechte der Beschwerdeführer verletzt, noch sind die der Beweiswürdigung zuzurechnenden Erwägungen der Behörde über die sachlichen Grundlagen des festgesetzten Angleichungsfaktors als unschlüssig oder in einem unzureichenden Verfahren gewonnen zu erkennen. Die Vervielfachung des der Geldausgleichung zu unterziehenden Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch in dem auch von den Beschwerdeführern mit sachbezogenen Argumenten nicht bekämpften Betrag von 231,86 Wertpunkten mit dem bescheidmäßig von der belangten Behörde bestimmten Angleichungsfaktor von 250 aber ergibt eben jenen Betrag von S 57.965,--, der den fachkundig vertretenen Beschwerdeführern nicht nachvollziehbar gewesen sein soll.
Dass die belangte Behörde die AB mit der Auszahlung eines allfällig offenen Differenzbetrages auf den geschuldeten Geldausgleich beauftragt hat, konnte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht bewirken. Den ihnen aus dem Rechtsgrunde des § 17 Abs. 7 vorletzter Satz FLG zustehenden Betrag hat die belangte Behörde beziffert und damit den den Beschwerdeführern aus diesem Titel erwachsenen Anspruch klar gestellt. Dass die Beschwerdeführer ihnen aus diesem Rechtsgrund bereits geleistete Beträge auf den daraus insgesamt zustehenden Anspruch anrechnen lassen müssen, bedarf keiner Erörterung.
Überhaupt nichts zu tun hat der im angefochtenen Bescheid bezifferte Geldausgleich nach § 17 Abs. 7 vorletzter Satz FLG im Betrage von S 57.965,-- mit der Frage eines Ersatzes für das Unterbleiben einer Zuteilung von Grundstücken besonderen Wertes an die Beschwerdeführer im Zusammenlegungsplan für die von ihnen eingebrachten Grundstücke mit Eignung zum Schotterabbau. Dass den Beschwerdeführern wegen des Unterbleibens einer Wiederzuteilung für den Schotterabbau geeigneter Grundstücke im Zusammenlegungsplan ein aus dem Flurverfassungsrecht entspringender Rechtsanspruch auf Geldersatz im Beschwerdefall zustünde, kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso nicht erkennen, wie er auch die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Besorgnis der belangten Behörde nicht teilt, die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung sei deshalb als rechtswidrig zu beurteilen.
Dass die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit ihrer Altgrundstücke hat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FLG), trifft zu. Grundstücke mit besonderem Wert sind nach § 18 Abs. 1 FLG ihrem Eigentümer von vornherein wieder zuzuweisen oder jedenfalls durch gleichartige zu ersetzen. Für die Gewinnung von Schotter verwendete Grundflächen gehören nach § 18 Abs. 1 lit. f FLG zu solchen Grundstücken besonderen Wertes. Dass den Beschwerdeführern für von ihnen eingebrachte Altgrundstücke mit Eignung zum Schotterabbau im angefochtenen Zusammenlegungsplan Grundstücke mit eben derselben Eignung nicht zugeteilt wurden, begründet angesichts der Erfüllung aller sonstigen Kriterien der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung deren Gesetzwidrigkeit im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen nicht:
Verstünde man den Ausdruck "verwendete Grundflächen" in § 18 Abs. 1 lit. f FLG in reiner Wortinterpretation dahin, dass als Grundstücke mit besonderem Wert nur solche anzusehen wären, die für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf zum Zeitpunkt ihrer Einbringung in das Zusammenlegungsverfahren bereits verwendet werden, dann hätten die Beschwerdeführer bei einem solchen Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung Grundstücke mit besonderem Wert gar nicht ins Zusammenlegungsverfahren eingebracht, weil sachverhaltsmäßig unbestritten feststeht, dass mit dem Schotterabbau auf den Altgrundstücken der Beschwerdeführer erst nach der Einleitung des Zusammenlegungsverfahren begonnen worden war. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Wiederzuteilung von für die Gewinnung von Schotter verwendeten Grundflächen wäre im Grunde des § 18 Abs. 1 FLG diesfalls von vornherein nicht zu erkennen, wobei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FLG nichts Gegenteiliges abzuleiten wäre, weil die dort genannten Kriterien von Bodenart, Hanglage, Wasserhalt und Eignung für bestimmte Kulturen nur die landwirtschaftliche, nicht aber eine gewerbliche Nutzung von Grund und Boden im Auge haben.
Versteht man die Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. f FLG dahin, dass damit auch solche Grundflächen gemeint sind, die sich für die Gewinnung der dort genannten Materialien eignen, ohne dass sie zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren schon zu diesem Zweck verwendet werden, in welcher Richtung die Behörden des Verwaltungsverfahrens die genannte Vorschrift ausgelegt haben, ist auch aus dieser Auslegung der Norm für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Es wurden ihnen nämlich mit Bescheid der AB vom 1. Dezember 1971 über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen Grundstücke mit Eignung zum Schotterabbau unbestritten in einem Ausmaß vorläufig zugewiesen, welches ihren so zu verstehenden Anspruch nach § 18 Abs. 1 lit. f FLG im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen befriedigt hatte. Dass sich dieser Anspruch in der viele Jahre später erfolgenden Zuweisung der endgültigen Abfindungen im Zusammenlegungsplan nicht mehr erfüllen ließ, hängt mit der Besonderheit der wertbestimmenden Umstände derjenigen Grundstücke mit besonderem Wert zusammen, die in der Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. f FLG genannt sind. Bezieht ein Grundstück einen seine besondere Behandlung im Zusammenlegungsverfahren rechtfertigenden Wert aus abbaufähigem Gesteinsvorkommen, dann erfährt die Besonderheit dieses Wertes durch den Abbau des Vorkommens zwangsläufig eine Veränderung nach Maßgabe der fortschreitenden Abbautätigkeit. Ist das Gesteinsvorkommen auf dem Grundstück durch die zu Ende gebrachte Abbautätigkeit erschöpft, dann hat es den ihm ursprünglich zugekommenen besonderen Wert im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. f FLG verloren.
