Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
BDG 1979 §44Spruch
W122 2166143-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Stögerer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.06.2017, Zl. 1161359/005-I/1/b/17, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung gemäß § 44 BDG 1979, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail der Abteilung für Dienstrechtsangelegenheiten der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, der Dienstbehörde die von ihm für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches (Lohnfortzahlungsregress) im Zusammenhang mit seinem Dienstunfall vorgelegten ärztlichen Unterlagen in ungeschwärzter Form vorzulegen.
Am 02.06.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Weisung rechtswidrig sei, da es sich bei seinen Krankendiagnosen um besonders schutzwürdige personenbezogene Daten iSd Datenschutzgesetzes handeln würde. Sollte die Dienstbehörde trotz seiner Einwände auf eine Übermittlung der gegenständlichen Schreiben in ungeschwärzter Form und Offenlegung seiner Krankendiagnosen bestehen, ersuche er um Übermittlung einer schriftlichen Weisung und eines Feststellungsbescheides, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Mit daraufhin ergangenem E-Mail vom 02.06.2017 wiederholte die Dienstbehörde die Weisung vom 30.05.2017 schriftlich.
Mit angefochtenem Bescheid vom 13.06.2017 stellte die Dienstbehörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 30.05.2017, der Dienstbehörde die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienstunfall vom 28.06.2016 vorgelegten und zum Teil geschwärzten unleserlich gemachten Unterlagen, nämlich insbesondere die vorgelegten ärztlichen Atteste/Befunde auch in ungeschwärzter und somit vollständig leserlicher Form zur Verfügung zu stellen, zu seinen Dienstpflichten gehören würden und daher von ihm zu befolgen sei. Nach § 13 Abs. 1 der Forderungs- und Schadenersatzverordnung iVm § 53 BDG 1979 sei die Dienstbehörde dazu berechtigt (bzw. sogar verpflichtet), sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische bzw. ärztliche (Sachverständigen-)Gutachten und sowie die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen zu erfassen. Diese Gutachten und Unterlagen seien der Dienstbehörde aufgrund der dargelegten gesetzlichen Bestimmung in § 53 Abs. 1c BDG 1979 zu übermitteln gewesen. Diese Bestimmung rechtfertige eine Beschränkung des Geheimhaltungsinteresses zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Die Feststellung wonach eine Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung bestehe, sei unrichtig, da der Schutz von Gesundheitsdaten ein wesentliches schutzwürdiges Interesse darstelle und diesbezüglich keine Ausnahme bestehen würde. Der Verweis der belangten Behörde auf § 13 Abs. 1 der Forderungs- und Schadenersatzverordnung gehe insofern ins Leere, als gemäß Abs. 3 Z 3 hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen nur ein Verweis auf § 53 BDG 1979 erfolge. Die hier relevante Bestimmung § 53 Abs. 1c BDG 1979 verlange aber von Beamten lediglich die Vorlage sämtlicher für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel. Warum die Dienstbehörde die konkreten Gesundheitsdaten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen benötige, ergebe sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 der Forderungs- und Schadenersatzverordnung seien lediglich Gutachten vorzulegen. Es wäre daher im Rahmen der Ermittlungstätigkeit der Behörde in deren Einflussbereich gelegen, Amtssachverständigengutachten einzuholen, um die Krankenstandsdauer dem Schädiger gegenüber nachweisen zu können. Dafür seien jedenfalls konkrete Krankeitsdiagnosen nicht notwendig. Diese seien aber gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 besonders schutzwürdige personenbezogene Daten und habe daher der Beamte das Recht, diesbezüglich eine konkretisierte Meldung zu verweigern. Ärztliche Krankenbestätigungen würden immer ohne Bezug auf eine Diagnose erfolgen und würden lediglich die Krankenstandstage vom Arzt als notwendig bestätigt werden. Eine Verpflichtung von Dienstnehmern, ihrem Dienstgeber gegenüber bekannt zu geben, wegen welcher konkreten Krankheit der Dienstnehmer im Krankenstand gewesen sei, bestehe jedenfalls nicht.
