Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W170 2111976/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1030914409/14949175/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
I. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1030914409/14949175/BMI-BFA_STM_RD, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und am 21.07.2015 erlassen.
Gegen diesen Bescheid hat XXXX mit E-Mail, am 04.08.2015 beim Bundesamt eingelangt, Beschwerde erhoben.
XXXX , StA. Syrien, ist die Ehefrau von XXXX , die Ehe bestand schon in Syrien.
XXXX hat am 25.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt über den das Bundesamt bis dato nicht entschieden hat.
Diese Umstände sind - ebenso wie die Antragstellung der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Kinder des XXXX und der XXXX - dem Bundesverwaltungsgericht weder vom Bundesamt noch von XXXX vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 mitgeteilt worden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden. Daher ist XXXX als Ehemann der XXXX deren Familienangehörige.
XXXX hat am 25.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt über den das Bundesamt bis dato nicht entschieden hat.
XXXX ist daher Asylwerberin, die sich im Verfahren vor dem Bundesamt befindet. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG - der gemäß Abs. 5 leg.cit. auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt - hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.09.2015, E 1174/2014), nach dieser ist das Verfahren einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages ihrer bzw. seiner Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht abgeschlossen waren, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen gewesen.
Da XXXX Familienangehörige der XXXX ist und das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkt I. der diesen betreffenden, angefochtenen Bescheides zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind.
Das Bundesamt wird über den Antrag des XXXX zeitgleich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse im noch offenen Verfahren der XXXX zu entscheiden haben. Dies gilt auch für allenfalls beim Bundesamt anhängige Verfahren von Kindern des XXXX und der XXXX , soweit diese bei Antragstellung minderjährig waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Offene Rechtsfragen waren nicht zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2111976.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019