Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2202524-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der XXXX Universität XXXX vom 19.04.2018, Zl. 239449/17, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Spruch des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 16.01.2018 lautet auszugsweise wie folgt:
"Das Rektorat der XXXX Universität XXXX fordert Sie auf, gemäß § 56 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, kundgemacht im BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 129/2017, den fälligen Semesterbeitrag (Wintersemester 2017/18) in der Höhe von 2.000,- Euro (in Worten zweitausend Euro) für den viersemestrigen Lehrgang Medizinrecht - LL.M. (Medical Law) innerhalb von vierzehn Tagen auf das Konto der XXXX Universität XXXX einzuzahlen:
[...]"
Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass gemäß § 57 Abs. 1 AVG die Behörde ua berechtigt sei, einen Bescheid ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn die Vorschreibung der Geldleistung nach einem gesetzlich, statarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab erfolge. Dies treffe hier zu. Er habe sich zum Lehrgang Medizinrecht-LL.M. (Medical Law) September 2017 bis Juni 2019 verbindlich angemeldet. Eine fristgerechte Abmeldung sei nicht erfolgt.
2. Mit Schreiben vom 22.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und begründete diese wie folgt:
Es sei richtig, dass er sich verbindlich im Sommer 2017 zum Lehrgang angemeldet habe. Im September habe er jedoch eine Vorschreibung des Finanzamtes in beträchtlicher Höhe erhalten, weshalb er sich außerstande gesehen habe, dieses Studium mit diesen Kosten zu betreiben. Er habe deshalb auch Abstand von einer "Inskription" genommen und sei im Glauben gewesen, dass durch die "Nichtinskription" eine Abmeldung erfolgt sei. Aus diesem Grund stelle er den Antrag, der Vorstellung stattzugeben. In eventu ersuche er, im Nachsichtswege ihm die Studiengebühr zu erlassen.
3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 19.04.2018 lautet auszugsweise wie folgt:
"Punkt I.
Der Antrag, der Vorstellung stattzugeben, wird gemäß § 56 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, kundgemacht im BGBl I Nr. 120/2002 id.d.g.F., iVm mit dem Beschluss des Rektorats vom 26.06.2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der XXXX Universität, ausgegeben am 03. Juli 2013, 44. Stück, Nummer 370, über die Festsetzung des Lehrgangsbeitrags,
abgewiesen.
Punkt II.
Der Antrag, in eventu im Nachsichtswege Ihnen die Studiengebühr zu erlassen, wird gemäß § 56 Abs. 3 Universitätsgesetz 20002, kundgemacht im BGBl I Nr. 120/2002 i.d.g.F., iVm mit dem Beschluss des Rektorats vom 26.06.2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der XXXX Universität, ausgegeben am 03. Juli 2013, 44. Stück, Nummer 370, über die Festsetzung des Lehrgangsbeitrags,
abgewiesen.
Punkt III.
Das Rektorat der XXXX Universität XXXX fordert Sie auf, gemäß § 56 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, kundgemacht im BGBl. I Nr. 120/2002 i. d.g.F., den fälligen Semesterbeitrag (Wintersemester 2017/18) in der Höhe von 2.000,- Euro (in Worten zweitausend Euro) für den viersemestrigen Lehrgang "Medizinrecht - LL.M. (Medical Law)" innerhalb von vierzehn Tagen auf das Konto der XXXX Universität XXXX einzuzahlen:
[...]"
Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I:
Der Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang "Medizinrecht" sei vom Rektorat in seiner Sitzung am 26.06.2013 mit 8.000,- Euro festgesetzt worden. Der Beschluss des Rektorats sei im Mitteilungsblatt der XXXX Universität, ausgegeben am 03.07.2013, 44. Stück, unter Nummer 370 veröffentlicht. Der Beschwerdeführer habe sich zum Universitätslehrgang Medizinrecht durch Unterfertigung, datiert mit 19.05.2016, und Übermittlung der verbindlichen Anmeldebestätigung vom 18.05.2016 angemeldet. Fest stehe, dass er sich nicht zum Lehrgang Medizinrecht für den Zeitraum September 2017 bis Juni 2019 mittels Meldungsblatt als Hörer gemeldet habe. Die Tatsache, dass er sich nicht zum Lehrgang gemeldet habe, entbinde ihn nicht von seiner Verpflichtung, den anteiligen fälligen Semesterbeitrag von 2.000,- Euro zu begleichen, da er die eingeräumte Frist zur Abmeldung nicht genutzt habe. Dass er sich aufgrund einer Vorschreibung des Finanzamtes in beträchtlicher Höhe außerstande sehe, dieses Studium mit diesen Kosten zu betreiben, entbinde ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung.
Zu Spruchpunkt II:
Dem Antrag, die Studiengebühren im Nachsichtswege zu erlassen, werde nicht stattgegeben.
Zu Spruchpunkt III:
Da der Vorstellung nicht stattgegeben worden sei und der Erlassung des Studienbeitrags nicht entsprochen worden sei, habe er den fälligen Semesterbeitrag von 2.000,- Euro zu begleichen.
4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 18.05.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass er sich für den Lehrgang Medizinrecht ab dem WS 2017/2018 angemeldet habe. Richtig sei auch, dass er sich nicht mittels Meldungsblatt als Hörer angemeldet habe. Aus diesem Grund habe er keine detaillierten Informationen über Termine und sonstige organisatorische Einzelheiten erhalten, weshalb er angenommen habe, dass die Anmeldung obsolet sei. Ohne Inskription könne er nicht die vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten besuchen, weshalb er nicht verpflichtet sein könne, Zahlungen zu leisten. Im Übrigen sei die Höhe unrichtig berechnet.
5. Der Senat hat in der Sitzung am 21.06.2018 den Beschluss gefasst, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde abzusehen.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 30.07.2018, eingelangt am 02.08.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 18.05.2016, unterschrieben am 19.05.2016, zum Lehrgang "Medizinrecht - LL.M. (Medical Law)" im Zeitraum von September 2017 bis Juni 2019 verbindlich angemeldet.
Die Stornobedingungen lauten:
"5 % Stornogebühr bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn
25 % Stornogebühr ab 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn
50 % Stornogebühr ab 1 Woche vor Lehrgangsbeginn"
1.2. Mit E-Mail vom 21.09.2017 antwortete der Beschwerdeführer auf eine E-Mail, in der insbesondere auf die Einzahlung der Teilnahmegebühr für das Wintersemester 2017/18 hingewiesen wurde:
"Passt".
1.3. Die E-Mail vom 17.10.2017 des Beschwerdeführers lautet auszugsweise wie folgt:
"Ich konnte die nicht einzahlen, da ich eine große FA Nachzahlung erhalten hatte und mir das Studium nicht ‚leisten kann'.
Peinlich aber schade!"
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der im Akt aufliegenden verbindlichen Anmeldebestätigung, unterschrieben mit 19.05.2016. Dies wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt, demnach es richtig sei, dass er sich für den Lehrgang Medizinrecht ab dem WS 2017/2018 angemeldet habe.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden E-Mails.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 51 Abs. 1 und § 56 Universitätsgesetz 2002 - UG:
II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
[...]
Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
3.2. Das Mitteilungsblatt der XXXX Universität XXXX vom 03.07.2013,
44. Stk., Pkt. 370, lautet auszugsweise wie folgt:
"370. Festsetzung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang ‚Medizinrecht'
Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 26.06.2013 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang ‚Medizinrecht' mit EUR 8.000,00 festgesetzt."
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 51 Abs. 1 UG ausdrücklich normiert, dass die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden.
