Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2187234-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Daniel LACKNER, gegen den Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.01.2018, Zl. 426397/15/ZD/0118 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Zuweisungsbescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer am 26.09.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung, ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2187234.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019