TE Vwgh Beschluss 1999/9/16 98/20/0366

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des O Y in Wien, geboren am 18. Jänner 1960, vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 10/5, 1.) über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, Zl. 97/20/0587, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sowie 2.) über den Antrag desselben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1997, Zl. 4.337.852/4-III/13/97, betreffend Asylgewährung, und über die zugleich mit diesem Antrag eingebrachte Beschwerde vom 8. Februar 1999 gegen den angeführten Bescheid des Bundesministers für Inneres, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.) Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 45 VwGG nicht stattgegeben.

2.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 VwGG und die damit verbundene Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 2. Juli 1998, Zl. 97/20/0587, wurde der am 16. September 1997 zur Post gegebene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1997 zurückgewiesen. Diesem Zurückweisungsbeschluss lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer (nach bereits fruchtlos gebliebener Aufforderung des Berichters vom 2. Oktober 1997, zugestellt durch Hinterlegung am 8. Oktober 1997, zur Konkretisierung des Wiedereinsetzungsantrages zwecks Beurteilung dessen Erfolgsaussicht) mit Verfügung des Berichters vom 18. November 1997 aufgefordert worden war, binnen einer Frist von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen und in zweifacher Ausfertigung wieder einzubringen sowie die Einhaltung der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG glaubhaft zu machen. Diesem Auftrag war der Beschwerdeführer (wiederum) nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in seinem Beschluss vom 2. Juli 1998 ausgehend von dem im Akt erliegenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein an, dass die Verfügung des Berichters dem Beschwerdeführer am 8. Jänner 1998 durch Hinterlegung bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Postamt zugestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 8. Jänner 1998 die erwähnte Berichterverfügung nicht erhalten; es liege diesbezüglich ein Zustellmangel vor. In weiterer Folge begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des erforderlichen Rechtsbehelfes gegen diesen Beschluss.

Am 16. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1997 bewilligt. Dass dieser Beschluss insofern unrichtig ausgefertigt wurde, als danach dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe "betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde" bewilligt worden sei, wirkte sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil der bestellte Verfahrenshelfer ohnehin (richtig) erkannt hat, dass er zur Einbringung eines Wiederaufnahmsantrages bestellt wurde und ua. einen solchen eingebracht hat.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 beantragte der bestellte Verfahrenshelfer nämlich die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 2. Juli 1998 abgeschlossenen Verfahrens über den vom Beschwerdeführer selbst gestellten Wiedereinsetzungsantrag, weiters beantragte er (allerdings ohne dafür bestellt worden zu sein "vorsichtshalber") in Erfüllung des Verbesserungsauftrages des Berichters vom 18. November 1997 im (seinerzeitigen) wiederaufzunehmenden Wiedereinsetzungsverfahren die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1997 und führte zugleich die Beschwerde gegen diesen Bescheid aus, worin der Beschwerdeführer dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt.

Im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet der Antragsteller und Beschwerdeführer, dass er eine Hinterlegungsanzeige über die laut Zustellbericht am 8. Jänner 1998 erfolgte Hinterlegung der Berichterverfügung vom 18. November 1997 nicht erhalten habe. Er beantragte die Einvernahme des Zustellers und brachte dazu vor, bereits anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides habe es Probleme gegeben, weil er diesen mangels eines gültigen Reisepasses selbst über Anordnung des Bundesasylamtes nicht ausgefolgt erhalten habe. Erst beim Bundesasylamt habe er diesen erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zum Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 97/20/0587 (Zl. 98/20/0366):

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht.