Am 01.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstatte eine Äußerung, in welcher sie im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat ihm am 30.05.2017 die Weisung erteilt, die von ihm für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches (Lohnfortzahlungsregress) im Zusammenhang mit seinem Dienstunfall vorgelegten ärztlichen Unterlagen in ungeschwärzter Form vorzulegen.
Nach Remonstration des Beschwerdeführers am 02.06.2017 hat die Dienstbehörde diese Weisung am selben Tag schriftlich wiederholt. Strafrechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit wurde dieser Weisung nicht entgegnet. Auf der Tatsachenebene hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht widersprochen. Seine Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Weisung vom 30.05.2017 nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail Korrespondenz zwischen der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer, insbesondere aus dem E-Mail der Dienstbehörde vom 02.06.2017.
Die Zuständigkeit der Dienstbehörde des Beschwerdeführers (Zentralleitung Dienstrechtsangelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres) zur Erteilung der gegenständlichen Weisung bleibt unbestritten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, da es sich in Angelegenheiten von Weisungserteilungen und deren Überprüfung um keine "civil rights" iSd der genannten Bestimmung handelt. Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden zudem keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Tatfragen wurden nicht angezweifelt und die Rechtsfragen sind einfach zu lösen.
3.2. Zu A)
Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen § 44 und § 53 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise wie folgt:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
"Meldepflichten
§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(2) ..."
§ 13 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung), BGBl. II Nr. 44/2013, lautet auszugsweise:
"Lohnfortzahlungsregress
§ 13. (1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund entstehende Schaden gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger, deren oder dessen Haftpflichtversicherung oder sonstige Mithaftende geltend zu machen.
(2) Durch Fremdverursachung dienstunfähig gewordene Bedienstete des Bundes haben dies unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle zu melden. Auf Verlangen sind gemäß § 53 Abs. 1c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.
(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit zusätzlich zu den allgemein bei Schadensfällen zu sammelnden Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:
1. Angaben darüber, ob es sich um einen Dienstunfall gehandelt hat,
2. Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die Dienstunfähigkeit waren,
3. sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß § 53 BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind,
4.- 6. ...
(4) und (5)..."
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, Zl. 2011/12/0195).
Zunächst ist auszuführen, dass zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig ist (Fellner, BDG § 44 BDG 1979, E3). Festzuhalten ist, dass die Weisung im vorliegenden Fall von der zuständigen Dienstbehörde des Beschwerdeführers stammt, die als zuständiges Organ im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG anzusehen ist. Ebenso steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Weisung nicht strafgesetzwidrig ist. Die Weisung wurde vom zuständigen Vorgesetzten nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt, weshalb auch die Rückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG nicht eingetreten ist.
Schließlich ist einer Weisung die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (vgl. VwGH, 17.10.2008, GZ. 2007/12/0049 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist die Weisung der Dienstbehörde erfolgt, um aufgrund eines Dienstunfalles des Beschwerdeführers mit Fremdverschulden Ersatzforderungen des Bundes iSd § 53 Abs. 1c BDG 1979 gegen den Schädiger (Unfallgegner) für den Lohnfortzahlungsregress nach § 13 Abs. 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung zu prüfen.
Eine Willkürlichkeit der Weisung wurde daher nicht dargetan, vielmehr ist die Weisung vertretbar.
Der Beschwerdeführer moniert, die erteilte Weisung würde gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, und müsse daher nicht von ihm zu befolgen sein. Mit dem Hinweis auf eine "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung ist für den Beschwerdeführer jedoch fallbezogen nichts gewonnen, zumal der bekämpfte Bescheid antragsgemäß nur über die Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung abspricht und damit lediglich die Befolgungspflicht dieser Weisung - und nicht eine etwaige "schlichte" Rechtswidrigkeit derselben - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist.
Da die gegenständliche Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde, nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt, schriftlich wiederholt wurde und nicht willkürlich erfolgt ist, war diese im Ergebnis zu befolgen.
3.4. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenem Bescheid feststellt, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 30.05.2017 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört und daher von ihm zu befolgen ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Rechtsfrage über die Befolgungspflicht einer Weisung ist durch die oben angeführte einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst.
Schlagworte
Befolgungspflicht, Dienstunfall, Feststellungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2166143.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019