Hätten die Beschwerdeführer auf den ihnen im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zugewiesenen, mit den gleichartig eingebrachten Flächen im Wesentlichen flächengleichen Grundstücken mit Eignung zum Schotterabbau selbst den Schotterabbau betrieben und das auf dem Abfindungsgrundstück vorhandene Schottervorkommen durch Abbau vollständig erschöpft, dann stellte sich aus der Sicht der gesetzlichen Kriterien einer Rechtmäßigkeit ihrer Abfindungen im Jahre später erlassenen Zusammenlegungsplan die Sachlage nicht anders dar, als sie jetzt vorliegt. Auch diesfalls hätte den Beschwerdeführern zufolge Erschöpfung des Schottervorkommens ein zum Schotterabbau geeignetes Grundstück in Form der Wiederzuteilung des eingebrachten Grundstückes besonderen Wertes nach § 18 Abs. 1 FLG nicht mehr zugewiesen werden können. Dass die Abfindung der Beschwerdeführer bei einer solchen Fallkonstellation deshalb als gesetzwidrig zu beurteilen gewesen wäre, erschiene gewiss abwegig.
Die im Beschwerdefall gegebene Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich von der soeben dargestellten Konstellation nur dadurch, dass der Verlust des besonderen Wertes des zum Schotterabbau geeigneten Grundstückes durch den Schotterabbau nicht auf einen von den Beschwerdeführern - als auflösend bedingten Eigentümern der ihnen vorläufig zugewiesenen Abfindungsgrundstücke
- durchgeführten Schotterabbau, sondern auf einen Schotterabbau Dritter zurückgeht, dessen Erträgnisse nicht von den Beschwerdeführern lukriert wurden. Dieser Unterschied ist wirtschaftlich für die Position der Beschwerdeführer gegenüber der zuvor dargestellten Fallkonstellation gewiss von entscheidendem Gewicht. Im Lichte der gesetzlichen Vorgaben für die Gesetzmäßigkeit einer ihnen im Zusammenlegungsverfahren zugewiesenen Abfindung allerdings ist er bedeutungslos. Hat ein aus dem Grunde eines Gesteinsvorkommens einen besonderen Wert im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. f FLG besitzendes Grundstück diesen Wert im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes durch den vollständigen Abbau des Gesteinsvorkommens verloren, dann beseitigt dies die aus § 18 Abs. 1 FLG sonst erfließende Erforderlichkeit, dieses Grundstück dem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch ein gleichartiges zu ersetzen, ohne dass für diese rechtliche Konsequenz dem Umstand rechtlich Bedeutung zukommen kann, wem die Erträgnisse aus dem Gesteinsabbau zugeflossen sind. Dieser Rechtsanschauung steht eine Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides des LAS vom 24. Mai 1983 nicht entgegen, weil den Sachverhaltsfeststellungen des genannten Bescheides nicht entnommen werden kann, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung der Wertverlust der zum Schotterabbau geeigneten Grundstücke durch Beendigung des Abbaus bis zur Erschöpfung des Vorkommens bereits eingetreten gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass die im Bescheid des LAS vom 24. Mai 1983 zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes eine ihr zugekommene Bindungswirkung verloren hat.
Ob den Beschwerdeführern aus der Lukrierung der Abbauerträgnisse auf den ihnen vorläufig zugewiesenen Abfindungsflächen durch Dritte gegen diese zivilrechtliche Ansprüche offen stehen, die sich mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen ließen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dass das Zusammenlegungsverfahren den Agrarbehörden keine rechtliche Zuständigkeit zum Abspruch über solche rein zivilrechtliche Ersatzansprüche, seien sie schadenersatzrechtlicher oder bereicherungsrechtlicher Natur, einräumt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und deshalb frei von Rechtsirrtum auch den im vor ihr bekämpften Bescheid des LAS getroffenen Ersatzleistungsabspruch über einen Betrag von S 595.571,-- aus dem Spruche der berufungsbehördlichen Entscheidung entfernt. Für die Entscheidung über einen Ersatzanspruch der Beschwerdeführer gegen die MP aus dem Titel der Lukrierung der Erträgnisse aus der Schottergewinnung, sollte ein solcher Ersatzanspruch tatsächlich zu Recht bestehen, bot die Kompetenzkonzentrationsbestimmung des § 97 FLG der Agrarbehörde keinen gesetzlichen Zuständigkeitsgrund.
Es wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung demnach nicht verletzt. Ihre Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1999
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070116.X00Im RIS seit
11.07.2001