Die Zurückweisung stützte sich auf den im Akt erliegenden Rückschein mit dem darauf enthaltenen Vermerk einer vor Hinterlegung der Berichterverfügung vom 18. November 1997 vom Zustellorgan in das Hausbrieffach eingeworfenen Hinterlegungsanzeige. Einem solchen ordnungsgemäß ausgestellten Zustellnachweis kommt nach herrschender Rechtsprechung die Vermutung der Richtigkeit zu, wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15.September 1995, Zl. 95/17/0054). Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Zusteller, der sämtliche hier maßgeblichen Zustellvorgänge (im Juni, Juli und Oktober 1997 sowie im Jänner, Juli und September 1998) durchgeführt hatte, ausgeforscht und insbesondere dazu befragt, ob er entsprechend seinen Vermerken auf den jeweiligen, im Akt erliegenden Rückscheinen die Hinterlegungsanzeige jeweils tatsächlich in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingeworfen habe. Dies bejahte der Zusteller ausdrücklich, insbesondere auch für die Zustellung am 8. Jänner 1998. Diese Aussage steht mit den Angaben des Beschwerdeführers insoweit im Einklang, als der Beschwerdeführer - mit Ausnahme hinsichtlich der Zustellung vom 8. Jänner 1998 - nicht bestreitet, eine entsprechende Verständigung über die versuchte Zustellung der jeweiligen Poststücke der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtshofes erhalten zu haben. An der nicht als unglaubwürdig anzusehenden Aussage des Postzustellers ändert der vom Beschwerdeführer vorgelegte Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27. Juni 1997 nichts, weil auch danach der Beschwerdeführer eine Verständigung über die Hinterlegung erhielt. Das Bundesasylamt wurde nach Hinterlegung vom zuständigen Zustellpostamt verständigt, dass der zuzustellende erstinstanzliche Asylbescheid an den Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden könne, weil sein Reisepass bereits 1996 abgelaufen sei. Aus diesem Vorgang ergibt sich kein Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Zustellers. Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Anzeige über die Hinterlegung der Berichterverfügung vom 18. November 1997 am 8. Jänner 1998 nicht entsprechend dem ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellnachweis in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingeworfen worden wäre. Ob und auf Grund welcher Umstände allenfalls die Hinterlegungsanzeige nach Einwurf in das Hausbrieffach abhanden gekommen sein sollte, hat auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung vom 8. Jänner 1998 keinen Einfluss mehr. In diesen Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 31. Juli 1998 davon spricht, dass der Nichterhalt dieser Anzeige seiner Auffassung nach "ein Fehler des zuständigen Postboten War der so wie ich eventuell die Benachrichtigung falsch zuordnete". Weiters ist nicht zu übersehen, dass dem Beschwerdeführer vor dieser Berichterverfügung vom 18. November 1997 die Aufforderung des Berichters vom 2. Oktober 1997 am 8. Oktober 1997 durch Hinterlegung zugestellt worden war, die vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dieser Zustellvorgang nicht dem Gesetz entsprochen hätte bzw. ihm eine entsprechende Verständigung über diese Hinterlegung nicht zugekommen wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen im Wiederaufnahmsantrag, der Beschwerdeführer sei "bei Zustellungen immer sorgfältig gewesen" (Seite 3), "in Postdingen äußerst sorgfältig" (Seite 4), er sei "offensichtlich sehr gewissenhaft" (Seite 5) nicht ausreichend überzeugend, um entgegen den ordnungsgemäß ausgefüllten Postzustellnachweisen und den diesbezüglichen Angaben des vor dem Verwaltungsgerichtshof einvernommenen Zustellers eine nicht erfolgte Verständigung über die Hinterlegung der Berichterverfügung vom 18. November 1996 annehmen zu können. Daran ändert auch die in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 1999 zu der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Zustellorganes nichts; das Vorbringen erschöpft sich in der allgemein gehaltenen Behauptung, der Zusteller könne infolge des verstrichenen Zeitraumes keine Erinnerung an die konkreten Zustellvorgänge haben. Damit wird nicht widerlegt, dass der Zusteller entsprechend seinen Angaben die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt habe. Mit der Einvernahme des Zustellers entsprach der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen einem Beweisantrag des Beschwerdeführers selbst.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998 abgeschlossenen Verfahrens war daher nicht stattzugeben.

2.) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zl. 99/20/0056):

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen waren der zugleich - im Übrigen insoweit ohne Bewilligung der Verfahrenshilfe - eingebrachte (verbesserte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 1997 und die damit verbundene (nachgeholte) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den weiters gestellten Antrag, der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200366.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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