Die Regelung des Abs. 1 wurde neu geschaffen, um klarzustellen, dass in diesem Bereich die Organe der Universitäten hoheitlich tätig werden. Der Gesetzgeber versteht die Wendung "in Vollziehung der Studienvorschriften" in einem weiten Sinn: So wird in den Materialien zu § 9 UG ausgeführt: "Die Lehr- und Prüfungstätigkeit wird nach wie vor dem Bereich der staatlichen Verpflichtungen zugezählt. Die Bestimmungen des § 51 Abs 1 ist eine Konsequenz daraus..." (ErlRV UG 02, 71)
Mit dieser Regelung sollte insbesondere klargestellt werden, dass das Rechtsverhältnis zwischen Studierenden und Universität "nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht" (ErlRV UG 02, 89). Konsequenzen hat diese Regelung vor allem für den Rechtsschutz der Studierenden: "Zur Durchsetzung subjektiver Rechte brauchen diese nicht den Klagsweg beschreiten und kein Prozessrisiko eingehen. Eine Aufsichtsbeschwerde beim Universitätsrat oder bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister kann ohne Kosten eingebracht werden" (ErlRV UG 02, 89). Über subjektive Rechte der Studierenden ist mit Bescheid zu entscheiden, uzw auch dann, wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist (etwa über Anträge nach § 59 Abs 1 Z 12, 13 und 14 UG). In diesen Verfahren ist gem § 46 Abs 1 UG das AVG anzuwenden (vgl. Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 2002 (3. Auflage), S 289 f).
Wie sich aus § 56 Abs 3 UG ergibt, haben die Teilnehmer für den Besuch von Universitätslehrgängen einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen.
Wie den Feststelllungen zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer durch Unterfertigung, datiert mit 19.05.2016, und Übermittlung der verbindlichen Anmeldebestätigung vom 18.05.2016 sich verbindlich zum Universitätslehrgang Medizinrecht für den Zeitraum September 2017 bis Juni 2019 angemeldet. Der Beschwerdeführer hat die seitens der Universität ausdrücklich eingeräumte Frist zu einer etwaigen Abmeldung, gestaffelt nach dem Zeitpunkt vor Beginn des Lehrganges, nicht genutzt.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer Vorschreibung des Finanzamtes in beträchtlicher Höhe außerstande sieht, dieses Studium mit diesen Kosten zu betreiben - wie er in der Vorstellung ausführt - ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung entbindet.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Lehrgangsbeitrag kein Studienbeitrag ist. Ein Erlass nach § 92 UG kommt somit ebenso wenig in Betracht, da dieser sich auf Studienbeiträge bezieht.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dienen die in der verbindlichen Anmeldung angegebenen Stornobedingungen der gesetzlichen Vorgabe der Kostendeckung.
Die verbindliche Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte mit 19.05.2016. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers über einen solchen langen Zeitraum, nämlich von der verbindlichen Anmeldung bis September 2017, verändern können. Der Beschwerdeführer hätte aber zeitgerecht an die Universität herantreten können. So hätten die Stornogebühr bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn 5 %, somit lediglich € 100 betragen.
Dem Gericht erscheinen die Stornogebühren im Hinblick auf die gesetzlich zu beachtende Kostendeckung des Universitätslehrganges vertretbar.
Weiters liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Abmeldung ohne Anfall von Stornogebühren vor.
Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer ausführt, dass die Höhe unrichtig berechnet sei. Den Stornobedingungen ist zu entnehmen, dass die Stornogebühr 50 % ab der 1 Woche vor Lehrgangsbeginn beträgt. So hat der Beschwerdeführer erst mit E-Mail vom 17.10.2017 bekannt gegeben, dass er sich "das Studium nicht leisten" könne. Mit E-Mail vom 21.09.2017 antwortete der Beschwerdeführer jedoch auf die E-Mail vom 21.09.2017, in der er auf die Zahlung der Teilnahmegebühr hingewiesen wurde, wörtlich mit "Passt".
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtsfrage vor, ob die Vorschreibung des Lehrgangsbeitrages mit Bescheid zu Recht erfolgen hat. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich nicht im vollen Ausmaß als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007); die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen.
Schlagworte
hoheitliche Aufgaben, Kostendeckung, Lehrgangsbeitrag, Stornogebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2202524.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019