Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AVG §58 Abs2Spruch
W128 2207547-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, als gesetzliche Vertreterin des Schülers mj. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus DISTELBERGER, 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.08.2018, Zl. I-1043/3609-2018, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.07.2018 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres am 02.08.2006 geborenen Sohnes, XXXX (Schüler) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018 2019 an.
2. Mit Bescheid vom 2. 20.08.2018 verfügte die belangte Behörde, dass der Schüler im Schuljahr 2018/2019 die öffentliche Sprengelschule NMS Krems zu besuchen habe. Die Begründung lautet wie folgt: "Ihr Kind hat am 25.06.2018 die Prüfung über die Erfüllung des Jahresstoffes nicht bestanden, daher ist im nächsten Schuljahr eine öffentliche Pflichtschule zu besuchen."
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.09.2018 zugestellt
3. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde an das "Landesverwaltungsgericht Niederösterreich". Die rechtzeitig eingelangte Beschwerde wurde von der belangten Behörde in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. In der Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Schüler ein Zeugnis der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX, wonach er den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nachgewiesen habe. Eine vorher abgelegte Externisten Prüfung an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX könne nicht schädlich sein, da der Gesetzgeber weder eine bestimmte Neue Mittelschule vorschreibe, noch die Möglichkeit einer Wiederholung der Externisten Prüfung verwehrt sei. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.
4. Am 11.10.2018 fasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen verfahrenseinleitenden Beschluss, mit welchem die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG weitergeleitet werde.
5. Am 12.10.2018 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Schüler war im Schuljahr 2017/2018 zum häuslichen Unterricht abgemeldet.
Laut Zeugnis vom 25.06.2018 der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule Krems an der Donau legte der Schüler zu einem nicht genannten Zeitpunkt eine Externisten Prüfung über die 5. Schulstufe (Neue Mittelschule) für das Schuljahr 2017/2018 ab, wobei im Pflichtgegenstand "Erste lebende Fremdsprache Englisch" die Beurteilung mit "Nicht genügend" vorgenommen wurde. Demnach ist der Schüler nicht berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen.
Laut Zeugnis, ebenfalls vom 25.06.2018 der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX legte der Schüler zu einem nicht genannten Zeitpunkt eine Externisten Prüfung über die 5. Schulstufe (Neue Mittelschule) für das Schuljahr 2017/2018 ab, wobei er in sämtlichen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung erhielt. Demnach hat der Schüler die Prüfungen mit Erfolg bestanden.
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nicht einmal ansatzweise geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten rudimentären Verwaltungsakt. Neben dem bekämpften Bescheid besteht der Akt, abschließend aufgezählt, aus der Bescheidbeschwerde, einem Zustellnachweis des bekämpften Bescheides, zwei Externistenprüfungszeugnissen sowie dem verfahrensmaßgeblichen Antrag der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Anordnung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kommt im Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz Parteistellung zu (siehe Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 6 SchPflG, S. 491).
3.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese wurde von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen. Somit erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin.
3.3. Zu A)
3.3.1. Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kinder am häuslichen Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
Die belangte Behörde hat überhaupt keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen und somit willkürlich angeordnet, dass der Schüler im Schuljahr 2018/2019 die öffentliche Sprengelschule NMS XXXX zu besuchen habe. Das Begründungselement, wonach der Schüler am 25.06.2018 eine Prüfung nicht bestanden habe, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen. Dieses Datum entspricht dem Ausstellungsdatum des Externistenprüfungszeugnisses der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule Krems. Darüber hinaus steht dieses Ermittlungsergebnis der belangten Behörde auch in krassem Widerspruch zu dem zweiten im Akt inne liegenden Externistenprüfungszeugnis, welches von der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX, ebenfalls am 25.06.2018, ausgestellt wurde und bescheinigt, dass der Schüler die Prüfung mit Erfolg bestanden habe. Der Bescheid entspricht dabei auch nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
3.3.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückzuverweisen.
3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren ist Folgendes zu beachten:
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die aufgrund des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges häuslichen Unterrichtes.
Gemäß § 3 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung darf der Prüfungskandidat, der vor dem Antritt der Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens 12 Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehrerer Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer Stufe sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluss einer Schulstufe erreicht werden könnte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung ist ein Prüfungskandidat, wenn er eine Externistenprüfung nicht besteht, von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 25.04.2001, 2000/10/0187), vermögen auch Verfahrensmängel bei der Externistenprüfung nichts daran ändern, ob der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vor Schulschluss) vorlag. Das hat auch für den Fall zu gelten, wenn der Kandidat durch einen Verfahrensmangel im Externistenprüfungsverfahren, zu einer früheren als im § 16 Abs. 1 vorgesehenen Wiederholung zugelassen wurde, es sei denn, das Verfahren wäre einer Wiederaufnahme zugänglich.
Mangels einer - insbesondere auf gemäß § 42 Abs. 10 zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt ein Vorgehen nach bzw. in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs. 4 AVG nicht in Betracht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem - gegebenenfalls - eine "absolute Nichtigkeit" des Zeugnisses festgestellt werden kann, kommt zwar (prinzipiell) in Betracht, setzt jedoch voraus, dass für den betreffenden Fehler kein Fehlerkalkül normiert ist. Soweit ein Anwendungsfall des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG gegeben ist, besteht jedoch ein Fehlerkalkül: § 69 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 3 AVG lässt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (auch) von Amts wegen und ohne zeitliche Begrenzung zu, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Diese zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehörende Regelung ist auch in den in § 70 SchUG genannten Verfahren sinngemäß anzuwenden. Ein innerhalb des durch den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bestimmten Fehlerkalküls liegender Fehler eines nach der zitierten Vorschrift zu führenden Verfahrens kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG aufgegriffen werden (siehe VwGH vom 18.02.2002, 99/10/0238).
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren, insbesondere zu den beiden sich widersprechenden Zeugnissen und einer sich allenfalls ergebenden Wiederaufnahme des Externistenprüfungsverfahrens, welche im Übrigen Sache des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission ist (vgl. VwGH vom 18.02.2002, 99/10/0238), geeignete Feststellungen zu treffen.
Wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vor Schulschluss) ein gültiges Zeugnis über den zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes vorlag, kommt eine Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 letzter Satz SchPflG nicht in Betracht.
3.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.3. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aktenwidrigkeit, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2207547.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019